Folien - Dritte Doppelstunde

Dritte Vorlesungsstunde – Eigentumsgarantie
und andere wirtschaftsrelevante Grundrechte
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Kategorien grundrechtsrelevanter staatlicher
Eingriffe
Regelnde Eingriffe (sog. klassische Grundrechtseingriffe)
– Unmittelbar beschränkende Wirtschaftsgesetzgebung mit berufsregelnder Tendenz
– Genehmigungsvorbehalte
– Ge-, Verbote, Auflagen/Anordnungen der staatlichen Verwaltung mit
berufsregelnder Tendenz
Faktische Beeinträchtigungen
– Definition: Mittelbare Einwirkung auf die Wirtschaft mit berufsregelnder Wirkung
– Beispiele:
• Bindung staatlicher Auftragsvergabe an „Tariftreue“ der Unternehmen;
• Subventionierung von Konkurrenten;
• sehr streitig: Produktwarnungen, Empfehlungen (ablehnend BVerfGE 105,
252, 268; 279, 301 ff.)
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Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit
1. „durch oder aufgrund eines Gesetzes“
Beachte: Nach BVerfG einheitlicher Gesetzesvorbehalt: Art. 12 I 2 GG
(d.h. keine Differenzierung nach Berufswahl oder –ausübung)
2. Differenzierung der zulässigen Eingriffsintensität nach der Dreistufentheorie (=>
spezifische Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung)
1. Stufe: Regelung
der Berufsausübung
vernünftige Erwägungen
des Gemeinwohls
Rechtfertigung
2. Stufe: Beschränkung
der Berufswahl durch
subjektive Zulassungsvorauss.
3. Stufe: Beschränkung
der Berufswahl durch
objektive Zulassungsvorauss.
Schutz besonders
wichtiger Gemeinschaftsgüter
Abwehr nachweisbarer oder
höchstwahrscheinlicher schwerer
Gefahren für ein überragend wichtiges
Gemeinschaftsgut
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Rechtfertigung: Dreistufentheorie, Beispiele
Eingriffsintensität
1. Stufe:
Ladenschlussregelung,
Rauchverbot in Gaststätten
2. Stufe: Befähigungs- und
Sachkundenachweise
3. Stufe: Bedürfnisprüfungen,
Höchstzahlregelungen,
staatliche Monopole
Zulässige Zwecksetzung
1. z.B. Arbeitnehmerschutz; Schutz
der Sonntagsruhe
2. z.B. Gewährleistung des
Rechtsfriedens, der Gesundheit
3. z.B. Funktionsfähigkeit des
Gesundheitswesens
„Schrankenschranke“: Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
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Lösung des Ausgangsfalls
• Schutzbereich der Berufsfreiheit betroffen? (+)
• Eingriff: Berufsregelnde Tendenz? (+)
• Rechtfertigung nach Drei-Stufen-Theorie?
VERHÄLTNISMÄßIGKEITSPRÜFUNG:
-Legitimer Zweck: Schutz vor Gesundheitsgefahren
-Geeignetheit: Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers
-Erforderlichkeit: gibt es ein milder wirkendes Mittel zu
Erreichung des Ziels?
-Welche Stufe des Grundrechtseingriffs ist betroffen?
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Programm Dritte Doppelstunde
I.
Wiederholung Grundrechtsprüfung
II. Eigentumsgarantie
III. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit
IV. Allgemeine Handlungsfreiheit
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Wiederholung: Grundrechtsprüfung
I.
Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich
III. Rechtfertigung:
Gesetzesvorbehalt
Verhältnismäßigkeitsprüfung (Legitimer Zweck,
Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
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Eigentumsgarantie, Art. 14 GG: Sachlicher Schutzbereich
Eigentum ist alles, was die Rechtsordnung als Eigentum definiert.
– Sach- und Grundeigentum, § 903 BGB (leitbildgebend)
– vermögenswerte private Rechte (Forderungen, Anwartschaften, Pfandrechte,
Besitzrechte, Eigentumsrechte an Aktien usw.)
– vermögenswerte öffentliche Rechte, sofern Äquivalente eigener Leistungen
(insbes. sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften)
Schutz des Bestandes
Schutz der Verwendungs- und Verfügungsbefugnis
Aber: Kein Schutz bloßer Chancen, Hoffnungen und Erwartungen
Kein Schutz des Vermögens als solches
Kein Erwerbsschutz (=>Art. 12 I, 2 I GG)
Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes
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Eigentumsgarantie: Eingriffe und ihre Rechtfertigung
Eingriffsarten:
1. Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG): durch abstraktgenerelle Regelung und auf ihrer Grundlage ergehende Beschränkungen
des Eigentums
2. Enteignung (Art. 14 III GG): konkret-individueller Entzug der
Eigentumsposition, entweder unmittelbar durch Gesetz (Legalenteignung)
oder auf seiner Grundlage (Administrativenteignung)
Rechtfertigung von (Eingriffen aufgrund von) Inhalts- und
Schrankenbestimmungen:
1. Liegt ein Gesetz vor, das selbst verfassungsmäßig ist?
2. Ist der konkrete Eingriff im Lichte des mit dem Eingriff verfolgten Zwecks geeignet,
erforderlich und angemessen (also verhältnismäßig)?
