151105_DMSB32_180402_Abrechnungshinweise_Tarif_E2

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München, 6. November 2015
SB 32 - 18 04 02
Einsatz anlässlich der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an der deutschösterreichischen Grenze
Abrechnung der Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten - Hinweise zur Abwicklung 1. BPOLP, Ref. 82 - 11 01 01-0056-VS-NfD, vom 6. Oktober 2015
2. BPOLD M, SB 32 - 18 04 02, vom 5. November 2015
1 Excel-Tabelle zur Erfassung von Überstunden
Mit Bezug 1 wurden vom BPOLP Festlegungen zur Abrechnung des Einsatzes aus Anlass
der Wiedereinführung der Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze getroffen.
Mit Bezug 2 wurden die Regelungen zur Abrechnung des Einsatzes für die Beamtinnen und
Beamten beim EA München und den nachgeordneten Bereich getroffen. Die darin enthaltenen Regelungen zu Reisetagen und den Zielgruppen und Abrechnungshinweisen zur Gewährung von Zeitgutschriften sind für die Tarifkräfte analog anzuwenden.
Darüber hinaus gebe ich zur Abrechnung der Arbeitszeit von Tarifbeschäftigten nachfolgende Hinweise:
Mit der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit von Tarifkräften bei Einsätzen (GO BPOLD
M, Anlage 6b), zwischen dem Präsidenten des BPOLP und dem BPR, vom 8 September
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Infanteriestraße 6, 80797 München
BANKVERBINDUNG Filiale der Deutschen Bundesbank Regensburg
Konto 750 010 07, BLZ 750 000 00 (Inlandszahlungen)
BIC: MARKDEF 1750
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07 (Auslandszahlungen)
VERKEHRSANBINDUNG
U2 Josephsplatz
Linie 20 Lothstraße
StadtBus 154 Infanteriestraße Süd
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2011, wurde auf Grundlage des § 6 Abs. 4 TVöD vereinbart, dass für Tarifbeschäftigte, gem.
§ 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG, die Arbeitszeitregelungen der AZV Anwendung finden.
Unter die Regelungen der Dienstvereinbarung fallen alle Tarifbeschäftigten, die im Rahmen
der BAO eingesetzt werden.
Für den Freizeitausgleich geleisteter Überstunden sind gemäß vorgenannter Dienstvereinbarung die Regelungen des § 43 Abs. 1 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - und die
des § 2 Abs. 3 Satz 2 Kraftfahrer TV zu beachten.
Zur Abrechnung von Rufbereitschaft
Abweichend von den Regelungen der AZV ist Tarifbeschäftigten bei einer ununterbrochenen
Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden für jede Stunde der Rufbereitschaft ein Achtel
des tariflichen Stundenentgelts zu vergüten.
Wurden 12 oder mehr Stunden Rufbereitschaft geleistet, wird eine tägliche Pauschale bezahlt. Diese richtet sich nach dem Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Beginnt die Rufbereitschaft an den Tagen Montag bis Freitag, beträgt sie das Zweifache, für Samstag,
Sonntag und für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts.
Erfolgt innerhalb der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz, sind bei der Abrechnung die angefangenen Stunden der Arbeitsleistung, einschließlich der Wegezeiten, auf volle Stunden zu
runden. Stunden der Arbeitsleistung in Rufbereitschaft werden mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt, die Regelungen für Zeitzuschläge gem. § 8 Abs. 1 TVöD sind anzuwenden.
Zur Entstehung von Überstunden
Überstunden von Tarifkräften entstehen immer dann, wenn ein Ausgleich für angeordnete
und geleistete Überstunden nicht bis zum Ende der Folgewoche erfolgt ist. Erst nach Ablauf
dieses Zeitraumes handelt es sich um ("echte") Überstunden, die bezahlt werden.
Der zweiwöchige Ausgleichszeitraum beginnt nicht für jede Überstunde individuell, sondern
jeweils am Anfang der Kalenderwoche und endet spätestens am Sonntag der folgenden Kalenderwoche. Damit wären z. B. die in einer Woche an einem Freitag geleistete Überstunden
bis spätestens zum Sonntag der Folgewoche auszugleichen.
Zur Vergütung von Überstunden
1. Für die Vergütung geleisteter Überstunden von Tarifkräften gelten die Regelungen des
§ 8 Abs. 1 TVöD (= Zeitzuschläge für Überstunden).
