DA PN Kartoffeln

Az.: 23-8231.20
11.06.2015
Dienstanweisung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zur Probenahme für die Prüfung
der zur Pflanzkartoffelerzeugung vorgesehenen Flächen auf Befall
mit Kartoffelzystennematoden
auf Viruskrankheiten einschließlich Nachprüfung
auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
im Rahmen der Pflanzkartoffelanerkennung.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................................ 1
1.
Rechtliche Grundlagen ...................................................................................................... 3
2.
Probenehmer..................................................................................................................... 3
2.1
Verpflichtung und Beauftragung der Probenehmer ........................................................... 3
2.2
Bezahlung der Probenehmer ............................................................................................. 3
3.
Probenahme für die Prüfung der zur Pflanzkartoffelerzeugung vorgesehenen Flächen auf
Befall mit Kartoffelzystennematoden (§ 9 (2) PflKartV in Verbindung mit § 8 (1) der
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden) .. 4
3.1
Antragstellung ................................................................................................................... 4
3.2
Bodenprobenahme ............................................................................................................ 4
3.3
Verpackung, Kennzeichnung und Versand der Proben ..................................................... 6
3.4
Untersuchungsergebnis..................................................................................................... 6
3.5
Nachweis der Befallsfreiheit .............................................................................................. 7
3.6
Weitere Beprobung bei Befallsfeststellung ........................................................................ 7
4.
Probenahme für die Beschaffenheitsprüfung (§§ 13, 14 und 17 PflKartV) ........................ 8
4.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten einschließlich Nachprüfung sowie auf
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit bei Kartoffeln ................................................ 8
4.1.1 Durchführung der Probenahme aus dem Feldbestand ...................................................... 8
4.1.2 Durchführung der Probenahme aus dem Lager ................................................................ 9
4.1.3 Verpackung, Kennzeichnung, Verschließung und Versand der Proben .......................... 10
4.1.4 Nachkontrolle der zur Untersuchung auf Nematoden, Viruskrankheiten, bakterielle
Ringfäule und Schleimkrankheit gezogenen Proben ....................................................... 10
4.2
Probenahme für die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel .......... 11
4.2.1 Ausstattung der Probenehmer („Plombeure“) .................................................................. 11
5.1
Anforderungen an die Beschaffenheit ............................................................................. 12
5.1.1 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel ............................................................. 12
5.1.2 Sortenreinheit .................................................................................................................. 12
5.1.3 Sonstige Anforderungen .................................................................................................. 12
5.2
Durchführung der Prüfung ............................................................................................... 12
6.
Größensortierung ............................................................................................................ 14
7.
Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung (§§ 23 ff PflKartV) .............................. 14
7.1
Verpackung (§ 23 PflKartV) ............................................................................................. 14
7.2
Kennzeichnung ................................................................................................................ 15
7.2.1 Etikett (§ 24 PflKartV) ...................................................................................................... 15
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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7.2.2 Angaben in besonderen Fällen (§§ 27 und 32 PflKartV) ................................................. 16
7.3
Verschließung (§ 28 PflKartV) ......................................................................................... 17
7.4
Wiederverschließung (§ 29 PflKartV) .............................................................................. 18
7.5
Vertrieb von anerkanntem Pflanzgut in großen Behältnissen .......................................... 18
7.6
Kleinpackungen (§ 30 PflKartV) ...................................................................................... 19
7.7
Abgabe in kleinen Mengen (§ 31 PflKartV)...................................................................... 19
7.8
Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen (§ 32 PflKartV) 19
8.
Abschließender Bescheid des Probenehmers (s. Anhang 11.7) ..................................... 21
9.
Verwendung und Nachweis amtlichen Kennzeichnungs- und Verschließungsmaterials . 21
10.
Gebühren ........................................................................................................................ 21
11.
Anhang mit Beispielen ..................................................................................................... 23
Abkürzungen .............................................................................................................................. 35
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1. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Probenahme im Rahmen der Pflanzkartoffelanerkennung sind das
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) vom 20.8.1985 (BGBl I S. 1633) und die Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV) vom 21.1.1986 (BGBl I S. 192) in Verbindung mit der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6.10.2010 (BGBl I S.
1383) sowie der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. 6. 2001 (BGBl I S. 1006, 1008) und der Leitlinie zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel in Deutschland (BAnz.
1999, S. 18397 NF 67/5/216) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Probenehmer
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für Pflanzkartoffeln werden grundsätzlich amtlich verpflichtete Personen mit der Probenahme beauftragt.
Die Probenehmer müssen über den technischen Ablauf der Probenahme sowie über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen ausreichende Kenntnisse besitzen (fachliche Befähigung). Als
fachlich befähigt gelten Personen, die in Ausbildungslehrgängen Kenntnisse erworben haben und
an den regelmäßig stattfindenden Probenehmerschulungen erfolgreich teilnehmen. Die Probenehmer werden zur Ausübung ihrer Tätigkeit durch das Landwirtschaftliche Technologiezentrum
(LTZ) Augustenberg - Saatgutanerkennungsstelle (SAS) - geschult.
2.1 Verpflichtung und Beauftragung der Probenehmer
Die Probenehmer werden von der SAS nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. 3.1974 (BGBl I S. 469, 547) in der gültigen Fassung verpflichtet und
anschließend mit der Probenahme beauftragt. Der Probenehmer hat die Vorschriften des Saatgutrechts und der vorliegenden Dienstanweisung zu befolgen sowie über die ihm zur Kenntnis kommenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Schuldhafte und grob
fahrlässige Übertretungen seiner Befugnisse und Aufgaben können geahndet werden. Der Probenehmer hat seinen Auftrag unparteiisch, unbestechlich und objektiv durchzuführen und ist verpflichtet, die Probenahme abzulehnen, wenn gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen
wird, Druck auf ihn ausgeübt wird oder eine objektive und sachgerechte Tätigkeit nicht möglich ist.
Bei Behinderung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung, bei auftretenden Fehlern und bei
Vertrieb von nicht anerkanntem Pflanzgut ist die SAS unverzüglich zu benachrichtigen.
Änderungen im Aufgabenbereich, die die Beauftragung betreffen, sind der SAS unverzüglich mitzuteilen (z.B. Wohnortwechsel). Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn der Probenehmer seinen Pflichten und Aufgaben nicht nachkommt.
2.2 Bezahlung der Probenehmer
Die Probenahme für die Untersuchungen auf Nematoden, Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule
(Cms) und Schleimkrankheit (Rsol) wird vom LTZ im Werkvertrag vergeben. Die Kosten für Probenahme und Durchführung der Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel tragen je nach Lagerort die VO-Firmen oder die Vermehrer.
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3. Probenahme für die Prüfung der zur Pflanzkartoffelerzeugung
vorgesehenen Flächen auf Befall mit Kartoffelzystennematoden
(§ 9 (2) PflKartV in Verbindung mit § 8 (1) der Verordnung zur
Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden)
Feldbesichtigungen im Rahmen der Pflanzkartoffelanerkennung werden nur durchgeführt, wenn
der SAS ein Nachweis vorliegt, dass ein Befall mit Kartoffelzystennematoden auf der Vermehrungsfläche nicht festgestellt wurde. Als Nachweis gilt die Eintragung einer Fläche im amtlichen
Verzeichnis als „befallsfrei“ (§ 10 (1) Nr. 1 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
und der Kartoffelzystennematoden). Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein; er kann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder Vermehrer der SAS schriftlich erklärt,
dass seit der Entnahme der Bodenprobe, die dem Nachweis zu Grunde liegt, bis zur Bepflanzung
der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln oder Tomaten angepflanzt oder gelagert worden waren.
3.1 Antragstellung
Die Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden erfolgt auf Antrag. Die entsprechenden Formulare können auf der Internet-Seite ltz-augustenberg.de herunter geladen werden. Die VO-Firma
(Antragsteller) übersendet den ausgefüllten Antrag auf Nematodenuntersuchung mit Anlage (s.
