Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler, Am Messkreuz 15, 53773 Hennef, - Rechtsanwalt und _________________________________________________________ - Auftraggeber** Die Verwendung der maskulinen Form erfolgt lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit. Hiermit ist keinerlei Wertung gegenüber weiblichen Personen verbunden § 1 Aufklärung Der Auftraggeber hat den Rechtsanwalt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse informiert. Der Rechtsanwalt hat darüber aufgeklärt, dass sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der nachbezeichneten Rechtsangelegenheit nicht mit dem damit verbundenen Aufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber decken. Ebenfalls hat der Rechtsanwalt über den zu erwartenden Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit aufgeklärt. Nach § 4 RVG kann eine höhere Vergütung als die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nur bei schriftlicher Vereinbarung verlangt werden. § 2 Angelegenheit Vor diesem Hintergrund beauftragt der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung in Hinblick auf bzw. in Sachen ________________________________________________________________ mit der Vertretung in allen Rechtsfragen, Vertragsgestaltung, Interessenwahrnehmung insbesondere auch für Gruppengesellschaften (nachstehend die Rechtsangelegenheit). Ausdrücklich ausgenommen ist die Beratung zu erbrechtlichen, familienrechtlichen oder steuerlichen Auswirkungen. § 3 Honorar / Auslagen Anstelle der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist für die Interessenwahrnehmung ein Zeithonorar von € _______ je Stunde für den Rechtsanwalt und ein Zeithonorar von € _______ je Stunde für Assistenten/innen jeweils zuzüglich der bei Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (z.Zt. 19%) vereinbart. Auslagen (z.B. Post- und Telekommunikationsentgelte, Gebühren oder Kosten für Akteneinsicht, Anforderung von Auskünften, Amtsanfragen etc. oder notwendige Kosten für Geschäftsreisen) sind gesondert zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (z.Zt. 19%) zu vergüten. Für reine Fahrtzeiten, die im Interesse des Auftraggebers aufgewendet werden, insbesondere zu Besprechungen vor Ort bei der Gegenseite, Dritten oder dem Auftraggeber, wird das Zeithonorar nur mit dem halben Satz € ________ je Stunde für den Rechtsanwalt und ein Zeithonorar von € ________ je Stunde für Assistenten/-innen zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (z.Zt. 19%) berechnet. § 4 Honorarnote Hinsichtlich der angefallenen Stunden und Auslagen gibt der Rechtsanwalt auf Verlangen monatlich Auskunft. Die Vergütungsnote enthält einen Stundennachweis nebst Bezeichnung der Auslagen. Die Vergütungsnote ist mit Zugang fällig und zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit Ablauf des dreißigsten Tages nach Zugang der Gebührennote in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. § 5 Anwendungsbereich Ausgenommen von der Honorarvereinbarung ist die Durchführung gerichtlicher Verfahren im Anschluss an die außergerichtliche Tätigkeit. Die Vereinbarung findet, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch auf weitere Streitgegenstände Anwendung. § 6 Vorschuss Als Vorschuss ist ein Betrag von € _______ vereinbart. Der Betrag ist sofort fällig und zahlbar (bar / Konto 213948501 bei Postbank Köln BLZ 370 100 50). § 7 Verzugsfolgen / Kündigungsrecht Ist der Auftraggeber mit der Zahlung einer Honorarforderung mehr als 21 Kalendertage in Verzug (also 51 Kalendertage nach Zugang der Rechnung), ist der Rechtsanwalt berechtigt, sämtliche Mandate nieder zu legen, es sei denn, diese Niederlegung geschieht zur Unzeit. Bei Nichtzahlung des Vorschusses ist der Rechtsanwalt berechtigt, das Mandat unverzüglich niederzulegen. Bei Beendigung des Mandats aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, besteht kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des noch nicht verbrauchten Vorschusses. § 8 Ansprüche gegenüber Dritten Von dieser Vereinbarung bleiben Gebührenansprüche des Rechtsanwalts gegenüber Dritten unberührt. § 9 Abtretung von Ansprüchen gegenüber Dritten Hat der Auftraggeber in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts Ansprüche gegenüber Dritten, so tritt er diese Ansprüche erfüllungshalber an den Rechtsanwalt ab; der Rechtsanwalt nimmt diese Abtretung an. § 10 Kommunikationsregeln Die Kommunikation erfolgt schriftlich, elektronisch oder fernmündlich. Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich. In dringenden Fällen, insbesondere Fristsachen sind e-mails ausgeschlossen und nur nach gesonderter Absprache zulässig. Soweit ein Telefax eine Frist enthält, ist der Eingang bei dem Rechtsanwalt telefonisch zu bestätigen. In absolut dringenden Fällen wird eine SMS auf die Kanzleinummer empfohlen. § 11 Hinweis Die nach der vorstehenden Vergütungsvereinbarung anfallenden Kosten können im Einzelfall die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. der Gebührentabelle hierzu anfallenden Gebühren übersteigen. Die gegnerische Partei, ein verfahrensbeteiligter Dritter oder die Staatskasse muss im Fall der Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zahlen. Die dann ggf. entstehende Differenz ist vom Mandanten zu tragen. § 12 Haftungsbegrenzung Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf die per Vermögenshaftpflichtversicherung eingedeckte Summe von € 1.000.000,- (eine Million) pro Schadensfall beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Auftraggeber, die den Auftrag als Unternehmer, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erteilen, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts auf € 1.000.000,- (eine Million) beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen, eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. § 13 Salvatorische Klausel Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Vereinbarung, auch bloße Abweichungen im Rahmen des Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und behalten ihre Rechtsgültigkeit. § 14 Besondere Vereinbarungen Diese Vereinbarung deckt sämtliche Aufträge, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist. _______________________ _______________________ (Rechtsanwalt) (Auftraggeber)
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