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Junge Flüchtlinge in Deutschland
Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und
Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
Ziele – Regelungen – Umsetzung
Beschluss der Bundesregierung
vom 15. Juli 2015
Stand: 15.07.2015
Ziele des heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzes
 Verbesserung der Situation von jungen
Flüchtlingen deutschlandweit
 Sicherstellung einer dem Kindeswohl
entsprechenden, bedarfsgerechten
Unterbringung, Versorgung und Betreuung
von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
(UMF)
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Prämissen des Gesetzes
Kindeswohl als Maßstab
Sämtliche gesetzliche und untergesetzliche Änderungen, die die Unterbringung,
Betreuung, Versorgung und Unterstützung von UMF betreffen, haben sich am
Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von UMF auszurichten.
Rechtliche Grundlagen
• VN-Kinderrechtskonvention
• EU-Richtlinie 2013/33/EU (sog. „EU-Aufnahmerichtlinie“)
Primat der Kinder- und Jugendhilfe
An der Primärzuständigkeit des Jugendamtes für Erstversorgung, Unterbringung,
Clearingverfahren und an die Inobhutnahme anschließende Hilfeleistungen für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird festgehalten.
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Regelungsbereiche des Gesetzes
Leistungszugang für junge Flüchtlinge in der Kinder- und Jugendhilfe
Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten
bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer
Anhebung der Altersgrenze zur Begründung der Handlungsfähigkeit in
ausländerrechtlichen Verfahren
Schaffung einer Datenbasis zur Situation von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen
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Aufnahme eines UMF in Deutschland
Ankommen des UMA
7 Tage
T
a
g
e
Vorläufige Inobhutnahme
durch das 1. Jugendamt
• Inaugenscheinnahme zur Prüfung der Mj.
• Geeignete Unterbringung u. Versorgung
• Erstgespräch zur Einschätzung der
Situation des UMA
• Gesundheitscheck
landes-/bundesweite Aufnahme
landesintern
> 18: Beendigung der vorl.
Inobhutnahme
Verbleib beim 1. Jugendamt
mangels Reisefähigkeit
Nach
max. 1 Monat
•
Meldung Landesstelle – Bundesstelle
Bestimmung des nächstgelegenen
Landes
Bestimmung des geeigneten
Jugendamts
Verbleib beim 1. Jugendamt
max.
14
Werktage
Begleitung des UMA
durch 1. Jugendamt
•
•
•
•
•
Inobhutnahme durch 2. Jugendamt
Kind- und jugendgerechte
Unterbringung, Versorgung u.
Betreuung
Bestellung Vormund
Clearingverfahren
Prüfung Familienzusammenführung
Angemessene medizinische Versorgung
Zugang zu Bildung u. Ausbildung
Klage > 18:
Beendigung der
Inobhutnahme
Bedarfsgerechte
Anschlusshilfen
Familienzusammenführung
Leistungszugang für junge Flüchtlinge in der Kinder- und Jugendhilfe
 Klarstellung des Leistungszugangs für ausländische Kinder, Jugendlichen
und junge Volljährige in der Kinder- und Jugendhilfe
 Sie können Leistungen erhalten, wenn sie ihren tatsächlichen Mittelpunkt
der Lebensführung in Deutschland haben.
 Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche erhalten sofort nach
Einreise Leistungszugang.
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Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten
bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer
Einführung eines kindeswohlorientierten Verfahrens zur bundesweiten
Aufnahme von UMF.
Folgende Standards sichern u.a. die Kindeswohlgerechtigkeit ab:
• Wechsel der Aufenthaltsorte werden auf ein Mindestmaß beschränkt.
• Übergangsphasen sowie Verwaltungsabläufe tragen dem kindlichen
Zeitempfinden Rechnung.
• Die gesetzliche Vertretung der UMF wird möglichst zeitnah am Ort der
abschließenden Zuweisung sichergestellt.
• UMF werden von einer Fachkraft auf der Reise begleitet.
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Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten
bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer
Vorläufige Inobhutnahme durch das 1. Jugendamt
•
Das Jugendamt ist an dem Ort zur vorläufigen Inobhutnahme des UMF verpflichtet, wo
dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland erstmals festgestellt wird.
