Bankenaufsicht GZ FMA-KI23 5181/0001-SGB/2015 BEREICH (bitte immer anführen!) OeKB CSD GmbH SACHBEARBEITER/IN Strauchgasse 1-3 1010 Wien Dr. Sebastian Mesecke, MLE TELEFON (+43-1) 249 59 -1504 TELEFAX (+43-1) 249 59 -1599 E-MAIL [email protected] E-ZUSTELLUNG: ERsB-ORDNUNGSNR. WIEN, AM 9110020375710 15.12.2015 BESCHEID I. Der Umfang der Konzessionen der OeKB CSD GmbH (FN 428085m) mit Sitz in 1010 Wien, Strauchgasse 1-3 wird wie folgt f e s t g e s t e l l t: § 1 Abs 1 Z 2 BWG Die Bereitstellung von nicht verzinsten Geldkonten ohne Überziehungsrahmen für die Teilnehmer an dem von der OeKB CSD GmbH betriebenen Wertpapierlieferund -abrechnungssystem sowie für die Emittenten der Wertpapiere, die bei der OeKB CSD GmbH erstmalig im Effektengiro verbucht wurden, für die Zwecke der Durchführung von Abwicklungsdienstleistungen und Wertpapierverwaltungsmaßnahmen im Wege des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für diese. § 1 Abs 1 Z 5 BWG Die Bereitstellung und Führung von Wertpapierdepotkonten durch Übernahme von Wertpapieren zur Verwahrung und Verwaltung zum Zweck der Vermittlung des Giroeffektenverkehrs, einschließlich der Geschäfte einer Wertpapiersammelbank. § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG Der Handel auf fremde Rechnung mit Wertpapieren im Rahmen der Durchführung von Wertpapierverwaltungsmaßnahmen. II. Für die Feststellung unter Punkt I. ist gemäß § 19 Abs 10 S 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 idgF (FMABG), in Verbindung mit Teil 2, Abschnitt 1, TP 2 FMA-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 230/2004 idgF (FMAGebV) eine Gebühr in Höhe von EUR 100,- zu entrichten. Begründung Mit Eingabe vom 15.6.2015 sowie Ergänzungen vom 29.6.2015 und 19.8.2015 brachten die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (FN 85749b) mit Sitz in 1010 Wien, Am Hof 4, und der OeKB CSD Vorbereitungs GmbH (FN 428085m) mit Sitz in 1010 Wien, Strauchgasse 1-3, gemeinsam einen „Antrag gemäß § 21 Absatz 1 Ziffer 6 BWG auf Bewilligung der Abspaltung des Betriebs der Wertpapiersammelbank“ bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) ein und übergaben die den Antrag ergänzenden Unterlagen sowohl physisch als auch in elektronischer Form. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erteilte die erforderliche besondere Bewilligung für die Spaltung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6 BWG idgF zu FMA-KI23 5121/0020-SGB/2015. Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gingen die für den Betrieb des Teilbetriebes Wertpapiersammelbank erforderlichen Konzessionen in dem gegenständlich festgestellten Umfang von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft als abspaltende Gesellschaft auf die OeKB CSD Vorbereitungs GmbH als übernehmende Gesellschaft über. Die Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Handelsberichts Wien zu FN 428085m erfolgte am 12.9.2015. Zudem wurde mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Firma des sonach konzessionierten Rechtsträgers von „OeKB CSD Vorbereitungs GmbH“ auf „OeKB CSD GmbH“ geändert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Dokumentation sowie eines daraus resultierenden, anzuerkennenden Feststellungsinteresses der OeKB CSD GmbH ist es erforderlich und angemessen, über den genauen Konzessionsumfang der OeKB CSD GmbH den gegenständlichen, feststellenden Bescheid zu erlassen. Hinsichtlich der seitens der FMA im Bescheid zur Bewilligung der Spaltung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6 BWG vorgeschriebenen Nebenbestimmungen und deren Auswirkungen auf den Bestand der gegenständlich festgestellten Konzessionen ist auf den Bescheid der FMA zur Bewilligung der Spaltung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6 BWG zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde sofort vollstreckt werden. Sie können jedoch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht des Bundes stellen (§ 22 Abs. 2 FMABG). Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei uns einzubringen. Eine telefonische Erhebung der Beschwerde ist ausgeschlossen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf 2/4 Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, Email) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen und schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG) an die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA sind die Geschäftszeiten der FMA maßgeblich. Diese entsprechen den für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten und sind: Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr (ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, den 24. Dezember und den 31. Dezember) Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail der FMA sind auch außerhalb der oben genannten Geschäftszeiten empfangsbereit, sie werden aber nur während der Geschäftszeiten betreut. Anbringen, die außerhalb der Geschäftszeiten an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich der FMA gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht (und eingelangt) und werden (erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (§ 13 Abs. 2 iVm Abs. 5 AVG). Außerhalb der Geschäftszeiten werden keine schriftlichen Anbringen entgegengenommen (§ 13 Abs. 5 AVG). Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Gebührenhinweis 3/4 Die Gebühr in Höhe von EUR 100,- ist binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides auf das Konto Nr. 1-1552-5; IBAN: AT550010000000115525; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (BLZ 00100) lautend auf "Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 – Subkonto für Gebühreneinnahmen" einzuzahlen. Finanzmarktaufsichtsbehörde Für den Vorstand Mag. Marion Göstl-Höllerer Abteilungsleiterin Dr. Sebastian Mesecke, MLE elektronisch gefertigt Signaturwert MRNSMvMBHdiX6/tK1jARejq39eTcYv5cK22oMku4pJHXlj33dX5zkS3D/JGqizb8HblKhvS5FU3QukUjpk4j 9JX8tFQRiURUEr0RkR56dRkIRZFTMPg1sYr/ncSCFv3Vf9MADzlbqPM0BAebwYyOQHbWzWQ/g7t3YCnPB4me yelfi1xYWEcLQPPFKs7SEzv0yUKX5dfny5cRqcJmEwDPqWy4RmU8wjuyp3KWDULVFvWAuSfCFQmC8iG/g7RF 5UdENtfHQgAHcD+5flHk4EkQ+aCuQBtzAbLf2WP0VNz5gBdrTldcYV+zFt06h1EaeybRb0RFfDAtlxt6+XMG o0z1Cw== Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. Prüfinformation Hinweis 2015-12-16T09:55:26Z CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT 1691591 urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Methode Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at Dieses Dokument wurde amtssigniert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. 4/4
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