Merkblatt: Vorübergehende Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich (Stand: 03. Februar 2016) Die vorübergehende Entsendung ist möglich Zum Erbringen einer oder mehrerer Dienstleistungen im Rahmen eines Handels,Dienstleistungs- oder Werkvertrags mit einem Kunden (Beispiel: Bauarbeiten an einem Industriegebäude oder einem Schiff, Forstarbeiten oder Durchführung einer musikalischen Veranstaltung mit einer Gruppe von Künstlern…) oder um diese Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmens bereitzustellen, das bereits in Frankreich ansässig ist und zu Ihrer Unternehmensgruppe gehört. (z.B.: Entsendung von Führungskräften für eine Mission im Bereich HR- oder für ein Finanzgutachten) oder bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Zeitarbeit. Zeitarbeitsunternehmen, die ihren regulären Firmensitz im Ausland haben, können ihre Arbeitnehmer in ein Kundenunternehmen in Frankreich entsenden. Erledigung einer Aufgabe auf eigene Rechnung (Beispiel: Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland, das in Frankreich z. Bsp. Anpflanzungen besitzt, kann zeitweise seine Mitarbeiter zum Holzfällen nach Frankreich entsenden.) Unter welchen Bedingungen können Sie Arbeitnehmer entsenden? Einhalten der durch europäisches Recht definierten Regelungen (Direktive 96/71 v. 16.12.1996 zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstleistung) Beachten bestimmter Regelungen der französischen Gesetzgebung Entsprechend den Grundsätzen der europäischen Gemeinschaft lässt das französische Recht die Entsendung von Zeitarbeitskräften nach Frankreich unter den folgenden Bedingungen zu: Ihr Unternehmen muss tatsächlich in Deutschland aktiv sein. Arbeitseinsatz in Frankreich muss zeitlich auf die Dauer der Leistung begrenzt sein. Ihre Arbeitnehmer müssen über den gesamten Zeitraum der Entsendung hinweg unter der rechtlichen Autorität Ihres Unternehmens bleiben. Der entsandte Mitarbeiter behält in seinem Deutschland ansässigen Betrieb eine Funktion, die er nach seiner Rückkehr wieder ausübt. Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt, während des Auslandseinsatzes weiterhin von seinem deutschen Arbeitgeber Der Arbeitnehmer darf keinen anderen Mitarbeiter ablösen, bei dem die Entsendefrist abgelaufen ist Diese Bedingungen gelten für die Bereitstellung von Arbeitnehmern ohne Gewinnabsicht in einem französischen Unternehmen Ihrer Gruppe Dienstleistung mit gewerblichem Charakter, die einem Transfer von Techniken, Kompetenzen oder spezifischem Know-how Ihres Unternehmens entspricht. Falls Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, ist es ratsam, ein Unternehmen in Frankreich zu gründen. In diesem Fall genießen Sie steuerliche und soziale Vorteile, die der französische Staat Investoren aus dem Ausland gewährt. Die französischen Handelskammern haben spezielle Informationszentren für Existenzgründer eingerichtet, in denen eine umfassende Beratung angeboten wird. Die IHK Metz hat hierzu ein eigenes Zentrum mit dem Namen Synergie eingerichtet, nähere Informationen hierzu findet man unter: - http://www.synergie-ceei.com - http://www.dgcis.gouv.fr/secteurs-professionnels/v/6355 - http://www.cci.fr/web/organisation-du-reseau Gewerbliche Dienstleistungen dagegen, die ausschließlich darin bestehen, Ihre Angestellten für ein in Frankreich ansässiges Unternehmen bereitzustellen, unterliegen anderen Bedingungen und den besonderen Regelungen für die “Zeitarbeit“. Zeitarbeit heißt, dass der Arbeitgeber (Verleiher) einem Kunden (Entleiher) einen seiner Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) „ausleiht“. Der Arbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. In diesem gelten die tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Der Verleiher und der Entleiher haben einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in welchem der Entleiher den Stundensatz festsetzt. Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website http://travail-emploi.gouv.fr/espaces,770/travail,771/ Anzeigen von Beginn, Änderung und Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit mit einer französischer Niederlassung sind bei dem jeweiligen „Centre de Formalités des Entreprises (C.F.E.)“, also dem Büro für Unternehmensformalitäten der örtlichen zuständigen IHK einzureichen. Hier die Adressen der 4 Büros in der Region Moselle: Öffnungszeiten: grundsätzlich Mo-Fr: 08.30-12.15 und von 13.30-17.00 Uhr; Besonderheiten bei einigen Büros vermerkt, telefonische Voranmeldung empfehlenswert. Beachten Sie bei der Anwahl aus Deutschland die Vorwahl 0033 zu verwenden und die führende Null der Ortsvorwahl wegzulassen. CFE de Metz 10/12 avenue Foch BP 20752 57012 METZ Cedex 1 Contacts : Tél. : 03 87 52 31 11 Fax : 03 87 52 31 99 E-mail : [email protected] CFE de Sarrebourg ZA Terrasses de la Sarre 57400 SARREBOURG Contact : Marie-Béatrice FIMEYER - 03 87 03 10 22 Fax : 03 87 03 21 07 E-mail : [email protected] CFE de Sarreguemines Espace Entreprise 27 rue du Champ de Mars 57200 SARREGUEMINES Contact : Nathalie BECHER - 03 55 78 50 10 Evelyne Meyer – 03 55 78 50 11 Fax : 03 59 81 21 18 E-mail : [email protected] CFE de Thionville CCI de la Moselle Espace Cormontaigne BP 10008 57971 YUTZ Cedex Contact : Sylvie NGUYEN et Mireille SOLER – 03 82 82 06 92 Fax : 03 82 82 06 94 E-mail : [email protected] Weitere Informationen zu den Büros für Unternehmensformalitäten (CFE) finden Sie im Internet unter: www.moselle.cci.fr unter dem Stichwort « Démarches – formalités und Formalités d´entreprise CFE » Vertragliche Aspekte Sollte der Arbeitsvertrag eine Entsendemöglichkeit nicht vorsehen, ist grundsätzlich eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Der Arbeitgeber kann ohne diese Änderung nur eine kurze Entsendung mit Dienstreisecharakter (höchstens 1 Monat) anordnen. Der Vertrag richtet sich nach dem Arbeitsort des Arbeitnehmers. Der gewöhnliche Arbeitsort liegt bei einer vorübergehenden Entsendung in Deutschland. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages gilt also deutsches Recht. Wichtig ist jedoch, dass die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen zu Entgelt, Urlaub und Sozialversicherungen den französischen Arbeitnehmervorschriften entsprechen müssen. Formalitäten bei den französischen Behörden Freie schriftliche Erklärung der Entsendung bei der Direktion für Arbeit in französischer Sprache mit folgenden Angaben: - Name, Firmenangaben und Rechtsform Ihres Unternehmens sowie Eintragung im deutschen Handelsregister - Personenangaben des rechtlichen Vertreters Ihres Unternehmens sowie seines Vertreters in Frankreich Neu seit 01.04.2015: Neu eingeführt wurde die Verpflichtung für das entsendende Unternehmen, für den Zeitraum der Entsendung einen Ansprechpartner (réprentant de l’entreprise) in Frankreich zu benennen, der für den Kontakt u.a. mit der Arbeitsaufsichtsbehörde verantwortlich ist. Der Arbeitgeber ernennt ihn schriftlich. Das Schriftstück muss den Vor- und Nachnamen, Geburtstag und -ort, E-Mail und postalische Adresse, ggf. den Firmennamen sowie die telefonischen Kontaktdaten des Ansprechpartners enthalten. Darüber hinaus benennt es den Ort in Frankreich, wo die Dokumente, die der Arbeitgeber ggf. der Aufsichtsbehörde vorlegen muss, einsehbar sind oder die Modalitäten, wie auf diese von Frankreich aus zugegriffen werden können. Als Repräsentanten dürfen auch entsandte Arbeitnehmer selbst benannt werden, sofern sie während der gesamten Dauer der Maßnahmen vor Ort zugegen sind und darüber hinaus auch eine