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Satzung
Der Kieler Kaufmann
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Der Kieler Kaufmann e.V.“, hat seinen Sitz in Kiel
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist, durch ideelle Unterstützung seiner Mitglieder einen
Beitrag zur Förderung der Wirtschaft in Schleswig-Holstein zu leisten.
Der Zweck soll insbesondere erreicht werden, in dem die im Verein zusammengeschlossenen wirtschaftlich aktiven Unternehmerinnen, Unternehmer und
Unternehmen in Schleswig-Holstein, insbesondere in der Region Kiel, ihre
gemeinschaftlichen ideellen und wirtschaftlichen Interessen herausarbeiten
und definieren, gegenüber Dritten, insbesondere öffentlichen Institutionen und
anderen Verbänden, zum Ausdruck bringen sowie Maßnahmen zur Förderung
der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen und damit zur Stärkung
der Wirtschaft in Schleswig-Holstein durchführen.
Dazu dienen:
a) Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung der
Belange des wirtschaftlichen aktiven Unternehmertums in Schleswig-Holstein,
insbesondere der Kieler Kaufmannschaft.
b) Zusammenarbeit mit Verbänden und anderen Selbstverwaltungsgremien,
Behörden und sonstigen Institutionen in allen die Interessen der wirtschaftlichen
aktiven Unternehmerinnen, Unternehmer und Unternehmen in Schleswig-Holstein
betreffenden Belangen.
c) Aufbau und Pflege regelmäßiger und dauerhaft angelegter Kommunikation
und Kooperation seiner Mitglieder zur Erarbeitung und Findung gemeinsamer Standpunkte zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen.
d) Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Diskussionen, Seminaren und
Arbeitskreisen zu unternehmerischen, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen
Fragen.
Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral. Er strebt keinen
Gewinn an.
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§3
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die der
eigentlichen Kaufmannschaft oder wirtschaftlichen Organisationen angehören oder
die der Wirtschaft eng verbundene Berufe ausüben. Bei den natürlichen Personen,
die selbst Mitglieder sind oder als Repräsentanten eine juristische Person im Verein
vertreten, soll es sich um Persönlichkeiten handeln, die in ihrem Bereich Träger von
Verantwortung sind.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt, indem der Gesamtvorstand auf Vorschlag eines
Mitgliedes den Betreffenden zum Beitritt auffordert und auf dessen Beitrittserklärung
hin die Aufnahme beschließt. Der Gesamtvorstand hat den Mitgliedern zunächst die
Absicht der Aufforderung zum Beitritt zur Kenntnis zu bringen. Die Mitteilung an die
Mitglieder erfolgt durch Bekanntmachung am Schwarzen Brett. Die Aufforderung darf
erst erfolgen, wenn binnen zwei Wochen nach Aushang kein Einspruch erhoben ist.
Wird von mindestens drei Mitgliedern Einspruch erhoben und dieser Einspruch nach
Fühlungnahme mit dem Gesamtvorstand aufrechterhalten, ist die Angelegenheit der
nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Gegen den Einspruch
von einem oder zwei Mitgliedern darf der Gesamtvorstand eine Aufforderung zum
Beitritt nur ergehen lassen, wenn mindestens acht Mitglieder des Gesamtvorstandes
zustimmen.
2.
Es gibt neben der Mitgliedschaft einer natürlichen Person folgende Arten der
Mitgliedschaft:
a)
Firmenmitgliedschaft
Firmen und andere juristische Personen können Mitglied im Verein werden.
Gemäß dem Verfahren in Ziff. 1 kann eine juristische Person für die Mitgliedschaft
vorgeschlagen werden. Die Firma hat in ihrer Beitrittserklärung einen leitenden
Mitarbeiter (Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist) zu benennen, der die Mitgliedsrechte der Firma wahrnimmt. Der Gesamtvorstand entscheidet sowohl über die
Aufnahme der Firma als auch über die Zulassung der benannten Person. Wird der
Aufnahme der Firma zugestimmt, die von ihr benannte Person aber nicht zugelassen,
ist der Firma Gelegenheit zu geben, eine andere Person zu benennen. Wird auch
diese nicht zugelassen, gilt die Aufnahme der Firma als abgelehnt.
Für den Fall, dass die benannte Person aus der Firma ausscheidet und/oder seitens
der Firma eine andere Person benannt wird, ist diese Person vom Gesamtvorstand
zu bestätigen. Wird die benannte Person vom Gesamtvorstand abgelehnt und keine
weitere geeignete Person benannt, scheidet die Firma mit Ablauf des Jahres, in dem
der Gesamtvorstand der Firma seine ablehnende Entscheidung mitgeteilt hat, aus dem
Verein aus.
