Seite 1 Behörde: Datum: PLZ, Ort: Stadt Bad Oeynhausen Ostkorso 8 Sachbearbeiter/in: Zimmer-Nr.: 32545 Bad Oeynhausen Telefon-Nr. (Durchwahl): Telefax-Nr.: E-Mail: Aktenzeichen (bitte stets angeben!): Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach den Grundsicherungsgesetz (GSiG) Ihr Antrag vom Sehr geehrte/r auf Ihren o. g. Antrag werden Ihnen nach den Bestimmungen des GSiG Leistungen gewährt. Nach der als Anlage beigefügten Berechnung, die Bestandteil dieses Bescheides ist, werden Ihnen folgende Leistungen gewährt: bewiligt ab monatlicher Betrag Leistungen nach dem GSiG EUR Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das folgende Konto Konto-Nr.: postbar Geldinstitut: Bankleitzahl: als Barauszahlung bei Vorsprache Sie sind verpflichtet Jede Änderung in Ihren Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen, die anderweitige Beantragung von Leistungen oder Renten (z. B. beim Arbeitsamt, Sozialversicherungsträger, Versorgungsamt usw.) sowie jeden Wohnungswechsel und auch jede nur vorübergehende Abwesenheit von länger als einem Monat unverzüglich hier mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlage - Berechnung (Unterschrift) Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der ausstellenden Behörde einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruch ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist. Carl Link Verlag Nr. 502Z.300 - 5/H Leistungsbescheid nach dem GSiG Musterschutz nach dem Urheberrecht! Nachahmung/ Nachdruck nur mit Verlagsgenehmigung! Seite 2 Rechtsbehelfsbelehrung (Bayern): Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die diesen Bescheid erlassen hat. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht* schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. * Zuständiges Bayerisches Verwaltungsgericht für den Regierungsbezirk: Oberbayern: 80335 München, Bayerstraße 30 Oberpfalz: 93047 Regensburg Haidplatz 1 Mittelfranken: 91522 Ansbach Promenade 24-28 Niederbayern: 93047 Regensburg Haidplatz 1 Oberfranken: 95444 Bayreuth Friedrichstraße 16 Unterfranken: 97082 Würzburg Burkarderstraße 26 Schwaben: 86152 Augsburg Kornhausgasse 4 Carl Link Verlag Nr. 502Z.300 - 5/H Leistungsbescheid nach dem GSiG Musterschutz nach dem Urheberrecht! Nachahmung/ Nachdruck nur mit Verlagsgenehmigung!
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