Schriftliche Kleine Anfrage und Antwort des Senats

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/833
21. Wahlperiode
26.06.15
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 18.06.15
und
Betr.:
Antwort des Senats
Anwendung des § 68 Haftung für Lebensunterhalt des Gesetzes über
den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
im Bundesgebiet in Hamburg
In § 68 Absatz 1 AufenthG heißt es: „Wer sich der Ausländerbehörde oder
einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel
zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der
Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei
Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf
einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die
auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.“
In §68 Absatz 2 AufenthG heißt es ferner: „Die Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.“
Nach überwiegender Rechtsauffassung sind die Behörden nicht verpflichtet,
den Verpflichtungsgeber vor Eingehen seiner Verpflichtung umfassend auf
die mit der Verpflichtungserklärung verbundenen Risiken hinzuweisen.
Hierzu frage ich den Senat:
1.
Werden Verpflichtungsgeber in Hamburg vor Eingehen einer Verpflichtung gemäß §68 AufenthG umfassend auf die mit der Verpflichtungserklärung verbundenen Risiken hingewiesen?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
Entgegen der Vorbemerkung schreibt Nummer 68.2.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG) den Ausländerbehörden
explizit vor, dass der Dritte vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und Nachweise sowie auf den Umfang und die Dauer der eingegangenen Verpflichtungen hinzuweisen und nachweisbar zu belehren ist, dass
unrichtige und unvollständige Angaben strafbar sein können (siehe § 95 Absatz 2
Nummer 2). Die Einzelheiten regelt das in Nummer 68.2.1.1.2 AVwV-AufenthG vorgesehene „Bundeseinheitliche Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. § 66 und § 67 AufenthG“ in der
jeweils gültigen Fassung. Dieses Merkblatt enthält als Anlage die beigefügte Belehrung, die von jedem Verpflichtungsgeber zu unterschreiben ist und sodann zu den
Akten genommen wird, wobei den Verpflichtungsgebern ein Abdruck der Erklärung
ausgehändigt wird.
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Darüber hinaus weist die zuständige Behörde in einem unter https://www.hamburg.de/
behoerdenfinder/hamburg/11268115/ hinterlegten Merkblatt ebenfalls auf den Umfang
der Haftung hin. Dort ist auch die Belehrung zur Speicherung und Nutzung der
Antragsdaten im VIS hinterlegt.
2.
Welche Bonitätskriterien werden in Hamburg zugrunde gelegt? Erfolgt
eine Überprüfung der Bonität?
Wenn nein, warum nicht?
Bei den Bonitätskriterien wird in Hamburg zwischen kurzfristigen (Besuchs-)
Aufenthalten von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen und längerfristigen Aufenthalten differenziert.
Bei den kurzfristigen Aufenthalten wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber, also der Personen, die sich gemäß §68 AufenthG verpflichtet haben, die
Kosten für den Lebensunterhalt von Ausländern zu tragen, durch eine pauschalierte
Bonitätsprüfung ermittelt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Darüber hinaus siehe auch
Drs. 20/9442.
Bei den längerfristigen Aufenthalten wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber mit einer Bonitätsprüfung überprüft, sofern es sich um natürliche
Personen oder Personengesellschaften handelt. Dabei werden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 fortfolgende Zivilprozessordnung beachtet. Die Bonitätsprüfung
soll sicherstellen, dass die Verpflichtungsgeber über ein ausreichendes Einkommen
verfügen, welches es ihnen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen langfristig ermöglicht, für den Bedarf der einzuladenden Person/en aufzukommen. Die Höhe
des nachzuweisenden monatlichen Nettoeinkommens richtet sich dabei zum einen
danach, wie vielen Personen die Verpflichtungsgeber unterhaltspflichtig sind (zur
Ermittlung der jeweiligen Pfändungsfreigrenze), und zum anderen nach dem Bedarf
der Person/en, für die eine Verpflichtungserklärung abgegeben werden soll. Dieser
Bedarf wird nach den Vorgaben der Fachanweisung 1/2014 (http://www.hamburg.de/
contentblob/4313796/data/weisung-1-2014.pdf), anhand des Leistungsrechts sowie
der (gegebenenfalls fiktiven) Wohnkosten ermittelt. Die Bonität wird bescheinigt, wenn
das Einkommen die individuelle Pfändungsfreigrenze um mindestens den errechneten
Bedarf übersteigt.
3.
In wie vielen Fällen wurden in Hamburg in den Jahren 2005 – 2015 Verpflichtungserklärungen gemäß §68 Absatz 1 AufenthG abgegeben? (Bitte jahresweise aufschlüsseln.)