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b)
Anschluss- und Junioren-Mitgliedschaft
Die Anschluss- und Junioren-Mitgliedschaft ist vorgesehen für die noch nicht selbständigen Junioren der Unternehmungen sowie qualifizierte, aber noch nicht an führender
Stellung befindliche Nachwuchskräfte. Eine solche Mitgliedschaft gilt auch für wirtschaftsnahe Berufe. Der Vorstand kann für Anschluss- und Junioren-Mitgliedschaften
Sonderregelungen für Eintrittsgeld und Beitrag treffen. Die Anschluss- und JuniorenMitgliedschaft berechtigt nicht zur Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen aus Ziff. 1 sinngemäß.
c)
Senioren-Mitgliedschaft
Mitglieder, die gem. § 3 Ziff. 1 für mindestens 5 Jahre eine Vollmitgliedschaft zum
Club unterhalten haben, das 60. Lebensjahr erreicht haben und in den beruflichen
Ruhestand getreten sind, können auf Antrag und mit Genehmigung des Gesamtvorstandes ihre bisherige Vollmitgliedschaft in eine Senioren-Mitgliedschaft umwandeln. Der Gesamtvorstand kann für den Beitrag von Senioren-Mitgliedschaften
Sonderregelungen treffen.
d)
Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten gleich welcher Staatsangehörigkeit, die sich um den Club oder
seine Zwecke besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Gesamt-vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Sie sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Die Aufnahme in den Verein bzw. die Umwandlung von Mitgliedschaften werden
mit der schriftlichen Bestätigung durch den Gesamtvorstand wirksam.
§4
Compliance
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, Satzung und Beschlüsse
der Organe zu befolgen sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für die Einhaltung des Kartellrechts, insbesondere
durch das Unterlassen wettbewerbsbeschränkender Absprachen und unzulässigem
Austausch über wettbewerbsrelevante Informationen.
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§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber zu erklären ist und
mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam wird,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod,
d) durch ablehnende Entscheidung des Gesamtvorstandes nach Benennung
eines neuen Vertreters einer juristischen Person gemäß § 3 Abs. 2 (Firmenmitgliedschaft), letzter Satz.
Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur aus wichtigem Grunde erfolgen und bedarf
der Zustimmung von mindestens acht Mitgliedern des Gesamtvorstandes.
§6
Beiträge
Die Beiträge zum Verein bestehen aus einem einmaligen Eintrittsgeld und laufenden
Jahresbeiträgen, die bis zum 30. Juni jedes Jahres zu zahlen sind. Eintrittsgeld und
Jahresbeitrag werden für jedes Geschäftsjahr in einer Mitgliederversammlung
festgelegt.
Jedes Mitglied soll ferner binnen eines Jahres nach Aufnahme mindestens einen
Bauanteil zeichnen, über den eine Urkunde ausgefertigt wird (vergleiche Anlage 1).
Über die Höhe des Bauanteils entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Präses, der Gesamtvorstand
und der Vorstand.
§8
Präses
Der Präses repräsentiert den Verein. Er führt den Vorsitz im Gesamtvorstand, im
Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall wird der Präses
durch den stellvertretenden Präses oder durch das an Lebensjahren älteste Mitglied
vertreten.
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§9
Gesamtvorstand und Vorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präses, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem Stellvertreter und drei
weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend
sind. Die Entschließungen des Gesamtvorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss
gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses; in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
Der Gesamtvorstand nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in dieser Satzung zugewiesen
sind.
2.
Der Vorstand besteht aus dem Präses, dem Stellvertretenden Präses, dem Schatzmeister und dem Stellvertretenden Schatzmeister. Dieser ist nur beschlussfähig,
wenn drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch
Abstimmung.
Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten und die
laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins zu erledigen. Rechtsgeschäfte insbesondere bezogen auf die Verwaltung der vereinseigenen Liegenschaft, deren
Finanzierung durch einen von dem Gesamtvorstand gebilligten Finanzplan nicht
gedeckt ist, sind dem Gesamtvorstand unter Einbeziehung dafür gebildeter Ausschüsse (§ 11) vorab zur Entscheidung vorzulegen, sofern ihre Erledigung nicht
unaufschiebbar ist.
Vertreten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präses oder
der Stellvertretende Präses, jeweils mit dem Schatzmeister oder dem Stellvertretenden
Schatzmeister.
§ 10
Wahlen
Der Präses wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung hat jedes Jahr Ersatzwahlen für die ausscheidenden Mitglieder des Gesamtvorstandes vorzunehmen.
Wiederwahl ist zulässig.
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Der von der Mitgliederversammlung gewählte Gesamtvorstand wählt aus seinen
Reihen unter dem Vorsitz des Präses den stellvertretenden Präses, den Schatzmeister und den stellvertretenden Schatzmeister, die mit dieser Wahl zugleich
Mitglieder des Vorstandes (§ 9 Ziff. 2) werden. Er wählt weiter den Schriftführer
und den stellvertretenden Schriftführer. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11
Geschäftsführer, Geschäftsstelle, Ausschüsse, Kuratorium
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, einen Vereinsgeschäftsführer und/oder eine Person
für die Geschäftsstelle einzustellen, die aus der Vereinskasse bezahlt werden.
