Buch I Allgemeiner Teil Buch II Grundsicherung für Arbeitslose Buch III Arbeitsförderung Buch IV Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung Buch V Gesetzliche Krankenversicherung Buch VI Gesetzliche Rentenversicherung Buch VII Gesetzliche Unfallversicherung Buch VIII Kinder- und Jugendhilfe Buch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Buch X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Buch XI Soziale Pflegeversicherung Buch XII Sozialhilfe Leistungen zur Teilhabe Aufgaben und Ziele Beseitigung gesundheitlicher Auswirkungen einer Krankheit / Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit Leistungsfähigkeit • Verhinderung Ausscheiden aus Erwerbsleben • Wiedereingliederung in Erwerbsleben Leistungen zur Teilhabe vor Rente Leistungsgruppen i.S. des § 5 SGB IX Zugangswege zur Teilhabe am Arbeitsleben Rentenversicherung Betriebe Rechtzeitige Antragstellung vom Versicherten beim zuständigen Kostenträger Krankenhäuser / Ärzte Reha-Einrichtungen Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter Krankenkassen Träger der Leistungen zur Teilhabe Rehabilitationsträger Leistungen zur medizinischen Reha Träger der gesetzlichen Rentenversicherung X Gesetzliche Krankenkassen X Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben X Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft X X X X Träger der gesetzlichen Unfallversicherung X X X X Träger der Kriegsopferversorgung und - fürsorge X X X X Träger der Altershilfe für Landwirte X Träger der öffentlichen Jugendhilfe X X X Träger der Sozialhilfe X X X X Das Jobcenter ist kein eigenständiger Träger der Leistungen zur Teilhabe ! Leistungsträger und ihre Abgrenzung Gesetzliche Krankenversicherung Bundesagentur für Arbeit Deutsche Rentenversicherung Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Träger der Kriegsopferund sonstige sozialen Entschädigung Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe Alterssicherung der Landwirte Ortskrankenkassen Örtliche Agenturen Regionalträger (z.B. DRV Nordbayern) Gewerbliche Berufsgenossenschaften Versorgungsämter DRV Bund Landwirt. BG Örtliche Träger sind kreisfreie Städe und Kreise, welche nicht durch Landesrecht bestimmt sind Landwirte und deren mitarbeitenden Familienangehörigen DRV KnappschaftBahn-See Gemeindeunfallversicherungsverbände, FeuerwehrUnfallkassen, UK Post- und Telekom, UK Länder und Gemeinden, UK Bahn und Bund Kinder und junge Menschen, welche noch nicht 27 Jahre alt sind, Personensorgeberechtigte BetriebsKrankenkassen InnungsKrankenkassen (Rehaträger der Arbeitsförderung nach SGB III als auch der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II) Landwirt. Krankenkassen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten, Gartenbau als landwirt. Alterskasse Ersatzkassen Landesversorgungsämter Orthopädische Versorgungs-stellen Kreise und kreis-freie Städte Hauptfürsorge-stellen Öffentliche Jugendhilfe (vielfältige Träger), nicht freie Jugenhilfeträger berechtigt Nicht Private KK ! KK nur, wenn Voraussetzungen in der DRV nicht erfüllt sind > nachrangige Zuständigkeit gegenüber DRV BAA nur, wenn kein anderer Leistungsträger zuständig ist > nachrangige zuständigkeit gegenüber DRV Versicherungsrech tlichen und persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und es darf kein Ausschlussgrund vorliegen Med. Leistungen nicht in akuter Phase Behandlungsbedürftigkeit, nicht anstelle Krankenhausbehandlung Vorrangige Zuständigkeit bei Arbeitsunfällen (inkl. Wegunfälle) und anerkannten Berufskrankheiten Vorrangige Zuständigkeit bei Schäden durch mitlitärischen Dienst, Kriegseinwirkung, Gefangenschaft... Grundsätzlich allen Trägern nachrangig Überörtliche Sozialhilfeträger durch Länder bestimmt Nicht Kirche oder Wohlfahrtsverbände Grundsätzlich allen Träger nachrangig Gleiche Voraussetzung wie in der DRV Politische Gefangene Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung bei beiden Trägern Zuständigkeit richtet sich nach Antragstellung Impfgeschädigte, Contergan-Kinder > wo zuerst Antragstellung Wehrdienst Bundeswehrsoldaten Zivildienstleistende Opfer von Gewalt 2 Wo Frist Antrag Rehaträger Zuständig: Ja Zuständig: Nein Unverzügliche