Richtlinien Familie Gärtner

Richtlinien
für die Verwaltung der
Familie Gärtner-Stiftung
an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Präambel
Die Bayerischen Universitäten haben den gesetzlichen Auftrag, Wissenschaft und
Forschung zu fördern; dabei gewinnt die Unterstützung der Universitäten durch
großzügige Stifter zunehmend an Bedeutung.
Herr Norbert Rupert Gärtner und seine Eltern, Margareta und Bruno Gärtner haben im
Jahr 2011 den Entschluss gefasst, an der Friedrich-Alexander-Universität ErlangenNürnberg (Körperschaft) eine Treuhandstiftung zu Gunsten der Departments Geschichte,
Germanistik und Komparatistik, Alte Welt und Asiatische Kulturen, des Instituts für
Philosophie, des Lehrstuhls für Kunstgeschichte sowie des Universitätsarchivs zu
gründen, die von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg betreut und
verwaltet werden soll.
§1
Name und Rechtsstand der Stiftung
(1)
Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) verwaltet das ihr von
Herrn Norbert Rupert Gärtner zugewendete Vermögen als treuhänderische Stiftung.
(2)
Die Stiftung führt den Namen „Familie Gärtner-Stiftung“ und wird nach außen durch
den Präsidenten / die Präsidentin der FAU vertreten; dieser/diese kann seine/ihre
Vertretungsmacht entsprechend den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen
innerhalb der FAU delegieren.
§2
Stiftungszweck
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die
Förderung von Forschung und Lehre an den Departments Geschichte, Germanistik und
Komparatistik, Alte Welt und Asiatische Kulturen, des Instituts für Philosophie, des
Lehrstuhls für Kunstgeschichte (siehe Fußnote 1) sowie des Universitätsarchivs. Die
Förderung kann insbesondere durch die Unterstützung von Forschungsvorhaben, die
Gewährung von Stipendien und nach dem Ableben des Stifters durch die Verleihung des
Norbert Rupert Gärtner-Stiftungspreises erfolgen; mit dem besondere Leistungen in
Forschung und Lehre in den genannten Einrichtungen gewürdigt werden.
§3
Stiftungsvorstand
(1)
Der Stiftungsvorstand besteht aus
a) dem jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen Präsidentin der Universität,
b) dem jeweiligen Kanzler / der jeweiligen Kanzlerin der Universität,
c) dem / der jeweiligen Dekan / Dekanin der Philosophischen Fakultät sowie
d) (zu Lebzeiten) dem Stifter.
1
(2)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er bestimmt insbesondere
die Höhe der zur Ausschüttung vorgesehenen Beträge. Der Präsident / die
Präsidentin beruft den Vorstand bei Bedarf oder auf Wunsch eines
Vorstandsmitgliedes ein.
(3)
Die Stiftungsverwaltung informiert den Vorstand jeweils am Jahresanfang über die
Höhe der zur Verfügung stehenden Erträge. Antragsberechtigt für entsprechende
Förderanträge ist die Philosophische Fakultät der FAU für die begünstigten
Einrichtungen und das Universitätsarchiv.
(3)
Beschlüsse des Vorstands werden mehrheitlich gefasst. Beschlüsse im
Umlaufverfahren sind zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§4
Einschränkungen
(1)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie
darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,
Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses
besteht nicht.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes und des Vergabeausschusses handeln ehrenamtlich;
notwendige Auslagen werden ihnen ersetzt.
§5
Grundstockvermögen
(1)
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und
ungeschmälert zu erhalten. Hierzu ist das in § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung
(AO) aufgeführte Instrument der sogenannten freien Rücklagen zu nutzen, womit
zum Erhalt der Leistungskraft der Stiftung ein Drittel des Überschusses der
Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage
zugeführt werden können; darüber hinaus können Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO).
(2)
Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen (des Stifters) oder
Dritter (Zustiftungen) zu, soweit sie ausdrücklich dafür bestimmt sind.
(3)
Das Grundstockvermögen besteht aus ….
(4)
Das Stiftungsvermögen ist als Sondervermögen Teil des Körperschaftsvermögens
der FAU und gesondert vom übrigen Vermögen der Universität nachzuweisen.
§6
Stiftungsmittel
(1)
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a)
aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b)
aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des
Grundstockvermögens bestimmt sind.
2
(2)
Sämtliche Mittel dürfen nur in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise
verwendet werden.
§7
Verwaltung des Stiftungsvermögens
(1)
Die Stiftung wird von der Zentralen Universitätsverwaltung nach den Vorschriften
des Bayerischen Hochschulgesetzes und nach den sonstigen für das Haushalts-,
Rechnungs-, Kassen- und Prüfungswesen der Universität geltenden Vorschriften
verwaltet.
(2)
Die Buch- und Rechnungsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den
Bayerischen Obersten Rechnungshof und das zuständige Prüfungspersonal der
Universitätsverwaltung. Die Verwaltungs- und Prüfungsarbeiten gehören zu den
ordentlichen Dienstaufgaben der damit betrauten Dienstkräfte; hierfür steht keine
besondere Vergütung zu.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8
Richtlinienänderung
Wenn der Stiftungszweck aufgrund geänderter Verhältnisse nicht mehr verwirklicht werden
kann, ist eine Änderung der Richtlinien durch den Vorstand möglich. Ist die Verwirklichung
des Stiftungszwecks auch mit einer Richtlinienänderung nicht mehr zu erreichen, kann der
Vorstand die Auflösung der Stiftung beschließen.
§9
Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das vorhandene Vermögen an das ungebundene Körperschaftsvermögen der
Friedrich-Alexander-Universität. Die Universität hat das noch vorhandene Vermögen in
einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Unterzeichnung in Kraft.
Fußnote 1
Gefördert werden sollen folgende Einrichtungen:
Das Department für Geschichte, derzeit bestehend aus folgenden Lehrstühlen:
Lehrstuhl für Alte Geschichte
Lehrstuhl für Geschichte des Mittelalters
Lehrstuhl für Neuere Geschichte
Lehrstuhl für Neuere Geschichte
Lehrstuhl für Osteuropäische Geschichte
Lehrstuhl für Bayerische und Fränkische Landesgeschichte
Hinzu kommen noch die jeweiligen Professuren.
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Das Department Germanistik und Komparatistik, derzeit bestehend aus folgenden Lehrstühlen:
Lehrstuhl für Germanische und Deutsche Philologie
Lehrstuhl für Neuere Deutsche Literaturgeschichte
Lehrstuhl für Neuere Deutsche Literaturwissenschaft
Lehrstuhl für Vergleichende Literaturwissenschaft in Verbindung mit Neuerer Deutscher Literaturgeschichte
Lehrstuhl für Germanistische Sprachwissenschaft
Hinzu kommen noch die jeweiligen Professuren.
Das Department Alte Welt und Asiatische Kulturen, derzeit bestehend aus folgenden Instituten:
Institut für Ur- und Frühgeschichte
Institut für Klassische Archäologie
Institut für Alte Sprachen
Institut für Außereuropäische Sprachen und Kulturen
Institut für Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft
Hinzu kommen noch die jeweiligen Professuren.
Das Institut für Philosophie
mit den jeweiligen Professuren.
Der Lehrstuhl für Kunstgeschichte
mit den jeweiligen Professuren.
Erlangen, den 14.07.2015
gez.
...................................................
Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
Präsident
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