Die in § 8 Abs. 1 TVöD aufgeführten Zeitzuschläge sind nach Vomhundertsätzen bemessen und gelten für tatsächlich geleistete volle Stunden. Ist die tatsächliche Arbeitsleistung
geringer als eine volle Stunde, erfolgt der Zeitzuschlag anteilsmäßig.
Die Zeitzuschläge sind immer zu bezahlen, wenn der Zeitausgleich für die geleisteten
Überstunden nicht bis zum Ende der Folgewoche erfolgen konnte.
Dies bedeutet zum Beispiel für den konkreten Einsatz, dass für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die am 13. September 2015 zur Leistung von Überstunden herangezogen
wurden, die Zeitzuschläge bereits seit dem 21. September 2015 zur Bezahlung anstehen.
2. Überstunden sind vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Eine Bezahlung der Überstunden selbst kommt daher nur in Betracht, wenn ein Freizeitausgleich unmöglich ist.
Der Freizeitausgleich sollte gem. § 43 TVöD (BT V) möglichst schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem
Entstehen der Überstunden erteilt werden.
Ist bis dahin der Freizeitausgleich nicht erfolgt, sind die Überstunden entsprechend der
Protokollnotiz zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD zu bezahlen.
Für den konkreten Einsatz bedeutet dies zum Beispiel, dass Überstunden, die bis einschließlich 20. September 2015 geleistet wurden und bis zum 31. Dezember 2015 nicht
durch Freizeit ausgeglichen werden können, durch Bezahlung ausgeglichen werden.
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Zum Entstehen von Mehrarbeit/Überstunden bei teilzeitbeschäftigten Tarifkräften
Teilzeitbeschäftigte Tarifkräfte können nur zu Mehrarbeit oder Überstunden verpflichtet werden, wenn hierzu eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder der Verpflichtung individuell zugestimmt wurde.
Teilzeitbeschäftigte leisten Mehrarbeit, sofern sie auf Anordnung über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen werden. Mehrarbeit sind ausschließlich
die Arbeitsstunden, die bis zur Arbeitszeit von Vollbeschäftigten geleistet werden. Erst wenn
die Arbeitsstunden auch die Arbeitsstunden Vollbeschäftigter übersteigen, handelt es sich
um Überstunden i. S. der §§ 6 und 7 TVöD.
Zur Vergütung von Mehrarbeit/Überstunden für teilzeitbeschäftigte Tarifkräfte
Die Vergütung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten mit dem individuellem Stundenentgelt wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der BPOL nicht umgesetzt. Geleistete Mehrarbeitsstunden werden in ePlan automatisch auf dem MAZ-Konto verbucht und mit
Freizeit ausgeglichen.
Ein Zeitzuschlag gemäß § 8 Abs. 1 TVöD wird für Mehrarbeit nicht bezahlt.
Für die über die Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinaus geleisteten Stunden (= Überstunden) sind die Regelungen des § 8 Abs. 1 TVöD analog der Vollzeitbeschäftigten anzuwenden (= volle Vergütung).
Zur Vergütung der gem. Verfügung BPOLP (Bezug 1) zu gewährenden Zeitzuschläge
Die aus Fürsorgegründen zusätzlich gewährten Anrechnungszeiten gem. Bezug 1 und 2 fallen nicht unter die Regelungen des TVöD. Eine Einbeziehung dieser Zeiten in den "Ausgleich
von Sonderformen der Arbeit (§ 8 TVöD)" ist somit ausgeschlossen. Diese Zeiten können nur
durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich ist daher gegenüber dem Freizeitausgleich für Mehrarbeit/Überstunden vorrangig zu gewähren.
Verbuchung von Überstunden und Zeitzuschlägen in ePlan
Da die Regelungen des TVöD und hierfür erforderliche Zeitkonten in ePlan noch nicht implementiert sind, sind die Überstunden der Tarifbeschäftigten und die aus Fürsorgegründen
gewährten Zeitzuschläge separat zu erfassen.
Zur erleichterten Berechnung von Zeitzuschlägen stelle ich die beiliegende Excel-Tabelle zur
Verfügung. Die im Tabellenblatt "GD" (= Grunddaten) einzutragenden Daten bitte ich entsprechend dem Mustereintrag vorzunehmen.
gez.
Steiger
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist im Entwurf unterzeichnet.