Stand: August 2015 - ohne Gewähr - Informationen zu humanitären Hilfsgütertransporten hier: Ukraine Dieses Merkblatt basiert auf Informationen, die aus dem Zielland stammen. Weder für die darin enthaltenen Angaben noch für deren Vollständigkeit kann Gewähr übernommen werden, da sich die Bestimmungen jederzeit ändern können. Es wird dringend empfohlen, sich stets vor Antritt eines Hilfstransports bei der Botschaft der Ukraine bzw. den zuständigen Behörden der Ukraine über die aktuelle Rechts- und Verfahrenslage zu unterrichten. Ergänzungen und Hinweise werden gerne entgegengenommen. I. Vorschriften a) Humanitäre Hilfe allgemein Die Einfuhr humanitärer Hilfe in die Ukraine wird seit 01.01.2000 durch das Gesetz der Ukraine über humanitäre Hilfe geregelt. Nach dem o.g. Gesetz können Hilfsgüter, kostenlose Dienstleistungen und Geld als humanitäre Hilfe nach Erhalt einer entsprechenden Genehmigung deklariert, zoll- und gebührenfrei eingeführt werden. Als humanitäre Hilfe können gem. Art. 5 des o.g. Gesetzes von dem zuständigen Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine unter anderem Lebensmittel mit begrenzter Aufbewahrungsdauer, Gegenstände des medizinischen Bedarfs (eine Arbeitsübersetzung über die Einfuhr von Medikamenten in die Ukraine befindet sich in Anlage 1), Kleidung, Schuhe sowie Gegenstände des sozialen Bedarfs und der Rehabilitation von Behinderten anerkannt werden. Die Deklarierung von Hilfsgütern erfolgt auf Basis der Verordnung Nr. 278 des Ministerkabinetts der Ukraine vom 17.04.2013. Hilfsgüter, deren zollfreie Einfuhr vom Ministerium für Sozialpolitik genehmigt wurde, sind von der ukrainischen Mehrwertsteuer befreit. b) Besondere Warengruppen Bei der Einfuhr tierischer Produkte ist neben einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen Gesundheitsamtes auch eine deutsche veterinäramtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Gefahr von Tierseuchen, z.B. Schweinepest, vorzulegen. Darüber hinaus besteht ein Verbot der Einfuhr aus Ländern, in denen BSE festgestellt worden ist, und zwar für Lebendrinder und Produkte von Rindern sowie für Schafe und Ziegen und deren Produkte. Einfuhrverbot besteht auch für Futtermittel (einschließlich Kleintiernahrung) mit Proteinen von Wiederkäuern. Milch- und Milchprodukte sind vom Verbot ausgenommen. Pferde, Geflügel und Schweine sowie deren Produkte können eingeführt werden. Bei der Einfuhr von Schweinen und Schweineprodukten gilt das Regionalprinzip: Aus Bundesländern, die frei von klassischer Schweinepest sind, können Hilfslieferungen erfolgen. Auch verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Schokolade, Möbel, Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Notarztfahrzeuge und Audio- und Videogeräte können gem. Art. 6 des o.g. Gesetzes vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine in konkreten Fällen als humanitäre Hilfsgüter anerkannt und anschließend von der Besteuerung befreit werden. Gemäß Artikel 2 des Gesetzes „Über die Einfuhr und Registrierung von Fahrzeugen“ vom 6. Juli 2005 dürfen nur solche Fahrzeuge in die Ukraine eingeführt werden, deren Umweltzertifikat dem Niveau nicht niedriger als Euro-2 entspricht. Der Versand von Lebensmittelpaketen von bis zu 10 kg per Post an natürliche Personen ist möglich. II. Genehmigungsverfahren Der aktuelle Verfahrensweg sieht wie folgt aus: 1) Für die zollfreie Einfuhr humanitärer Hilfsgüter wird die Genehmigung des Ministeriums für Sozialpolitik der Ukraine benötigt (Anschrift siehe Anlage 2). Hierzu stellt der Empfänger einen schriftlichen Antrag. Das Antragsformular sowie die Auflistung der Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden sollen (ein Schreiben des Gebers, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine humanitäre und nicht kommerzielle Lieferung handelt; die Rechnung, der Plan über die Verteilung der Güter etc.), sind auf der offiziellen Webseite des Ministeriums eingestellt: http://www.mlsp.gov.ua/labour/control/uk/publish/article?art_id=153019&cat_id=14781 Der Empfänger der Hilfsgüter soll alle Unterlagen, die für die Erteilung einer Genehmigung vorzulegen sind, ausschließlich an das Ministerium für Sozialpolitik senden. Das Ministerium nimmt diese Unterlagen zunächst auch in elektronischer Form entgegen. Kontaktdaten der Abteilung für Humanitäre Hilfe beim Sozialministerium: Tel.: +38 044 283 04 62, +38 044 289 53 78; Fax: +38 044 289 47 95 E-Mail: [email protected] Internet: www.mlsp.gov.ua Als Empfänger humanitärer Hilfe gelten solche juristischen Personen, die gemäß einem vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegten Verfahren ins Einheitsregister der Empfänger humanitärer Hilfe eingetragen sind. 2) Das Ministerium für Sozialpolitik entscheidet auf Grundlage des Antrags des ukrainischen Empfängers über die Genehmigung und leitet diese an die örtlichen Zollbehörden weiter. Um eine Genehmigung für die humanitären Hilfslieferungen zu erteilen, benötigt das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine eine Zustimmung von 7 Behörden (einige Ministerien der Ukraine sowie die Nationalbank). Da dieses Verfahren mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, empfiehlt die Botschaft, die Hilfslieferung erst nach Erhalt der Genehmigung auf den Weg zu schicken. Auf der Webseite des Sozialministeriums http://www.mlsp.gov.ua./labour/control/uk/publish/category?cat_id=147818 sind alle Genehmigungen für jedermann einsehbar, genauso das Register der registrierten ukrainischen Empfängerorganisationen und weitere Details zum Verfahren. 