Landratsamt Abfallwirtschaft Landratsamt Fürth, Postfach 1407, 90507 Zirndorf Herrn Max Mustermann Landkreisstr.10 10101 Musterstadt Ihr Ansprechpartner bei Rückfragen: Ihr Sachbearbeiter beim Landratsamt mit Kontaktdaten Bescheidempfänger Sachbearbeiter/in Zimmer Hr. Sachbearbeiter 1.28 Telefon Fax E-Mail Homepage 0911/9773-0 0911/9773-1440 [email protected] www.landkreis-fuerth.de Zirndorf, xxxx Bescheid über Abfallentsorgungsgebühren Änderung Gebührenschuldner/in: Max Mustermann Landkreisstr. 10 10101 Musterstadt Grundstückseigentümer Bei Rückfragen und Zahlungen bitte angeben: Finanzadresse: 99999-1 Objektlage des veranlagten Grundstücks Ihre Kundennummer beim Landratsamt A. Festsetzung: Anzahl der veranlagten Einheiten Für das Anwesen 10101 Musterstadt, Landkreisstr. 10 werden die Abfallentsorgungsgebühren wie folgt festgesetzt: 2015 Gebührenart Grundgebühr Grundgebühr Bioabfallgebühr Bioabfallgebühr Ermäßigung Bioabfallgebühr 60 L-Restmülltonne Einheit Gebühren pro Jahr Anzahl Privathaushalt Privathaushalt Privathaushalt Privathaushalt Privathaushalt Liter 64,80 € 64,80 € 25,80 € 25,80 € -25,80 € 57,60 € 2 3 2 3 2 2 Zeitraum Gebühr 01.01. - 30.06.2015 01.07. - 31.12.2015 01.01. - 30.06.2015 01.07. - 31.12.2015 01.01. - 30.06.2015 01.01. - 31.12.2015 64.80 € 97,20 € 25,80 € 38,70 € - 25,80 € 115,20 € Gebühr für 2015 Gebühr für 20..: ab 20.. jährlich: Kalenderjahr Dienstgebäude Im Pinderpark 2 90513 Zirndorf 315,90 € von 244,80 € auf 315,90 € 502,20 € Gebühreneinheiten Gesamtgebühren in den aufgelisteten Jahren Öffnungszeiten MO-DO 08:00-16:00 Uhr Fr 08:00-12:30 Uhr Und nach Verinbarung MO-DO 07:00-18:00 Uhr Bus & Bahn Regionalbahn bis Zdf/Bf R11 Buslinie bis Zdf Landratsamt 70/72 Banderbacher Str. 112 Kontakt Vermittlung Telefon: 0911-9773-0 Telefax: 0911-9773-1113 [email protected] www.landkreis-fuerth.de Bankverbindung Sparkasse Fürth Kto. : 190 050 005 (BLZ 762 500 00) IBAN: DE 11762500000190050005 BIC Code: BYLADEM1SFU Postbank Nürnberg Kto.: 6582-858 (BLZ 760 100 85) IBAN: DE12760100850006852858 BIC Code: PBNKDEF Finanzadresse: 99999-1 Bescheid vom xx.xx 2015 B. Gebührenfälligkeit und Zahlungsweise: Fälligkeit laufendes Jahr Termin Jahr 15.08.2015 15.11.2015 Betrag 2015 2015 125,55 € 125,55 € Fälligkeit Folgejahre Termin 15.02. 15.05. 15.08. 15.11. Betrag 125,55 € 125,55 € 125,55 € 125,55 € Gebührenfälligkeiten der kommenden Jahre Gebührenfälligkeiten des aktuellen Jahres Bisher bezahlte oder zu zahlende Beträge sind in den angegebenen Fälligkeiten nicht berücksichtigt. Bitte überweisen Sie die Beträge zu den genannten Terminen auf eine der angegebenen Bankverbindungen. C. Hinweise: Allgemeines Bitte teilen Sie dem Landratsamt in Ihrem eigenen Interesse alle Änderungen, die die Berechnung betreffen können, unverzüglich mit ( z. B. Eigentümerwechsel, Änderung der Haushaltsanzahl, Bankverbindung oder Adresse). Bei einer Rücklastschrift erlischt das ursprüngliche SEPA-Mandat. Bitte erteilen Sie uns in diesem Fall ein neues SEPA-Mandat. Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren Dieser Bescheid wird erteilt, weil die Abfallentsorgungsgebühren entweder erstmalig festzusetzen oder bereits bekanntgegebene Beträge zu ändern sind. Die zur Gebührenfestlegung maßgebenden Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze ergeben sich aus der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Fürth vom 17.12.2007 sowie der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Fürth vom 17.12.2007 in der derzeit geltenden Fassung. Bei mehreren Miteigentümern ergeht dieser Bescheid an Sie mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer. Geltungsdauer des Gebührenbescheides Bis zur Erteilung eines neuen Gebührenbescheides sind in den folgenden Kalenderjahren die Zahlungen in gleicher Höhe und zu den gleichen Fälligkeitstagen zu leisten (Art. 12 KAG in der derzeit gültigen Fassung). Soweit sich die Berechnungsgrundlagen ändern, wird dieser Gebührenbescheid durch einen neuen Bescheid ersetzt. Allgemeine Hinweise zum Gebührenbescheid Folgen verspäteter Zahlung der Gebühren Erfolgt die Zahlung nicht spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, so entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Zuschläge in Höhe von 1 v. H. des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Betrages. Zudem haben Sie evtl. entstehende Mahngebühren und Vollstreckungskosten zu tragen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Fürth, Postfach 1407, 90507 Zirndorf einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Landkreis Fürth und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Rechtliche Hinweise zum Widerspruchsverfahren 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, Rechtliche Hinweise zum Klageverfahren schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Landkreis Fürth) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Seite 2 Finanzadresse: 99999-1 Bescheid vom xx.xx 2015 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung • • • • • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Allgemeine Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Unterschrift Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig. Seite 3
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