Anhang 11.1 a) bis spätestens 15. Juni des der Vermehrung vorangehenden Jahres an die SAS.
Weiter veranlasst die VO-Firma ihre Vermehrer dazu, das Formular für die Auflistung der zu beprobenden Flächen rechtzeitig vollständig ausgefüllt zusammen mit Luftbildern, auf denen die zu
beprobenden Flächen eindeutig gekennzeichnet sind, für den Probenehmer bereit zu halten (s.
Anhang 11.1 b). Ohne diese Unterlagen muss die Probenahme abgelehnt werden.
Um verspätete Probenahmen außerhalb des üblichen Probenahmezeitraums (s. Abschnitt 3.2)
weitgehend zu vermeiden, haben die VO-Firmen die Vermehrer darauf hinzuweisen, dass ausreichend Flächen - ggf. auch eventuelle Ausweichflächen - auf Kartoffelzystennematoden untersucht
werden. Sollte ausnahmsweise eine spätere Beprobung notwendig werden, so ist dies dem LTZ Außenstelle Donaueschingen umgehend mitzuteilen. Die SAS ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Bei Flächen, die bereits mit Kartoffeln bepflanzt sind, wird eine Probenahme zur Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden generell abgelehnt.
3.2 Bodenprobenahme
Das LTZ - Außenstelle Donaueschingen stellt dem Probenehmer eine Liste der zu beprobenden
Betriebe sowie Tüten und Aufkleber für die Probenahme zur Verfügung. Sobald der Vermehrer
die erforderlichen Unterlagen (vollständig ausgefüllte Flächenauflistung mit Luftbildern) vorbereitet
hat, setzt er sich mit dem für seinen Betrieb zuständigen Probenehmer in Verbindung. Der Probenahmezeitraum erstreckt sich in der Regel von Juli bis Anfang November des der Vermehrung
vorangehenden Jahres.
Je Hektar ist eine repräsentative Bodenprobe mit einem Volumen von mindestens 1.500 bis maximal 2.000 ml (= 1,5-2,0 Liter) zu ziehen. Um dieses Probenvolumen zu erreichen, sind über die
Fläche verteilt mindestens 200 Einstiche/ha bis zu einer Bodentiefe von höchstens 10 cm mit einem Probenstock vorzunehmen. Die Beprobungsrichtung im Feld hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Für exakt 200 Einstiche/ha sollte z.B. innerhalb der zu beprobenden Fläche auf
rund 10 m Breite im Abstand von etwa 5 m mindestens 1 Mal eingestochen werden. Liegt das erzielte Probenvolumen bei 200 Einstichen/ha unter 1,5 Liter Erde an, so ist die Zahl der Einstiche
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entsprechend zu erhöhen. Fallen mehr als 2 Liter Boden je ha an, so muss der Probenehmer die
Probe intensiv mischen und daraus die erforderliche Mindestbodenmenge entnehmen.
Beispiel: Beim Betrieb Knollenbauer mit der Betriebsnummer 0510 werden mehrere Schläge beprobt. Schlag 1 umfasst 0,60 ha (= mind. 120 Einstiche, s. Abb. 1), Schlag 2 2,30 ha (= mind. 460
Einstiche).
Abb. 1: Einteilung der zu beprobenden Fläche in Raster je 5 x 10 m
40 m
10 m
5m
150 m
Flurstücke müssen grundsätzlich vollständig beprobt werden, es sei denn, es handelt sich um ein
relativ großes Flurstück (z.B. 9 ha), auf dem nur eine kleinere Teilfläche (z.B. 2 ha) mit Kartoffeln
angebaut werden soll. Die zu beprobende Teilfläche ist vom Vermehrer auf dem Luftbild exakt zu
kennzeichnen.
Schläge über 3 ha sind bei der Beprobung so aufzuteilen, dass bei Flächen bis 6 ha zwei und bei
Flächen bis 9 ha drei etwa gleich große Teilstücke entstehen. Die Aufteilung ist im Luftbild festzuhalten. Die Proben müssen den Teilstücken eindeutig zugeordnet werden.
Abb. 2: Schlag 3 hat 8,0 ha und wird in die Teile I, II und III mit jeweils 2,66 ha aufgeteilt.
Proben-Nr.: 0510/3/I
Proben-Nr.: 0510/3/II
Proben-Nr.: 0510/3/III
Zur Kennzeichnung der Probentüten sind die vorgedruckten Etiketten mit einem wasserfesten Stift
entsprechend zu ergänzen (Anhang 11.1 c).
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Um eine ordnungsgemäße Untersuchung der Proben zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass
möglichst nur lockere trockene Erde entnommen wird. Der Boden muss bei der Probenahme so
beschaffen sein, dass er gut begehbar oder befahrbar ist und der Probenstock vorschriftsmäßig
verwendet werden kann. Erdproben, die zu nass oder zu hart sind, können nicht untersucht werden.
Vor dem Wechsel zur nächsten Beprobungsfläche sind alle Gerätschaften, ggf. verwendete Gefäße und auch Schuhe gründlich zu reinigen, um eine eventuelle Verschleppung zu verhindern. Die
Reihenfolge der beprobten Betriebe und Flächen ist zu dokumentieren.
Nach Abschluss der Probenahme unterschreiben Vermehrer und Probenehmer auf der Flächenauflistung für die Vollständigkeit der Liste bzw. für die ordnungsgemäße Probenziehung.
3.3 Verpackung, Kennzeichnung und Versand der Proben
Die Bodenproben werden in den zur Verfügung gestellten Probentüten verpackt, gut verschlossen
und jeweils mit dem entsprechend ergänzten vorgedruckten Etikett gekennzeichnet (s. Abschnitt
3.2 und Anhang 11.1 c). Je Tüte kann maximal das Probenvolumen von 3 ha verpackt werden.
Die Bodenproben sowie die Flächenauflistungen und Luftbilder sind voneinander getrennt kontinuierlich von Beginn der Probenahme möglichst bis Ende Oktober, in Ausnahmefällen spätestens
bis Mitte November, des der beabsichtigten Pflanzkartoffelvermehrung vorangehenden Jahres mit
den zur Verfügung gestellten Paketmarken an das
LTZ - Außenstelle Donaueschingen, Villinger Straße 81, 78166 Donaueschingen
zu senden. Bei direkter Anlieferung per LKW oder PKW erfolgt keine Kostenerstattung. Das Paket
für den Postversand darf maximal 31,5 kg wiegen. Bei Bedarf können weitere Paketmarken beim
LTZ - Außenstelle Donaueschingen angefordert werden. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten,
dass die Probentüten nicht beschädigt werden.
3.4 Untersuchungsergebnis
Die Untersuchung der Proben erfolgt beim LTZ. Das Untersuchungsergebnis wird in das amtliche
Verzeichnis gemäß § 10 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden eingetragen. Es kommen folgende Alternativen mit den entsprechenden Folgerungen in Betracht:
1. "Befallsfrei" = es sind keine Stadien der Kartoffelzystennematoden auf der Fläche nachgewiesen worden; Kartoffelanbau ist erlaubt.
2. „Befallsfrei mit Zysten der Kartoffelzystennematoden ohne lebenden Inhalt“ und
3. "Befallsfläche" = es ist mindestens eine Zyste der Kartoffelzystennematoden mit lebendem
Inhalt gefunden worden. Der Anbau von Kartoffeln ist grundsätzlich verboten; er kann jedoch
zugelassen werden, wenn die Kartoffelsorten gegen die auf den Befallsflächen festgestellten
Rassen des Kartoffelnematoden resistent sind.
