Was tun gegen ungerechte Beurteilungen? Noten in der Schule Beinahe jeder hat sich während seiner Schullaufbahn schon einmal ungerecht beurteilt gefühlt. Meist wird mit den Schultern gezuckt und nichts dagegen unternommen. Schulnoten sind jedoch nicht unangreifbar. Auch der fairste Lehrer kann sich schließlich irren. In diesem Merkblatt informieren wir Sie als Eltern über Ihre Rechte und das richtige Vorgehen. Nicht gleich zum Anwalt Beim Thema Benotung kommt es immer wieder zu Streit zwischen Eltern und Lehrern. Manchmal helfen bereits ein paar klärende Worte, um eine Lösung zu finden. An erster Stelle sollte immer ein Gespräch innerhalb der Schule stehen. So kann der Lehrer einen Fehler noch selbst korrigieren. Reden Sie zunächst mit dem Fachlehrer. Dann können Sie auch den Klassenlehrer, Vertrauenslehrer oder Elternbeirat um Unterstützung bitten. Formlose Rechtsbehelfe: Beschwerde und Gegendarstellung Führt das Gespräch zu keiner Klärung, wenden Sie sich an die Schulleitung oder Schulaufsichtsbehörde. Das ist z. B. das Schulamt. Begründen Sie am besten schriftlich Ihre Auffassung. Zeigen Sie auf, was an der Benotung des Lehrers falsch ist. Bitten Sie um Überprüfung der Entscheidung. Eine bestimmte Form oder Frist müssen Sie nicht einhalten. Die Schulleitung oder Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Beschwerde oder Gegendarstellung zu verbescheiden. Das bedeutet, sie muss Ihnen eine Entscheidung mitteilen. Das gilt dann, wenn sie Ihrer Beschwerde abhilft, Ihr Kind also eine andere Zensur erhält. Aber auch, wenn keine Änderung der Noten erfolgt. Eine Begründung muss die Mitteilung nicht enthalten. Wichtig zu wissen: Da das Schulrecht Sache der Länder ist, können je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen gelten. Darüber sollten Sie sich informieren. Förmliche Rechtsbehelfe: Noten vor Gericht Sie können nicht jede Note von einem Gericht überprüfen lassen. Gerichtlich angreifbar ist eine Schulnote nur dann, wenn sie für die weitere schulische Entwicklung oder den beruflichen Werdegang ausschlaggebend ist. Das heißt, wenn durch diese Note z. B. die Versetzung nicht erfolgt ist. Oder wenn sie in einem Abschlusszeugnis steht. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Eltern wegen jeder Einzelnote in einer Klausur vor Gericht ziehen. Deswegen wird dem Lehrer nicht nur bei der Bewertung ein weiter Ermessensspielraum gelassen, sondern auch die rechtliche Nachprüfbarkeit von Leistungsbeurteilungen eingeschränkt. Tipp: Rechtliche Schritte sollten Sie nur dann einleiten, wenn es für Ihr Kind um etwas wirklich Wichtiges geht. Wenn es z. B. wegen einer ungerechten Note nicht in die nächste Klasse versetzt wird. Oder wenn sich Ihr Kind mit der schlechten Note im Zeugnis bewerben muss. Wichtig zu wissen: Ab dem 18. Lebensjahr muss Ihr Kind selbst den offiziellen Rechtsweg einlegen. Widerspruch und Klage Wann sind Widerspruch und Klage zulässig? Die Juristen formulieren es so: Gegen schulische Leistungsbeurteilungen, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule oder der Schulaufsichtsbehörde einlegen und Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Anfechtbar sind z. B. die • Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse, • Nichtzulassung zum Abitur, • Abschlusszeugnisse. Das förmliche Verfahren Sie haben einen Monat Zeit, um gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch zu erheben. Also z. B. um gegen ein Abschlusszeugnis vorzugehen. Wichtig zu wissen: Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Verwaltungsakt, verlängert sich die Frist. Dann haben Sie ein ganzes Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen bzw. Klage einzureichen. Beispiel: Stefanie möchte nach der 10. Klasse vom Gymnasium abgehen und sich mit dem Zeugnis bewerben. Ihre Matheleistungen hat der Lehrer mit „mangelhaft“ bewertet. Für diese Note war eine Klausur ausschlaggebend. Hier können ihre Eltern Widerspruch einlegen und Klage gegen das Abschlusszeugnis einreichen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Gibt die Schule nicht nach und Sie bekommen einen negativen Widerspruchsbescheid? Dann können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Die Klageerhebung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim örtlichen Verwaltungsgericht eingehen. Nicht anfechtbar sind dagegen z. B. • einzelne Noten im laufenden Schuljahr z. B. in der Klassenarbeit, • Noten in Zwischen- und Endzeugnissen, die nicht versetzungsentscheidend sind und mit denen sich der Schüler nicht bewirbt, • mündliche Noten. Tipp: Spätestens jetzt lohnt es sich, rechtskundigen Rat bei einem Fachanwalt einzuholen. Er sollte sich auf Verwaltungsrecht spezialisiert haben. Und er sollte sich besonders im Schulrecht auskennen. Welche Entscheidungen bei der Notengebung sind solche Verwaltungsakte? Beispiel: Karl bekommt in einer Klausur eine Fünf. Er fühlt sich ungerecht bewertet. Er möchte gegen diese Einzelbeurteilung Widerspruch einlegen. Dies ist nicht möglich. Es bleiben ihm aber die formlosen Rechtsbehelfe. Seine Eltern können sich also z. B. bei der Schulaufsicht beschweren. Wir sind immer für Sie da! Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet. Wir von D.A.S. helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu unseren Versicherungen haben – kein Problem. Wir wollen, dass Sie Ihr gutes Recht bekommen Wenn es um das Thema Recht geht, sind wir Ihr kompetenter Partner an Ihrer Seite. Mit Leistungen, die über die reine Kostenerstattung bei Gericht hinausgehen. Denn „Das Recht an Ihrer Seite“ heißt für uns: Wir sind schon bei alltäglichen Rechtsfragen mit Services und Hilfestellungen für Sie da. 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