Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst Merkblatt Familien- und Unterhaltszulagen Merkblatt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departemente und Betriebe (BVB und IWB) Seite 1/6 Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst Dieses Merkblatt gilt für alle Mitarbeitenden der Departemente und Betriebe (BVB und IWB) und bietet Ihnen eine Übersicht und eine vereinfachte Darstellung des Sachverhaltes. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich die gesetzlichen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen. Grundlagen Bundesgesetz über Familienzulagen 24. Juni 2006 (SR 836.2) Lohngesetz vom 18. Januar 1995 (SG 164.100) Unterhaltsverordnung vom 11. November 2008 (SG 164.340) Wer hat Anspruch? Der Anspruch auf Familienzulage (1. Anspruch) wird durch die Ausgleichskasse festgelegt. Fällt der 1. Anspruch auf den anderen Eltern-/Stiefelternteil oder weiteren Arbeitgeber, so besteht möglicherweise ein Anspruch auf Differenzzahlung der Unterhaltszulage beim Arbeitgeber BASEL-STADT (2. Anspruch). Mitarbeitende haben Anspruch auf Unterhaltszulage, wenn sie im Sinne von Artikel 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt wohnenden Verwandten aufkommen. Davon ausgenommen ist die Unterhaltspflicht des Ehegatten/der Ehegattin. Was heisst 1. oder 2. Anspruch? Bei Mitarbeitenden mit 1. Anspruch wird der Zulagenanspruch, die regelmässige Überprüfung und die Auszahlung durch die Ausgleichskasse Basel-Stadt gesteuert. Bei Mitarbeitenden mit 2. Anspruch hat der andere Eltern-/ Stiefelternteil den 1. Anspruch oder dieser liegt bei einem weiteren Arbeitgeber. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat beim Arbeitgeber BASEL-STADT allenfalls einen Anspruch auf eine Differenzzahlung der Unterhaltszulage. Wann benötige ich ein Anmeldungsformular? Bei Eintritt, Heirat, Geburt eines Kindes muss immer das Anmeldeformular „Anmeldung Familienzulagen für Arbeitnehmende“ vollständig ausgefüllt, von allen Elternteilen unterzeichnet und alle unter Punkt 7 relevanten Dokumente beigelegt werden. Kinder welche die Ausbildung abgeschlossen haben oder älter als 25 Jahre sind, müssen nicht aufgeführt werden. Alle anderen Kinder (siehe Punkt 5 im Anmeldeformular), unabhängig ob ein 1. oder 2. Anspruch besteht, sind immer aufzuführen. Stand 2013 Seite 2/6 Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst Wie viel und wie wird ausbezahlt? Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen und somit auch Unterhaltszulagen beträgt CHF 7’020.00 im Jahr bzw. CHF 585.00 im Monat. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Höhe der Kinderzulage Kinderzulage CHF / pro Monat 200.00 (bis zum vollendeten 16. Altersjahr) Ausbildungszulage 250.00 (bis Abschluss der Ausbildung, maximal bis zum vollendeten 25. Altersjahr) Höhe der Unterhaltszulage CHF / pro Monat* Bei einer Familienzulage bzw. zu unterstützenden verwandten Person 411.00 Bei zwei Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Person 502.75 Bei drei Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Person 538.00 Bei vier und mehr Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Person 566.00 * Ab einem Beschäftigungsgrad von 50% wird eine volle Unterhaltszulage ausgerichtet. Ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad geringer, wird die Unterhaltszulage gekürzt. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%. Die Auszahlung der Familien- und Unterhaltszulagen erfolgt in der Regel mit dem Monatslohn. Welche Änderungen müssen gemeldet werden? Stand 2013 Alle Änderungen, die den Anspruch der Zulagenbezügerin/des Zulagenbezügers (1. sowie 2. Anspruch) beeinflussen – zum Beispiel Trennung, Scheidung, Heirat, Wiederverheiratung, Tod eines Kindes, Beginn und vorzeitige Beendigung der Ausbildung eines Kindes, Einkommen, Umzug in anderen Wohnkanton, Änderung der Höhe der kinderbezogenen Zulagen -, sind dem HR-DLC umgehen mitzuteilen. Seite 3/6 Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst Wohnen Sie in Deutschland oder Frankreich? Bei der Anmeldung für Familien- und Unterhaltszulagen oder beim jährlichen Nachweis benötigen wir zwingend das Formular E411 resp. für Wohnsitz in: Deutschland: Eine