Antwort des Senats als PDF - AfD

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21. Wahlperiode
21/1396
01.09.15
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Ludwig Flocken und Dr. Joachim Körner (AfD)
vom 25.08.15
und
Betr.:
Antwort des Senats
Amokfahrt in Eilbek und Versicherungsschutz von Asylbewerbern
„Bild“-Zeitung Hamburg berichtete am 19.8.2015 über eine Amokfahrt in
Hamburg Eilbek. Der Täter, Moussiliou O. (28) aus Benin (Westafrika), hat
keinen Führerschein. Ein Drogenschnelltest war positiv: Blutprobenentnahme! Später wurde er wieder entlassen. Einer der Beamten später: „Der Fahrer hat bewusst in Kauf genommen, dass es Tote gibt.“ Die S-Klasse wurde
sichergestellt, da unklar ist, wem sie gehört.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
1.
Ist dem Senat inzwischen bekannt, wer der Halter der zur Tat verwendeten S-Klasse-Limousine der Marke Mercedes ist?
2.
War das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß zugelassen und
versichert?
3.
Wieso wurde der Täter nach dieser schweren Straftat (§315 StGB) unter
Drogeneinfluss auf freien Fuß gesetzt, obwohl die Tatumstände
anscheinend nicht aufgeklärt waren?
Ja.
Es lagen keine Haftgründe nach § 112 StPO vor.
4.
Welchen Aufenthaltsstatus hat der Täter Moussiliou O.?
Der Person wurde am 30. Juni 2011 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 5 AufenthG erteilt, die anschließend mehrfach bis zum 22. Mai 2015 verlängert
wurde. Seitdem ist die Person im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81
Absatz 4 AufenthG, die zunächst bis zum 27. November 2015 befristet ist.
5.
Welchen Versicherungsschutz haben Asylbewerber in Hamburg hinsichtlich durch sie selbst verursachte Schäden an Sachen oder Personen?
Hat Hamburg dafür zum Beispiel eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen? Oder bleiben Geschädigte in Hamburg auf ihren Schäden
sitzen?
Für den Haftpflichtversicherungsschutz von Asylbewerbern in Hamburg bestehen
keine Besonderheiten. Wie für sonstige Einwohner schließt Hamburg auch für diesen
Personenkreis keine gesonderte Haftpflichtversicherung ab. Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Schadensverursachers bleibt davon unberührt. Für den Halter eines
Kraftfahrzeuges mit regelmäßigem Stand im Inland besteht gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eine Versicherungspflicht zur Deckung von Schäden aus dem
Gebrauch des Kraftfahrzeugs.
Drucksache 21/1396
6.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Auch im Hinblick auf den in Notwehr bei einem Einbruch/Raubüberfall
erschossenen Moustapha A. aus dem Niger, Ende Juni 2015, der seit
2012 ausreisepflichtig war, bitten wir um Auskunft. Wie viele Straftaten
(unter anderem Sachbeschädigungen, Verkehrsdelikte nach §315 StGB,
Einbrüche, Raubüberfälle und Körperverletzungen) wurden in den Jahren 2010 bis 2015 von endgültig abgelehnten und ausreisepflichtigen
Migranten begangen? Bitte aufschlüsseln nach Jahren und nach den Ziffern der bundeseinheitlichen Polizeilichen Kriminalstatistik?
Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird nicht erfasst, ob ein Tatverdächtiger eine endgültig ausreisepflichtige Person ist. Eine Beantwortung würde die händische Durchsicht mehrerer
Hunderttausend Handakten erfordern, dies ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft
Hamburg wird nicht erfasst, ob der Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens ein
„endgültig abgelehnter“ und ausreisepflichtiger Asylbewerber ist. Es müssten sämtliche Verfahren aus den Jahren 2010 bis 2015 händisch ausgewertet werden. Allein für
das Jahr 2014 sind 137.249 Verfahren verzeichnet. Angesichts der vorgenannten
Aktenanzahl, die in den übrigen Jahrgängen vergleichbar hoch sein wird, ist weder
eine Beiziehung der Akten noch die Verfahrensauswertung in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit möglich. Es ist
zudem wenig wahrscheinlich, dass in den gegen ausländische Mitbürger geführten
Verfahren in jedem Fall aktenkundig geworden ist, ob es sich bei dem Beschuldigten
um einen ausreisepflichtigen Asylbewerber handelt.
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