Bei Nematodenbefall sind entsprechend der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
und der Kartoffelzystennematoden geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Gemäß RL 2007/33/EG
vom 11. Juni 2007 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 LLG sind die Landratsämter für den Erlass eines
Bescheides und den Vollzug der Rechtsvorschriften zuständig. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Benehmen mit dem LTZ - Außenstelle Donaueschingen und der zuständigen
ULB durchzuführen.
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3.5 Nachweis der Befallsfreiheit
Das Ergebnis der Nematodenuntersuchung wird vom LTZ in das amtliche Verzeichnis eingetragen. Die Antragsteller werden in schriftlicher Form über das Ergebnis informiert.
3.6 Weitere Beprobung bei Befallsfeststellung
Flächen auf denen ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt wird, müssen zur genauen
Lokalisierung des Befallsherdes zusätzlich beprobt werden. Zuständig ist die Untere Landwirtschaftsbehörde (ULB). Je Hektar sind 8 Proben mit jeweils 25 Einstichen nach einem genauen
Plan zu entnehmen und einzeln zu verpacken. Vor der Probenahme ist die Befallsfläche unabhängig von der Form mit Fluchtstäben in eine entsprechende Anzahl gleich großer Teilstücke aufzuteilen. Diese Teilstücke sind in einem Luftbild zu skizzieren und mit fortlaufenden Nummern zu
versehen. Die Nummerierung beginnt stets auf der linken Feldseite, die Teilstücknummer findet
sich in der Probennummer wieder.
So sind bei festgestelltem Befall z.B. auf einem 3,40 ha großen Grundstück 28 Mischproben zu
ziehen (3,40 ha x 8 Proben = 27,2 – aufgerundet 28 Proben).
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4. Probenahme für die Beschaffenheitsprüfung
(§§ 13, 14 und 17 PflKartV)
Ziel der Probenahme ist es, ausreichend große und repräsentative Pflanzgutproben aus einer
Partie zu gewinnen. Die Ergebnisse der Pflanzgutprüfung und des Anerkennungsverfahrens hängen entscheidend von der Sorgfalt bei der Probenahme ab.
4.1 Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten einschließlich Nachprüfung sowie auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit bei Kartoffeln
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens darf die Prüfung auf Viruskrankheiten einschließlich
Nachprüfung sowie auf Bakterielle Ringfäule (Cms) und Schleimkrankheit (Rsol) nur erfolgen,
wenn sich der Feldbestand in der Feldbestandsprüfung als geeignet erwiesen hat. Der Probenehmer erhält von der SAS eine Zusammenstellung aller zu entnehmenden Proben (s. Anhang
11.2 b). Hilfskräfte können eingesetzt werden, sofern sie unter Aufsicht des Probenehmers arbeiten. Die Probenahme kann sowohl aus dem Feldbestand als auch aus dem Lager erfolgen. Die
Probenahme im Feld ist der Regelfall.
4.1.1 Durchführung der Probenahme aus dem Feldbestand
Die Probenahme erfolgt vor der Ernte aus dem Feldbestand. Die Probe darf erst entnommen werden, wenn der Bestand totreif oder vollständig abgetötet ist (ohne grüne Pflanzenreste). Auf ausreichende Schalenfestigkeit ist zu achten. Wiederaustrieb nach der Probenahme muss wegen der
Gefahr einer Virus-Neuinfektion verhindert werden. Bei Wiederaustrieb ist die Probenahme für
die Virusuntersuchung zu wiederholen.
Der Probenehmer muss sich in jedem Fall vor der Probenahme von der Identität des Schlages
überzeugen (Vergleich mit dem Schild). Auf die Abgrenzung des Vermehrungsschlages zu
benachbarten Kartoffelschlägen oder Schlagteilen ist besonders zu achten.
Stellt der Probenehmer im Bestand einen Befall mit Nematoden, Cms/Rsol oder Kartoffelkrebs
fest, so muss er die Probenahme ablehnen und die SAS oder das zuständige Regierungspräsidium (Pflanzenschutzdienst - zuständig für Quarantänekrankheiten und -schädlinge) darüber in
Kenntnis setzen.
Jeder Schlag bzw. Teilschlag ist in Form einer "8" zu beproben.
Für die Probe sollen nur unbeschädigte, mittelgroße (Pflanzgutgröße), gesunde und schalenfeste
Kartoffeln verwendet werden. Bei der Probenahme ist darauf zu achten, dass alle nicht benötigten
Knollen sofort wieder zugedeckt werden, da sie sonst schnell ergrünen und somit für den Landwirt
wertlos sind. Ein schwaches Anhacken der Dammflanken genügt im Allgemeinen, um die erforderlichen Knollen zu entnehmen.
Bei der Probenahme für die Virusuntersuchung wird zwischen Z-Vermehrungen und Basisvermehrungen unterschieden. Bei Z-Partien werden je angefangene 3 ha 110 Knollen entnommen.
Die Probenahme erfolgt an 22 Stellen von jeweils 5 hintereinander stehenden Stauden. Bei Basispartien werden je angefangene 3 ha mindestens 220 Knollen aus dem Bestand entnommen, und
zwar an 44 Stellen von jeweils 5 hintereinander stehenden Stauden eine Knolle.
Bei der Beprobung für die Virusuntersuchung bei Vermehrungsvorhaben mit mehreren Teilschlägen kann im Ausnahmefall – wenn dies bereits bei der Anmeldung des Vorhabens so festgelegt wurde - von jedem Teilschlag eine separate Probe gezogen werden, damit bei Überschreiten der Virustoleranz nicht das gesamte Vermehrungsvorhaben aberkannt werden muss, sondern
lediglich der über der Toleranz liegende Teilschlag.
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Bei der Probenahme für die Untersuchung auf Cms und Rsol werden ebenfalls je angefangene 3
ha mindestens 220 Knollen aus dem Bestand entnommen, und zwar an 44 Stellen von jeweils 5
hintereinander stehenden Stauden eine Knolle. Beim Wechsel zwischen 2 Partien sind Schuhe
und Hände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren (z.B. mit Sterillium aus der Apotheke). Beim
Gebrauch von Einmalhandschuhen und -schuhen sind diese zu wechseln.
Für die Nachprüfung (Nachkontrollanbau) müssen bei allen Basisvermehrungen von jeder 2.
Beprobungsstelle jeweils 5 hintereinander liegende Stauden mit je 1 Knolle (22 x 5 = 110 Knollen)
beprobt werden.
Besteht ein Vermehrungsvorhaben aus mehreren Teilschlägen, so ist bei der Beprobung jeweils
anteilig eine Durchschnittsprobe von den einzelnen Teilschlägen zu entnehmen. Die genaue
Bezeichnung der Schläge und deren Größe, von denen die Durchschnittsprobe stammt, ist - falls
nicht bereits vorbeschriftet - auf dem Etikett anzugeben. Im Falle, dass bei der Feldbesichtigung
ein Teilstück abgelehnt werden musste, ist aus den restlichen Teilstücken eine Durchschnittsprobe zu bilden.
4.1.2 Durchführung der Probenahme aus dem Lager
Die Probenahme aus dem Lager oder während der Einlagerung aus dem fließenden Strom zur
Untersuchung auf Viruskrankheiten, Cms und Rsol im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ist
ebenfalls möglich, stellt aber die Ausnahme dar. In diesem Fall hat der Pflanzguterzeuger oder
sein Vertreter durch Unterschrift zu bestätigen, dass die Partie nur aus Feldbeständen stammt, die
mit Erfolg feldbesichtigt wurden. Der Probenehmer muss sich vor der Probenahme von der Identität der Partie überzeugen (Kennzeichnung der eingelagerten Partie überprüfen).
