Vorübergehende Entsendung von Mitarbeitern nach

Merkblatt:
Vorübergehende Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich
(Stand: 03. Februar 2016)
Die vorübergehende Entsendung ist möglich
 Zum Erbringen einer oder mehrerer Dienstleistungen im Rahmen eines Handels,Dienstleistungs- oder Werkvertrags mit einem Kunden
(Beispiel: Bauarbeiten an einem Industriegebäude oder einem Schiff, Forstarbeiten oder
Durchführung einer musikalischen Veranstaltung mit einer Gruppe von Künstlern…) oder
 um diese Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmens bereitzustellen, das bereits in
Frankreich ansässig ist und zu Ihrer Unternehmensgruppe gehört. (z.B.: Entsendung von
Führungskräften für eine Mission im Bereich HR- oder für ein Finanzgutachten) oder
 bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Zeitarbeit. Zeitarbeitsunternehmen, die
ihren regulären Firmensitz im Ausland haben, können ihre Arbeitnehmer in ein
Kundenunternehmen in Frankreich entsenden.
 Erledigung einer Aufgabe auf eigene Rechnung (Beispiel: Unternehmen mit Firmensitz in
Deutschland, das in Frankreich z. Bsp. Anpflanzungen besitzt, kann zeitweise seine Mitarbeiter
zum Holzfällen nach Frankreich entsenden.)
Unter welchen Bedingungen können Sie Arbeitnehmer entsenden?
 Einhalten der durch europäisches Recht definierten Regelungen (Direktive 96/71 v. 16.12.1996
zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Dienstleistung)
 Beachten bestimmter Regelungen der französischen Gesetzgebung
Entsprechend den Grundsätzen der europäischen Gemeinschaft lässt das französische Recht
die Entsendung von Zeitarbeitskräften nach Frankreich unter den folgenden Bedingungen zu:
 Ihr Unternehmen muss tatsächlich in Deutschland aktiv sein.
 Arbeitseinsatz in Frankreich muss zeitlich auf die Dauer der Leistung begrenzt sein.
 Ihre Arbeitnehmer müssen über den gesamten Zeitraum der Entsendung hinweg unter der
rechtlichen Autorität Ihres Unternehmens bleiben.
 Der entsandte Mitarbeiter behält in seinem Deutschland ansässigen Betrieb eine Funktion,
die er nach seiner Rückkehr wieder ausübt.
 Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt, während des Auslandseinsatzes weiterhin von
seinem deutschen Arbeitgeber
 Der Arbeitnehmer darf keinen anderen Mitarbeiter ablösen, bei dem die Entsendefrist
abgelaufen ist
Diese Bedingungen gelten für die
 Bereitstellung von Arbeitnehmern ohne Gewinnabsicht in einem französischen Unternehmen
Ihrer Gruppe
 Dienstleistung mit gewerblichem Charakter, die einem Transfer von Techniken, Kompetenzen
oder spezifischem Know-how Ihres Unternehmens entspricht.
Falls Sie diese Bedingungen nicht erfüllen, ist es ratsam, ein Unternehmen in Frankreich zu gründen.
In diesem Fall genießen Sie steuerliche und soziale Vorteile, die der französische Staat Investoren aus
dem Ausland gewährt.
Die französischen Handelskammern haben spezielle Informationszentren für Existenzgründer
eingerichtet, in denen eine umfassende Beratung angeboten wird. Die IHK Metz hat hierzu ein
eigenes Zentrum mit dem Namen Synergie eingerichtet, nähere Informationen hierzu findet man
unter:
-
http://www.synergie-ceei.com
-
http://www.dgcis.gouv.fr/secteurs-professionnels/v/6355
-
http://www.cci.fr/web/organisation-du-reseau
Gewerbliche Dienstleistungen dagegen, die ausschließlich darin bestehen, Ihre Angestellten für ein in
Frankreich ansässiges Unternehmen bereitzustellen, unterliegen anderen Bedingungen und den
besonderen Regelungen für die “Zeitarbeit“. Zeitarbeit heißt, dass der Arbeitgeber (Verleiher) einem
Kunden (Entleiher) einen seiner Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) „ausleiht“. Der Arbeitnehmer
steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. In diesem gelten die tarifvertraglichen,
arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Der Verleiher und der Entleiher haben
einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in welchem der Entleiher den Stundensatz festsetzt.
Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Website http://travail-emploi.gouv.fr/espaces,770/travail,771/
Anzeigen von Beginn, Änderung und Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit mit einer französischer
Niederlassung sind bei dem jeweiligen „Centre de Formalités des Entreprises (C.F.E.)“, also dem Büro
für Unternehmensformalitäten der örtlichen zuständigen IHK einzureichen. Hier die Adressen der 4
Büros in der Region Moselle:
Öffnungszeiten: grundsätzlich Mo-Fr: 08.30-12.15 und von 13.30-17.00 Uhr; Besonderheiten bei
einigen Büros vermerkt, telefonische Voranmeldung empfehlenswert. Beachten Sie bei der Anwahl
aus Deutschland die Vorwahl 0033 zu verwenden und die führende Null der Ortsvorwahl
wegzulassen.
CFE de Metz
10/12 avenue Foch
BP 20752
57012 METZ Cedex 1
Contacts :
Tél. : 03 87 52 31 11
Fax : 03 87 52 31 99
E-mail : [email protected]
CFE de Sarrebourg
ZA Terrasses de la Sarre
57400 SARREBOURG
Contact :
Marie-Béatrice FIMEYER - 03 87 03 10 22
Fax : 03 87 03 21 07
E-mail : [email protected]
CFE de Sarreguemines
Espace Entreprise
27 rue du Champ de Mars
57200 SARREGUEMINES
Contact :
Nathalie BECHER - 03 55 78 50 10
Evelyne Meyer – 03 55 78 50 11
Fax : 03 59 81 21 18
E-mail : [email protected]
CFE de Thionville
CCI de la Moselle
Espace Cormontaigne
BP 10008
57971 YUTZ Cedex
Contact :
Sylvie NGUYEN et Mireille SOLER – 03 82 82 06 92
Fax : 03 82 82 06 94
E-mail : [email protected]
Weitere Informationen zu den Büros für Unternehmensformalitäten (CFE) finden Sie im Internet
unter: www.moselle.cci.fr unter dem Stichwort « Démarches – formalités und Formalités d´entreprise
CFE »
Vertragliche Aspekte
Sollte der Arbeitsvertrag eine Entsendemöglichkeit nicht vorsehen, ist grundsätzlich eine
einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
erforderlich. Der Arbeitgeber kann ohne diese Änderung nur eine kurze Entsendung mit
Dienstreisecharakter (höchstens 1 Monat) anordnen.
Der Vertrag richtet sich nach dem Arbeitsort des Arbeitnehmers. Der gewöhnliche Arbeitsort liegt
bei einer vorübergehenden Entsendung in Deutschland. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages gilt also
deutsches Recht. Wichtig ist jedoch, dass die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen zu Entgelt,
Urlaub und Sozialversicherungen den französischen Arbeitnehmervorschriften entsprechen
müssen.
Formalitäten bei den französischen Behörden
Freie schriftliche Erklärung der Entsendung bei der Direktion für Arbeit in französischer Sprache mit
folgenden Angaben:
-
Name, Firmenangaben und Rechtsform Ihres Unternehmens sowie Eintragung im deutschen
Handelsregister
-
Personenangaben des rechtlichen Vertreters Ihres Unternehmens sowie seines Vertreters in
Frankreich
Neu seit 01.04.2015:
Neu eingeführt wurde die Verpflichtung für das entsendende Unternehmen, für den Zeitraum der
Entsendung einen Ansprechpartner (réprentant de l’entreprise) in Frankreich zu benennen, der für
den Kontakt u.a. mit der Arbeitsaufsichtsbehörde verantwortlich ist. Der Arbeitgeber ernennt ihn
schriftlich. Das Schriftstück muss den Vor- und Nachnamen, Geburtstag und -ort, E-Mail und
postalische Adresse, ggf. den Firmennamen sowie die telefonischen Kontaktdaten des
Ansprechpartners enthalten. Darüber hinaus benennt es den Ort in Frankreich, wo die Dokumente,
die der Arbeitgeber ggf. der Aufsichtsbehörde vorlegen muss, einsehbar sind oder die Modalitäten,
wie auf diese von Frankreich aus zugegriffen werden können.