•
Zu den Aufgaben des Jugendamts der vorläufigen Inobhutnahme gehört:
- die kind- bzw. jugendgerechte Unterbringung und umfassende Versorgung des UMF
- die qualifizierte Inaugenscheinnahme zur Feststellung der Minderjährigkeit
- die Vertretung des UMF, um das Kindeswohl zu wahren und erforderliche
Rechtshandlungen vorzunehmen
•
Kindeswohlprüfung, v.a.:
Würde eine Verteilung des Kindeswohl des UMF gefährden, auch unter
Berücksichtigung des Kindeswillen?
Lässt der Gesundheitszustand des UMF weitere Reise zu?
Besteht die Möglichkeit der Familienzusammenführung ?
Gibt es soziale Bindungen zu anderen UMF (gemeinsame Aufnahme)?
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Einführung einer am Kindeswohl ausgerichteten
bundesweiten und landesinternen Aufnahmepflicht der Bundesländer
Vorläufige Inobhutnahme durch das 1. Jugendamt
Inobhutnahme durch das 2. Jugendamt
Das Jugendamt am Ort der Zuweisung ist verpflichtet, den Minderjährigen in Obhut zu nehmen,
die Vormundbestellung zu veranlassen und das Clearingverfahren durchzuführen.
• Im Clearingverfahren sollen alle Fragen geklärt werden, die erforderlich sind, um
festzustellen, welchen Unterstützungsbedarf der unbegleitete Minderjährige hat. Das
Clearingverfahren klärt beispielsweise:
 Alter
 Gesundheitszustand, psychische und physische Verfassung des Minderjährigen
 Identität des Minderjährigen
 Familienangehörige des Minderjährigen – gegebenenfalls Zusammenführungen
 bedarfsgerechte Unterbringung des Minderjährigen
 Zukunftsperspektiven des Minderjährigen
• Nach Feststellung des Unterstützungsbedarfs werden die notwendigen Schritte in einem
Hilfeplan festgelegt.
Unterbringung erfolgt im Anschluss entsprechend dem ermittelten Unterstützungsbedarf: I.d.R.
in Einrichtungen, sozialpädagogischen Wohngruppen oder in Einzelfällen in Pflegefamilien.
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Anhebung der Altersgrenze zur Begründung der Handlungsfähigkeit in
ausländerrechtlichen Verfahren
Asylverfahrensgesetz:
• Anhebung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahren: 16- und 17Jährige werden
im Asylverfahren durch einen gesetzlichen Vertreter begleitet.
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Schaffung einer Datenbasis zur Situation von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen
Kontinuierliche Beobachtung der Situation von UMF
in Deutschland
•
Erhebung aussagekräftiger statistischer Daten zu UMF im Rahmen der
Kinder- und Jugendhilfestatistik
•
Jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung zur Situation von UMF ggü.
Bundestag
•
Pflicht der Bundesregierung zur Evaluation der Wirkungen des Gesetzes und
Berichtspflicht bis 31.12.2020
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„Willkommen bei Freunden“
Bundesprogramm für junge Flüchtlinge
Zielgruppen und Ziele
Junge Flüchtlinge in den Kommunen so aufzunehmen und willkommen zu heißen,
dass sie
 ihr Recht auf Bildung und Teilhabe wahrnehmen können,
 die ihnen zustehende Begleitung und Förderung erhalten und
 die Möglichkeit bekommen, sich aktiv ins Gemeinwesen einzubringen.
 1. Leitziel: Stärkung der Kommunen
 2. Leitziel: Beförderung einer Willkommenskultur
 3. Leitziel: Unterstützung der Länder
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„Willkommen bei Freunden“
Angebote für Kommunen
 Beratungsangebote für Jugendämter und ggf. weitere Ämter
 Unterstützung beim Aufbau lokaler Akteursnetzwerke
Überregionale Angebote für Praxis, Verwaltung und Zivilgesellschaft
 Qualifizierungsangebote
 Lernen von anderen
Überregionale Informations-, Dialog- und Kommunikationsangebote
 Öffentlichkeitsarbeit
 Vernetzungstreffen der Länder
 Länderübergreifende Transfertreffen
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