Von der gesamten Partie werden aus mindestens 10 Entnahmestellen Einzelproben entnommen, die dann zu einer Probe vereinigt werden. Bei Probenahmen aus Kisten, Bigbags, Säcken
u.ä. können bis zu 2 Einzelproben je Behältnis gezogen werden. Letzteres gilt besonders auch für
Partiegrößen von weniger als 50 dt.
Bei der Probenahme zur Virusuntersuchung wird je Partie bis zu maximal 500 dt oder je 3 ha
eine Probe entnommen. Diese Probe besteht aus mindestens 110 Knollen bei Zertifiziertem
Pflanzgut und 220 Knollen bei Basispflanzgut.
Ergibt die Virusuntersuchung bei einer Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so kann
die SAS gemäß § 15 (1) PflKartV auf Antrag des Antragstellers die Entnahme einer weiteren Probe gestatten, die grundsätzlich durch einen amtlichen Probenehmer gezogen wird. Diese Wiederholungsprobe besteht je Partie bis zu maximal 500 dt oder je 3 ha bei Zertifiziertem Pflanzgut
aus mindestens 220 Knollen und bei Basispflanzgut aus mindestens 440 Knollen. Die Probenahme ist auf dem entsprechenden Probenahmeprotokoll der SAS zu dokumentieren (Anhang 11.4).
Bei der Probenahme zur Untersuchung auf Cms und Rsol wird je Partie bis zu maximal 500 dt
oder je 3 ha eine Probe entnommen. Diese Probe besteht aus mindestens 220 Knollen.
Zusätzlich zu den im Abschnitt 4.1.1 genannten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind
Einmalschuhe zu verwenden, wenn die Partie begangen wird, d.h., wenn mit den Schuhen die
Knollen der zu beprobenden Partie berührt werden. Die Einmalschuhe sind nach jeder begangenen Partie zu wechseln.
Zusammengefasst ergibt sich folgender Probenumfang:
a. Viruskrankheiten: Zertifiziertes Pflanzgut: 110 Knollen, Basispflanzgut: (BS, BSE, BE)
220 Knollen; Wiederholungsprobe: mind. 220 bzw. 440 Knollen
b. Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit: 220 Knollen (alle Kategorien)
c. Nachprüfung: 110 Knollen (nur bei BS, BSE, BE; nicht bei Z-Vermehrungen)
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4.1.3 Verpackung, Kennzeichnung, Verschließung und Versand der Proben
Alle Proben sind getrennt zu verpacken. Sie sind sofort nach der Probenahme zu kennzeichnen und mit einer Saatgutplombe zu verschließen. Ein Kontakt der Knollen unterschiedlicher
Proben muss vermieden werden.
Die Kartoffelproben zur Virusuntersuchung sind in die vom LTZ - Außenstelle Donaueschingen
zur Verfügung gestellten Raschelsäcke zu füllen. Zur Identifizierung der Proben sind die vorgedruckten Etiketten zu verwenden (Anhang 11.3 a). Der Barcode und die Codenummer dürfen
nicht überschrieben oder geändert werden. Geänderte Schlaggrößen sind auf dem Etikett und
dem Einlegezettel ggf. gesondert zu vermerken. Der Probenehmer bestätigt durch Unterschrift auf
dem Etikett die ordnungsgemäße Probenahme. Auf die Angabe der Kategorie und Klasse, in der
die Partie anerkannt werden soll, ist besonders zu achten. Unerlässlich ist die Angabe, ob die
Probenahme aus dem Feld oder aus dem Lager erfolgte. Für Basispflanzgut sind rote, für Zertifiziertes Pflanzgut grüne Etiketten bzw. Einlegezettel zu verwenden.
Untersuchungsstelle für Viruskrankheiten ist das LTZ - Außenstelle Donaueschingen.
Die Kartoffelproben zur Untersuchung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind in
die vom LTZ - Außenstelle Donaueschingen zur Verfügung gestellten neuen Papiersäcke zu füllen. Plastiksäcke sollen nicht verwendet werden (Fäulnisgefahr!). Für Feldproben, die bei feuchter
Witterung gezogen werden, hat sich eine Kombination von neuen Papiersäcken (innen) und
Raschelsäcken (außen) als zweckmäßig erwiesen. Zur Identifizierung der Proben dienen die
vorgedruckten nummerierten Probenahmeprotokolle mit abtrennbaren Sackanhängern und Sackeinlegern gleichlautender Nummern aus reiß- und wasserfestem Material (Anhang 11.3 b). Der
Barcode und die Codenummer dürfen nicht überschrieben oder geändert werden. Protokoll, Sackanhänger und -einleger sind jeweils eine Einheit und dürfen daher nur für jeweils eine Probe verwendet werden. Die beiden Sackeinleger (Abriss unten rechts und Mitte) werden vor dem Verschließen in den Sack gelegt. Der Abriss unten links wird als Anhänger außen an dem Sack angebracht. Eilproben sind ggf. entsprechend zu kennzeichnen. Die Beschriftung der Protokolle erfolgt mit einem wasserfesten Stift. Sie muss vollständig und gut lesbar sein. Bei Lagerbeprobung
müssen die Angaben durch die Unterschrift des Vermehrers bzw. des Verfügungsberechtigten
bestätigt werden. Das ausgefüllte Protokoll muss umgehend an die SAS (Adresse ist aufgedruckt)
geschickt werden. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, die Protokolle vor dem Versand für die
eigenen Unterlagen zu kopieren.
Lagerorte bzw. Sammelstellen und Transport der Proben werden in der Regel jährlich zwischen
SAS, LTZ - Außenstelle Donaueschingen sowie den VO-Firmen abgestimmt. Probenehmer bzw.
Vermehrer werden entsprechend informiert.
Die von der SAS an die Probenehmer verschickten Unterlagen (Nachweis gezogener Proben mit
entsprechenden Vermehrungslisten, Anhang 11.2 a+b) sind Grundlage für die Abrechnung der
Werkverträge und daher nach Abschluss der Probenahme - vom Vermehrer und Probenehmer
unterschrieben - der SAS vorzulegen.
4.1.4 Nachkontrolle der zur Untersuchung auf Nematoden, Viruskrankheiten, bakterielle
Ringfäule und Schleimkrankheit gezogenen Proben
Die ULB haben bei 5 bis 10 % der Vermehrungsflächen, die durch einen amtlich verpflichteten
Probenehmer beprobt wurden, selbst eine zusätzliche Prüfung (Nachkontrolle) durchzuführen. Sie
umfasst bei der Virus-, Cms/Rsol-Probenahme die Kontrolle der Entnahmestellen, bei der
Nematodenprobe das Ziehen einer Parallelprobe mit anschließender Untersuchung im LTZ.
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4.2 Probenahme für die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere
Mängel
Pflanzkartoffeln sind nach erfolgreicher Feldbesichtigung, erfolgreichem Virustest und negativem
Test auf Cms/Rsol (= ohne Befund) vor der Kennzeichnung und Verschließung einer Prüfung auf
weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel zu unterziehen.
Die Partie, die geprüft und verschlossen werden soll, ist vom Partieinhaber so bereitzustellen,
dass diese Arbeiten ohne Behinderung möglich sind. Die gesamte Partie muss aufbereitet und in
sich ausgeglichen sein. Die Prüfung der Beschaffenheit erfolgt an dem zur Probenahme vorgestellten Pflanzgut oder anhand einer Probe aus diesem Pflanzgut. In Großsortieranlagen kann die
Prüfung während des Verlesevorgangs erfolgen.
Vor der Probenahme muss sich der Probenehmer von der Identität der Partie überzeugen und
der Partieinhaber hat auf dem abschließenden Bescheid (s. Abschnitt 7. und Anhang 11.7 der
vorliegenden Dienstanweisung) durch seine Unterschrift zu erklären, dass die zur Prüfung vorgestellte Partie der auf dem Bescheid aufgeführten entspricht.