Als Repräsentanten dürfen auch entsandte Arbeitnehmer selbst benannt werden, sofern sie während
der gesamten Dauer der Maßnahmen vor Ort zugegen sind und darüber hinaus auch eine
französische Adresse, hierzu zählen auch Hotelanschriften, auch in einigen Fällen
Baustellenanschriften, nachweisen können. Ansonsten sind auch die Einschaltung der französischen
Kunden oder eines Anwalts üblich.
Benennt der ausländische Dienstleistungserbringer keinen Ansprechpartner, so drohen ihm dieselben
Sanktionen wie wenn er die Entsendung nicht anmeldet.
So droht dem Arbeitgeber eine Geldstrafe bis zu 2.000 Euro pro Arbeitnehmer. Bei wiederholtem
Verstoß binnen eines Jahres seit der Ankündigung der ersten Geldstrafe kann die Geldstrafe bis zu
4.000 Euro pro Arbeitnehmer betragen.
-
Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und
Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und Datum ihres Einsatzes
Die Erklärung der Entsendung, die in der Mehrheit der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums
vorgesehen ist, muss vor dem Beginn des Einsatzes der Direktion für Arbeit (DIRECCTE: Direction
Régionale des Entreprises de la Concurrence, de la Consommation, du Travail et de l’Emploi) in dem
die Leistung erbracht wird, vorgelegt werden. Weitere Angaben zum Inhalt der Erklärungen und die
Adressen der Direktionen für Arbeit finden Sie auf den folgenden Webseiten
-
http://www.direccte.gouv.fr
Die Anschrift der zuständigen Direcct der ALCA (des ehemaligen Departements de la Moselle) lautet:
ALCA- Unité territoriale de la Moselle –
DIRECCTE Lorraine
Unité territoriale de la Moselle
Inspection du Travail
32, avenue André Malraux
57046 Metz Cedex 01
Tel.: 0033 3 87 56 54 61
Fax: 0033 3 87 56 54 84
E-Mail: [email protected]
Internet: www.lorraine.direccte.gouv.fr
-
In bestimmten Fällen sind einige weitere Formalitäten erforderlich:
 Wenn Sie Angestellte aus Ländern außerhalb der EU entsenden, die normalerweise nicht für
Sie arbeiten, müssen Sie für jeden dieser Angestellten eine provisorische Arbeitserlaubnis bei
der DIRECCTE beantragen.
 Wenn Ihre Angestellten in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden sollen,
müssen Sie diese bei der Präfektur des Departements, in dem die Leistung erbracht wird
anmelden. Sie müssen sich bei der Steuerbehörde für Nicht-Einwohner (CINR - Centre des
Impôts des non-résidents), Mehrwertsteuerinspektion (Inspection TVA) anmelden.
Service des impôts des particuliers - Non-résidents
10 rue du centre
TSA 10010
93 465 Noisy le Grand Cedex
Tél: +33 1 57 33 83 00
E-Mail: [email protected]
Webseite : www.impots.gouv.fr
Abgesehen von den genannten französischen Institutionen in der Nachbarregion steht die deutsche
Auslandskammer (AHK) in Frankreich deutschen Unternehmen mit ihren zahlreichen, zum Teil
honorarpflichtigen Dienstleistungen zur Verfügung. Sie bietet z.B. Hilfen bei der Personalsuche aber
auch für Marketing, Marktstudien, Mehrwertsteuerrückerstattung, Inkasso und Begleitung bei
öffentlichen Aufträgen.
Deutsch-Französische Industrie und Handelskammer
18, Rue Balard
75015 Paris
Tel.: (00 33) 1 40 58 35 35
Fax.: (00 33) 1 45 75 47 39
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.francoallemand.com
Ihre sozialen Pflichten gegenüber Ihren Angestellten
Während des Auslandseinsatzes Ihrer Angestellten in Frankreich gelten die französischen
Bestimmungen. Einige Grundregeln:
 Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige
Mindesteinkommen zu bezahlen. Seit 1. Januar 2014 beträgt der Bruttomindestlohn 9,53 € in
der Stunde. Er wird mindestens einmal im Jahr angepasst. Für alle über die
Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss ein Überstundenzuschlag
bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt es jedoch besondere Regelungen.
 Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht.
 Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen französische
Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Arbeitsmedizin.
 Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende
Regelungen anzuwenden.
