Infoblatt zur Freistellung oder Beurlaubung für durch den

Infoblatt zur Freistellung oder Beurlaubung
für durch den unbefristeten Kita-Streik betroffene Bedienstete
Beamtinnen und Beamte:
Eine Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge kann bei Inanspruchnahme von Erholungsurlaub (§ 8 der Urlaubsverordnung - UrlVO), speziell
zum Zwecke der Kinderbetreuung angespartem Urlaub (§ 11 a UrlVO) oder bei Einsatz von Arbeitszeitguthaben (§ 12 Abs. 5 und 6 der Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) erfolgen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Urlaub aus wichtigen Gründen nach § 32
Abs. 1 Satz 1 UrlVO unter Wegfall der Dienstbezüge zu erhalten.
Beschäftigte:
Aus tariflicher Sicht bestehen keine Bedenken, nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TV-L Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen zu gewähren, sofern ein Arbeitszeitguthaben nicht zur Verfügung steht, und wenn keine Möglichkeiten einer alternativen Kinderbetreuung bestehen.
Daneben kann - bei Verzicht auf das Entgelt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L - kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Hiervon unberührt bestehen die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs (§ 26 TV-L), oder auch unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub zu beantragen (§ 28 TV-L).
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Es ist empfehlenswert, sich jeweils im Einzelfall mit der zuständigen Dienststelle bzw.
der Personalstelle ins Benehmen zu setzen.
Inwieweit die jeweilige Dienststelle Rahmenverträge für eine Betreuung für Kinder in
Notsituationen getroffen hat, ob Kinder auf die Arbeitsstelle mitgebracht werden können, oder ob Möglichkeiten bestehen, die Arbeitszeit entsprechend flexibel zu gestalten (z. B. Heimarbeit, reduzierte Kernzeiten), sollte einvernehmlich geklärt werden.