Juristisches Repetitorium hemmer Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Hauptkurs Arbeitsrecht Verdachts- / Druck- und Änderungskündigung I. Verdachtskündigung Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung, da es sich um zwei verschiedene Kündigungssachverhalte handelt: Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung oder Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Bei der Verdachtskündigung begründet der Arbeitgeber die Kündigung damit, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren oder vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört. Dieser Verdacht ist in dem eigenständigen Kündigungsgrund der zumindest als erwiesen behaupteten Tat nicht enthalten. Voraussetzungen der Verdachtskündigung Der Arbeitgeber muss die Kündigung gerade auf den Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder strafbaren Handlung stützen; Der Verdacht muss aufgrund objektiver Umstände dringend und plausibel sein; Der Arbeitgeber muss alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan und den Arbeitnehmer aus verfassungsrechtlichen Wertungsgesichtspunkten insbesondere angehört haben, sofern der Arbeitnehmer bereit ist, sich zu den Verdachtsgründen zu äußern. Umfassende und einzelfallbezogene Abwägung der (sofortigen oder befristeten) Lösungsinteressen des Arbeitgebers und der Bestandsschutzinteressen des Arbeitnehmers (entscheidend ist u.a., ob dem Arbeitgeber zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist – im Fall der ordentlichen Kündigung – oder den Zugang der fristlosen Kündigung hinaus RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz 1 fortzuführen. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie nicht geeignet ist, das verlorene Vertrauen des Arbeitgebers wiederherzustellen. II. Druckkündigung Druckkündigung mit Kündigungsgrund („unechte Druckkündigung“) Es liegt ein Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG oder ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 I BGB vor und der Arbeitgeber beruft sich zusätzlich auf den ausgeübten Druck, so ist die Kündigung trotz des – wegen der Nähe zur Nötigung grundsätzlich zu missbilligenden – Drucks des Dritten wirksam. Druckkündigung ohne Kündigungsgrund („echte Druckkündigung“) Problematisch ist das Rechtsinstitut der Druckkündigung, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz in Anspruch nehmen kann und objektiv kein Kündigungsgrund vorliegt. Exemplarische Druckmittel: Auftrags- und Liefersperren, Streikdrohungen, Androhung von Eigenkündigungen oder sonstigen Nachteilen Verlangt z.B. die Belegschaft oder ein Teil der Belegschaft die Entlassung eines Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber dieser Forderung aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht nicht ohne Weiteres nachgeben. Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare versuchen, um z.B. die Belegschaft von ihrer Drohung, die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu verweigern, abzubringen und eine Kündigung zu vermeiden. Unterlässt er dies, ist die Druckkündigung unwirksam. Haben die zumutbaren Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg, ist die Kündigung gerechtfertigt. Bei einer betriebsbedingten Druckkündigung muss ein Verhalten in Aussicht gestellt werden, durch das schwerste wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, die nur durch die Beendigungskündigung als letztes Mittel abgewendet werden können („ultima-ratio“). Dem Arbeitnehmer obliegt es, einen tragbaren Kompromiss zur Lösung der Drucksituation zu ermöglichen, da die Gefährdung der Arbeitgeberbelange in seiner Person begründet ist. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Druckkündigung. RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz 2 III. Änderungskündigung Die Änderungskündigung ist in zwei Formen möglich: Der Arbeitgeber kann unbedingt kündigen und im Zusammenhang damit neue Arbeitsbedingungen anbieten oder er kündigt unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer das ihm unterbreitete Änderungsangebot nicht annimmt. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot 1. vorbehaltlos annehmen, 2. ganz ablehnen oder 3. unter Vorbehalt annehmen (§ 2 KSchG). Die Änderungskündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB) und besteht nach § 2 KSchG immer aus zwei Elementen: (1.) Der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und (2.) dem Angebot des Arbeitgebers auf dessen Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Änderungskündigung ist eine echte Kündigung, die das gesamte Vertragsverhältnis umfasst. Es muss eindeutig feststehen, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt, annimmt. Diese Kündigungsabsicht muss für den Arbeitnehmer klar erkennbar sein. Will der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in andere zivilrechtliche Beziehungen treten, die nicht dem Arbeitsrecht unterliegen, muss er eine Beendigungskündigung erklären und kann in diesem Zusammenhang die anderen Vertragsbedingungen anbieten. Dieses Angebot unterliegt dann nicht dem Prüfungsmaßstab des § 2 KSchG, sodass bei einer Klage allein zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Beendigungskündigung vorliegen. Eine hilfsweise Änderungskündigung für den Fall, dass eine bereits erfolgte Maßnahme nicht wirksam ist, wäre zulässig, wenn die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechts überschreitet. Eine Änderungskündigung kann auch als außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB erklärt werden, wobei § 2 KSchG nur die ordentliche Änderungskündigung regelt und § 13 I KSchG nicht auf § 2 KSchG verweist. Nach der h. M. ist § 2 KSchG auf eine außerordentliche Änderungskündigung analog anzuwenden. RA Dr. Björn Bogner / FA für Arbeitsrecht / FA für gewerblichen Rechtsschutz 3
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