Aufnahme einer Verpflichtungserklärung

– VISASTELLE –
Eingang:
Öffnungszeiten:
Homepage:
1030 Wien, Strohgasse 14 c
Telefon: 01- 711 54 -122 /159 ab 14.00 Uhr
Fax:
01- 711 54 - 272
Mo., Mi., Do., Fr.:
09.00 bis 12.00 Uhr
Di.:
13.00 bis 15.00 Uhr
www.wien.diplo.de
Stand: Juni 2015
Merkblatt
zur Aufnahme einer Verpflichtungserklärung
1. Allgemeine Hinweise
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt
einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssen (§ 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz). Hierunter fallen auch Kosten, die durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen. Falls der Aufenthalt
des/der Ausländers/Ausländerin nicht mehr verlängert wird und die Dauer Ihrer Verpflichtungserklärung abgelaufen ist, sind Sie weiterhin verpflichtet, für etwaige Kosten bis zur endgültigen Ausreise
aufzukommen.
Die Verpflichtung umfasst auch die Ausreisekosten des Ausländers. Darüber hinaus werden von
dieser Verpflichtungserklärung die Kosten einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) nach §§ 66 und 67 Aufenthaltsgesetz erfasst. Hiezu gehören z. B. Beförderungskosten
bis zum ausländischen Zielort, evtl. notwendige Begleiterkosten, Übersetzungkosten, Verpflegungsund Haftkosten.
Soweit der Verpflichtungsgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, können die aufgewendeten
Kosten im Wege der Vollstreckung beigetrieben werden.
Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten für den Krankheitsfall lässt die Verpflichtung des Ausländers zum Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes unberührt.
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumserteilung sollen
nicht mehr als 6 Monate liegen.
2. Nachweis der Identitäten des Verpflichtungsgebers und –nehmers
Eine Verpflichtungserklärung kann nur aufgenommen werden, wenn die Identitäten des Verpflichtungsgebers und des Verpflichtungsnehmers eindeutig feststehen. Hierzu ist ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Das Ausweisdokument der Person, für die sich verpflichtet wird, muss
nicht im Original vorgelegt werden; eine Fotokopie reicht aus. Die Botschaft kann die Aufnahme der
Verpflichtungserklärung ablehnen, wenn die Identitäten nicht eindeutig festgestellt werden können
oder wenn Unklarheiten bezüglich der Beziehung zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Ausländer bestehen.
Die Botschaft nimmt Verpflichtungserklärungen von Personen mit ständigem Wohnsitz im Amtsbezirk auf. Verpflichtungsgeber mit Wohnsitz in Deutschland, welche sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten, wenden sich zur Abgabe der Verpflichtungserklärung bitte an die zuständige deutsche Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
3. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Die Verpflichtungserklärung kann nur aufgenommen werden, wenn der Verpflichtungsgeber seine
finanzielle Leistungsfähigkeit nachweist. Hierzu sind die Einkommensbescheinigungen der letzten
3 Monate vorzulegen. Hilfsweise können auch Kontoauszüge, welche den Eingang der letzten drei
Gehälter bestätigen, vorgelegt werden. Bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen: Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters)
Die Botschaft kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen. Die Nachweise müssen im Original
vorgelegt werden, Faxkopien können nicht akzeptiert werden.
4. Gebühr
Die Gebühr für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung beträgt 25,- Euro.
5. Terminvereinbarung
Eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig. Bitte sprechen Sie zu unseren Öffnungszeiten vor.
Mo., Mi., Do., Fr.:
Di.:
09.00 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 15.00 Uhr
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des
Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine
Gewähr übernommen werden.