letzte Änderung vom: 30.11.2015

Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen
Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der
höhere Ansatz gewählt.
Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
a) der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein
schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat,
b) eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt
c) ein Schichtplan erstellt worden ist und
d) die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Schichtzulage
Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht
gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.00 je Arbeitsstunde
ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift.
Überstunden
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des
Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat
maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern
und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten
Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Zulagen bei dauernder Nachtschichtarbeit
Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter, wie
sie auf Kraftwerkbaustellen und bei Stollenbauten üblich ist, sowie auf Baustellen, wo für die Belegschaft
Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage
von CHF 2.00 pro Stunde. Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit
ausbezahlt.
Vorübergehende Nachtarbeit
Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit,
einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb, ist für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen
20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Winter auszurichten.
a) bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche:
50 % Lohnzuschlag
b) bei einer Dauer der Arbeit über einer Woche:
25 % Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an
Sonntagen (von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter) und an
anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr).
Kilometerentschädiung
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben
Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60/km Dienstfahrt.
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als "Arbeit im Wasser oder Schlamm" gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen, bzw. kurzen
Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen
ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50%
ausgerichtet.
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 30.11.2015
LMV: Baugewerbe
ZUSATZVEREINBARUNG KANTON GENF
AUSSER KRAFT PER 31.12.2015
Lohnzuschläge
Ferienentschädigung f. ArbN >20 J. und <50 J. 25 Tage
Ferienentschädigung f. ArbN <20 J. und >50 J. 30 Tage
Anteil 13. ML (ab 1. Anstellungstag)
Feiertagsentschädigung
9 Tage
Pause
Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen
CHF
10,60%
13,00%
8,33%
3,58%
2,90%
24,00
Grundlöhne
Zone
ROT
BLAU
GRÜN
V
36,00
34,55
33,10
Q
32,00
31,55
31,15
Samstags-Zuschlag
MINIMALLÖHNE
Kanton
GE
MINIMALLÖHNE
Kanton
GE
A
30,80
30,40
29,95
B
29,05
28,30
27,50
C
25,85
25,45
25,05
25,00%
Kategorie
V
Grundlohn
34,55
Feiertagsent.
1,24
Zwischentot. 35,79
Ferienent.
3,79
Zwischentot. 39,58
Anteil 13. ML
3,30
Total
42,88
Pause
1,04
Q
32,00
1,15
33,15
3,51
36,66
3,05
39,71
0,96
ArbN > 20 J. und < 50 J.
A
B
30,80
29,05
1,10
1,04
31,90
30,09
3,38
3,19
35,28
33,28
2,94
2,77
38,22
36,05
0,93
0,87
C
25,85
0,93
26,78
2,84
29,61
2,47
32,08
0,78
Kategorie
V
Grundlohn
34,55
Feiertagsent.
1,24
Zwischentot. 35,79
Ferienent.
4,65
Zwischentot. 40,44
Anteil 13. ML
3,37
Total
43,81
Pause
1,04
Q
32,00
1,15
33,15
4,31
37,45
3,12
40,57
0,96
ArbN < 20 J. und > 50 J.
A
B
30,80
29,05
1,10
1,04
31,90
30,09
4,15
3,91
36,05
34,00
3,00
2,83
39,05
36,83
0,93
0,87
C
25,85
0,93
26,78
3,48
30,26
2,52
32,78
0,78
Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen
Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der
höhere Ansatz gewählt.
Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
a) der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein
schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat,
b) eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt
c) ein Schichtplan erstellt worden ist und
d) die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Schichtzulage
Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht
gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.00 je Arbeitsstunde
ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift.
Überstunden
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des
Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat
maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern
und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten
Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des
Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat
maximal 20 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern
und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten
Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.
Zulagen bei dauernder Nachtschichtarbeit
Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter, wie sie
auf Kraftwerkbaustellen und bei Stollenbauten üblich ist, sowie auf Baustellen, wo für die Belegschaft
Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage
von CHF 2.00 pro Stunde. Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit
ausbezahlt.
Vorübergehende Nachtarbeit
Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit,
einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb, ist für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen
20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Winter auszurichten.
a) bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche:
50 % Lohnzuschlag
b) bei einer Dauer der Arbeit über einer Woche:
25 % Lohnzuschlag
Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an
Sonntagen (von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter) und an
anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr).
