Richtlinien für die Verwaltung der Familie Gärtner-Stiftung an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Präambel Die Bayerischen Universitäten haben den gesetzlichen Auftrag, Wissenschaft und Forschung zu fördern; dabei gewinnt die Unterstützung der Universitäten durch großzügige Stifter zunehmend an Bedeutung. Herr Norbert Rupert Gärtner und seine Eltern, Margareta und Bruno Gärtner haben im Jahr 2011 den Entschluss gefasst, an der Friedrich-Alexander-Universität ErlangenNürnberg (Körperschaft) eine Treuhandstiftung zu Gunsten der Departments Geschichte, Germanistik und Komparatistik, Alte Welt und Asiatische Kulturen, des Instituts für Philosophie, des Lehrstuhls für Kunstgeschichte sowie des Universitätsarchivs zu gründen, die von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg betreut und verwaltet werden soll. §1 Name und Rechtsstand der Stiftung (1) Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) verwaltet das ihr von Herrn Norbert Rupert Gärtner zugewendete Vermögen als treuhänderische Stiftung. (2) Die Stiftung führt den Namen „Familie Gärtner-Stiftung“ und wird nach außen durch den Präsidenten / die Präsidentin der FAU vertreten; dieser/diese kann seine/ihre Vertretungsmacht entsprechend den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen innerhalb der FAU delegieren. §2 Stiftungszweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung von Forschung und Lehre an den Departments Geschichte, Germanistik und Komparatistik, Alte Welt und Asiatische Kulturen, des Instituts für Philosophie, des Lehrstuhls für Kunstgeschichte (siehe Fußnote 1) sowie des Universitätsarchivs. Die Förderung kann insbesondere durch die Unterstützung von Forschungsvorhaben, die Gewährung von Stipendien und nach dem Ableben des Stifters durch die Verleihung des Norbert Rupert Gärtner-Stiftungspreises erfolgen; mit dem besondere Leistungen in Forschung und Lehre in den genannten Einrichtungen gewürdigt werden. §3 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus a) dem jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen Präsidentin der Universität, b) dem jeweiligen Kanzler / der jeweiligen Kanzlerin der Universität, c) dem / der jeweiligen Dekan / Dekanin der Philosophischen Fakultät sowie d) (zu Lebzeiten) dem Stifter. 1 (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er bestimmt insbesondere die Höhe der zur Ausschüttung vorgesehenen Beträge. Der Präsident / die Präsidentin beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ein. (3) Die Stiftungsverwaltung informiert den Vorstand jeweils am Jahresanfang über die Höhe der zur Verfügung stehenden Erträge. Antragsberechtigt für entsprechende Förderanträge ist die Philosophische Fakultät der FAU für die begünstigten Einrichtungen und das Universitätsarchiv. (3) Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. §4 Einschränkungen (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. (3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Vergabeausschusses handeln ehrenamtlich; notwendige Auslagen werden ihnen ersetzt. §5 Grundstockvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Hierzu ist das in § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) aufgeführte Instrument der sogenannten freien Rücklagen zu nutzen, womit zum Erhalt der Leistungskraft der Stiftung ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden können; darüber hinaus können Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). (2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen (des Stifters) oder Dritter (Zustiftungen) zu, soweit sie ausdrücklich dafür bestimmt sind. (3) Das Grundstockvermögen besteht aus …. (4) Das Stiftungsvermögen ist als Sondervermögen Teil des Körperschaftsvermögens der FAU und gesondert vom übrigen Vermögen der Universität nachzuweisen. §6 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. 2 (2) Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise verwendet werden. §7 Verwaltung des Stiftungsvermögens (1) Die Stiftung wird von der Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen für das Haushalts-, Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Universität geltenden Vorschriften verwaltet. (2) Die Buch- und Rechnungsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof und das zuständige Prüfungspersonal der Universitätsverwaltung. Die Verwaltungs- und Prüfungsarbeiten gehören zu den ordentlichen Dienstaufgaben der damit betrauten Dienstkräfte; hierfür steht keine besondere Vergütung zu. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §8 Richtlinienänderung Wenn der Stiftungszweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr verwirklicht werden kann, ist eine Änderung der Richtlinien durch den Vorstand möglich. Ist die Verwirklichung des Stiftungszwecks auch mit einer Richtlinienänderung nicht mehr zu erreichen, kann der Vorstand die Auflösung der Stiftung beschließen. §9 Anfallsberechtigung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an das ungebundene Körperschaftsvermögen der Friedrich-Alexander-Universität. Die Universität hat das noch vorhandene Vermögen in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden. § 10 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Unterzeichnung in Kraft. Fußnote 1 Gefördert werden sollen folgende Einrichtungen: Das Department für Geschichte, derzeit bestehend aus folgenden Lehrstühlen: Lehrstuhl für Alte Geschichte Lehrstuhl für Geschichte des Mittelalters Lehrstuhl für Neuere Geschichte Lehrstuhl für Neuere Geschichte Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte Lehrstuhl für Bayerische und Fränkische Landesgeschichte Hinzu kommen noch die jeweiligen Professuren. 3 Das Department Germanistik und Komparatistik, derzeit bestehend aus folgenden Lehrstühlen: Lehrstuhl für Germanische und Deutsche Philologie Lehrstuhl für Neuere Deutsche Literaturgeschichte Lehrstuhl für Neuere Deutsche Literaturwissenschaft Lehrstuhl für Vergleichende Literaturwissenschaft in Verbindung mit Neuerer Deutscher Literaturgeschichte Lehrstuhl für Germanistische Sprachwissenschaft Hinzu kommen noch die jeweiligen Professuren. Das Department Alte Welt und Asiatische Kulturen, derzeit bestehend aus folgenden Instituten: Institut für Ur- und Frühgeschichte Institut für Klassische Archäologie Institut für Alte Sprachen Institut für Außereuropäische Sprachen und Kulturen Institut für Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft Hinzu kommen noch die jeweiligen Professuren. Das Institut für Philosophie mit den jeweiligen Professuren. Der Lehrstuhl für Kunstgeschichte mit den jeweiligen Professuren. Erlangen, den 14.07.2015 gez. ................................................... Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger Präsident 4
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