Merkblatt Humanitäre Hilfe

Stand: August 2015
- ohne Gewähr -
Informationen zu humanitären Hilfsgütertransporten
hier: Ukraine
Dieses Merkblatt basiert auf Informationen, die aus dem Zielland stammen. Weder für die
darin enthaltenen Angaben noch für deren Vollständigkeit kann Gewähr übernommen werden,
da sich die Bestimmungen jederzeit ändern können. Es wird dringend empfohlen, sich stets
vor Antritt eines Hilfstransports bei der Botschaft der Ukraine bzw. den zuständigen Behörden
der Ukraine über die aktuelle Rechts- und Verfahrenslage zu unterrichten.
Ergänzungen und Hinweise werden gerne entgegengenommen.
I. Vorschriften
a) Humanitäre Hilfe allgemein
Die Einfuhr humanitärer Hilfe in die Ukraine wird seit 01.01.2000 durch das Gesetz der
Ukraine über humanitäre Hilfe geregelt. Nach dem o.g. Gesetz können Hilfsgüter, kostenlose
Dienstleistungen und Geld als humanitäre Hilfe nach Erhalt einer entsprechenden
Genehmigung deklariert, zoll- und gebührenfrei eingeführt werden.
Als humanitäre Hilfe können gem. Art. 5 des o.g. Gesetzes von dem zuständigen Ministerium
für Sozialpolitik der Ukraine unter anderem Lebensmittel mit begrenzter
Aufbewahrungsdauer, Gegenstände des medizinischen Bedarfs (eine Arbeitsübersetzung über
die Einfuhr von Medikamenten in die Ukraine befindet sich in Anlage 1), Kleidung, Schuhe
sowie Gegenstände des sozialen Bedarfs und der Rehabilitation von Behinderten anerkannt
werden.
Die Deklarierung von Hilfsgütern erfolgt auf Basis der Verordnung Nr. 278 des
Ministerkabinetts der Ukraine vom 17.04.2013. Hilfsgüter, deren zollfreie Einfuhr vom
Ministerium für Sozialpolitik genehmigt wurde, sind von der ukrainischen Mehrwertsteuer
befreit.
b) Besondere Warengruppen
Bei der Einfuhr tierischer Produkte ist neben einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des
zuständigen deutschen Gesundheitsamtes auch eine deutsche veterinäramtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Gefahr von Tierseuchen, z.B. Schweinepest,
vorzulegen. Darüber hinaus besteht ein Verbot der Einfuhr aus Ländern, in denen BSE
festgestellt worden ist, und zwar für Lebendrinder und Produkte von Rindern sowie für
Schafe und Ziegen und deren Produkte. Einfuhrverbot besteht auch für Futtermittel
(einschließlich Kleintiernahrung) mit Proteinen von Wiederkäuern. Milch- und Milchprodukte
sind vom Verbot ausgenommen. Pferde, Geflügel und Schweine sowie deren Produkte können
eingeführt werden. Bei der Einfuhr von Schweinen und Schweineprodukten gilt das
Regionalprinzip: Aus Bundesländern, die frei von klassischer Schweinepest sind, können
Hilfslieferungen erfolgen.
Auch verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Schokolade, Möbel, Fahrzeuge zur
Personenbeförderung, Notarztfahrzeuge und Audio- und Videogeräte können gem. Art. 6 des
o.g. Gesetzes vom Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine in konkreten Fällen als
humanitäre Hilfsgüter anerkannt und anschließend von der Besteuerung befreit werden.
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes „Über die Einfuhr und Registrierung von Fahrzeugen“ vom 6.
Juli 2005 dürfen nur solche Fahrzeuge in die Ukraine eingeführt werden, deren
Umweltzertifikat dem Niveau nicht niedriger als Euro-2 entspricht.
Der Versand von Lebensmittelpaketen von bis zu 10 kg per Post an natürliche Personen ist
möglich.