Bei der Probenahme aus dem fertig aufbereiteten Pflanzgut, werden aus mindestens 10 Entnahmestellen von der gesamten Partie Einzelproben je maximal 2,5 kg entnommen, die dann zu
einer Probe vereinigt werden. Bei Probenahmen aus Kisten, Bigbags, Säcken u.ä. können bis zu 2
Einzelproben je Behältnis gezogen werden.
Erfolgt die Probenahme aus dem Strom der aufbereiteten Ware, so sind in gleichmäßigen Zeitabständen während der gesamten Aufbereitungszeit ebenfalls mindestens 10 Einzelproben je maximal 2,5 kg zu entnehmen.
4.2.1 Ausstattung der Probenehmer („Plombeure“)
Der Probenehmer benötigt für seine Tätigkeit: Sortiermaß, Messer, Waage und Verschlusssicherungen (i.d.R. nummerierte reißfeste Etiketten oder Plomben).
Plomben werden von der SAS auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Die reißfesten, mit dem
von der SAS zugeteilten Nummernkreis versehenen Etiketten sowie ggf. Papieretiketten und Einleger sind vom Antragssteller (Züchter, Vertriebsfirma) zu beschaffen.
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5. Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
(§ 18 PflKartV)
Der Probenehmer führt die Prüfung durch und stellt fest, ob die Anforderungen gemäß Anlage 2,
Nr. 2 und 3 der PflKartV erfüllt sind.
Sind die Anforderungen erfüllt, ist das Pflanzgut unmittelbar im Anschluss an die Prüfung zu verpacken, zu kennzeichnen und zu verschließen.
Die Prüfung entfällt, wenn der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet.
5.1 Anforderungen an die Beschaffenheit
5.1.1 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel
Höchstens zulässig
in % des Gewichtes
Kartoffelkrebs, Bakterielle Ringfäule, Schleimkrankheit, Kartoffelne- 0
matoden
Anhaftende Erde und Fremdstoffe (Vorstufenpflanzgut)
2 (1)
Nass- und Trockenfäule
0,5
Kartoffelschorf: Knollen, die auf mehr als 1/3 der Oberfläche befallen 5
zusammen
sind und hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt ist
höchstens
Äußere Fehler: (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen), so- 2
6%
weit der Pflanzgutwert dadurch beeinträchtigt ist
5.1.2 Sortenreinheit
Wird in der 25-kg-Probe Fremdbesatz festgestellt, ist folgendermaßen zu verfahren:
Kategorie
V, B/S, BSE
B/E
Z
Anzahl Knollen anderer Sorten
Erstprobe
Mischprobe 25 kg
0
Zusatzprobe
Mischprobe 25 kg
keine
0
Entscheidung
anerkannt
anerkannt
1
2
(Prüfung einer weiteren Probe)
(Prüfung einer weiteren Probe)
>0
*)
1
anerkannt
>1
*)
Die SAS ist umgehend zu informieren und entscheidet über die weitere Vorgehensweise.
5.1.3 Sonstige Anforderungen
Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt
worden sein. Lagereinrichtungen, wie Kisten oder Boxen, dürfen in den vergangenen Jahren keiner Anwendung keimhemmender Mittel ausgesetzt worden sein.
Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.
5.2 Durchführung der Prüfung
Der Probenehmer hat sich bei der Prüfung an die aufgeführten Maßstäbe zu halten. Werden diese
offensichtlich überschritten, so besteht der Verdacht, dass die vorgestellte Partie den AnforderunDienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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gen nicht entspricht. In diesem Fall ist eine exakte gewichtsmäßige Prüfung erforderlich. Bei der
gewichtsmäßigen Prüfung ist je Partie, deren Höchstgewicht 500 dt nicht überschreiten darf, eine
Probe zu entnehmen und zu prüfen. Die Mindestmenge einer Probe beträgt 25 kg.
Die Prüfung der entnommenen Mischproben ist wie folgt durchzuführen:
- Erde und sonstige Beimischungen werden gewogen und die Gewichtsprozente bezogen auf die
gesamte Mischprobe festgestellt.
- Alle Knollen der Mischprobe werden visuell auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel bonitiert. Mängelbehaftete Knollen werden ausgesondert und einer Mängelgruppe (Fäulen, schwere
Beschädigungen, Kartoffelschorf, leichte Beschädigungen, äußere Fehler; in Reihenfolge abnehmender Minderung des Pflanzgutwertes) zugeordnet. Treten mehrere Mängel an einer
Knolle auf, so ist sie dem Mangel mit der größten Minderung des Pflanzgutwertes zuzuordnen.
- Zur Beurteilung innerer Mängel werden 50 äußerlich gesund wirkende Knollen so geschnitten,
dass jeweils die größte Schnittfläche entsteht. Geschädigte Knollen werden je nach Art des
Mangels einer der Mängelgruppen zugeordnet.
- Die Knollen in den einzelnen Mängelgruppen werden gewogen und die Gewichtsprozente bezogen auf die gesamte Mischprobe festgestellt.
Die Probenehmer müssen bei verdächtigen Partien in jedem Fall Schnittkontrollen durchführen.
Knollen mit Gefäßbündelverbräunungen, die durch Bakterielle Ringfäule oder Schleimkrankheit
verursacht sein könnten, sind zur Untersuchung an das LTZ Augustenberg in Karlsruhe zu senden. Die Untersuchung erfolgt umgehend und ist gebührenfrei.
Anhaltswerte für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie Größenabweichungen: (Wenn die nachstehenden Knollenzahlen pro 50 kg überschritten sind, besteht der
Verdacht, dass die vorgestellte Partie die Anforderungen nicht erfüllt.)
Bei einer angegebenen Sortierung
von
Fäulen
Schorf (1/3 der Oberfläche, wenn der
Pflanzgutwert durch den Befall beeinträchtigt ist)
Äußere Mängel (wenn der Pflanzgutwert durch den Befall beeinträchtigt ist)
Gesamttoleranz
Größenabweichungen (Abschnitt 6.)
a. kleiner als das angesprochene Mindestmaß
b. größer als das angegebene
Höchstmaß
30/45
mm
5
28
30/50
mm
5
24
35/45
mm
5
25
35/50
mm
4
22
35/55
mm
4
19
15
14
13
11
11
30
27
26
23
23
85
85
55
55
55
25
20
25
20
15
Wird als Ergebnis der Prüfung festgestellt, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit nicht
erfüllt sind, kann nach erneuter Aufbereitung eine zweite Mischprobe gezogen und untersucht
werden. Voraussetzung ist, dass die festgestellten Mängel (z.B. durch Verlesen) beseitigt werden
können.
Wenn ein Teil der Partie den Anforderungen nicht entspricht, so darf dieser Teil von der Gesamtpartie abgetrennt werden.
Das abschließende Ergebnis der Prüfung ist auf dem Bescheid entsprechend zu dokumentieren
(s. Abschnitt 8. der vorliegenden Dienstanweisung).
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6. Größensortierung
Anerkanntes Pflanzgut darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach
Größe sortiert ist und den Anforderungen nach Anlage 5 der PflKartV entspricht.
Die Knollen dürfen bestimmte Sortiergrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Die Mindestgröße
des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm. Der Unterschied im Seitenmaß der
Maschen zur Absortierung der Unter- und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Bei einer
Sortierung ab 35 mm müssen die angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.
Entscheidend ist, dass das auf dem Etikett auf dem Etikett angegebene Größenmaß auch eingehalten wird.
Eine Partie darf nicht mehr als je 3 % des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene
Mindestmaß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.
Bei Exporten in Länder außerhalb der EU sind auf schriftlichen Antrag Abweichungen von der vorgeschriebenen Größensortierung möglich. In diesem Falle muss auf Etikett und Einleger die Angabe „EG-Norm“ entfallen.
