Powerpointpräsentation S 517

Klausur S 517 Strafrecht
WS 2014/2015
Friedrich Toepel
0-3
64
4-6
30
7-9
7
103
Teiln.
Unter 4:  3,7
62,14%
10
1
11
1
•
A. Strafbarkeit des L
•
•
I. §§ 223 I, 340 I, 13 I StGB
dadurch dass L die weiteren Schläge
des X gegen Y nicht verhinderte
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1. Objektiver Tatbestand
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a. Körperliche Misshandlung durch
Unterlassen +
b. objektive Zurechenbarkeit
X = absichtlich gehandelt.
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aber kein Regressverbot zugunsten
des L
Pflicht des L war gerade, derartige
körperliche Beeinträchtigungen zu
unterbinden
b. Garantenstellung
traditionelle Rechtsquellenlehre:
aus fünf unterschiedlichen
Rechtsquellen (aus Gesetz, Vertrag,
tatsächlicher Übernahme, engen
Lebensgemeinschaften und Ingerenz)
Vorliegend: verpflichtet den L seine
Stellung als Beamter im Schuldienst
(gesetzlich)
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Darüberhinaus: Pausendienst
tatsächlich übernommen,
Funktionenlehre (Armin Kaufmanns):
Garantenstellung dem Umfang nach als
Beschützergarantenstellung (Garant
hat die Pflicht, das Rechtsgut gegen
Gefahren aus allen Richtungen zu
schützen)
Überwachergaranten (alle Rechtsgüter
gegenüber Gefährdungen zu schützen,
die aus einer Gefahrenquelle stammen)
L = Beschützergarant
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c. Abgrenzung von Täterschaft durch
Unterlassen und Beihilfe durch
Unterlassen
Körperverletzungserfolg dem L auch als
Täter objektiv zurechenbar?
aa) Rspr.
auch im Unterlassungsbereich nach
den traditionellen Kriterien ab, die für
das positive Tun vertreten werden
schwankt zwischen subjektiver Theorie
und Tatherrschaftslehre.
subjektive Theorie:
Wegschauen = L will sich nicht mit der
Tat des S identifizieren
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also nur Teilnehmerwille
Tatherrschaftslehre:
vertretbar, dass mangelnde
Übernahme der Verantwortung dem L
nur als Teilnehmer anzulasten ist
Gegenteil ist bei entsprechender
Argumentation vertretbar, z. B. wenn
Unterlassungsdelikte mit Roxin als
Vertreter der Tatherrschaftslehre als
Pflichtdelikte betrachtet werden, Roxin,
AT II § 31 Rz 140 ff.
Gegen diese Auffassung
einzuwenden:
•
subjektive Theorie stets systematisch
nicht überzeugend,
Tatherrschaftskriterium passt beim
Unterlassen, da der Unterlassende das
Geschehen gerade nicht wie ein durch
positives Tun handelnder Täter in den
Händen hält
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bb) Unterscheidung nach der
Funktionenlehre
Beschützergarant = regelmäßig Täter,
Überwachungsgarant Teilnehmer
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plausibel, da der Beschützergarant
umfassend die Rechtsgüter des Opfers
vor Schaden zu bewahren hat
L hat Obhutspflichten gegenüber dem Y
und ist insofern Täter der begangenen
Körperverletzung.
d. Amtsträgereigenschaft
L = als Realschullehrer Beamter,
Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a)
StGB;
auch in Ausübung seines Dienstes
gehandelt
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2. Subjektiver Tatbestand
+
3. Rechtswidrigkeit und Schuld +
4. Ergebnis
§§ 223 I, 340 I, 13 I StGB Strafbarkeit
+
[Wer Gehilfenstellung des L
angenommen hat: Amtsträgereigenschaft des L = besonderes
persönliches Merkmal im Sinne des §
28 II StGB dar, daher Anwendbarkeit
des § 340 I StGB, strafschärfend]
• II. § 138 I StGB / §§ 138 I, 22, 23 I und III
StGB
• 1. Strafbarkeit nach § 138 I StGB
• von L unterlassene Anzeige ist nicht von §
138 I StGB erfasst
• strafrechtlich relevant lediglich
Unterlassungen, die bevorstehende Taten
betreffen,
• müssen freilich u.U. aufgrund interner
verwaltungsrechtlicher Regelungen
gemeldet werden, aber nicht strafbewehrt.
