1. Anspruch Merkblatt fürFAK ZPD Bezüger_2013_Version 2

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Merkblatt
Familien- und Unterhaltszulagen
Merkblatt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Departemente und Betriebe (BVB und IWB)
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Zentraler Personaldienst
Dieses Merkblatt gilt für alle Mitarbeitenden der Departemente und Betriebe (BVB und IWB) und
bietet Ihnen eine Übersicht und eine vereinfachte Darstellung des Sachverhaltes. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich die gesetzlichen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen.
Grundlagen
Bundesgesetz über Familienzulagen 24. Juni 2006 (SR 836.2)
Lohngesetz vom 18. Januar 1995 (SG 164.100)
Unterhaltsverordnung vom 11. November 2008 (SG 164.340)
Wer hat Anspruch?
Der Anspruch auf Familienzulage (1. Anspruch) wird durch die
Ausgleichskasse festgelegt.
Fällt der 1. Anspruch auf den anderen Eltern-/Stiefelternteil
oder weiteren Arbeitgeber, so besteht möglicherweise ein Anspruch auf Differenzzahlung der Unterhaltszulage beim Arbeitgeber BASEL-STADT (2. Anspruch).
Mitarbeitende haben Anspruch auf Unterhaltszulage, wenn sie
im Sinne von Artikel 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt wohnenden Verwandten aufkommen. Davon
ausgenommen ist die Unterhaltspflicht des Ehegatten/der
Ehegattin.
Was heisst 1. oder
2. Anspruch?
Bei Mitarbeitenden mit 1. Anspruch wird der Zulagenanspruch,
die regelmässige Überprüfung und die Auszahlung durch die
Ausgleichskasse Basel-Stadt gesteuert.
Bei Mitarbeitenden mit 2. Anspruch hat der andere Eltern-/
Stiefelternteil den 1. Anspruch oder dieser liegt bei einem weiteren Arbeitgeber. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat beim
Arbeitgeber BASEL-STADT allenfalls einen Anspruch auf eine
Differenzzahlung der Unterhaltszulage.
Wann benötige ich ein
Anmeldungsformular?
Bei Eintritt, Heirat, Geburt eines Kindes muss immer das Anmeldeformular „Anmeldung Familienzulagen für Arbeitnehmende“ vollständig ausgefüllt, von allen Elternteilen unterzeichnet und alle unter Punkt 7 relevanten Dokumente
beigelegt werden.
Kinder welche die Ausbildung abgeschlossen haben oder älter
als 25 Jahre sind, müssen nicht aufgeführt werden. Alle anderen Kinder (siehe Punkt 5 im Anmeldeformular), unabhängig
ob ein 1. oder 2. Anspruch besteht, sind immer aufzuführen.
Stand 2013
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Wie viel und wie
wird ausbezahlt?
Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen und somit auch Unterhaltszulagen beträgt
CHF 7’020.00 im Jahr bzw. CHF 585.00 im Monat. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen.
Höhe der Kinderzulage
Kinderzulage
CHF /
pro Monat
200.00
(bis zum vollendeten 16. Altersjahr)
Ausbildungszulage
250.00
(bis Abschluss der Ausbildung, maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr)
Höhe der Unterhaltszulage
CHF /
pro Monat*
Bei einer Familienzulage bzw. zu unterstützenden verwandten Person
411.00
Bei zwei Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Person
502.75
Bei drei Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Person
538.00
Bei vier und mehr Familienzulagen bzw. zu
unterstützenden verwandten Person
566.00
* Ab einem Beschäftigungsgrad von 50% wird eine volle Unterhaltszulage ausgerichtet. Ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad geringer, wird die Unterhaltszulage gekürzt. Bei
Alleinerziehenden liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%.
Die Auszahlung der Familien- und Unterhaltszulagen erfolgt in
der Regel mit dem Monatslohn.
Welche Änderungen
müssen
gemeldet werden?
Stand 2013
Alle Änderungen, die den Anspruch der Zulagenbezügerin/des Zulagenbezügers (1. sowie 2. Anspruch) beeinflussen –
zum Beispiel Trennung, Scheidung, Heirat, Wiederverheiratung, Tod eines Kindes, Beginn und vorzeitige Beendigung der
Ausbildung eines Kindes, Einkommen, Umzug in anderen
Wohnkanton, Änderung der Höhe der kinderbezogenen Zulagen -, sind dem HR-DLC umgehen mitzuteilen.
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Wohnen Sie in Deutschland oder Frankreich?
Bei der Anmeldung für Familien- und Unterhaltszulagen oder
beim jährlichen Nachweis benötigen wir zwingend das Formular E411 resp. für Wohnsitz in:
Deutschland: Eine Bestätigung der Familienkasse und zusätzlich bei einer Anstellung bei einem staatlichen Unternehmen auch das Formular „Bestätigung des Arbeitgebers des
anderen Elternteils / eigene weitere Anstellungsverhältnisse“.
