Pool Status - Mon Mar 21 07:01:36 CET 2016

Frage 1:
der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und
Prozessvertrag
1.
als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung zwischen der durch
ihren Rechtsanwalt gemäß § 164 BGB vertretenen P und A, für die gemäß §
35 GmbH ihr Geschäftsführer handelte, keinen Wirksamkeitshindernissen
2.
als Prozessvertrag leidet der Vergleich darunter, dass die Aufzeichnung über
seinen Abschluss entgegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 160a, 162 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO
nicht vorgespielt und genehmigt wurde; er ist daher als Prozessvertrag
unwirksam
3.
trotz seiner Ungültigkeit als Prozessvertrag könnte er noch isoliert als
materiellrechtliche Vereinbarung wirksam bleiben, wenn dies der Absicht der
Parteien entspräche; hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da die Parteien
ohne prozessbeendende Wirkung auch nicht bereit gewesen wären, ihre
materiellrechtlichen Positionen teilweise aufzugeben
Frage 2a:
der Prozess ist nicht beendet und muss durch Bestimmung eines Termins zur
mündlichen Verhandlung fortgesetzt werden, was Rechtsanwalt R beantragen
kann
Frage 2b:
A.I.
Zulässigkeit der Klage
1.
das AG Schweinfurt ist nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig,
wenn der Streitwert nicht über € 5.000 liegt
2.
fraglich ist die örtliche Zuständigkeit, die sich nicht aus §§ 12, 17 ZPO ergibt,
sondern aus §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB hergeleitet werden kann, wenn
man einen gemeinsamen Erfüllungsort für die Rückgewähransprüche nach
Rücktritt und Widerruf annimmt; daneben ergibt sie sich aus § 29c ZPO, weil
P geltend macht, ein Widerrufsrecht wegen eines Geschäftsabschlusses in
einer Haustürsituation zu haben
die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB von A steht dem nicht entgegen,
da sie nach § 38 Abs. 3 ZPO unzulässig ist
II.
Begründetheit der Klage
1.
Rückgewähranspruch aus Widerruf gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1
BGB
a)
Widerrufsrecht
Auslöser für das Widerrufsrecht der P ist, dass der Vertrag in einer
Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 BGB abgeschlossen wurde; trotz des
vorangehenden Telefonats lag keine Bestellung im Sinne von § 312
Abs. 3 BGB vor, da die Initiative nicht von P, sondern von A ausging
das Widerrufsrecht könnte jedoch nach § 312a BGB deshalb
ausgeschlossen sein, weil P für den Darlehensvertrag mit K ein
Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB zustand, dessen Ausübung
sich nach § 358 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer Geschäftsverbindung auch
auf den Vertrag mit A ausgewirkt hätte; da P den Kredit zinslos und
damit unentgeltlich erlangte, lag jedoch kein Verbraucherkreditvertrag
im Sinne von § 491 BGB vor, so dass weder § 358 noch § 312a BGB
eingreifen
b)
Erklärung des Widerrufs
da P durch A nicht belehrt wurde, galt nicht die 2-Wochen- Frist des §
355 Abs. 1 S. 1 BGB, wegen der späteren Belehrung durch K aber die
Monatsfrist gemäß Abs. 2 S. 2, die P‘s Rechtsanwalt mit seienr
Erklärung ebenfalls nicht eingehalten hat
c)
Ergebnis
mangels wirksamen Widerrufs steht P kein Rückgewähranspruch
nach §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 BGB zu
2.
Rückgewähranspruch aus §§ 346 Abs. 1 BGB
P hat durch ihren Rechtsanwalt hilfsweise auch den Rücktritt vom Vertrag mit
A erklärt; fraglich ist, ob sie hierzu berechtigt war
a)
Sachmangel
ein Rücktrittsrecht könnte sich für A nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB daraus
ergeben, dass das von ihr erworbene Gerät mit einem Sachmangel behaftet
war; der Sicherheitsmechanismus, an dem sich P stört, stellt keinen
Sachmangel dar, gehört vielmehr zur gewöhnlichen Beschaffenheit der
Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB; anders verhält es sich
mit dem Defekt an der Pumpe, der bewirkt, dass das Gerät von der zu
erwartenden gewöhnlichen Beschaffenheit abweicht
b)
Zeitpunkt des Gefahrübergangs
da es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 474 Abs. 1 S. 1
BGB handelt, greift die Vermutung des § 476 BGB, wonach ein innerhalb von
sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretender Mangel als schon in
diesem Moment vorhanden gilt
c)
Ausschluss der Mängelrechte durch AGB
die in den AGB von A vorgesehene Rügefrist verstößt gegen § 475 BGB, greift
aber auch deshalb nicht ein, weil der Defekt an der Pumpe kein
offensichtlicher Mangel war
c)
Fristsetzung
wegen des Defekts, der einen Sachmangel bedeutet, hat P vor
Erklärung des Rücktritts weder gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine Frist
gesetzt, noch ist diese nach richtlinienkonformen Verständnis von § 440
BGB entbehrlich, weil P A bislang überhaupt nicht um Abhilfe gebeten
hat
d)
Ergebnis
P war nicht zum Rücktritt berechtigt; ihre Klage ist daher erfolglos
B.I. Zulässigkeit de Widerklage
sachlich ist das AG Schweinfurt nach § 23 Nr. 1, 72 Abs. 1 GVG, örtlich
nach §§ 12, 13 ZPO sowie gemäß § 33 ZPO zuständig, weil die
Widerklage auf demselben Kaufvertrag beruht und daher im
Zusammenhang mit der Klage steht; entnimmt man § 33 ZPO eine
besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, liegt diese ebenfalls vor
II.
Begründetheit der Widerklage
der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB:
A hat, ohne zur Leistung verpflichtet zu sein oder dies zu glauben, in
Erwartung eines Vergleichsschlusses geleistet, der dann jedoch nicht
erfolgt ist; auf diese Weise blieb der mit der Leistung verfolgte Zweck
aus