II. Genehmigungsverfahren
Der aktuelle Verfahrensweg sieht wie folgt aus:
1) Für die zollfreie Einfuhr humanitärer Hilfsgüter wird die Genehmigung des
Ministeriums für Sozialpolitik der Ukraine benötigt (Anschrift siehe Anlage 2). Hierzu
stellt der Empfänger einen schriftlichen Antrag. Das Antragsformular sowie die
Auflistung der Unterlagen, die dem Antrag beigefügt werden sollen (ein Schreiben
des Gebers, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine humanitäre und nicht
kommerzielle Lieferung handelt; die Rechnung, der Plan über die Verteilung der Güter
etc.), sind auf der offiziellen Webseite des Ministeriums eingestellt:
http://www.mlsp.gov.ua/labour/control/uk/publish/article?art_id=153019&cat_id=14781
Der Empfänger der Hilfsgüter soll alle Unterlagen, die für die Erteilung einer
Genehmigung vorzulegen sind, ausschließlich an das Ministerium für Sozialpolitik
senden. Das Ministerium nimmt diese Unterlagen zunächst auch in elektronischer
Form entgegen.
Kontaktdaten der Abteilung für Humanitäre Hilfe beim Sozialministerium:
Tel.: +38 044 283 04 62, +38 044 289 53 78; Fax: +38 044 289 47 95
E-Mail: [email protected]
Internet: www.mlsp.gov.ua
Als Empfänger humanitärer Hilfe gelten solche juristischen Personen, die gemäß
einem vom Ministerkabinett der Ukraine festgelegten Verfahren ins Einheitsregister
der Empfänger humanitärer Hilfe eingetragen sind.
2) Das Ministerium für Sozialpolitik entscheidet auf Grundlage des Antrags des
ukrainischen Empfängers über die Genehmigung und leitet diese an die örtlichen
Zollbehörden weiter. Um eine Genehmigung für die humanitären Hilfslieferungen zu
erteilen, benötigt das Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine eine Zustimmung von
7 Behörden (einige Ministerien der Ukraine sowie die Nationalbank).
Da dieses Verfahren mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, empfiehlt die
Botschaft, die Hilfslieferung erst nach Erhalt der Genehmigung auf den Weg zu
schicken.
Auf der Webseite des Sozialministeriums
http://www.mlsp.gov.ua./labour/control/uk/publish/category?cat_id=147818
sind alle Genehmigungen für jedermann einsehbar, genauso das Register der
registrierten ukrainischen Empfängerorganisationen und weitere Details zum
Verfahren.
3) Nach erfolgter Genehmigung kann die Hilfslieferung in die Ukraine eingeführt und
zum Sitz des Empfängers befördert werden.
4) Zollabwicklung: Vorzeigen der Ware, des Beschlusses des Ministeriums für
Sozialpolitik, der Zollerklärung und anderer erforderlicher Unterlagen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Zollabwicklung innerhalb von 4
Stunden.
Hinweise:
III.
•
Ein Wechsel des Adressaten humanitärer Hilfe ist nur nach Rücksprache mit den
ausländischen Gebern und auf Beschluss des zuständigen Ministeriums für
Sozialpolitik der Ukraine möglich.
•
Für verderbliche und unter besonderen Bedingungen zu verwahrende Waren ist
eine Vorabgenehmigung durch das Ministerium zwingend erforderlich. Auch in
allen anderen Fällen erscheint die Einholung einer Genehmigung vor der Einreise
empfehlenswert, da sonst Wartezeiten vor Ort entstehen können.
Hinweise zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Die jeweils aktuellen Hinweise zu Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen finden Sie unter:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UkraineSicherheit.html
• Straßenbenutzungsgebühren
Seit 26.12.2002 werden in der Ukraine keine Straßenbenutzungsgebühren für
Hilfsgütertransporte erhoben, sofern der Transport in vorgenanntem Verfahren beim
Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine angemeldet wurde.
