Bundesrat will diskriminierungsfreien Zugang zum

news.admin.ch
Bundesrat will diskriminierungsfreien Zugang zum Bahnnetz
sicherstellen
Bern, 26.08.2015 - Der Bundesrat hat heute die Vorlage zur Organisation der
Bahninfrastruktur (OBI) in die Vernehmlassung geschickt. Damit soll unter anderem die
Trassenvergabestelle in eine Anstalt des Bundes überführt und die Schiedskommission
im Eisenbahnverkehr gestärkt werden. Der Bundesrat will dadurch einen
diskriminierungsfreien Zugang zur Bahninfrastruktur sicherstellen. Ausserdem sollen die
Passagierrechte im Bahn- und im internationalen Fernbusverkehr ausgebaut werden.
Heute sind die schweizerischen Bahnunternehmen in der Regel als integrierte Bahnen
organisiert. Die Infrastruktur ist rechnerisch und organisatorisch vom Verkehr getrennt,
bleibt aber in der Gesamtverantwortung der Bahnunternehmen. Dies birgt in einem
Umfeld mit zunehmendem Wettbewerb ein gewisses Diskriminierungspotenzial. Gestützt
auf die Arbeiten einer unabhängigen Expertengruppe schlägt der Bundesrat nun
verschiedene Massnahmen vor, um das Bahnsystem weiterzuentwickeln und alle
Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang zur Bahninfrastruktur gleich zu behandeln.
Er hat heute dazu die Vernehmlassungsvorlage zur Organisation der Bahninfrastruktur
(OBI) verabschiedet. Dabei geht es insbesondere um folgende Änderungen:




Die Trassenvergabestelle, die heute von den drei grossen Normalspurbahnen (SBB,
BLS und SOB) sowie vom Verband öffentlicher Verkehr (VöV) getragen wird, soll in
eine unabhängige Anstalt des Bundes überführt und mit zusätzlichen Kompetenzen
ausgestattet werden.
Für Systemführerschaften, welche heute beispielsweise die SBB beim
Zugbeeinflussungssystem ETCS für die Normalspurbahnen innehat, soll eine klare
gesetzliche Basis geschaffen werden. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) soll für
derartige Aufträge künftig ausserdem Systemführungsverträge abschliessen. Damit
werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten geklärt und die Transparenz
erhöht.
Der Bundesrat will den Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Fahrplan- und
Investitionsplanung ein Mitwirkungsrecht einräumen. