Schulnoten

Was tun gegen ungerechte Beurteilungen?
Noten in der Schule
Beinahe jeder hat sich während seiner Schullaufbahn schon einmal ungerecht beurteilt gefühlt. Meist wird
mit den Schultern gezuckt und nichts dagegen unternommen. Schulnoten sind jedoch nicht unangreifbar.
Auch der fairste Lehrer kann sich schließlich irren. In diesem Merkblatt informieren wir Sie als Eltern über
Ihre Rechte und das richtige Vorgehen.
Nicht gleich zum Anwalt
Beim Thema Benotung kommt es immer wieder zu Streit
zwischen Eltern und Lehrern. Manchmal helfen bereits ein paar
klärende Worte, um eine Lösung zu finden. An erster Stelle
sollte immer ein Gespräch innerhalb der Schule stehen. So
kann der Lehrer einen Fehler noch selbst korrigieren. Reden Sie
zunächst mit dem Fachlehrer. Dann können Sie auch den Klassenlehrer, Vertrauenslehrer oder Elternbeirat um Unterstützung
bitten.
Formlose Rechtsbehelfe:
Beschwerde und Gegendarstellung
Führt das Gespräch zu keiner Klärung, wenden Sie sich an
die Schulleitung oder Schulaufsichtsbehörde. Das ist z. B. das
Schulamt. Begründen Sie am besten schriftlich Ihre Auffassung.
Zeigen Sie auf, was an der Benotung des Lehrers falsch ist.
Bitten Sie um Überprüfung der Entscheidung. Eine bestimmte
Form oder Frist müssen Sie nicht einhalten.
Die Schulleitung oder Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet,
die Beschwerde oder Gegendarstellung zu verbescheiden. Das
bedeutet, sie muss Ihnen eine Entscheidung mitteilen. Das gilt
dann, wenn sie Ihrer Beschwerde abhilft, Ihr Kind also eine andere Zensur erhält. Aber auch, wenn keine Änderung der Noten
erfolgt. Eine Begründung muss die Mitteilung nicht enthalten.
Wichtig zu wissen: Da das Schulrecht Sache der Länder ist, können je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen gelten.
Darüber sollten Sie sich informieren.
Förmliche Rechtsbehelfe:
Noten vor Gericht
Sie können nicht jede Note von einem Gericht überprüfen lassen.
Gerichtlich angreifbar ist eine Schulnote nur dann, wenn sie
für die weitere schulische Entwicklung oder den beruflichen
Werdegang ausschlaggebend ist. Das heißt, wenn durch diese
Note z. B. die Versetzung nicht erfolgt ist. Oder wenn sie in einem
Abschlusszeugnis steht. Der Gesetzgeber will verhindern, dass
Eltern wegen jeder Einzelnote in einer Klausur vor Gericht ziehen.
Deswegen wird dem Lehrer nicht nur bei der Bewertung ein weiter Ermessensspielraum gelassen, sondern auch die rechtliche
Nachprüfbarkeit von Leistungsbeurteilungen eingeschränkt.
Tipp: Rechtliche Schritte sollten Sie nur dann einleiten, wenn
es für Ihr Kind um etwas wirklich Wichtiges geht. Wenn es
z. B. wegen einer ungerechten Note nicht in die nächste Klasse
versetzt wird. Oder wenn sich Ihr Kind mit der schlechten Note
im Zeugnis bewerben muss.
Wichtig zu wissen: Ab dem 18. Lebensjahr muss Ihr Kind selbst
den offiziellen Rechtsweg einlegen.
Widerspruch und Klage
Wann sind Widerspruch und Klage zulässig?
Die Juristen formulieren es so:
Gegen schulische Leistungsbeurteilungen, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder
der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule oder der
Schulaufsichtsbehörde einlegen und Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Anfechtbar sind z. B. die
• Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse,
• Nichtzulassung zum Abitur,
• Abschlusszeugnisse.
Das förmliche Verfahren
Sie haben einen Monat Zeit, um gegen einen Verwaltungsakt
Widerspruch zu erheben. Also z. B. um gegen ein Abschlusszeugnis vorzugehen. Wichtig zu wissen: Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Verwaltungsakt, verlängert sich die
Frist. Dann haben Sie ein ganzes Jahr Zeit, um Widerspruch
einzulegen bzw. Klage einzureichen.
Beispiel: Stefanie möchte nach der 10. Klasse vom Gymnasium
abgehen und sich mit dem Zeugnis bewerben. Ihre Matheleistungen hat der Lehrer mit „mangelhaft“ bewertet. Für diese
Note war eine Klausur ausschlaggebend. Hier können ihre
Eltern Widerspruch einlegen und Klage gegen das Abschlusszeugnis einreichen.
Die Klage vor dem Verwaltungsgericht
Gibt die Schule nicht nach und Sie bekommen einen negativen
Widerspruchsbescheid? Dann können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Die Klageerhebung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids
beim örtlichen Verwaltungsgericht eingehen.
Nicht anfechtbar sind dagegen z. B.
• einzelne Noten im laufenden Schuljahr z. B. in der Klassenarbeit,
• Noten in Zwischen- und Endzeugnissen, die nicht versetzungsentscheidend sind und mit denen sich der Schüler
nicht bewirbt,
• mündliche Noten.
Tipp: Spätestens jetzt lohnt es sich, rechtskundigen Rat bei
einem Fachanwalt einzuholen. Er sollte sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert haben. Und er sollte sich besonders im
Schulrecht auskennen.
Welche Entscheidungen bei der Notengebung sind solche
Verwaltungsakte?
Beispiel: Karl bekommt in einer Klausur eine Fünf. Er fühlt sich
ungerecht bewertet. Er möchte gegen diese Einzelbeurteilung
Widerspruch einlegen. Dies ist nicht möglich. Es bleiben ihm
aber die formlosen Rechtsbehelfe. Seine Eltern können sich
also z. B. bei der Schulaufsicht beschweren.
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Stand: Juli 2015.
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