Deutscher AnwaltSpiegel 10 // Wirtschaftsstrafrecht/Compliance Ausgabe 22 // 4. November 2015 Mehr Arbeit für Compliance- und Rechtsabteilungen Im Blickpunkt: Ausweitung des Korruptionsstrafrechts und Konsequenzen der Reform der §§ 299 ff. StGB für die Praxis Von Dr. Heiko Ahlbrecht und Dr. Matthias Dann, LL.M. © tanuha2001/iStock/Thinkstock/Getty Images Rein wie Wasser: Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption bringt mehr Übersichtlichkeit. Am 15.10.2015 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Reform der Korruptionsdelikte verabschiedet (BT-Drs. 18/4350, 18/6389). Das vom Bundesjustizministerium vorgelegte „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption“ dient ausweislich seiner Begründung im Wesentlichen der Umsetzung internationaler Vorgaben zur Bekämpfung der Korruption und soll Strafbarkeitslücken, etwa beim Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB), schließen. Um mehr Übersichtlichkeit zu gewährleisten, werden die vorhandenen Korruptionsvorschriften des IntBestG und des EUBestG in das StGB überführt, ferner die Korruptionsstrafbarkeiten im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) grundlegend erweitert und die Strafbarkeit im öffentlichen Sektor (§§ 331, 333 StGB) auf europäische Amtsträger ausgedehnt. Künftig wird zudem auch die Vorteilsgewährung an ausländische Amtsträger bestraft (§ 335a StGB). der Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Geschäftsherrn, kommt (sogenanntes Geschäftsherrenmodell). Der Vorteil muss im Rahmen der Unrechtsvereinbarung zwischen dem Vorteilsgeber und dem Vorteilsnehmer, also für eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Gegenleistung für die Verletzung von Pflichten des Vorteilsnehmers gegenüber seinem Geschäftsherrn, gewährt werden. Die Neuregelung erweitert den Schutzzweck des § 299 StGB damit auf die Interessen des Arbeitgebers, was auf erhebliche Kritik gestoßen ist. Solche dem Angestellten oder Beauftragten gegenüber dem Geschäftsherrn obliegenden Pflichten sollen sich nach der Gesetzesbegründung insbesondere aus Gesetz und Vertrag ergeben können. Ausreichend ist allerdings nicht jede aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis resultierende Pflicht. Vielmehr muss sie sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Ausweitung der Strafbarkeit in § 299 StGB Kritik am Geschäftsherrenmodell Während der Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) in der bisherigen Fassung darauf abstellt, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder angenommen wird, werden zukünftig auch Fälle außerhalb von Wettbewerbslagen unter Strafbarkeit gestellt, bei denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung Das Geschäftsherrenmodell ist teilweise auf erhebliche Kritik gestoßen, weil künftig Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens bestraft werden können, die sich dafür bestechen lassen, dass sie bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihre „Pflichten gegenüber dem Unternehmen“ verletzen, etwa unternehmensinterne Regelungen, die die potentielle Auswahl von Lieferanten und Geschäftspartnern betreffen. Proble- Deutscher AnwaltSpiegel 11 // Wirtschaftsstrafrecht/Compliance Ausgabe 22 // 4. November 2015 matisch sei zudem, so Experten im Rechtsausschuss des Bundestages, dass das Gesetz die Verletzung von Dienstpflichten der Arbeitnehmer unter Strafe stelle, um die loyale Vertragserfüllung als Selbstzweck zu schützen, ohne einen zusätzlichen Wettbewerbsschutz zu bezwecken. Das Schutzgut der deutschen Korruptionsstraftatbestände sei jedoch traditionell der faire Wettbewerb und nicht der Schutz des Unternehmens vor illoyalen Angestellten. Das bestehende zivil- und arbeitsrechtliche Instrumentarium schütze die Vermögensinteressen der Betriebsinhaber bei Pflichtverletzungen indessen bereits in ausreichendem Maße, so dass es des scharfen Schwerts des Strafrechts insoweit gar nicht bedürfe. Je nachdem, ob das Handeln durch das Unternehmen arbeitsvertraglich als Pflichtverletzung eingestuft werde, könne sich der pflichtwidrig handelnde Angestellte strafbar machen, was verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots in Bezug auf die Pflichtverletzung hervorrufe. In der Tat besteht die Besonderheit der Neuregelung darin, dass sie Vorteilsgewährungen auch außerhalb von Wettbewerbssituationen erfasst werden. Vorteilszuwendungen von Monopolisten werden damit ebenso im Fokus stehen wie solche, die im Vorfeld von Ausschreibungen oder Auftragsvergaben erfolgen. Damit rücken Verstöße gegen interne vertragliche Vorschriften ins Blickfeld staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Die strafrechtliche Relevanz von Pflichtverletzungen im Unternehmen wird in der Folge vermehrt durch Mitarbeiterschulungen aufzuzeigen sein. Erfordernis der Einwilligung des Unternehmens in die Pflichtverletzung Das als Einschränkung des Tatbestands gedachte Merkmal „ohne Einwilligung des Unternehmens“ in § 299 ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nach Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt worden. Dadurch sollen die Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten geschützt werden. Dieses Schutzes bedarf das Unternehmen selbstverständlich nicht, wenn es den Vorteil durch eben genannte Einwilligung vorab gestattet. Eine Einwilligung liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn das Unternehmen sowohl die Annahme oder das Gewähren des Vorteils gestattet als auch der Verbindung des Vorteils mit der pflichtwidrigen Handlung des Angestellten oder Beauftragten zustimmt – eine mehr als praxisferne Vorstellung. Ausweitung der Strafbarkeit in §§ 331, 333 StGB auf europäische Amtsträger Künftig werden auch europäische Amtsträger in den Anwendungsbereich der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) fallen. Nach bisheriger Rechtslage sind europäische Amtsträger lediglich den Straftatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB) im Hinblick auf eine künftige konkrete Diensthandlung unterworfen. Nach dem neuen § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB fallen unter den Begriff des europäischen Amtsträgers unter anderem Beamte oder sonstige Bedienstete der EU sowie Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der EU beauftragt sind. Für die Abgeordneten des Europaparlaments besteht in § 108e StGB bereits eine Spezialvorschrift. Die Ausdehnung wird in der Konsequenz zu einer Einschränkung der legalen Möglichkeiten von Einflussnahmen durch Lobbyisten auf die Rechtssetzung der EU führen. Dies hat insbesondere für größere Unternehmen Bedeutung, die Lobbyarbeit bei der EU leisten. Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger Nach der neuen Vorschrift des § 335a StGB wird unter anderem die Bestechung und Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB) ausländischer Amtsträger, die sich auf eine künftige, pflichtwidrige Diensthandlung bezieht, unter Strafe gestellt. Entsprechendes gilt für Bedienstete und Beauftragte internationaler Organisationen. Ein Konnex zum internationalen geschäftlichen Verkehr, wie ihn das IntBestG noch verlangte, soll nicht mehr erforderlich sein. Wie der Begriff des ausländischen Amtsträgers und die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung zu bestimmen ist, bleibt offen. In der Konsequenz werden zukünftig auch rein ausländische Sachverhalte durch die deutschen Korruptionsstrafnormen erfasst, ohne dass es einer grenzüberschreitenden Dimension bedürfte. Möglicherweise auftretende Extremsituationen sollen nach der Gesetzesbegründung im Rahmen der Rechtswidrigkeit, der Schuld und der Strafzumessung sowie auf prozessualer Ebene berücksichtigt werden. Konsequenzen für die Rechtspraxis Die Neuregelung der Korruptionsstraftatbestände in dieser oder in ähnlicher Form war zu erwarten. Die nunmehr verabschiedete Reform bedeutet in der Konsequenz mehr Arbeit für die Compliance- und Rechtsabtei- 12 // Wirtschaftsstrafrecht/Compliance Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 22 // 4. November 2015 ANZEIGE lungen, insbesondere im Bereich des § 299 StGB. In der EU-Lobbyarbeit werden neue Prozesse notwendig sein, und deutsche Geschäftsführer von Auslandstöchtern inländischer Konzerne müssen entsprechend sensibilisiert werden. Für korruptionsverdächtiges Verhalten im Ausland und im Umgang mit ausländischen Amtsträgern ist auch bei Sachverhalten mit rein lokaler Bedeutung größere Vorsicht geboten. Angesichts der Realisierung des Geschäftsherrenmodells sind zudem unternehmensinterne Richtlinien und Prozesse zu überprüfen, um die Mitarbeiter nicht unnötigen Strafbarkeitsrisiken auszusetzen. F Dentons. The Global Elite Law Firm* challenging the status quo. *Acritas Global Elite Law Firm Brand Index 2013 and 2014. Dr. Heiko Ahlbrecht, Rechtsanwalt, Partner, Wessing & Partner, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de Dr. Matthias Dann, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Wessing & Partner, Düsseldorf [email protected] www.strafrecht.de dentons.com © 2015 Dentons. Dentons is a global legal practice providing client services worldwide through its member firms and affiliates. Please see dentons.com for Legal Notices.
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