Ergebnis: § 138 I StGB -
• 2. Strafloses Wahndelikt
• subjektive Vorstellung des L, sich strafbar
zu machen:
• führt nicht zur Strafbarkeit
• L stellt sich einen nicht existierenden
Straftatbestand vor.
• = Wahndelikt
• [Kontrast zum untauglichen Versuch:
• Täter des untauglichen Versuchs irrt sich
über den Sachverhalt, glaubt, der
Sachverhalt sei so, dass er einen
Straftatbestand verwirkliche. Das Recht
• 1. Irrtum über Sachverhalt,Straftatbestand
nicht zu verwirklichen, entlastet
(Tatbestandsirrtum).
• 2. Irrtum über Sachverhalt, Straftatbestand
zu verwirklichen, belastet (untauglicher
Versuch).
• 3. Irrtum über die Rechtslage,
Straftatbestand nicht zu verwirklichen
entlastet nicht (Verbotsirrtum, idR, wenn
der Verbotsirrtum vermeidbar ist).
• 4. Irrtum über die Rechtslage,
Straftatbestand zu verwirklichen, belastet
nicht (Wahndelikt).]
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III. §§ 258 I, 13 I StGB
1. Objektiver Tatbestand
a. Strafvereitelung durch Unterlassen
L hat bewusst nichts unternommen, damit
X bestraft/kriminalrechtlicher Maßnahme
unterworfen wird.
• b. Garantenstellung
• Lehrer nicht eine derartige Stellung, die
ihn generell dazu verpflichtet, Straftaten
der von ihnen beaufsichtigten Schüler
anzuzeigen
• Nur verwaltungsinterne Meldepflichten.
• Diese dienen aber der Wahrung der
Behördenbelange und der
verwaltungsinternen Hierarchieordnung,
nicht der Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs
• Also: L hatte keine Anzeigepflicht und
damit auch keine Garantenstellung im
Sinne des § 13 I StGB.
• 2. Ergebnis
• §§ 258 I, 13 I StGB -
• IV. § 267 I Var. 2 und Var. 3, III 2 Nr. 4
StGB
• durch die nachträgliche eigenmächtige
und unrichtige Eintragung des K in den
Aufsichtsplan
• 1. Objektiver Tatbestand
• a. Urkunde
• Aufsichtsplan = Urkunde? Def.:
• verkörperte Gedankenerklärung,
• zum Beweis geeignet und bestimmt ist
• und ihren Aussteller erkennen lässt
• Aufsichtsplan = rechtserhebliche
schriftliche Erklärung des S hinsichtlich
der Zuständigkeit für die Aufsicht dar
• aus der Einteilung wird auf die
abgeleistete Aufsicht geschlossen
• durch die Unterschrift des S: Aussteller
des Plans ersichtlich
• Urkunde +
• b. Verfälschen
• zunächst auch von L verfälscht worden,
• weil L unterschob der Erklärung des S
einen Inhalt unterschob, der von S nicht
• Änderung erst nach der betreffenden
Pause erfolgte, konnte sie nur noch im
Hinblick auf den Nachweis der tatsächlich
durchgeführten Aufsicht relevant sein.
• Fraglich: bei späterer Besprechung S
durch sein Nichtstun sein Einverständnis
mit der Veränderung des Aufsichtsplans
erklärt?
• Dann möglicherweise nur schriftliche
Lüge?
• Einverständnis des S hätte aber bereits zu
Tatbeginn vorliegen müssen!
• L hatte manipuliert, ohne die Haltung des
S zu kennen.
• Zudem: Untätigkeit des S Zustimmung
• Urkunde verfälschen +
• c. Gebrauchen
• L hat die verfälschte Urkunde auch der
Wahrnehmung gegenüber anderen
zugänglich gemacht wird: 3. Var. des §
267 I StGB +
• 2. Subjektiver Tatbestand
• vorsätzlich +
• Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr:
+,
• L wollte Verdacht der ermittelnden Polizei
auf K lenken
• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +
• Ergebnis: 267 I 2. und 3. Var. StGB +
• einheitliche Tat
• (Z. B.: 2. Var. tritt hinter der 3. Var. in
Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion) als
mitbestrafte Vortat zurück
• oder beide Varianten bilden
materiellrechtlich eine Handlung im
• IV. Besonders schwerer Fall gem. § 267
III 2 Nr. 4 StGB
• L = Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 a) StGB
• L nicht befugt, den Aufsichtsplan
eigenmächtig zu verändern,
• Missbrauch seiner Befugnisse daher –
• Aber: Stellung als Lehrer eröffnete die
Möglichkeit, den Aufsichtsplan zu
manipulieren = Missbrauch isv § 267 III Nr.
