Bescheid über die Gewährung von Leistungen

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Behörde:
Datum:
PLZ, Ort:
Stadt Bad Oeynhausen
Ostkorso 8
Sachbearbeiter/in:
Zimmer-Nr.:
32545 Bad Oeynhausen
Telefon-Nr. (Durchwahl):
Telefax-Nr.:
E-Mail:
Aktenzeichen (bitte stets angeben!):
Bescheid über die Gewährung
von Leistungen nach den
Grundsicherungsgesetz (GSiG)
Ihr Antrag vom
Sehr geehrte/r
auf Ihren o. g. Antrag werden Ihnen nach den Bestimmungen des GSiG Leistungen gewährt.
Nach der als Anlage beigefügten Berechnung, die Bestandteil dieses Bescheides ist, werden Ihnen folgende Leistungen gewährt:
bewiligt ab
monatlicher
Betrag
Leistungen nach dem GSiG
EUR
Die Auszahlung erfolgt
durch Überweisung auf das folgende Konto
Konto-Nr.:
postbar
Geldinstitut:
Bankleitzahl:
als Barauszahlung bei Vorsprache
Sie sind verpflichtet
Jede Änderung in Ihren Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen und der Ihrer unterhaltspflichtigen
Angehörigen, die anderweitige Beantragung von Leistungen oder Renten (z. B. beim Arbeitsamt, Sozialversicherungsträger,
Versorgungsamt usw.) sowie jeden Wohnungswechsel und auch jede nur vorübergehende Abwesenheit von länger als
einem Monat unverzüglich hier mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anlage
- Berechnung
(Unterschrift)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei der ausstellenden Behörde einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruch ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur
gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.
Carl Link Verlag Nr. 502Z.300 - 5/H Leistungsbescheid
nach dem GSiG Musterschutz nach dem Urheberrecht!
Nachahmung/ Nachdruck nur mit Verlagsgenehmigung!
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Rechtsbehelfsbelehrung (Bayern):
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Behörde einzulegen, die diesen Bescheid erlassen hat.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim
zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht* schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer
Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden.
* Zuständiges Bayerisches Verwaltungsgericht für den Regierungsbezirk:
Oberbayern:
80335 München, Bayerstraße 30
Oberpfalz:
93047 Regensburg Haidplatz 1
Mittelfranken:
91522 Ansbach Promenade 24-28
Niederbayern:
93047 Regensburg Haidplatz 1
Oberfranken:
95444 Bayreuth Friedrichstraße 16
Unterfranken:
97082 Würzburg Burkarderstraße 26
Schwaben:
86152 Augsburg Kornhausgasse 4
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