Gewerkschaft der Sozialversicherung Bezirksverband Oberfranken Ost Fachverband für AOK –LVA –LSV Bayerischer Beamtenbund Information zum Thema „Kündigung“: 1. Betriebsbedingte Kündigung – Was ist das überhaupt? Eine Kündigung ist betriebsbedingt, wenn der Arbeitgeber sich aus Gründen, die nichts mit der Person des Gekündigten zu tun haben, von diesem trennen will. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber aber nicht beliebig Mitarbeiter entlassen. Er muss vielmehr die auswählen, die nach sozialen Gesichtspunkten am wenigsten schutzwürdig sind. Diese Sozialauswahl wird auf vier feste Kriterien beschränkt: - Dauer der Betriebszugehörigkeit, - Unterhaltspflichten - Alter - Schwerbehinderung. Zwar sind auch Angestellte schutzwürdig, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, etwa wegen Ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gehen die sozialen Aspekte aber in der Regel vor. 2. Kündigung und dann? Wer eine Kündigung erhält, kann sich dagegen nur wehren durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht; diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. GdS-Mitglieder werden durch erfahrene und entsprechend spezialisierte Juristen der GdS beraten und vor Gericht vertreten. Wer sein Kündigungsschutzverfahren gewinnt, hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie vor der Kündigung. Wer dagegen unterliegt, hat dennoch Anspruch auf eine Abfindung. Ein Kündigungsschutzverfahren kann auch vorzeitig durch gütliche Einigung (Vergleich) beendet werden. Bezirksverband Oberfranken Ost, Tel. 0921/607373 D, 0921/98918 P, Frankenwaldstr. 112, 95448 Bayreuth Vorsitzender Rudi Schindelmann, E-Mail: [email protected] 3. Wie steht es bei einer Änderungskündigung? Auch gegen eine Änderungskündigung kann man sich nur durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht wehren, die ebenfalls innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erhoben werden muss. Denn es handelt sich bei der Änderungskündigung um eine „echte“ Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, allerdings mit dem Unterschied zur sog. Beendigungskündigung, dass im Fall der Änderungskündigung zugleich ein neuer Arbeitsvertrag mit anderen Arbeitsbedingungen (z.B. niedrigere Vergütung, längere Arbeitszeiten) angeboten wird. Trotz der ausgesprochenen Änderungskündigung gelten der alte und der neue Arbeitsvertrag als einheitliches Arbeitsverhältnis, so dass beispielsweise die bisher zurückgelegten Beschäftigungszeiten unberührt bleiben. Achtung!: Unterschreibt man den neuen (schlechteren) Arbeitsvertrag nicht, so ist das Arbeitsverhältnis beendet! Deshalb wird meist nach § 2 Kündigungsschutzgesetz folgender Zusatz aufgenommen: Angenommen unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.“ Auf diese Weise bleibt der Bestand des Arbeitsverhältnisses gesichert; zugleich kann jedoch gerichtlich überprüft werden, ob die Änderung (Verschlechterung) der Arbeitsbedingungen rechtmäßig ist. 4. Was ist bei einer Umsetzung / Versetzung an einen anderen Arbeitsort? Bei einer Umsetzung an einen anderen Arbeitsort, die nicht im Wege der Änderungskündigung ausgesprochen wird, ist nicht gleich eine Klageerhebung notwendig, da hier keine Klagefrist gilt. Hier kann zunächst außergerichtlich geprüft werden, ob die Umsetzung in dieser Form rechtmäßig war. Grundsätzlicher Hinweis zum GdS-Rechtschutz: Rechtschutz kann nicht gewährt werden, wenn der Anlass für den Rechtsstreit bei Beginn der Mitgliedschaft bereits gegeben war. Mit freundlichen Grüßen Rudi Schindelmann/Vorsitzender Bezirksverband Oberfranken Ost, Tel. 0921/607373 D, 0921/98918 P, Frankenwaldstr. 112, 95448 Bayreuth Vorsitzender Rudi Schindelmann, E-Mail: [email protected]
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