Das französische Recht erlaubt bestimmte Ausnahmen. So ist es in der Hoch- und Tiefbaubranche
möglich, die französischen Regelungen nicht anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer durch die
Gesetzgebung Ihres Landes über gleichwertige Bedingungen verfügen.
Entsprechend der europäischen Bestimmungen Nr.1408/71 und Nr. 883/04 muss die Zugehörigkeit der
im Ausland tätigen Angestellten zur deutschen Sozialversicherung während des Auslandseinsatzes
beibehalten werden. Bei einem Aufenthalt über 24 Monate müssen diese bei der französischen
Sozialversicherung gemeldet werden, es sei denn, auf Ihren Antrag hin wurde von den Organen der
französischen Sozialversicherung eine Befreiung bewilligt. Während des Aufenthalts in Frankreich
müssen Ihre Arbeitnehmer je nach Fall über eine Entsendebescheinigung A1 (EU-Bürger) oder E101
(Nicht-EU-Bürger) verfügen, die von der Meldung bei der französischen Sozialversicherung und den
Beitragszahlungen für URS-SAF oder MSA befreit. Diese Regelungen stellen die gemeinsame Basis der
Gesetzgebung der Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums hinsichtlich der
länderübergreifenden Beschäftigung von Arbeitnehmern dar.
Merkmale einer Befreiung:
-
Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen gemeinsam einen begründeten Antrag für den
Verbleib des Arbeitnehmers in der deutschen Sozialversicherung
(Gründe können sein: Verbleib der deutschen Sozialversicherung, weil der Lebensmittelpunkt
in Deutschland ist. Wieder-Integration des Mitarbeiters nach der Entsendung in Deutschland.
Wunsch nach einem lückenlosen Versicherungslauf.)
-
Die Entsendung ist von Vornherein zeitlich befristet
-
Während der Beschäftigung des Arbeitnehmers besteht eine arbeitsrechtliche Bindung (z.B.
in Form eines aktiven oder unter Umständen auch ruhenden Arbeitsverhältnisses) zum
Arbeitgeber in Deutschland.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf den Webseite des Ministeriums für Beschäftigung und der
Webseite des Ministeriums für Arbeit und sozialen Zusammenhalt:
-
http://travail-emploi.gouv.fr/
sowie auf diesen Websites:
-
http://www.acoss.fr
-
http://www.urssaf.fr
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http://www.cleiss.fr
Nachfolgend die Adressen der benachbarten französischen IHKs:
CCI de la Moselle
10-12, avenue Foch
BP 70330
F-57016 Metz Cedex
Tel.: (0033) 3 87 52 31 00
Fax.: (0033) 3 87 52 31 99
Internet: www.moselle.cci.fr
CCI de Meuthe-et-Moselle
53, rue Stanislas
CS 24226
F-54042 Nancy Cedex
Tel.: (00 33) 3 83 37 54 54
Fax.: (00 33) 3 83 85 54 50
Internet: www.nancy.cci.fr
Lohnsteuer
Für die Lohnsteuer gilt Art.13, Abs. 6 des deutsch-französischen Doppelsteuerabkommens. Der Lohn
muss danach sowohl in Frankreich wie auch in Deutschland versteuert werden. Eine Rückerstattung
dieser Steuer gibt es nicht. Das Finanzamt stellt jedoch eine Bescheinigung über die gezahlten
Beiträge aus, so dass diese bei der deutschen Steuer angerechnet werden können. Ausnahme ist die
183-Tage Regelung .Entsendet das in Deutschland ansässige Unternehmen seine Mitarbeiter für einen
Zeitraum unter 183 Tagen nach Frankreich, so müssen die entsandten Mitarbeiter nicht in Frankreich
steuerlich angemeldet werden. Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr, bzw.
Kalenderjahr, summierend zu betrachten. Zu beachten ist, dass die Anzahl der Aufenthaltstage und
nicht die der Arbeitstage zählt. Daher werden auch Ankunfts-, Abreise und Feiertage mitgezählt.
Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beruht auf einer Veröffentlichung des
französischen Arbeitsministeriums. Obwohl mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, kann keine Haftung
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Ansprechpartnerin:
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Iris Scherer-Wunn
E-Mail: [email protected]
Tel. (06 81) 95 20-4 20
Fax (06 81) 95 20-4 87