Das in der Antwort zu 1. genannte bundeseinheitliche Merkblatt empfiehlt unter Verweis auf die Verjährungsfrist in § 70 Absatz 1 AufenthG eine Mindestaufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Die hamburgische Praxis orientiert sich an dieser Empfehlung
und bewahrt die Originale der entgegengenommenen Verpflichtungserklärungen für
sechs Jahre auf. Deshalb liegen Daten nur für die vergangenen sechs Jahre vor:
Jahr
Kurzaufenthalte
bis 90 Tage
18.632
2009
18.990
2010
16.605
2011
16.084
2012
16.858
2013
15.301
2014
6.715
2015*
Summe
109.185
*Stand 22. Juni 2015
2
Aufenthalte
über 90 Tage
1.674
1.581
1.261
1.345
907
1.420
505
8.693
Gesamt
20.306
20.571
17.866
17.429
17.765
16.721
7.220
117.878
4.
In wie vielen Fällen wurden Erstattungen gemäß § 68 AufenthG in den
Jahren 2005 – 2015 eingefordert? (Bitte jahresweise aufschlüsseln.)
5.
Auf welche Höhe beliefen sich diese Forderungen in den Jahren 2005 –
2015? (Bitte jahresweise aufschlüsseln.)
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Grundsätzlich tragen die Verpflichtungsgeber die Kosten für den Lebensunterhalt,
soweit die Ausländer nicht selbst dazu in der Lage sind. Erstattungen kommen also
nur in Betracht, soweit Verpflichtungsgeber ihren Pflichten nicht nachkommen und die
Freie und Hansestadt Hamburg an ihrer Stelle leistet. Die Anzahl der vorgelegten
Verpflichtungserklärungen und die Leistungen bei vorliegenden Erklärungen werden
nicht gesondert erhoben. Zur händischen Ermittlung müssten mehrere Tausend Leistungsakten durchgesehen und überprüft werden. Dies ist in der für die Beantwortung
einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Aus
den gleichen Gründen können auch Forderungen nicht beziffert werden.
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Anlage
Bezirksamt ….
Fachamt Einwohnerwesen
Kundenzentrum
Erklärung des Verpflichtungsgebers vor dem Bezirksamt ….
zur Abgabe der Verpflichtungserklärung
vom:
Nr.:
…………………..
…………………..
„Ich bestätige, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung auf folgende Punkte ausdrücklich hingewiesen worden zu sein:
1. Umfang der eingegangenen Verpflichtungen
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebens- unterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im
Krankheits- fall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch
beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung.
Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die
nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über derVersicherungssumme der Krankenversicherung liegen.
Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.
2. Dauer der eingegangenen Verpflichtungen
Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den gesamten sich
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der Einreise anschließenden Aufenthalt, auch auf Zeiträume eines möglichen illegalen
Aufenthalts.
Im Regelfall endet die Verpflichtung mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen
ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde.
3. Vollstreckbarkeit
Die aufgewendeten öffentlichen Mittel können im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.
4. Freiwilligkeit der Angaben
Alle von mir gemachten Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit. Mir ist
dabei bewusst, dass eine Verpflichtungserklärung unbeachtlich ist, wenn aufgrund
fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann.
Ich wurde vom Bezirksamt …. auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen, die Möglichkeit von Versicherungsschutz sowie die zwangsweise Beitreibung der
aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit ich meiner Verpflichtung
nicht nachkomme.
Ich wurde belehrt, dass unrichtige und unvollständige Angaben strafbar sein können
(z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 95 AufenthG
– Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2h
AufenthV gespeichert werden.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung bei
der Auslandsvertretung abzugeben ist und somit vor Antragstellung eine Kopie gefertigt werden sollte.
Weiterhin bestätige ich, zu der Verpflichtung auf Grund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und erkläre, dass ich keine weiteren Verpflichtungen
eingegangen bin, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.“
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich den Inhalt dieser Belehrung verstanden
und einen Abdruck davon erhalten habe.
Ich möchte ………………… Person / Personen einladen.
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Zu meinem Haushalt gehört / gehören ………………….. * Person / Personen.
*Anzahl Kinder 0 – 5 Jahre: …………
Anzahl Kinder 6 – 13 Jahre: ………….
Anzahl Kinder 14 – 17 Jahre: ………..
Anzahl Angehörige ab 17 Jahre: …….
Mein Besuch soll für ………… Tage / Wochen / Monate / für immer einreisen.
Unterschrift des sich Verpflichtenden:
.......................................................................................
Datum,
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Name, Vorname