Workshop Frau Förtsch und Frau Sieber, 27.10

Buch I
Allgemeiner Teil
Buch II
Grundsicherung für Arbeitslose
Buch III
Arbeitsförderung
Buch IV
Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung
Buch V
Gesetzliche Krankenversicherung
Buch VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Buch VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Buch VIII
Kinder- und Jugendhilfe
Buch IX
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Buch X
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Buch XI
Soziale Pflegeversicherung
Buch XII
Sozialhilfe
Leistungen zur Teilhabe
Aufgaben und Ziele
Beseitigung
gesundheitlicher Auswirkungen
einer Krankheit / Behinderung
auf die Erwerbsfähigkeit
Leistungsfähigkeit
• Verhinderung Ausscheiden aus Erwerbsleben
• Wiedereingliederung in Erwerbsleben
Leistungen zur Teilhabe vor Rente
Leistungsgruppen
i.S. des § 5 SGB IX
Zugangswege zur Teilhabe am Arbeitsleben
Rentenversicherung
Betriebe
Rechtzeitige
Antragstellung
vom Versicherten
beim zuständigen
Kostenträger
Krankenhäuser / Ärzte
Reha-Einrichtungen
Bundesagentur für Arbeit /
Jobcenter
Krankenkassen
Träger der Leistungen zur Teilhabe
Rehabilitationsträger
Leistungen zur
medizinischen
Reha
Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung
X
Gesetzliche
Krankenkassen
X
Bundesagentur für Arbeit
Leistungen zur
Teilhabe am
Arbeitsleben
X
Unterhaltssichernde
und ergänzende
Leistungen
Leistungen zur
Teilhabe am Leben
in der
Gemeinschaft
X
X
X
X
Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung
X
X
X
X
Träger der
Kriegsopferversorgung
und - fürsorge
X
X
X
X
Träger der Altershilfe für
Landwirte
X
Träger der öffentlichen
Jugendhilfe
X
X
X
Träger der Sozialhilfe
X
X
X
X
Das Jobcenter ist kein eigenständiger Träger der Leistungen zur Teilhabe !
Leistungsträger und ihre Abgrenzung
Gesetzliche
Krankenversicherung
Bundesagentur für
Arbeit
Deutsche
Rentenversicherung
Träger der
gesetzlichen
Unfallversicherung
Träger der
Kriegsopferund sonstige
sozialen Entschädigung
Träger der
öffentlichen
Jugendhilfe
Träger der
Sozialhilfe
Alterssicherung
der
Landwirte
Ortskrankenkassen
Örtliche Agenturen
Regionalträger
(z.B. DRV
Nordbayern)
Gewerbliche
Berufsgenossenschaften
Versorgungsämter
DRV Bund
Landwirt. BG
Örtliche Träger sind
kreisfreie Städe
und Kreise, welche
nicht durch
Landesrecht
bestimmt sind
Landwirte und
deren
mitarbeitenden
Familienangehörigen
DRV KnappschaftBahn-See
Gemeindeunfallversicherungsverbände,
FeuerwehrUnfallkassen, UK
Post- und Telekom,
UK Länder und
Gemeinden, UK Bahn
und Bund
Kinder und junge
Menschen,
welche noch
nicht 27 Jahre alt
sind,
Personensorgeberechtigte
BetriebsKrankenkassen
InnungsKrankenkassen
(Rehaträger der
Arbeitsförderung
nach SGB III als
auch der Grundsicherung für
Arbeitssuchende
nach SGB II)
Landwirt.
Krankenkassen
Sozialversicherung
für Landwirtschaft,
Forsten, Gartenbau als landwirt.
Alterskasse
Ersatzkassen
Landesversorgungsämter
Orthopädische
Versorgungs-stellen
Kreise und kreis-freie
Städte
Hauptfürsorge-stellen
Öffentliche
Jugendhilfe
(vielfältige
Träger), nicht
freie Jugenhilfeträger berechtigt
Nicht Private KK !
KK nur, wenn
Voraussetzungen
in der DRV nicht
erfüllt sind
> nachrangige
Zuständigkeit
gegenüber DRV
BAA nur, wenn
kein anderer
Leistungsträger
zuständig ist
> nachrangige
zuständigkeit
gegenüber DRV
Versicherungsrech
tlichen und
persönlichen
Voraussetzungen
müssen erfüllt sein
und es darf kein
Ausschlussgrund
vorliegen
Med. Leistungen
nicht in akuter
Phase Behandlungsbedürftigkeit,
nicht anstelle
Krankenhausbehandlung
Vorrangige
Zuständigkeit bei
Arbeitsunfällen (inkl.
Wegunfälle) und
anerkannten
Berufskrankheiten
Vorrangige
Zuständigkeit bei
Schäden durch
mitlitärischen Dienst,
Kriegseinwirkung,
Gefangenschaft...