Der Gesamtvorstand kann aus seiner Mitte einen Finanz- und Hausbevollmächtigten
bestellen oder je einen Finanz- und einen Hausausschuss bilden, die mit besonderen
Aufgaben betraut werden. Der Vorstand kann Clubmitglieder, die dem Gesamtvorstand
nicht angehören, zur Erweiterung dieser Ausschüsse berufen. Der Gesamtvorstand
kann sich aus Persönlichkeiten der Stadt Kiel und des Landes Schleswig-Holstein ein
Kuratorium wählen, das auf Wunsch dem Gesamtvorstand beratend zur Seite steht.
Kuratoriumsmitglieder haben im Gesamtvorstand kein Stimmrecht.
Für einen etwa eingestellten Vereinsgeschäftsführer und/oder eine Person der
Geschäftsstelle, sowie für den Finanz- und Hausausschuss bzw. den Finanz- und
Hausbevollmächtigten, soll der Gesamtvorstand Geschäftsanweisungen erlassen,
die die Befugnisse dieser Personenkreise zu bestimmen haben. Die Tätigkeit dieser
Ausschüsse ist ehrenamtlich.
§ 12
Mitgliederversammlung
Innerhalb der ersten vier Monate eines Jahres ist die ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresbericht des verflossenen Jahres und
die Entlastung des Gesamtvorstandes und des Vorstandes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens
ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung verlangt oder der Gesamtvorstand oder
der Vorstand diese für nötig erachtet.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor
dem Tage der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform
erfolgen.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist erforderlich:
a) für die Abberufung des Präses und von Mitgliedern des Gesamtvorstandes
und des Vorstandes,
b) für eine Abänderung von Entscheidungen des Gesamtvorstandes und
des Vorstandes,
c) für Satzungsänderungen.
§ 13
Niederschriften
Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, Gesamtvorstands-, Vorstandsund Ausschusssitzungen sind Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Protokolle der Mitgliederversammlungen können bei der Geschäftsstelle abgefordert
werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur auf einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes mit Zustimmung von acht Zehnteln aller Mitglieder, die durch schriftliche Befragung seitens
des Vorstandes eingeholt werden kann, erfolgen. Bei Auflösung des Vereins führt
der zu dieser Zeit amtierende Vorstand die Geschäfte des Liquidators.
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Anlage 1) zur Satzung:
Der Kieler Kaufmann e. V. gibt Anteilscheine aus, deren Höhe die Mitgliederversammlung
durch Beschluss festlegt.
Diese Anteile dienen der Finanzierung von Club-Anlagen, insbesondere der Umschuldung
von für Kauf und Ausbau des Clubhauses aufgenommene und etwa noch aufzunehmende
Darlehen. Der Anspruch aus den Anteilscheinen geht auf Rückzahlung des gezeichneten
Betrages und ist unverzinslich. Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes die Ausgabe
von Bauanteilscheinen einstellen. Eine solche Entscheidung bedarf der Zustimmung der
nächsten auf diesen Beschluss folgenden Mitgliederversammlung.
Ansprüche aus Anteilscheinen können nur mit Genehmigung des Vorstandes abgetreten oder
verpfändet werden.
Rückzahlungsansprüche aus Anteilscheinen können nur nach Beendigung der Mitgliedschaft
geltend gemacht werden. Fällige Rückzahlungsansprüche werden mit jährlich 5 % ab 30. Juni
des auf die Kündigung folgenden Jahres ausgezahlt. In Härtefällen kann der Vorstand Auszahlungstermine für fällige Rückzahlungsansprüche abweichend hiervon festsetzen, wobei
der Gegenwartswert nicht überschritten werden darf.
Im Falle des Ausscheidens eines Anteilschein-Inhabers können die Anteilscheine und die
sich aus ihnen ergebenden Ansprüche mit Genehmigung des Vorstandes auch auf einen
Rechtsnachfolger übertragen werden, sofern dieser als Mitglied aufgenommen wird. Der
Verein ist berechtigt, die Anteilscheine ausgeschiedener Mitglieder zu kündigen; für die
Rückzahlung gilt die Regelung gemäß Absatz 3.
Für den Fall der Liquidation des Vereins (§ 14 der Satzung) ergibt sich der Rückzahlungsanspruch, der je Anteilschein geltend gemacht werden kann, aus der Division des Liquidationsüberschusses durch den Nennwert der im Zeitpunkt der Liquidation im Umlauf befindlichen und nicht gekündigten Anteilscheine.
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Diese Satzung wurde durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2015
insgesamt neu gefasst.
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