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Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs.
1 S. 2 GG
• Abwägung zwischen Anerkennung des Privateigentums durch Art.
14 Abs. 1 S. 1 GG und dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG (sog.
Sozialmodell), gerechter Ausgleich
• Grenzen der Eigentumsfreiheit:
-Rechte Dritter (z.B. Nachbarn im Baurecht)
-Sozialbindung (z.B. Denkmalschutz)
-kollidierende Verfassungsgüter (z.B. Art. 20a GG,
Umweltschutz)
• Bei schweren Beeinträchtigungen: Entschädigung notwendig (sog.
Ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmungen)
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Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG
-„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
zulässig“
-Abgrenzung zur Sozialisierung nach Art. 15 GG: nicht
nur einzelnes Unternehmen betroffen, sondern ganze
Wirtschaftsbereiche werden in den Blick genommen.
-Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2GG: Enteignung ohne
Entschädigung ist verfassungswidrig
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Beispiel
Bundestag und Bundesrat haben im Zuge der Finanzkrise
das Rettungsübernahmegesetz beschlossen, das die
Option einer Administrativenteignung von Anteilen an
Unternehmen des Finanzsektors gegen angemessene
Entschädigung als „Ultima Ratio“ einräumt. Die
Option ist nachrangig gegenüber milderen Mitteln.
Eine Entschädigung ist vorgesehen. Ist diese
Maßnahme verfassungsgemäß?
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Lösung des Falles
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Schutzbereich: Aktienanteile von Eigentumsgarantie umfasst.
Eingriff = Enteignung, da konkret-individuell auf Aktieninhaber
zugeschnitten
Rechtfertigung: (P) Gesetz ist ersichtlich in erster Linie auf die
Hypo Real Estate zugeschnitten
Handelt es sich daher um ein unzulässiges Einzelfallgesetz i.S.d.
Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG?
Verhältnismäßigkeit: Allgemeinwohl als einzig legitimer
Enteignungszweck – Systemrelevanz
Ultima-Ratio = Erforderlichkeit/Angemessenheit
Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG
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Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit:
Anwendungsbereich
Vereinigungen, Art. 9 Abs. 1:
– Oberbegriff für „Vereine und Gesellschaften“
– Jeder freiwillige Zusammenschluss einer Mehrheit von natürlichen oder
juristischen Personen oder Personenvereinigungen für längere Zeit zur
Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
– (P) Zwangsmitgliedschaft in Berufskammern
Koalitionen, Art. 9 Abs. 3:
Vereinigungen, deren Zweck in der Wahrung und Förderung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen besteht.
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Beispielsfall :Streikbegleitende Flashmob-Aktion
Eine Gewerkschaft organisiert im Rahmen eines
Arbeitskampfes eine einstündige Aktion, bei der ca. 40
Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale
aufsuchen und dort mit Waren vollgepackte
Einkaufswagen zurücklassen sowie durch den
koordinierten Kauf von „Pfennig-Artikeln“
Warteschlangen an den Kassen verursachen. Der
Arbeitgeberverband will den Aufruf zu FlashmobAktionen im Einzelhandel verbieten lassen. Ist die
Maßnahme von Art. 9 GG gedeckt?
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Lösung des Falles
1. Sonderfall: Grundrechte im Verhältnis von Privaten
zueinander
2. Maßnahme zur Durchsetzung tariflicher Ziele, auf
Störung betrieblicher Abläufe gerichtet: Schutz durch
Art. 9 Abs. 3 GG (Betätigungsfreiheit der
Gewerkschaften)
3. ABER: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Hier Abwägung mit Art. 14 GG (Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)
4. BArbG: okay, da Arbeitgeber sich durch Ausübung
des Hausrechts zur Wehr setzen kann
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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG:
Sachlicher Schutzbereich (= geschütztes Verhalten)
Beachte: Art. 2 I GG kommt nur zur Anwendung, soweit andere Grundrechte (im
Bereich des Wirtschaftsrechts insbes. Art. 12 I, 14 I GG) nicht einschlägig
sind.
Schutzbereich des Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht:
– Berufs-, Vereinigungsfreiheit für ausländische natürliche und juristische Personen
– Vertragsfreiheit
– „Wirtschaftliche Betätigung“ außerhalb der durch Art. 12 I GG geschützten
Berufsausübung
– Unternehmerische Handlungsfreiheit
– Konsumfreiheit
– Wettbewerbsfreiheit (streitig; nach a.A. Schutz durch Art. 12 I GG)
– Schutz des Vermögens
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Rechtfertigung von Eingriffen in die allgemeine
Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
Schranken des Grundrechts:
– Rechte anderer
– Verfassungsmäßige Ordnung (= verfassungsmäßige Rechtsordnung, also alle
verfassungsmäßigen Rechtsnormen)
– Sittengesetz
„Schrankenschranke“: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
– Der staatliche Eingriff muss zur Erreichung eines erlaubten (legitimen) Zwecks
geeignet und erforderlich sein.
– Der staatliche Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum geschützten Zweck
stehen.
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Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG
• Besondere Gleichheitssätze:
-Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 3
Abs. 2 GG)
-Absolute Diskriminierungsverbote (Art. 3 Abs. 3
GG)
• Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG):
Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem,
Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem
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