Kilometerentschädiung
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben
Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60/km Dienstfahrt.
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als "Arbeit im Wasser oder Schlamm" gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen, bzw. kurzen
Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen
ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50%
ausgerichtet.
Feiertag und allgemeine Schliessung der Baustellen
Der 1. Mai und die Freitage nach Auffahrt und Genfer Bettag sind arbeitsfreie Tage. Diese müssen im
Rahmen des Arbeitszeitkalenders kompensiert werden.
Allgemeine Schliessung der Baustellen: Abgesehen von Ausnahmefällen sind die Baustellen samstags und
sonntags, an den Brückentagen am Jahresende, an Feiertagen sowie am 1. Mai und an den Freitagen nach
Auffahrt und Genfer Bettag geschlossen.
Materielle Bestimmungen
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten
zugestanden.
a) Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
b) Sie wird mit jeweils 2.9 % des monatlichen Bruttolohnes gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13.
Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
c) Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
d) Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer die Baustelle nicht verlassen.
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 30.11.2015
LMV: Baugewerbe
AUSSER KRAFT PER 31.12.2015
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
0.55 % von SUVA-Lohnsumme
(inkl. Aus- und Weiterbildungskosten)
0.40 % von SUVA-Lohnsumme
(inkl. Aus- und Weiterbildungskosten)
MIT EINER TÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ BIS 90 TAGE PRO JAHR
0.25 % von SUVA-Lohnsumme
0.05 % von SUVA-Lohnsumme
mindestens CHF 20.--pro Monat
Ausgenommen: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe
der Sand- und Kiesgewinnung.
WEITERHIN IN KRAFT
Flexibler Altersrücktritt
1 % AHV-Lohn
4 % AHV-Lohn
WALLIS
1.3 % AHV-Lohn
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 30.11.2015
4 % AHV-Lohn RETABAT
LMV: Baugewerbe
Vollzugskostenbeitrag
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
0.55 % von SUVA-Lohnsumme
(inkl. Aus- und Weiterbildungskosten)
0.40 % von SUVA-Lohnsumme
(inkl. Aus- und Weiterbildungskosten)
MIT EINER TÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ BIS 90 TAGE PRO JAHR
0.25 % von SUVA-Lohnsumme
0.05 % von SUVA-Lohnsumme
mindestens CHF 20.--pro Monat
Ausgenommen: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Ebenfalls ausgenommen sind die Betriebe
der Sand- und Kiesgewinnung.
Flexibler Altersrücktritt
1 % AHV-Lohn
4 % AHV-Lohn
NOCH NICHT ALLGEMEINVERBINDLICH, SHAB-PUBLIKATION NR. 143 VOM 28.07.2014
WALLIS
1.5 % AHV-Lohn
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 30.11.2015
4.5 % AHV-Lohn RETABAT
LMV: Baugewerbe
AUSSER KRAFT PER 31.12.2015
Vollzugskostenbeitrag KANTON GENÈVE
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
0.7 % vom AHV-Lohn
0.3 % vom AHV-Lohn (Weiterbildung)
13. Monatslohn ausgenommen
0.3 % vom AHV-Lohn
13. Monatslohn ausgenommen
WEITERHIN IN KRAFT
Flexibler Altersrücktritt KANTON GENÈVE
1 % AHV-Lohn
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 30.11.2015
4 % AHV-Lohn
LMV: Baugewerbe
AUSSER KRAFT PER 31.12.2015
Krankentaggeldversicherung
Leistungen:
90 % während 720 Tagen innerhalb 900 Tagen
Wartefrist:
ab 2. Tag (Aufschubzeit von höchstens 30 Tagen
und einem Karenztag möglich)
Prämienanteil AN:
50 % der Prämie
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 30.11.2015
LMV: Baugewerbe
Protokoll der Änderungen
30.11.2015
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) per 01.12.2015,
SHAB-Publikation Nr. 225 vom 19.11.2015
Verlängerung und Änderung des Geltungsbereiches
18.08.2015
Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR),
SHAB-Publikation Nr. 158 vom 18.08.2015
Verlängerung und Änderung des Geltungsbereiches
30.09.2014
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe per 01.10.2014, SHAB-Publikation Nr. 24.09.2014
Zusatzvereinbarung Genf: Tägliche Entschädigung, Feiertage, Lohnkategorien: a)
Maschinisten Gruppe I/b) Maschinisten Gruppe II aufgehoben.