französische Adresse, hierzu zählen auch Hotelanschriften, auch in einigen Fällen Baustellenanschriften, nachweisen können. Ansonsten sind auch die Einschaltung der französischen Kunden oder eines Anwalts üblich. Benennt der ausländische Dienstleistungserbringer keinen Ansprechpartner, so drohen ihm dieselben Sanktionen wie wenn er die Entsendung nicht anmeldet. So droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe bis zu 2.000 Euro pro Arbeitnehmer. Bei wiederholtem Verstoß binnen eines Jahres seit der Ankündigung der ersten Geldstrafe kann die Geldstrafe bis zu 4.000 Euro pro Arbeitnehmer betragen. - Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und Datum ihres Einsatzes Die Erklärung der Entsendung, die in der Mehrheit der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums vorgesehen ist, muss vor dem Beginn des Einsatzes der Direktion für Arbeit (DIRECCTE: Direction Régionale des Entreprises de la Concurrence, de la Consommation, du Travail et de l’Emploi) in dem die Leistung erbracht wird, vorgelegt werden. Weitere Angaben zum Inhalt der Erklärungen und die Adressen der Direktionen für Arbeit finden Sie auf den folgenden Webseiten - http://www.direccte.gouv.fr Die Anschrift der zuständigen Direcct der ALCA (des ehemaligen Departements de la Moselle) lautet: ALCA- Unité territoriale de la Moselle – DIRECCTE Lorraine Unité territoriale de la Moselle Inspection du Travail 32, avenue André Malraux 57046 Metz Cedex 01 Tel.: 0033 3 87 56 54 61 Fax: 0033 3 87 56 54 84 E-Mail: [email protected] Internet: www.lorraine.direccte.gouv.fr - In bestimmten Fällen sind einige weitere Formalitäten erforderlich: Wenn Sie Angestellte aus Ländern außerhalb der EU entsenden, die normalerweise nicht für Sie arbeiten, müssen Sie für jeden dieser Angestellten eine provisorische Arbeitserlaubnis bei der DIRECCTE beantragen. Wenn Ihre Angestellten in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen, müssen Sie diese bei der Präfektur des Departements, in dem die Leistung erbracht wird anmelden. Sie müssen sich bei der Steuerbehörde für Nicht-Einwohner (CINR - Centre des Impôts des non-résidents), Mehrwertsteuerinspektion (Inspection TVA) anmelden. Service des impôts des particuliers - Non-résidents 10 rue du centre TSA 10010 93 465 Noisy le Grand Cedex Tél: +33 1 57 33 83 00 E-Mail: [email protected] Webseite : www.impots.gouv.fr Abgesehen von den genannten französischen Institutionen in der Nachbarregion steht die deutsche Auslandskammer (AHK) in Frankreich deutschen Unternehmen mit ihren zahlreichen, zum Teil honorarpflichtigen Dienstleistungen zur Verfügung. Sie bietet z.B. Hilfen bei der Personalsuche aber auch für Marketing, Marktstudien, Mehrwertsteuerrückerstattung, Inkasso und Begleitung bei öffentlichen Aufträgen. Deutsch-Französische Industrie und Handelskammer 18, Rue Balard 75015 Paris Tel.: (00 33) 1 40 58 35 35 Fax.: (00 33) 1 45 75 47 39 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.francoallemand.com Ihre sozialen Pflichten gegenüber Ihren Angestellten Während des Auslandseinsatzes Ihrer Angestellten in Frankreich gelten die französischen Bestimmungen. Einige Grundregeln: Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige Mindesteinkommen zu bezahlen. Seit 1. Januar 2014 beträgt der Bruttomindestlohn 9,53 € in der Stunde. Er wird mindestens einmal im Jahr angepasst. Für alle über die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss ein Überstundenzuschlag bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt es jedoch besondere Regelungen. Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht. Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Arbeitsmedizin. Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende Regelungen anzuwenden. Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und Tiefbaubranche möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer durch die Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen verfügen. Entsprechend der europäischen Bestimmungen Nr.1408/71 und Nr. 883/04 muss die Zugehörigkeit der im Ausland tätigen Angestellten zur deutschen Sozialversicherung während des Auslandseinsatzes beibehalten werden. Bei einem Aufenthalt über 24 Monate müssen diese bei der französischen Sozialversicherung gemeldet werden, es sei denn, auf Ihren Antrag hin wurde von den Organen der französischen Sozialversicherung eine Befreiung bewilligt. Während des Aufenthalts in Frankreich müssen Ihre Arbeitnehmer je nach Fall über eine Entsendebescheinigung A1 (EU-Bürger) oder E101 (Nicht-EU-Bürger) verfügen, die von der Meldung bei der französischen Sozialversicherung und den Beitragszahlungen für URS-SAF oder MSA befreit. Diese Regelungen stellen die gemeinsame Basis der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums hinsichtlich der länderübergreifenden Beschäftigung von Arbeitnehmern dar. Merkmale einer Befreiung: - Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen gemeinsam einen begründeten Antrag für den Verbleib des Arbeitnehmers in der deutschen Sozialversicherung (Gründe können sein: Verbleib der deutschen Sozialversicherung, weil der Lebensmittelpunkt in Deutschland ist. Wieder-Integration des Mitarbeiters nach der Entsendung in Deutschland. Wunsch nach einem lückenlosen Versicherungslauf.) - Die Entsendung ist von Vornherein zeitlich befristet - Während der Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht eine arbeitsrechtliche Bindung (z.B. in Form eines aktiven oder unter Umständen auch ruhenden Arbeitsverhältnisses) zum Arbeitgeber in Deutschland. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf den Webseite des Ministeriums für Beschäftigung und der Webseite des Ministeriums für Arbeit und sozialen Zusammenhalt: - http://travail-emploi.gouv.fr/ sowie auf diesen Websites: - http://www.acoss.fr - http://www.urssaf.fr - http://www.cleiss.fr Nachfolgend die Adressen der benachbarten französischen IHKs: CCI de la Moselle 10-12, avenue Foch BP 70330 F-57016 Metz Cedex Tel.: (0033) 3 87 52 31 00 Fax.: (0033) 3 87 52 31 99 Internet: www.moselle.cci.fr CCI de Meuthe-et-Moselle 53, rue Stanislas CS 24226 F-54042 Nancy Cedex Tel.: (00 33) 3 83 37 54 54 Fax.: (00 33) 3 83 85 54 50 Internet: www.nancy.cci.fr Lohnsteuer Für die Lohnsteuer gilt Art.13, Abs. 6 des deutsch-französischen Doppelsteuerabkommens. Der Lohn muss danach sowohl in Frankreich wie auch in Deutschland versteuert werden. Eine Rückerstattung dieser Steuer gibt es nicht. Das Finanzamt stellt jedoch eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge aus, so dass diese bei der deutschen Steuer angerechnet werden können. Ausnahme ist die 183-Tage Regelung .Entsendet das in Deutschland ansässige Unternehmen seine Mitarbeiter für einen Zeitraum unter 183 Tagen nach Frankreich, so müssen die entsandten Mitarbeiter nicht in Frankreich steuerlich angemeldet werden. Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr, bzw. Kalenderjahr, summierend zu betrachten. Zu beachten ist, dass die Anzahl der Aufenthaltstage und nicht die der Arbeitstage zählt. Daher werden auch Ankunfts-, Abreise und Feiertage mitgezählt. Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beruht auf einer Veröffentlichung des französischen Arbeitsministeriums. Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit für das vorliegende Merkblatt übernommen werden. Ansprechpartnerin: IHK Saarland Iris Scherer-Wunn E-Mail: [email protected] Tel. (06 81) 95 20-4 20 Fax (06 81) 95 20-4 87
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