Anlage 1
Arbeitsübersetzung
Betr.: Einfuhr von Medikamenten in die Ukraine
Gemäß Artikel 17 des Gesetzes der Ukraine „Über Arzneimittel“ dürfen nur solche
Arzneimittel in die Ukraine eingeführt werden, die in der Ukraine registriert sind, und zwar
unter Vorlage eines Qualitätszertifikats (Gütezertifikats) des Herstellers. Die Einfuhr von
Medikamenten in die Ukraine wird vom Staatlichen Dienst für Arzneimittel geregelt. Das
Verfahren zur einmaligen Einfuhr von nicht registrierten Arzneimitteln in die Ukraine wird
durch Weisung des Ministeriums für Gesundheitsschutz der Ukraine Nr. 237 vom 26.04.2011
geregelt.
Ergänzender Hinweis:
Mit Erlass des Präsidenten Nr. 370 vom 06.04.2011 wurde der „Staatliche Dienst für
Arzneimittel und Drogenkontrolle“ in den „Staatlichen Dienst für Arzneimittel“
reorganisiert. Eine seiner Hauptaufgaben besteht in der Sicherstellung staatlicher
Regelung und Kontrolle bei Herstellung sowie bei Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln
und Erzeugnissen der medizinischen Industrie.
Empfänger humanitärer Hilfssendungen müssen vor deren Einfuhr vom genannten
Dienst prüfen lassen, ob die für sie bestimmten Medikamente in der Ukraine registriert
sind.
Die Vorschriften zum Verfahren sind auf der Internetseite www.diklz.gov.ua zu finden.
Adresse: Staatlicher Dienst für Arzneimittel
Prospekt Peremohy 120
Kiew 03115
Tel.: +38 044 450 12 66 oder +38 044 393 21 47
Vorzimmer des Leiters: +38 044 450 21 67
E-Mail: [email protected], [email protected]
Internet: www.diklz.gov.ua
Anlage 2
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
wul. Bohdana Chemelnyzkoho 25
01901 Kiew
Tel.: 00380-44-247 68 00
Fax: 00380-44-247 68 18
Internet: www.kiew.diplo.de
Bundesamt für Güterverkehr
Schiffbauerdamm 13
10117 Berlin
Tel.: 030-288856-410 und 411
Fax: 030-280 80 80
Internet: www.bag.bund.de
Wirtschaftsreferat der deutschen Botschaft:
(zuständig für humanitäre Hilfe)
Wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25
01901 Kiew
Tel.: 00380-44-247 68 11
Fax: 00380-44-247 68 19
E-Mail: [email protected],
[email protected], [email protected]
Auswärtiges Amt
Referat S 05
Humanitäre Hilfe
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Tel.: +49-30-18-17-2296
Fax: +49-30-18-17-52296
Internet: http://www.auswaertiges-amt.de
E-mail: [email protected]
Ministerium für Sozialpolitik der Ukraine
wul. Esplanadna, 8/10
01601 Kiew
Expertinnen der Abteilung für Humanitäre
Hilfe
Frau Iryna Gdanska
Frau Olena Tschernezka
Tel.:, +38 044 289 53 78; +38 044 283 04 62
Fax:+38 044 289 47 95
Internet: www.mlsp.gov.ua
E-Mail: [email protected]
Botschaft der Ukraine
Albrechtstr. 26
10117 Berlin
Tel.: 030-28 88 70
Fax: 030-28 887-163
Internet: http://germany.mfa.gov.ua/de
E-M-mail: [email protected],
[email protected]
Generalkonsulat der Ukraine
Vilbeler Straße 29
60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069–297 20 920
Fax: 069–297 20 929
Generalkonsulat der Ukraine
Lessingstr. 14
80336 München
Tel.: 089-55 27 370
Fax: 089-55 27 37 55
Generalkonsulat der Ukraine
Mundsburger Damm 1
22087 Hamburg
Tel.: 040-229 498 10/ -11/ -18
Fax: 040-229 498 13
E-Mail: [email protected]
E-Mail: gс[email protected]
E-Mail: [email protected]