Weiterleitung an den vermeintlich zuständigen Träger Unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfs Entscheidung über den Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang beim zuständigen Reha-Träger, außer es ist ein Gutachten notwendig (unverzügliche Beauftragung - Entscheidung 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens) Unterscheidung angegangener Rehaträger § 14 SGB IX Eingang vollständiger Antrag bei ERSTANGEGANGENEM Rehaträger Eingang vollständiger Antrag bei ZWEITANGEGANGENEM Rehaträger Feststellung Zuständigkeit innerhalb von 2 Wochen Entscheidung über: - Abgabe oder Zuständigkeit gegeben Entscheidung über den Antrag unabhängig von der tatsächlichen Zuständigkeit (Bewilligung oder Ablehnung nach GA) Zuständigkeit der DRV - § 11 Abs.1-3 SGB VI 1. Ursache Behinderung und Abgrenzung Sozialleistungsträger bereits geklärt. 2. Vorrangiger Leistungsträger DRV – Zuständigkeitsabgrenzung Krankenkasse oder Bundesagentur für Arbeit prüfen > 3. Prüfung der Vorraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung § 11 Abs. 1 Medizinische & berufliche Leistungen Abgrenzung zur Krankenkasse und Bundesagentur für Arbeit § 11 Abs. 2 Medizinische Leistungen Abgrenzung zur Krankenkasse § 11 Abs.2a Berufliche Leistungen Abgrenzung zur Bundesagentur für Arbeit § 11 Abs. 3 Medizinische & berufliche Leistungen Abgrenzung zur Krankenkasse und Bundesagentur für Arbeit Medizinische Rehabilitation Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Antrag Wartezeit von 15 Jahren oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6 Pflichtbeiträge 2 Jahre oder Allgemeine Wartezeit (5 Jahre) und Erwerbsminderung liegt vor oder ist in absehbarer Zeit zu befürchten Medizinische Rehabilitation Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Antrag Beschäftigung Schul-/ Berufsausbildung 2 Jahre Schul-/ Berufsausbildung Beschäftigung 2 Jahre arbeitsunfähig / arbeitslos Leistungen zur Teilhabe Persönliche Ausschlussgründe RentenversicherungsTräger Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Versorgungsleiden Bezug / Antrag Altersrente (Voll- oder 2/3-Teilrente) Beamtenverhältnis (Versorgungsanwartschaften) Bezug Altersversorgung Dauerhaftes Ausscheiden aus Erwerbsleben (z. B. betriebliche Versorgung) Untersuchungshaft / Strafvollzug nicht zuständig zuständige Träger z. B. • • • • gesetzliche Krankenkassen gesetzliche Unfallversicherung Versorgungsämter Träger der Sozialhilfe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Antrag Wartezeit von 15 Jahren oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Rente wegen Erwerbsminderung ohne diese Leistung oder Leistungen erforderlich unmittelbar nach medizinischen Leistungen zur Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe Persönliche Voraussetzungen Rehabilitationsbedürftigkeit Erhebliche Gefährdung / Minderung der Erwerbsfähigkeit und Positive Rehabilitationsprognose Voraussichtlich (Erfolgsaussicht > 50 %) • Abwendung drohender Erwerbsminderung • wesentliche Besserung / Wiederherstellung Erwerbsfähigkeit • Abwendung einer Verschlechterung der Erwerbsminderung • Erhaltung des Arbeitsplatzes und Rehabilitationsfähigkeit Versicherten ist aktives Mitwirken an Rehabilitation möglich Begriff Behinderung nach § 2 Abs.1 SGB IX Behinderte Menschen als Berechtigte i.S.d. §19 Abs.1 SGB III (Definition Bundesagentur für Arbeit) sind Menschen, > deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, > wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.. von §2 Abs.1 SGB IX > nicht nur vorübergehend > dauerhaft < wesentlich gemindert sind oder von Behinderung bedroht sind und > die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen § 33 Abs.1 SGB IX erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • für behinderte Menschen • von Behinderung bedrohter Menschen Entsprechend ihrer Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern - durch Vorbeugung gegen drohende Behinderung - Prävention - durch Wiederherstellung und Wiedereingliederung - Rehabilitation Feststellung, ob ein „Rehafall“ vorliegt (Rehabedarf gegeben ist) Grundsätzliches in aller Kürze
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