Beispiele für Sortierangaben bei der Kennzeichnung (Angaben in mm):
25/30
25/35
25/40
25/45
25/50
30/35
30/40
30/45
30/50
30/55
35/40
35/45
35/50
35/55
35/60
7. Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
(§§ 23 ff PflKartV)
Sind die Anforderungen an die Beschaffenheit und die Größensortierung des Pflanzgutes erfüllt,
kann die jeweilige Partie verpackt, gekennzeichnet und saatgutrechtlich verschlossen in Verkehr
gebracht werden. Die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen hat durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen.
7.1 Verpackung (§ 23 PflKartV)
Pflanzkartoffeln dürfen nur in verschlossenen und gekennzeichneten Behältnissen vertrieben werden. Die Behältnisse müssen eine ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verschließung ermöglichen.
Zur Verpackung von Pflanzkartoffeln darf nur ungebrauchtes Verpackungsmaterial verwendet
werden, das sind neue Säcke, neue Bigbags oder nicht zur Wiederverwendung vorgesehene Behältnisse. Beim Vertrieb von Pflanzkartoffeln in geschlossenen Behältnissen zur Wiederverwendung (z.B. LKW, Container, Kisten) müssen diese sauber sein und dürfen nach visueller Kontrolle
keine Rückstände aufweisen, die den Pflanzgutwert beeinträchtigen können.
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7.2 Kennzeichnung
7.2.1 Etikett (§ 24 PflKartV)
Für die Kennzeichnung dürfen nur den Vorschriften entsprechende Etiketten und ggf. Einleger der
zuständigen Anerkennungsstelle verwendet werden (Anhang 11.6 a).
Etikett und Einleger für Zertifiziertes Pflanzgut sind blau, für Basispflanzgut weiß und für Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten
Diagonalstreifen.
Der Einleger braucht nicht vorhanden sein, wenn die erforderlichen Angaben auf einem aus reißfestem Material bestehenden Etikett unverwischbar aufgedruckt sind.
Das Etikett und ggf. der Einleger müssen rechteckig sein, eine Mindestgröße von 110 x 67 mm
haben und folgenden gut lesbaren und unverwischbaren Aufdruck aufweisen:
„EG-Norm“;
„Bundesrepublik Deutschland“;
Kennzeichen der Anerkennungsstelle (Karlsruhe = „DE08“);
Art („Kartoffel - Solanum tuberosum“);
Sortenbezeichnung;
Kategorie („Vorstufenpflanzgut“, „Basispflanzgut“ oder „Zertifiziertes Pflanzgut“) und bei Basispflanzgut Klasse („S“, „SE“, „E“);
Anerkennungsnummer (setzt sich zusammen aus den Buchstaben „DE“, dem Kennzeichen der
Anerkennungsstelle, der Angabe der letzten Ziffer des Erntejahres, einem Gedankenstrich sowie
einer mehrstelligen von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl.
Beispiel: „DE084-05101“ („08“ = Anerkennungsstelle Karlsruhe, „4“ = Erntejahr 2014, „0510“ = 4stellige Vermehrernummer, „1“ = laufende Partienummer);
Verschließung (Monat, Jahr);
Erzeugerland (z.B. Bundesrepublik Deutschland);
angegebene Sortierung;
angegebenes Füllgewicht (kann bei Bigbags ausnahmsweise handschriftlich eingetragen werden);
zusätzliche Angaben (z.B. ist bei einer chemischer Behandlung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels und dessen Zulassungsnummer oder stattdessen der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung anzugeben; erfolgen diese Angaben nicht auf dem Etikett, so ist ein Zusatzetikett erforderlich – bei nicht reißfesten Etiketten zusätzlich ein Einleger. Weitere Angaben, insbesondere
werbende Aussagen, sind nicht zulässig).
Abkürzungen der wörtlichen Angaben und nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig. Auf die
Vollständigkeit der Angaben ist zu achten.
Bei Zertifiziertem Pflanzgut können auf einem weißen nicht amtlichen Teil des Etiketts, der nicht
größer als der amtliche Teil sein darf, zusätzliche Angaben des Inverkehrbringers mit Bezug auf
das Pflanzgut eingetragen werden. Gestattet ist auch der Aufdruck:
„Hinweis des Sortenschutzinhabers: Kartoffelsorten sind in der Bundesrepublik Deutschland / Europäischen Union
sortenschutzrechtlich geschützt. Der Nachbau geschützter Kartoffelsorten ist nur gegen Zahlung einer Nachbaugebühr gestattet. Auskunft über die Identität des Sortenschutzinhabers und den Status dieser Sorte erhalten Sie unter
www.bdp-online.de“.
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Neben den Anforderungen der PflKartV sind die Bestimmungen zum EG-Pflanzenpass zu beachten. Der EG-Pflanzenpass wird im unteren Abschnitt des amtlichen Anerkennungsetiketts aufgedruckt und enthält folgende Angaben:
EG-Pflanzenpass
DE - BW - X - X 8 - XXXX
ZP
zuständiges Regierungspräsidium: S = 1, KA = 2, FR = 3, TÜ = 4;
Betrieb produziert und handelt = 1; handelt, produziert nicht = 2;
Pflanzkartoffeln = 8;
4-stellige Betriebs- Nr.
Der Probenehmer hat zu überprüfen, dass den Vorschriften entsprechende Etiketten und Einleger
für die Kennzeichnung verwendet werden. Er überwacht auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Partien u.a. mit Anerkennungs- und EG-Pflanzenpassnummer.
7.2.2 Angaben in besonderen Fällen (§§ 27 und 32 PflKartV)
In besonderen Fällen müssen Packungen oder Behältnisse auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett folgende Angaben tragen:

Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten
(Vertragsstaaten: Staaten der EG plus Norwegen, Island und Liechtenstein)
Bei Pflanzgut,
das ausschließlich zur Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten (EG) bestimmt
ist (§ 4 Abs. 2 SaatG) oder
von Sorten, welches nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist. (§ 30 Abs. 2 Nr.
5 SaatG)
ist auf Etikett oder Zusatzetikett „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ anzugeben.
 Kennzeichnungsauflagen des Bundessortenamtes
Bei vom Bundessortenamt erteilten Kennzeichnungsauflagen des Pflanzgutes hinsichtlich Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung sind Angaben entsprechend der Auflage auf dem Etikett
oder einem Zusatzetikett anzubringen.
 Inverkehrbringen im Ausland
Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbringen im Ausland bestimmt ist, kann zusätzlich zur Bezeichnung „Zertifiziertes Pflanzgut“ die Bezeichnung „A“ treten, wenn das Pflanzgut
die Anforderungen erfüllt, die in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffeln der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der Anerkennungsstelle diese Anforderungen
rechtzeitig vor der Kennzeichnung mitzuteilen.
 Eingeführtes Pflanzgut
Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von
Organen der Europäischen Gemeinschaft bestimmten Form gekennzeichnet sein. Soweit die
Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen
oder Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des
Zusatzetiketts kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder Behältnisse nach
§ 29 PflKartV wiederverschlossen werden sollen.
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7.3 Verschließung (§ 28 PflKartV)
Im Anschluss an die Kennzeichnung wird jede Packung und jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung). Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder
Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere
deutliche Spuren hinterlässt. Als Verschlusssicherung kann verwendet werden: eine Plombe, eine
Banderole, eine Siegelmarke oder bei maschinell zugenähten Packungen ein nummeriertes reißfestes Etikett der zuständigen Anerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegenüberliegenden
Seite mit der Maschinennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhängen hat.
Bei den Plomben handelt es sich um Multiloc-Plomben aus Kunststoff oder um Handverschlussplomben aus ungefärbtem Weißblech. Auf den Multiloc-Plomben ist die Aufschrift „Saatgut amtlich
verschlossen DE08“ und eine fortlaufende Nummer eingeprägt. Die Weißblech-Plomben tragen
auf der einen Seite die Einprägung: „Saatgut amtlich verschlossen“, auf der anderen Seite die
Kennbuchstaben der Anerkennungsstelle „KA“ für LTZ Augustenberg in Karlsruhe (Anhang 11.5).