Grundsätzlich
allen Trägern
nachrangig
Überörtliche
Sozialhilfeträger
durch Länder
bestimmt
Nicht Kirche oder
Wohlfahrtsverbände
Grundsätzlich allen
Träger nachrangig
Gleiche
Voraussetzung
wie in der DRV
Politische Gefangene
Erfüllung der
versicherungsrechtlichen
Voraussetzung
bei beiden
Trägern Zuständigkeit
richtet sich nach
Antragstellung
Impfgeschädigte,
Contergan-Kinder
> wo zuerst
Antragstellung
Wehrdienst
Bundeswehrsoldaten
Zivildienstleistende
Opfer von Gewalt
2 Wo Frist
Antrag
Rehaträger
Zuständig:
Ja
Zuständig:
Nein
Unverzügliche Weiterleitung an den
vermeintlich zuständigen Träger
Unverzügliche Feststellung des Rehabilitationsbedarfs
Entscheidung über den Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang beim
zuständigen Reha-Träger, außer es ist ein Gutachten notwendig (unverzügliche
Beauftragung - Entscheidung 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens)
Unterscheidung angegangener Rehaträger § 14 SGB IX
Eingang vollständiger Antrag bei
ERSTANGEGANGENEM
Rehaträger
Eingang vollständiger Antrag bei
ZWEITANGEGANGENEM
Rehaträger
Feststellung Zuständigkeit innerhalb
von 2 Wochen
Entscheidung über:
- Abgabe oder Zuständigkeit gegeben
Entscheidung über den Antrag
unabhängig von der tatsächlichen
Zuständigkeit
(Bewilligung oder Ablehnung nach GA)
Zuständigkeit der DRV - § 11 Abs.1-3 SGB VI
1.
Ursache Behinderung und Abgrenzung Sozialleistungsträger bereits geklärt.
2.
Vorrangiger Leistungsträger DRV – Zuständigkeitsabgrenzung Krankenkasse oder
Bundesagentur für Arbeit prüfen >
3.
Prüfung der Vorraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung
§ 11 Abs. 1
Medizinische &
berufliche Leistungen
Abgrenzung zur
Krankenkasse und
Bundesagentur für Arbeit
§ 11 Abs. 2
Medizinische Leistungen
Abgrenzung zur
Krankenkasse
§ 11 Abs.2a
Berufliche Leistungen
Abgrenzung zur
Bundesagentur für Arbeit
§ 11 Abs. 3
Medizinische &
berufliche Leistungen
Abgrenzung zur
Krankenkasse und
Bundesagentur für Arbeit
Medizinische Rehabilitation
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Antrag
Wartezeit von 15 Jahren
oder
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder
6 Pflichtbeiträge
2 Jahre
oder
Allgemeine Wartezeit (5 Jahre)
und
Erwerbsminderung liegt vor oder ist in absehbarer Zeit zu befürchten
Medizinische Rehabilitation
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Antrag
Beschäftigung
Schul-/ Berufsausbildung
2 Jahre
Schul-/ Berufsausbildung
Beschäftigung
2 Jahre
arbeitsunfähig / arbeitslos
Leistungen zur Teilhabe
Persönliche Ausschlussgründe
RentenversicherungsTräger
Arbeitsunfall, Berufskrankheit
oder Versorgungsleiden
Bezug / Antrag Altersrente
(Voll- oder 2/3-Teilrente)
Beamtenverhältnis
(Versorgungsanwartschaften)
Bezug Altersversorgung
Dauerhaftes Ausscheiden
aus Erwerbsleben
(z. B. betriebliche Versorgung)
Untersuchungshaft / Strafvollzug
nicht zuständig
zuständige Träger
z. B.
•
•
•
•
gesetzliche Krankenkassen
gesetzliche Unfallversicherung
Versorgungsämter
Träger der Sozialhilfe
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Antrag
Wartezeit von 15 Jahren
oder
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
oder
Rente wegen Erwerbsminderung ohne diese Leistung
oder
Leistungen erforderlich
unmittelbar nach medizinischen Leistungen zur Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe
Persönliche Voraussetzungen
Rehabilitationsbedürftigkeit
Erhebliche Gefährdung / Minderung der Erwerbsfähigkeit
und
Positive Rehabilitationsprognose
Voraussichtlich (Erfolgsaussicht > 50 %)
• Abwendung drohender Erwerbsminderung
• wesentliche Besserung / Wiederherstellung Erwerbsfähigkeit
• Abwendung einer Verschlechterung der Erwerbsminderung
• Erhaltung des Arbeitsplatzes
und
Rehabilitationsfähigkeit
Versicherten ist aktives Mitwirken an Rehabilitation möglich
Begriff Behinderung nach § 2 Abs.1 SGB IX
Behinderte Menschen als Berechtigte i.S.d. §19 Abs.1 SGB III
(Definition Bundesagentur für Arbeit)
sind Menschen,
>
deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben,
>
wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.. von §2 Abs.1 SGB IX
>
nicht nur vorübergehend > dauerhaft < wesentlich gemindert sind oder von
Behinderung bedroht sind
und
>
die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen
§ 33 Abs.1 SGB IX
erforderliche Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben
•
für behinderte Menschen
•
von Behinderung bedrohter
Menschen
Entsprechend ihrer Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben
möglichst auf Dauer zu sichern
- durch Vorbeugung gegen drohende Behinderung
- Prävention
- durch Wiederherstellung und Wiedereingliederung - Rehabilitation
Feststellung, ob ein „Rehafall“ vorliegt (Rehabedarf gegeben ist)
Grundsätzliches in aller Kürze