Bestätigung der Familienkasse und zusätzlich bei einer Anstellung bei einem staatlichen Unternehmen auch das Formular „Bestätigung des Arbeitgebers des anderen Elternteils / eigene weitere Anstellungsverhältnisse“. Frankreich: Die Bestätigung „Attestation de droits destinée à votre organisme étranger“. Wo finde ich alle Formulare? Alle Formulare können im Intranet unter http://intranet.bs.ch/arbeiten-bei-bs.htm / HR-DienstleistungsCenter / Familien- und Unterhaltszulage abgerufen werden: Das Formular „Formular Sozialzulagen Dritter“ kann verwendet werden, wenn der 1. Anspruch beim anderen Eltern/Stiefelternteil oder bei einem weiteren Arbeitgeber liegt. Wie erfolgt die Überprüfung? Zulagenbezügerinnen/Zulagenbezüger werden regelmässig hinsichtlich ihres Anspruches auf Familienzulagen oder Differenzzahlung der Unterhaltszulage überprüft. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt überprüft den Anspruch auf Familienzulage (Mitarbeitende mit 1. Anspruch). Das HR-Dienstleistungs-Center (HR-DLC) überprüft den Anspruch bei allen Mitarbeitenden mit Anspruch auf Differenzzahlung der Unterhaltszulage. (Mitarbeitende mit 2. Anspruch). Nicht termingerechte oder unvollständige Unterlagen können zur Verzögerung der Auszahlung oder Sistierung und Rückforderung der bereits ausbezahlten Familien- und Unterhaltszulagen führen. Wohin sende ich meine Unterlagen? Erhalten Sie von der Ausgleichskasse Basel-Stadt Post, so senden Sie die eingeforderten Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse Basel-Stadt zurück. (Mitarbeitende mit 1. Anspruch) Alle anderen Unterlagen senden Sie bitte an das HRDienstleistungs-Center. (Mitarbeitende mit 2. Anspruch) Wann verjähren die Ansprüche? Der Anspruch auf nicht bezogene Familien- und Unterhaltszulagen verjährt nach Ablauf von 5 Jahren. Unrechtmässig bezogene Zulagen werden zurückgefordert. Stand 2013 Seite 4/6 Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst Spezialfälle, Kleingedrucktes? In diesem allgemeingültigen Merkblatt können nicht sämtliche Informationen zum Thema „Familienzulagen“ oder „Unterhaltszulagen“ behandelt werden. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse Basel-Stadt oder des HR-Dienstleistungs-Center gerne zur Verfügung. Melde- und Auskunftsstellen Für Fragen zur Familienzulage stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Ausgleichskasse Basel-Stadt (siehe letzte Seite) gerne zur Verfügung. Für Fragen zur Unterhaltszulage stehen Ihnen die Mitarbeitenden vom HR-Dienstleistungs-Center (siehe letzte Seite) gerne zur Verfügung. Stand 2013 Seite 5/6 Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst Auskunftspersonen bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt / Familienzulage Wenn Sie Fragen zu bestehenden Kinder- und Ausbildungszulagen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachperson bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt: Anfangsbuchstabe Nachname: A-C Name Telefon-Nr. E-Mail Giovanni Cavallaro Nur per Mail 061 685 22 25 [email protected] D-F Corinne Viallier* 061 685 23 44 [email protected] G-H Alain Haudenschild 061 685 23 32 [email protected] I-L Sandra Bernasconi 061 685 23 09 [email protected] M-Q Kerstin Meier * 061 685 23 29 [email protected] R-S Tanya Liechti 061 685 23 27 [email protected] T-Z Sébastien Eslinger 061 685 23 40 [email protected] Kurt Bucher 061 685 23 38 [email protected] Stephan Benne 061 685 23 31 [email protected] Yannick Amberg 061 685 23 34 [email protected] Abwesend Mittwoch Montag nachmittags * Bestehen Fragen zu einem möglichen Anspruch aus dem EU/EFTA-Raum (z.B. Kinder im EU/EFTA-Raum, Erwerbstätigkeit Partner im EU/EFTA-Raum), sind die mit einem Stern gekennzeichneten Personen zuständig. Auskunftspersonen beim HR-Dienstleistungs-Center / Unterhaltszulage oder Familienzulage Name Telefon-Nr. E-Mail Denise Bernhard 061 267 99 71 [email protected] Erika Schmid 061 267 99 71 [email protected] Andrea Wildisen 061 267 99 71 [email protected] Stand 2013 Arbeitszeiten Dienstag / Donnerstag / Freitag Mittwoch Montag / Dienstag Freitag Montag / Dienstag Mittwoch ganzer Tag Vormittag ganzer Tag Vormittag ganzer Tag Vormittag Seite 6/6
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