Frankreich: Die Bestätigung „Attestation de droits destinée à
votre organisme étranger“.
Wo finde ich alle
Formulare?
Alle Formulare können im Intranet unter
http://intranet.bs.ch/arbeiten-bei-bs.htm / HR-DienstleistungsCenter / Familien- und Unterhaltszulage abgerufen werden:
Das Formular „Formular Sozialzulagen Dritter“ kann verwendet werden, wenn der 1. Anspruch beim anderen Eltern/Stiefelternteil oder bei einem weiteren Arbeitgeber liegt.
Wie erfolgt die Überprüfung?
Zulagenbezügerinnen/Zulagenbezüger werden regelmässig
hinsichtlich ihres Anspruches auf Familienzulagen oder Differenzzahlung der Unterhaltszulage überprüft.
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt überprüft den Anspruch auf
Familienzulage (Mitarbeitende mit 1. Anspruch).
Das HR-Dienstleistungs-Center (HR-DLC) überprüft den Anspruch bei allen Mitarbeitenden mit Anspruch auf Differenzzahlung der Unterhaltszulage. (Mitarbeitende mit 2. Anspruch).
Nicht termingerechte oder unvollständige Unterlagen können
zur Verzögerung der Auszahlung oder Sistierung und Rückforderung der bereits ausbezahlten Familien- und Unterhaltszulagen führen.
Wohin sende ich
meine Unterlagen?
Erhalten Sie von der Ausgleichskasse Basel-Stadt Post, so
senden Sie die eingeforderten Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse Basel-Stadt zurück. (Mitarbeitende mit 1. Anspruch)
Alle anderen Unterlagen senden Sie bitte an das HRDienstleistungs-Center. (Mitarbeitende mit 2. Anspruch)
Wann verjähren
die Ansprüche?
Der Anspruch auf nicht bezogene Familien- und Unterhaltszulagen verjährt nach Ablauf von 5 Jahren.
Unrechtmässig bezogene Zulagen werden zurückgefordert.
Stand 2013
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Spezialfälle,
Kleingedrucktes?
In diesem allgemeingültigen Merkblatt können nicht sämtliche
Informationen zum Thema „Familienzulagen“ oder „Unterhaltszulagen“ behandelt werden.
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden
der Ausgleichskasse Basel-Stadt oder des HR-Dienstleistungs-Center gerne zur Verfügung.
Melde- und
Auskunftsstellen
Für Fragen zur Familienzulage stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse Basel-Stadt (siehe letzte Seite) gerne zur Verfügung.
Für Fragen zur Unterhaltszulage stehen Ihnen die Mitarbeitenden vom HR-Dienstleistungs-Center (siehe letzte Seite)
gerne zur Verfügung.
Stand 2013
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Auskunftspersonen bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt / Familienzulage
Wenn Sie Fragen zu bestehenden Kinder- und Ausbildungszulagen haben, wenden Sie sich bitte
an die zuständige Fachperson bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt:
Anfangsbuchstabe Nachname:
A-C
Name
Telefon-Nr.
E-Mail
Giovanni Cavallaro
Nur per Mail
061 685 22 25
[email protected]
D-F
Corinne Viallier*
061 685 23 44
[email protected]
G-H
Alain Haudenschild
061 685 23 32
[email protected]
I-L
Sandra Bernasconi
061 685 23 09
[email protected]
M-Q
Kerstin Meier *
061 685 23 29
[email protected]
R-S
Tanya Liechti
061 685 23 27
[email protected]
T-Z
Sébastien Eslinger
061 685 23 40
[email protected]
Kurt Bucher
061 685 23 38
[email protected]
Stephan Benne
061 685 23 31
[email protected]
Yannick Amberg
061 685 23 34
[email protected]
Abwesend
Mittwoch
Montag
nachmittags
* Bestehen Fragen zu einem möglichen Anspruch aus dem EU/EFTA-Raum (z.B. Kinder im
EU/EFTA-Raum, Erwerbstätigkeit Partner im EU/EFTA-Raum), sind die mit einem Stern gekennzeichneten Personen zuständig.
Auskunftspersonen beim HR-Dienstleistungs-Center / Unterhaltszulage oder Familienzulage
Name
Telefon-Nr.
E-Mail
Denise Bernhard
061 267 99 71
[email protected]
Erika Schmid
061 267 99 71
[email protected]
Andrea Wildisen
061 267 99 71
[email protected]
Stand 2013
Arbeitszeiten
Dienstag / Donnerstag / Freitag
Mittwoch
Montag / Dienstag
Freitag
Montag / Dienstag
Mittwoch
ganzer Tag
Vormittag
ganzer Tag
Vormittag
ganzer Tag
Vormittag
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