Säcke können z.B. verschlossen werden mit einem nummerierten reißfesten Etikett wie oben beschrieben oder - falls keine nummerierten reißfesten Etiketten zur Verfügung stehen - mit Einleger,
Papier-Etikett und Weißblech-Plombe. Die Kennzeichnung und Verschließung von Bigbags erfolgt
an der oberen Einfüllöffnung am besten mit einer Multiloc-Plombe und einem hier durchgezogenen gelochten reißfesten Etikett. Zur Verbesserung der Stabilität können angehängte Etiketten auf
einen Karton aufgeklebt oder laminiert und dann gelocht werden.
Übersicht unterschiedlicher Verschlusssysteme mit amtlichen Etiketten
Art der Packung/ Kennzeichnung mit amtlichem
des Behältnisses Etikett
Zusätzliche amtliche
Verschlusssicherung
Säcke
nicht erforderlich
Reißfestes Etikett
(an der Einfüllöffnung vernäht)
Bigbags
Reißfestes Etikett
nicht erforderlich
(an der Einfüllöffnung vernäht)
Reißfestes Etikett
(gelocht, hinter der Verschlusssicherung
angehängt)
Kisten
Reißfestes Etikett
(gelocht, hinter der Verschlusssicherung
angehängt)
Fahrzeuge,
Container
Reißfestes Etikett
(gelocht, hinter der Verschlusssicherung
angehängt)
an der oberen Einfüllöffnung erforderlich: Plombe
oder Multilocplombe
erforderlich: Plombe oder
Multilocplombe
erforderlich: Plombe oder
Multilocplombe
(an allen Öffnungen)
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Der Probenehmer hat bei der Kennzeichnung und Verschließung von Pflanzgut folgende
Aufgaben:
1. Die Packungen oder Behältnisse werden durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
gekennzeichnet und verschlossen.
2. Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen sind vom Probenehmer unter Verschluss zu
halten und nur in der benötigten Art und Anzahl auszugeben.
3. Vor Verwendung der Etiketten und Einleger sind die Angaben zur Partie zu überprüfen. Nachträgliche Korrekturen auf Etiketten oder Einlegern sind nicht statthaft.
4. Über den Verbrauch von amtlichen Etiketten, Einlegern und Verschlusssicherungen sind sorgfältige Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungsdokumente sind der Anerkennungsstelle
zu den festgelegten Terminen geordnet vorzulegen.
Auch Pflanzgutpartien, die z.B. in Kisten, Boxen o.a. lagern, müssen deutlich mit Sorte, Kategorie
und Anerkennungsnummer gekennzeichnet werden!
7.4 Wiederverschließung (§ 29 PflKartV)
Auf Antrag bei der SAS findet eine Wiederverschließung statt. Im Antrag sind die Einwirkungen
und Behandlungen (z.B. auch Umpackung von Big Bag in 25- oder 50 kg-Säcke) anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Pflanzgut aus Packungen oder
Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. Die Wiederverschließung darf nur
durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
Der Wiederverschließung muss bei durchgeführter Nachaufbereitung eine erneute Probenahme
und Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel vorangegangen sein.
Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind Monat und das Jahr der Wiederverschließung sowie die Wiederverschließungsnummer anzugeben. Die alte Anerkennungsnummer und das alte Verschließungsdatum der Ausgangspartie müssen auf dem Etikett unter der Wiederverschließungsnummer oder unter „Zusätzliche Angaben“ aufgeführt werden. Die Wiederverschließungsnummer wird von der zuständigen
Anerkennungsstelle erteilt und endet mit dem Buchstaben „W“ (Anhang 11.6 b).
Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Ausgangspartie sind an den Probenehmer zur
Vernichtung abzuliefern.
7.5 Vertrieb von anerkanntem Pflanzgut in großen Behältnissen
Anerkanntes Pflanzgut kann in einem großen Behältnis z.B. in einem Container oder auf der verschlossenen Ladefläche eines Fahrzeuges vertrieben werden, wenn die Identität der Partie gewahrt bleibt. Das Behältnis ist entsprechend den Vorgaben in den Abschnitten 7.2 und 7.3 zu
kennzeichnen und zu verschließen. Das Etikett muss so befestigt werden, dass es beim Transport
nicht abreißen oder verloren gehen kann.
Für die Transportfahrzeuge sind Begleitscheine auszufüllen, die der Empfänger der Ware sowie
die zuständige Anerkennungsstelle erhält. Die Beladung darf nur unter Aufsicht eines Probenehmers erfolgen. Es ist empfehlenswert, den Lieferpapieren eine Kopie des Etiketts beizufügen.
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7.6 Kleinpackungen (§ 30 PflKartV)
Kleinpackungen sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10
kg. Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder
unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nicht erforderlich. Die
Anforderungen an die Beschaffenheit müssen jedoch bei der Prüfung auf Knollenkrankheiten und
äußere Mängel eingehalten worden sein.
Zur Kennzeichnung sind an oder auf der Kleinpackung folgende Angaben anzubringen:
a) Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer, die auf Antrag von der SAS zugeteilt wird. Die Betriebsnummer setzt sich zusammen aus den Buchstaben
„DE“, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle „08“ und der Vermehrer- oder Aufbereiternummer, also z.B. DE08-0123 (Vermehrer) oder DE08-93xx (Aufbereiter)
b) Art: „Kartoffel“
c) Pflanzgutkategorie: „Zertifiziertes Pflanzgut“
d) Partie-Nr., die vom Hersteller der Kleinpackung festgelegt wird, oder Anerkennungs-Nr.
e) Sortenbezeichnung
f) Füllmenge der Kleinpackung
g) Ggf. Angabe „gebeizt mit“, falls für die Auspflanzung chemisch vorbehandelt wurde.
h) EG-Pflanzenpass-Nr.
Banderolen, Etiketten oder Einleger (bei Klarsichtpackungen) müssen eine blaue Kennfarbe aufweisen. Die erforderlichen Angaben sind gut lesbar einzudrucken.
Bei Packungen bis 10 kg Nettogewicht, die nicht als Kleinpackungen in Verkehr gebracht werden
sollen, ist das übliche Verfahren nach §§ 24-29 PflKartV anzuwenden.
Falls Pflanzgut auch ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgeben wird, ist
§ 31 PflKartV zu beachten.
7.7 Abgabe in kleinen Mengen (§ 31 PflKartV)
Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis 10 kg ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden. Auf Verlangen ist dem Erwerber bei der Übergabe
schriftlich anzugeben:
1. Kategorie
2. Sortenbezeichnung
3. Anerkennungsnummer oder bei Pflanzgut aus Kleinpackungen die Anschrift des Herstellers
oder seine Betriebsnummer mit der von ihm vergebenen Partienummer.
7.8 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen
Fällen (§ 32 PflKartV)
Wird nicht anerkanntes Pflanzgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht, so ist jede
Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett zu versehen.
Dieses muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Absenders
2. Art „Kartoffel“ und die Sortenbezeichnung
3. Zusätzliche Angaben:
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„Nicht anerkanntes Vorstufenpflanzgut zum Trifft zu für nicht anerkanntes Vorstuvertraglichen Vermehrungsanbau“
fenpflanzgut einer zugelassenen Sorte
auf Grund eines Vermehrungsvertrages
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SaatG)
„Pflanzgut für Ausstellungszwecke“
Trifft zu für das Inverkehrbringen für
„Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten den jeweilig angegebenen Verwenbestimmt“
dungszweck
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SaatG)
„Pflanzgut für wissenschaftliche oder Züch- Trifft zu für das Inverkehrbringen für
tungszwecke“
den angegebenen Verwendungszweck
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SaatG)
„Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte“ Trifft zu nach Genehmigung durch das
ggf. zusätzliche Auflage des BSA wie z.B.: Bundessortenamt für Sorten, deren
„Pflanzgut einer nicht zugelassenen Sorte Zulassung oder Eintragung beantragt
für Anbauversuche“
worden ist. Mit der Genehmigung
durch das Bundessortenamt erteilte
Auflagen sind auf Etikett und Einleger
zusätzlich anzugeben.
