1. Betriebsbedingte Kündigung – Was ist das überhaupt? 2

Gewerkschaft der Sozialversicherung
Bezirksverband Oberfranken Ost
Fachverband für AOK –LVA –LSV
Bayerischer
Beamtenbund
Information zum Thema „Kündigung“:
1. Betriebsbedingte Kündigung –
Was ist das überhaupt?
Eine Kündigung ist betriebsbedingt, wenn der Arbeitgeber
sich aus Gründen, die nichts mit der Person des Gekündigten zu tun
haben, von diesem trennen will. Bei betriebsbedingten Kündigungen
kann der Arbeitgeber aber nicht beliebig Mitarbeiter entlassen. Er
muss vielmehr die auswählen, die nach sozialen Gesichtspunkten
am wenigsten schutzwürdig sind. Diese Sozialauswahl wird auf vier
feste Kriterien beschränkt:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit, - Unterhaltspflichten
- Alter
- Schwerbehinderung.
Zwar
sind
auch
Angestellte
schutzwürdig,
deren
Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt,
etwa wegen Ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen. Laut
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gehen die sozialen
Aspekte aber in der Regel vor.
2. Kündigung und dann?
Wer eine Kündigung erhält, kann sich dagegen
nur wehren durch Klage beim zuständigen
Arbeitsgericht; diese muss innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben
werden. GdS-Mitglieder werden durch erfahrene und entsprechend
spezialisierte Juristen der GdS beraten und vor Gericht vertreten.
Wer sein Kündigungsschutzverfahren gewinnt, hat Anspruch auf
Weiterbeschäftigung zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie vor
der Kündigung. Wer dagegen unterliegt, hat dennoch Anspruch auf
eine Abfindung. Ein Kündigungsschutzverfahren kann auch
vorzeitig durch gütliche Einigung (Vergleich) beendet werden.
Bezirksverband Oberfranken Ost, Tel. 0921/607373 D, 0921/98918 P, Frankenwaldstr. 112, 95448 Bayreuth
Vorsitzender Rudi Schindelmann, E-Mail: [email protected]
3. Wie steht es bei einer Änderungskündigung?
Auch gegen eine Änderungskündigung kann man sich nur durch eine
Klage vor dem Arbeitsgericht wehren, die ebenfalls innerhalb von
drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erhoben werden
muss. Denn es handelt sich bei der Änderungskündigung um eine
„echte“ Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, allerdings
mit dem Unterschied zur sog. Beendigungskündigung, dass im Fall
der Änderungskündigung zugleich ein neuer Arbeitsvertrag mit
anderen Arbeitsbedingungen (z.B. niedrigere Vergütung, längere
Arbeitszeiten) angeboten wird. Trotz der ausgesprochenen
Änderungskündigung gelten der alte und der neue Arbeitsvertrag als
einheitliches Arbeitsverhältnis, so dass beispielsweise die bisher
zurückgelegten Beschäftigungszeiten unberührt bleiben.
Achtung!: Unterschreibt man den neuen (schlechteren)
Arbeitsvertrag nicht, so ist das Arbeitsverhältnis beendet! Deshalb
wird meist nach § 2 Kündigungsschutzgesetz folgender Zusatz
aufgenommen: Angenommen unter dem Vorbehalt, dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist.“
Auf diese Weise bleibt der Bestand des Arbeitsverhältnisses
gesichert; zugleich kann jedoch gerichtlich überprüft werden, ob die
Änderung (Verschlechterung) der Arbeitsbedingungen rechtmäßig ist.
4. Was ist bei einer Umsetzung / Versetzung an einen anderen
Arbeitsort?
Bei einer Umsetzung an einen anderen Arbeitsort, die nicht im Wege
der Änderungskündigung ausgesprochen wird, ist nicht gleich eine
Klageerhebung notwendig, da hier keine Klagefrist gilt. Hier kann
zunächst außergerichtlich geprüft werden, ob die Umsetzung in dieser
Form rechtmäßig war.
Grundsätzlicher Hinweis zum GdS-Rechtschutz:
Rechtschutz kann nicht gewährt werden, wenn der Anlass
für den Rechtsstreit bei Beginn der Mitgliedschaft bereits
gegeben war.
Mit freundlichen Grüßen
Rudi Schindelmann/Vorsitzender
Bezirksverband Oberfranken Ost, Tel. 0921/607373 D, 0921/98918 P, Frankenwaldstr. 112, 95448 Bayreuth
Vorsitzender Rudi Schindelmann, E-Mail: [email protected]