Dezernat I Abteilung 4 auf dem Dienstweg (1-fach) Antragstellerin/ Antragsteller Antrag auf Gewährung von Arbeitsbefreiung/ Mehrarbeits- Überstunden Ausgleich Name Vorname FB/ZE/DEZ Arbeitsbefreiungsgrund gem. § 29 Abs. 1 TV-L (s. Rückseite) gem. § 29 Abs. 2 TV-L (s. Rückseite) in Verbindung mit § 25 § 26 § 29 Freistellungs- und Urlaubsverordnung FrUrlV NRW (Beamte) Arbeitnehmerweiterbildung nach dem Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz (AWbG NRW) Hinweis: Dem Antrag sind beizufügen Unterlagen des Veranstalters Stellungnahme der Leiterin/des Leiters der Organisationseinheit Nach Beendigung der Weiterbildung ist eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Mehrarbeits-/ Überstunden- Ausgleich Zeitraum vom Begründung Datum/Unterschrift Unterschrift Vorgesetzte/Vorgesetzter Dez. I, Abteilung 4 geprüft und genehmigt Datum / Unterschrift bis zur Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. 1 TV-L a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 1 Arbeitstag b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage c) Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag d) 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag e) schwere Erkrankung aa) bb) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag (bitte ärztliche Bescheinigung beifügen) im Kalenderjahr eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn bis zu 4 Arbeitstage im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht im Kalenderjahr oder bestanden hat (bitte ärztliche Bescheinigung beifügen) Beachte: Anspruch nur für privat Versicherte cc) einer Betreuungsperson (bitte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beifügen), bis zu 4 Arbeitstage wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das im Kalenderjahr 8.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss Eine Freistellung nach Buchstabe e) erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Zu § 29 Abs. 2 TV-L Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, soweit die Beschäftigten nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruches als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (Bitte entsprechende Unterlagen beifügen.) Zur Freistellungs- und Urlaubsverordnung FrUrlV NRW (Beamte) gem. § 25 (Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten) gem. § 26 (Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke) gem. § 29 (Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe) Nähere Informationen erhalten Sie im Dezernat I – Abteilung 4. Stand: 18.11.2015
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