Bekanntmachung vom 22.12.2016 - Markt Bruckmühl im Landkreis

Markt Bruckmühl
Landkreis Rosenheim
Bekanntmachung
I. Grundsteuer 2017
Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Bescheide über Grundsteuer 2017
(z. B. im Falle einer Änderung des Hebesatzes gem. § 25 Abs. 3 GrStG oder des
Messbetrages) wird durch diese Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes
(GrStG) vom 07.08.1973 (BGB1. I Seite 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 in
gleicher Höhe und zur gleichen Fälligkeit (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November gem. § 28 Abs. 1 GrStG) wie im Jahr 2016 festgesetzt.
Dies bedeutet, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2017
erhalten, im Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2016 zu entrichten
haben.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die
Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein
schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG).
Gegen den Grundsteuerbescheid bzw. die Festsetzung durch diese Bekanntmachung kann
innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe
1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder
elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei dem
Markt Bruckmühl
in 83052 Bruckmühl, Rathausplatz 4 (Hausanschrift)
Postfach 11 49, 83044 Bruckmühl (Postfachanschrift)
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30,
80335 München erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der
Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des
Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt
Bruckmühl) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Bruckmühl) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in
Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher
Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten
beigefügt werden.
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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Marktes Bruckmühl
(www.bruckmuehl.de).
bzw.
der
Bayerischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
Durch
das
Gesetz
zur
Änderung
des
Gesetzes
zur
Ausführung
der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des
Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine
Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer
Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare
Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der
Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht
gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist
der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch
eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid)
können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des
Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die
Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen
einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen
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II. Abfallentsorgungsgebühren 2017
Der Bescheid wird hinsichtlich der Abfallgebühren vom Landkreis Rosenheim erlassen.
Entsprechend den vom Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentumsverwalter
beantragten Restmüllbehältergrößen sind im Kalenderjahr 2017 die Abfallentsorgungsgebühren bis zur Bekanntgabe neuer Bescheide festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder
Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz
zugelassenen1 Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird
ist der Widerspruch einzulegen bei dem
Landratsamt Rosenheim
Postanschrift: Postfach 10 04 65, 83044 Rosenheim
Hausanschrift: Wittelsbacher Str. 53, 83022 Rosenheim
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Regierung von
Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80583 München, eingelegt wird.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335
München, erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der
Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des
Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landkreis
Rosenheim) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und
allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München
zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landkreis Rosenheim) und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene
Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei
schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
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Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
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Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landratsamtes Rosenheim
(www.landkreis-rosenheim.de)
bzw.
der
bayerischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit
(www.vgh.bayern.de).
Durch
das
Gesetz
zur
Änderung
des
Gesetzes
zur
Ausführung
der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007 S. 390) wurde ein
fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen
Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame
Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller
Betroffenen voraus.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht
gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist
der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch
eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchs zu tragen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der
Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Markt Bruckmühl
Bruckmühl, 22.12.2016
Richard Richter
Erster Bürgermeister
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