OeKB CSD GmbH Strauchgasse 1-3 1010 Wien BESCHEID I. Der

Bankenaufsicht
GZ FMA-KI23 5181/0001-SGB/2015
BEREICH
(bitte immer anführen!)
OeKB CSD GmbH
SACHBEARBEITER/IN
Strauchgasse 1-3
1010 Wien
Dr. Sebastian Mesecke, MLE
TELEFON (+43-1)
249 59 -1504
TELEFAX (+43-1)
249 59 -1599
E-MAIL
[email protected]
E-ZUSTELLUNG: ERsB-ORDNUNGSNR.
WIEN, AM
9110020375710
15.12.2015
BESCHEID
I.
Der Umfang der Konzessionen der OeKB CSD GmbH (FN 428085m) mit Sitz in
1010 Wien, Strauchgasse 1-3 wird wie folgt
f e s t g e s t e l l t:
§ 1 Abs 1 Z 2 BWG
Die Bereitstellung von nicht verzinsten Geldkonten ohne Überziehungsrahmen für
die Teilnehmer an dem von der OeKB CSD GmbH betriebenen Wertpapierlieferund -abrechnungssystem sowie für die Emittenten der Wertpapiere, die bei der
OeKB CSD GmbH erstmalig im Effektengiro verbucht wurden, für die Zwecke der
Durchführung
von
Abwicklungsdienstleistungen
und
Wertpapierverwaltungsmaßnahmen im Wege des bargeldlosen Zahlungs- und
Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für diese.
§ 1 Abs 1 Z 5 BWG
Die Bereitstellung und Führung von Wertpapierdepotkonten durch Übernahme von
Wertpapieren zur Verwahrung und Verwaltung zum Zweck der Vermittlung des
Giroeffektenverkehrs, einschließlich der Geschäfte einer Wertpapiersammelbank.
§ 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG
Der Handel auf fremde Rechnung mit Wertpapieren im Rahmen der Durchführung
von Wertpapierverwaltungsmaßnahmen.
II.
Für die Feststellung unter Punkt I. ist gemäß § 19 Abs 10 S 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 idgF (FMABG), in Verbindung mit Teil 2,
Abschnitt 1, TP 2 FMA-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 230/2004 idgF (FMAGebV) eine Gebühr in Höhe von EUR 100,- zu entrichten.
Begründung
Mit Eingabe vom 15.6.2015 sowie Ergänzungen vom 29.6.2015 und 19.8.2015 brachten die
Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (FN 85749b) mit Sitz in 1010 Wien, Am Hof 4,
und der OeKB CSD Vorbereitungs GmbH (FN 428085m) mit Sitz in 1010 Wien, Strauchgasse 1-3,
gemeinsam einen „Antrag gemäß § 21 Absatz 1 Ziffer 6 BWG auf Bewilligung der Abspaltung des
Betriebs der Wertpapiersammelbank“ bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) ein und übergaben die
den Antrag ergänzenden Unterlagen sowohl physisch als auch in elektronischer Form.
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) erteilte die erforderliche besondere Bewilligung für die
Spaltung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6 BWG idgF zu FMA-KI23 5121/0020-SGB/2015. Mit der
Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch gingen die für den Betrieb des Teilbetriebes
Wertpapiersammelbank erforderlichen Konzessionen in dem gegenständlich festgestellten Umfang
von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft als abspaltende Gesellschaft auf die
OeKB CSD Vorbereitungs GmbH als übernehmende Gesellschaft über. Die Eintragung der
Spaltung in das Firmenbuch des Handelsberichts Wien zu FN 428085m erfolgte am 12.9.2015.
Zudem wurde mit Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Firma des sonach
konzessionierten Rechtsträgers von „OeKB CSD Vorbereitungs GmbH“ auf „OeKB CSD GmbH“
geändert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Dokumentation sowie eines daraus resultierenden,
anzuerkennenden Feststellungsinteresses der OeKB CSD GmbH ist es erforderlich und
angemessen, über den genauen Konzessionsumfang der OeKB CSD GmbH den
gegenständlichen, feststellenden Bescheid zu erlassen. Hinsichtlich der seitens der FMA im
Bescheid zur Bewilligung der Spaltung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6 BWG vorgeschriebenen
Nebenbestimmungen und deren Auswirkungen auf den Bestand der gegenständlich festgestellten
Konzessionen ist auf den Bescheid der FMA zur Bewilligung der Spaltung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 6
BWG zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung
einer Beschwerde sofort vollstreckt werden. Sie können jedoch einen Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht des Bundes stellen (§ 22 Abs. 2 FMABG).
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei uns
einzubringen. Eine telefonische Erhebung der Beschwerde ist ausgeschlossen. Falls Sie
innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen,
beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die
Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der
anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf
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Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der
Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung
der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen,
ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche
Verhandlung durchgeführt wird.
Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer
Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung
verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B.
Fernschreiber, Telefax, Email) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift
angegeben.
Für die rechtswirksame Einbringung von elektronischen und schriftlichen Anbringen
(§ 13 Abs. 1 AVG) an die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde - FMA sind die
Geschäftszeiten der FMA maßgeblich. Diese entsprechen den für den Parteienverkehr bestimmten
Zeiten und sind:
Montag bis Donnerstag:
08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag:
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
(ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, den 24. Dezember und den 31. Dezember)
Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail der FMA sind auch außerhalb der oben genannten
Geschäftszeiten empfangsbereit, sie werden aber nur während der Geschäftszeiten betreut.
Anbringen, die außerhalb der Geschäftszeiten an diese Empfangsgeräte übermittelt werden,
gelten daher auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich der FMA gelangt sind, erst mit
Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht (und eingelangt) und werden
(erst) ab diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen (§ 13 Abs. 2 iVm Abs. 5 AVG).
Außerhalb der Geschäftszeiten werden keine schriftlichen Anbringen entgegengenommen (§ 13
Abs. 5 AVG).
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen
Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Gebührenhinweis
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Die Gebühr in Höhe von EUR 100,- ist binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides auf das
Konto Nr. 1-1552-5; IBAN: AT550010000000115525; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen
Nationalbank
(BLZ
00100)
lautend
auf
"Finanzmarktaufsichtsbehörde
gemäß
Finanzmarktaufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 – Subkonto für Gebühreneinnahmen"
einzuzahlen.
Finanzmarktaufsichtsbehörde
Für den Vorstand
Mag. Marion Göstl-Höllerer
Abteilungsleiterin
Dr. Sebastian Mesecke, MLE
elektronisch gefertigt
Signaturwert
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Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde
Unterzeichner
Datum/Zeit-UTC
Aussteller-Zertifikat
Serien-Nr.
Prüfinformation
Hinweis
2015-12-16T09:55:26Z
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Methode
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:
http://www.signaturpruefung.gv.at
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß §
20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
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