30.09.2014
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe per 01.10.2014, SHAB-Publikation Nr. 167 vom 01.09.2014
Geltungsbereich
05.09.2014
Antrag auf Verlängerung und Änderungen des Beschlusses des Staatrats des Kantons
Wallis, die den Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeit-nehmer
im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (Retabat), SHAB-Publikation Nr.
143 vom 28.07.2014
Verlängerung, Beitrag
24.06.2014
Ergänzung zur Publikation des Gesuchs um Änderung der Allgemeinverbindlicherklä-rung
des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe im SHAB-Nr. 65
vom 03.04.2014, Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des
Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 107 vom
05.06.2014
Zusatzvereinbarung Genf: Tägliche Entschädigung, Feiertage, Lohnkategorien: a)
Maschinisten Gruppe I/b) Maschinisten Gruppe II aufgehoben.
11.04.2014
Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für
das Schweizerische Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 65 vom 03.04.2014
Geltungsbereich
31.01.2014
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe per 01.02.2014, SHAB-Publikation Nr. 15 vom
23.01.2014
Mindestlöhne, Mittagessenentschädigung
05.12.2013
Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung
des Landesmantelvertrages für das Schweiz. Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 230
vom 27.11.2013
Mindestlöhne, Mittagessenentschädigung
23.08.2013
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des GAV für das
Bauhauptgewerbe per 01.09.2013, SHAB-Publikation Nr. 152 vom 09.08.2013
Mindestlöhne, tägliche Entschädigung Kanton Genf, Vollzugskostenbeitrag
18.02.2013
Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklä-rung
des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation
Nr.15 vom 23.01.2013
Mindestlöhne, tägliche Entschädigung Kanton Genf, Vollzugskostenbeitrag
31.01.2013
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelver-trages
für das Bauhauptgewerbe, Publikation Bundesblatt Nr. 3 vom 29.01.2013
Mindestlöhne, Krankentaggeld, Mitarbeiterkategorien, Wiederinkraftsetzung
31.12.2012
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den flexiblen
Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 247 vom 19.12.2012
Beitrag FAR Arbeitnehmer
30.08.2012
Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderungder Allgemeinverbindlicherklärung des LMV
für das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 149 vom 03.08.2012
Mindestlöhne, Krankentaggeld, Mitarbeiterkategorien
09.11.2011
Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für
den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 215
vom 04.11.2011
Beitrag FAR Arbeitnehmer
30.12.2009
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 253 vom 30.12.2009
Mittagessensentschädigung
30.12.2009
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 248 vom 22.12.2009
Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag
02.12.2009
Ergänzung zur Publikation des Gesuches um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, Publikation Nr. 226 vom 20.11.2009
Mittagessensentschädigung
02.12.2009
Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des LMV, SHAB-Publikation Nr.
202 vom 19.10.2009
Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag
30.09.2009
Allgemeinverbindlicherklärung der Zusatzvereinbarung "Genf" zum LMV für das Bauhauptgewerbe, Publikation Bundesblatt Nr. 38 vom 22.09.2009
Mindestlöhne, Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag per 01.10.2009 für den
Kanton Genf.
31.08.2009
Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHAB-Publikation Nr. 135 vom
16.07.2009
30.12.2008
Allgemeinverbindlicherklärung von geänderten Bestimmungen des LMV, SHAB-Publikation Nr. 249 vom 23.12.2008
11.12.2008
Antrag auf Änderung der AVE des GAV über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhaupt- und Plattenlegergewerbe VS (Retabat), SHAB-Publikation Nr. 231
vom 27.11.2008
01.12.2008
Gesuch um Änderung der Bundesratsbeschlüsse über die AVE des LMV für das Schweiz.
Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 227 vom 21.11.2008
30.09.2008
Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 22.09.2008, Publikation Bundesblatt Nr. 39 vom
30.09.2008
15.07.2008
Antrag auf Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung, SHABPublikation Nr. 124 vom 30.06.2008
01.01.2008
Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung für den flexiblen
Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr. 225 vom 20.11.2007
31.08.2007
Allgemeinverbindlichkeit von geänderten Bestimmungen des Landesmantelvertrages für
das Bauhauptgewerbe, SHAB-Publikation Nr. 162 vom 23.08.2007
06.08.2007
Gesuch um Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlichkeit des
Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR), SHAB-Publikation Nr.
148 vom 03.08.2007
20.06.2007
Gesuch um Änderung der Allgemeinverbindlichkeit, SHAB-Publikation Nr. 110 vom
11.06.2007
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 30.11.2015
CN: Secteur principale de la construction
N'EST PLUS EN VIGUEUR DEPUIS LE 31.12.2015
DATE DE L'ARRÊTÉ:
1. MISE EN VIGUEUR (LECCT):
DERNIÈRE RÉVISION:
MISE EN VIGUEUR (LECCT):
VALIDITÉ:
10.11.1998
01.01.1999
19.08.2014 / 11.09.2014
01.10.2014
01.10.2014 - 31.12.2015
L'extension s'applique à l'ensemble du territoire de la Confédération suisse.
Sont exceptées:
a) les entreprises d'étanchéité du canton Genève;
b) les entreprises de marbrerie du canton Genève;
c) les entreprises d'asphaltage, d'étanchéité et de travaux spéciaux en résine du canton de Vaud;
d) les métiers de la pierre du canton de Vaud;
Les clauses étendues s'appliquent aux entreprises, parties d'entreprises et groupes de tâcherons indépendants
des secteurs de la maçonnerie, du génie civil, de la construction de routes (y compris les travaux de revêtement),
de travaux souterrains, de la taille de pierre et de l'exploitation de carrières ainsi qu'aux entreprises de pavage,
aux entreprises d'extraction de sable et gravier, aux entreprises exécutant des travaux de terrassement, aux
entreprises de démolition, aux entreprises d'isolation de façades, aux entreprises d'étanchéité et d'isolation pour
des travaux effectués sur l'enveloppe des bâtiments au sens large du terme et des travaux analogues dans le
domaine du génie civil et des travaux souterrains, aux entreprises d'injection de béton et d'assainissement de
béton, aux entreprises de forage et sciage de béton, aux entreprises de décharges et de recyclage. Les clauses
sont également applicable aux entreprises effectuant des travaux d'asphaltage et construisant des chapes.
a. du bâtiment, du génie civil (y compris travaux spéciaux du génie civil), des travaux souterrains et de
construction de routes (y compris pose de revêtements);
b. du terrassement, de la démolition, des entreprises de décharges et de recyclage, en sont exclus les
installations fixes de recyclage en dehors du chantier et le personnel y étant employé;
c. des entreprises de la taille de la pierre et d'exploitation de carrières, de même que des entreprises de pavage;
d. des entreprises de travaux de façades et d'isolation de façades, excepté les entreprises actives dans le
domaine de l'enveloppe du bâtiment. La notion "enveloppe du bâtiment" comprend: les toitures inclinées, les soustoitures, les toitures plates et les revêtements de façades (y compris les fondations et les soubassements
correspondants ainsi que l'isolation thermique);
e. des entreprises d'isolation et d'étanchéité pour les travaux à l'enveloppe de bâtiments au sens large et des
travaux analogues dans les domaines du génie civil et des travaux souterrains;
f. des entreprises d'injection et d'assainissement du béton, de forage et de sciage deu béton;
g. des entreprises effectuant des travaux d'asphaltage et construisant des chapes.
La CN s'applique aux travailleurs occupés dans les entreprises mentionnées ci-dessus (indépendamment du
mode de rémunération et de leur lieu d'engagement), aux travailleurs occupés sur des chantiers et dans des
ateliers d'entreprises de construction.
La CN n'est pas valable pour:
a) les contremaîtres et chefs d'atelier
b) le personnel dirigeant
c) le personnel technique et administratif
d) le personnel de cantine et de nettoyage
Les dispositions relatives au salaire et au temps de travail lient les parties contractantes selon l'art. 20 de la LSE
qui porte sur la location de services.
Les accords supplémentaires suivants constituent une partie intégrante de la CN:
- Convention complémentaire pour les travaux souterrains