4, 2. Alt. StGB
• Vorsatz +
• Strafbarkeit gemäß § 267 I Alt. 2, III 2 Nr. 4
• V. § 271 StGB
• -, Aufsichtsplan keine öffentliche Urkunde,
die Beweis für und gegen jedermann
erbringt, vgl. § 415 I ZPO.
• VI. § 164 I StGB
• (aufgrund der Manipulation des
Pausenplans)
• 1. Fehlende Vollendung
• mittelbare Verdächtigung des K, seine
Dienstpflicht als Lehrer verletzt oder
Körperverletzung durch Unterlassen
• auch wider besseres Wissen +
• war L bekannt, dass K im Falle einer
Planüberprüfung zumindest
vorübergehend verdächtigt werden würde.
• Verteidigung des L ging über ein – für sich
strafloses – indirektes Leugnen oder
Abstreiten hinaus.
• Aber: Tat nicht vollendet, da die
Tatsachenbehauptung den
Ermittlungsbeamten noch nicht
zugegangen
• daher: objektiver Tatbestand des § 164 I
StGB nicht erfüllt!
• 2. Ergebnis
• L hat sich nicht gemäß § 164 I StGB
strafbar gemacht.
• VII. § 145d II Nr. 1 StGB
• greift aus dem gleichen Grunde nicht ein:
• falsche Beweislage gelangte nie zur
Kenntnis der Ermittlungsbehörde
• Versuch ist wiederum nicht strafbar.
• VIII. Gesamtergebnis zur Strafbarkeit
des L
• §§ 223 I, 340 I, 13 I; 267 I Alt. 2, III Nr. 4;
53 StGB
• B. Strafbarkeit des S
• I. § 267 I Var. 2 und 3, III 2 Nr. 4 i.V.m. §
13 I StGB
• 1. Urkunde
• Aufsichtsplan = Urkunde, die der L durch
das Vertauschen der Namensetiketten
verfälscht hatte (siehe oben).
• 2. Garantenstellung des S
• ergibt sich aus seiner
Organisationsaufgabe als Schulleiter, der
die betreffenden Unterlagen
ordnungsgemäß zu führen und in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten hat
• Darüber hinaus: als Behördenleiter eine
Fürsorgepflicht für die ihm unterstellten
Lehrer.
• Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht auch
dazu verpflichtet, Lehrer vor falschen
Verdächtigungen, zu bewahren.
• Daher: S = Beschützergarant.
• 3. Verfälschen durch Unterlassen
• S hat zunächst nichts unternommen, die
Manipulation rückgängig zu machen.
• Aber: S = Aussteller der Urkunde!
• a. Möglichkeit des Verfälschens durch
den Aussteller
• dann nicht, wenn man 2. Var. als Unterfall
der 1. Var. betrachtet.
• Dann lediglich Identitätstäuschungen
tatbestandsmäßig.
• Anders, wenn Verfälschen ein
eigenständiges Verbrechensmerkmal
enthält
• Aussteller wäre dann strafbar, sobald er
die Dispositionsmöglichkeit über die
Urkunde verloren hat.
• Dispositionsmöglichkeit eingeschränkt,
sobald - ein anderer ein
Beweisführungsrecht an der Urkunde
erlangt hat.
• Aufsichtsplan diente nach der Ableistung
der Aufsichten als Nachweis.
• An diesem Nachweis haben die Lehrer zu
ihrer Entlastung in rechtlichen Streitfragen
auch ein erhebliches Interesse.
• S hätte nach dieser Ansicht nicht mehr
die alleinige Verfügungsmacht über den
Aufsichtsplan
• Verfälschung dann möglich
• Streitentscheidung erforderlich
• zweiten Ansicht:
• führt zu einem gespaltenen
Echtheitsbegriff
• erstgenannte Ansicht: „Verfälschung“
neben der Variante der „Herstellung“ keine
eigene Bedeutung
• b. Vollendetes
Verfälschen/Gebrauchmachen durch
Unterlassen?
• Korrektur des Plans durch den S
verhindert Vollendung?