3) Nach erfolgter Genehmigung kann die Hilfslieferung in die Ukraine eingeführt und zum Sitz des Empfängers befördert werden. 4) Zollabwicklung: Vorzeigen der Ware, des Beschlusses des Ministeriums für Sozialpolitik, der Zollerklärung und anderer erforderlicher Unterlagen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Zollabwicklung innerhalb von 4 Stunden. Hinweise: III. • Ein Wechsel des Adressaten humanitärer Hilfe ist nur nach Rücksprache mit den ausländischen Gebern und auf Beschluss des zuständigen Ministeriums für Sozialpolitik der Ukraine möglich. • Für verderbliche und unter besonderen Bedingungen zu verwahrende Waren ist eine Vorabgenehmigung durch das Ministerium zwingend erforderlich. Auch in allen anderen Fällen erscheint die Einholung einer Genehmigung vor der Einreise empfehlenswert, da sonst Wartezeiten vor Ort entstehen können. Hinweise zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Die jeweils aktuellen Hinweise zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen finden Sie unter: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UkraineSicherheit.html • Straßenbenutzungsgebühren Seit 26.12.2002 werden in der Ukraine keine Straßenbenutzungsgebühren für Hilfsgütertransporte erhoben, sofern der Transport in vorgenanntem Verfahren beim Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine angemeldet wurde. Anlage 1 Arbeitsübersetzung Betr.: Einfuhr von Medikamenten in die Ukraine Gemäß Artikel 17 des Gesetzes der Ukraine „Über Arzneimittel“ dürfen nur solche Arzneimittel in die Ukraine eingeführt werden, die in der Ukraine registriert sind, und zwar unter Vorlage eines Qualitätszertifikats (Gütezertifikats) des Herstellers. Die Einfuhr von Medikamenten in die Ukraine wird vom Staatlichen Dienst für Arzneimittel geregelt. Das Verfahren zur einmaligen Einfuhr von nicht registrierten Arzneimitteln in die Ukraine wird durch Weisung des Ministeriums für Gesundheitsschutz der Ukraine Nr. 237 vom 26.04.2011 geregelt. Ergänzender Hinweis: Mit Erlass des Präsidenten Nr. 370 vom 06.04.2011 wurde der „Staatliche Dienst für Arzneimittel und Drogenkontrolle“ in den „Staatlichen Dienst für Arzneimittel“ reorganisiert. Eine seiner Hauptaufgaben besteht in der Sicherstellung staatlicher Regelung und Kontrolle bei Herstellung sowie bei Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln und Erzeugnissen der medizinischen Industrie. Empfänger humanitärer Hilfssendungen müssen vor deren Einfuhr vom genannten Dienst prüfen lassen, ob die für sie bestimmten Medikamente in der Ukraine registriert sind. Die Vorschriften zum Verfahren sind auf der Internetseite www.diklz.gov.ua zu finden. Adresse: Staatlicher Dienst für Arzneimittel Prospekt Peremohy 120 Kiew 03115 Tel.: +38 044 450 12 66 oder +38 044 393 21 47 Vorzimmer des Leiters: +38 044 450 21 67 E-Mail: [email protected], [email protected] Internet: www.diklz.gov.ua Anlage 2 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wul. Bohdana Chemelnyzkoho 25 01901 Kiew Tel.: 00380-44-247 68 00 Fax: 00380-44-247 68 18 Internet: www.kiew.diplo.de Bundesamt für Güterverkehr Schiffbauerdamm 13 10117 Berlin Tel.: 030-288856-410 und 411 Fax: 030-280 80 80 Internet: www.bag.bund.de Wirtschaftsreferat der deutschen Botschaft: (zuständig für humanitäre Hilfe) Wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25 01901 Kiew Tel.: 00380-44-247 68 11 Fax: 00380-44-247 68 19 E-Mail: [email protected], [email protected], [email protected] Auswärtiges Amt Referat S 05 Humanitäre Hilfe Werderscher Markt 1 10117 Berlin Tel.: +49-30-18-17-2296 Fax: +49-30-18-17-52296 Internet: http://www.auswaertiges-amt.de E-mail: [email protected] Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine wul. Esplanadna, 8/10 01601 Kiew Expertinnen der Abteilung für Humanitäre Hilfe Frau Iryna Gdanska Frau Olena Tschernezka Tel.:, +38 044 289 53 78; +38 044 283 04 62 Fax:+38 044 289 47 95 Internet: www.mlsp.gov.ua E-Mail: [email protected] Botschaft der Ukraine Albrechtstr. 26 10117 Berlin Tel.: 030-28 88 70 Fax: 030-28 887-163 Internet: http://germany.mfa.gov.ua/de E-M-mail: [email protected], [email protected] Generalkonsulat der Ukraine Vilbeler Straße 29 60313 Frankfurt am Main Tel.: 069–297 20 920 Fax: 069–297 20 929 Generalkonsulat der Ukraine Lessingstr. 14 80336 München Tel.: 089-55 27 370 Fax: 089-55 27 37 55 Generalkonsulat der Ukraine Mundsburger Damm 1 22087 Hamburg Tel.: 040-229 498 10/ -11/ -18 Fax: 040-229 498 13 E-Mail: [email protected] E-Mail: gс[email protected] E-Mail: [email protected]
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