(§ 3 Abs. 2 SaatG)
Kennzeichnung nach Anlage 4 Nr. 3
PflKartV
„Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbei- Trifft zu für Pflanzgut, das zur Bearbeitung“
tung, insbesondere Aufbereitung oder
Verpackung an Erbringer der Dienstleistung abgegeben wird
(§ 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa SaatG)
Wird auf Antrag Pflanzgut von einer Vermehrungsfläche, deren Feldbestand für die Anerkennung
als geeignet befunden worden ist, zur weiteren Bearbeitung in den Verkehr gebracht oder soll importiertes Pflanzgut nach der Bearbeitung wieder ausgeführt werden, so ist jede Packung oder
jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem grauen Etikett zu
kennzeichnen und zu verschließen. Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
„Bundesrepublik Deutschland“
Kennzeichen der Anerkennungsstelle
Art „Kartoffel“
Sortenbezeichnung
Partienummer, zugeteilt von der zuständigen Anerkennungsstelle
„Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung“
ggf. Angabe einer chemischen Behandlung nach § 26 PflKartV.
8. Abschließender Bescheid des Probenehmers (s. Anhang 11.7)
Nach erfolgreicher Feldbesichtigung sowie Testung auf Viruskrankheiten und Cms/Rsol fertigt die
Anerkennungsstelle einen abschließenden Prüfungsbescheid aus und übersendet diesen in
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5-facher Ausfertigung (Durchschreibesatz) an den zuständigen Probenehmer zur Aufbewahrung
und Ausfertigung. Jede Teilpartie, die gekennzeichnet und saatgutrechtlich verschlossen werden
soll, ist in die dafür vorgesehene Rubrik im Bescheid vom Probenehmer sorgfältig einzutragen.
Der Bescheid bestätigt die Anerkennung jeweils nur für diejenigen Pflanzgutmengen, die der Probenehmer ohne Beanstandung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel geprüft, gekennzeichnet sowie verschlossen hat. Das Ergebnis der Prüfung ist in der entsprechenden Spalte
zu dokumentieren. Wird das erzeugte Pflanzgut nicht auf einmal, sondern in mehreren Teilpartien
nach und nach gekennzeichnet und verschlossen, so ist jede Teilpartie gesondert auf weitere
Knollenkrankheiten und äußere Mängel zu prüfen.
Bei allen Eintragungen ist darauf zu achten, dass die Schrift auf sämtlichen Exemplaren des Bescheides einwandfrei zu lesen ist. Die anerkannte Menge ist durch die Unterschrift des Probenehmers zu bestätigen.
Unmittelbar nach Eintragung der letzten Teilpartie hat der Probenehmer das für den Vermehrer
bestimmte Blatt des Bescheides diesem auszuhändigen. Das vorletzte Blatt behält der Probenehmer für seine eigenen Unterlagen. Es dient als Grundlage für den Verwendungsnachweis der
amtlichen Verschlusssicherungen. Alle übrigen Blätter sendet er umgehend an die SAS. Letzteres
gilt auch, wenn die gesamte Partie für den Eigenbedarf verwendet oder nicht als Pflanzgut verkauft wurde.
9. Verwendung und Nachweis amtlichen Kennzeichnungs- und
Verschließungsmaterials
Der Probenehmer ist verantwortlich für die Verwendung und den Verbleib des ihm ausgehändigten amtlichen Kennzeichnungs- und Verschließungsmaterials.
Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen sind vom Probenehmer unter Verschluss zu halten
und nur in der benötigten Art und Anzahl auszugeben. Ungültige Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen müssen bis zur Prüfung des Nachweises aufbewahrt und danach vernichtet
werden.
Vor der Verwendung der Etiketten und Einleger sind die Angaben zur Partie zu überprüfen. Nachträgliche Korrekturen auf Etiketten oder Einlegern sind nicht zulässig.
Über die Verwendung und den Verbleib der nummerierten Etiketten und der Plomben hat der Probenehmer sorgfältige Aufzeichnungen zu führen. Diese dienen als Grundlage für den Verwendungsnachweis, den in der Regel die VO-Firmen jedes Jahr zum 30. Juni in der vorgeschriebenen Form bei der SAS vorlegen müssen. Sämtliche Aufzeichnungen können von der SAS jederzeit geprüft werden.
10. Gebühren
Für die Probenahme und Untersuchung auf Nematoden, Viruskrankheiten, Cms/Rsol wird dem
Antragsteller des Vermehrungsvorhabens von der Anerkennungsstelle eine Gebühr in Rechnung
gestellt, die ggf. zusammen mit sonstigen Anerkennungsgebühren erhoben wird. Die Gebühren
richten sich nach der Gebührenverordnung MLR in der jeweils geltenden Fassung.
Gebühren für die Probenahme und Durchführung der Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und
äußere Mängel werden nicht erhoben, wenn beauftragte Probenehmer diese Aufgaben erledigen.
Erfolgt die Ziehung und Beurteilung der Proben durch Bedienstete der zuständigen ULB, so hat
diese entsprechend Gebühren abzurechnen.
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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11. Anhang mit Beispielen
Anhang 11.1
a) Antrag auf Nematodenuntersuchung
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b) Auflistung der zu beprobenden Flächen mit Luftbild
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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c) Etiketten für Nematodenproben
0,60
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Anhang 11.2
a) Nachweis gezogener Virus-, Cms/Rsol-Proben
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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b) Probenliste Virus-, Cms/Rsol-Proben
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Anhang 11.3
a) Sackanhänger und -einleger für Virusproben
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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b) Probenahmeprotokoll mit Sackanhänger und -einlegern für Cms/Rsol-Proben
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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Anhang 11.4
Protokoll der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 (1) PflKartV (Wiederholungsprobe)
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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Anhang 11.5
Multiloc-Plombe
Weißblechplomben
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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Anhang 11.6
a) Pflanzgutetikett
b) Wiederverschließungsetikett
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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Anhang 11.7
Anerkennungsbescheid für Pflanzkartoffeln
22.2.13
Teil 1
Bigbag
125
14.3.13
Teil 2
50 kg
gesackt
96
Sort. 35/50
Ware sauber aufbereitet,
ohne Mängel
Sort. 35/50
0,5-1% Schorf,
sonst i.O.
Mayer
Mayer
Knollenbauer
Knollenbauer
Mayer
Dienstanweisung des MLR zur Probenahme bei Kartoffeln vom 11.06.2015
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Abkürzungen
Abs:
Absatz
BAnz:
Bundesanzeiger
BGBl:
Bundesgesetzblatt
BE:
Basispflanzgut Klasse E
BS:
Basispflanzgut Klasse S
BSE:
Basispflanzgut Klasse BSE
Cms:
Bakterielle Ringfäule (Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus)
DE:
Deutschland
EG:
Europäische Gemeinschaft
LLG:
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
LTZ:
Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
MLR:
Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
PflKartV: Pflanzkartoffelverordnung
RL:
Richtlinie
Rsol:
Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum)
SaatG:
Saatgutverkehrsgesetz
SAS:
Saatgutanerkennungsstelle
ULB:
Untere Landwirtschaftsbehörde (i.d.R. Landwirtschaftsamt)
V:
Vorstufenpflanzgut
VO:
Vermehrungsorganisation
Z:
Zertifiziertes Pflanzgut
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