• Noch vor der Korrektur des Plans:
• K bereits in Beweisnot. E
• spätere Korrektur des Plans ändert also
nichts daran, dass S unerlaubtes Risiko
geschaffen
• Anm.: Wer die spätere Korrektur des
Aufsichtsplans für die Erfüllung der
Garantenpflicht als ausreichend erachtet:
• Versuchs der Urkundenfälschung durch
Unterlassen zu prüfen
• c. Täterschaftliche durch Unterlassen
Tatbestandsverwirklichung durch
Unterlassen
• Abgrenzung von Täterschaft und
Teilnahme:
• nach der Art der Garantenstellung (s.o.).
• S = Obhutspflicht in Bezug auf den K.
• Damit S = Täter
• bei der Annahme eines vollendeten
Delikts könnte man noch an eine analoge
Anwendung des § 158 StGB denken.
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4. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz +
zur Täuschung im Rechtsverkehr?
mit sicherem Wissen von der täuschenden
Wirkung des manipulierten Aufsichtsplans,
genügt.
5. Rechtswidrigkeit und Schuld +
6. Besonders schwerer Fall
§ 267 III 2 Nr. 4 StGB vorliegen.
S = Amtsträger gemäß § 11 I Nr. 2 a) StGB
Garantenstellung bestehe.
• S als Schulleiter befugt, den Aufsichtsplan
veränderten Umständen anzupassen.
• Hinnahme der Manipulation des L = also
Missbrauch seiner Befugnis als Amtsträger
Vorsatz +
• 7. Ergebnis
• §§ 267 I Var. 2 und 3, III 2 Nr. 4, 13 I StGB
+
• II. §§ 258 I, 13 I StGB
• weil S nichts unternahm, um eine
Bestrafung des X herbeizuführen.
• 1. Garantenstellung
• gravierende Straftaten von
Strafgefangenen während der Haft
müssen vom Anstaltsleiter den
Strafverfolgungsbehörden gemeldet
werden
• Vorliegend: fehlt besonders
schwerwiegende Tat des X
• und auch im vorliegend schulischen
Kontext keine besondere
kriminalrechtlichen Verantwortlichkeit des
S.
• Daher: §§ 258 I, 13 I StGB –
• V. Ergebnis zur Strafbarkeit des S
• Es bleibt §§ 267 I Var. 2, 3, III 2 Nr. 4, 13 I
StGB strafbar gemacht.
• C. Strafbarkeit des K
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• I. § 240 I StGB
• Androhung, dass L „kein Auge mehr zu
tun“ und „keine ruhige Minute mehr haben“
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1. Objektiver Tatbestand
a. Drohung mit empfindlichen Übel
In-Aussicht-Stellen von „Psychoterror“
b. Nötigungserfolg
Drohung schüchterte L ein, so dass er die
Manipulation des Aufsichtsplans zugab.
• 2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz +
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3. Rechtswidrigkeit
Fraglich ist, ob K rechtswidrig handelte.
a. Rechtfertigung durch Notwehr
aa. Rechtswidriger Angriff
durch die Manipulation des Aufsichtsplans
hat L die Gefahr geschaffen, dass K
fälschlicherweise verdächtigt wird
• im Zeitpunkt der Drohung des K hielten die
Ermittlungen noch an.
• bb. Gegenwärtiger Angriff
• L weiterhin neben S eine Pflicht hatte, zu
verhindern, dass K aufgrund der
Manipulation Schaden erlitt.
• Angriff auf K dauerte folglich zum
Zeitpunkt der Drohung noch an
•
• cc. Erforderlichkeit und Gebotenheit
der Verteidigungshandlung
• geeignetes Mittel +
• auch das relativ mildeste Mittel?
• K hätte auch, falls es tatsächlich zu
Ermittlungen gegen ihn gekommen wäre,
auf die Momente (evtl. Zeugenaussagen)
zurückgreifen können.
• fraglich, ob Zeugenaussagen so effektiv
• daher relativ mildeste Mittel zur Abwehr +
• auch im Sinne des § 32 I StGB geboten.
• In Bezug auf die
Erforderlichkeit/Notwendigkeit der
Verteidigung gegenteiliges Ergebnis
vertretbar.
• dd. Subjektives
Rechtfertigungselement
• Verteidigungswille +
• Drohung des K somit nicht rechtswidrig.
• 4. Ergebnis
• K hat sich nicht gemäß § 240 I StGB
strafbar gemacht.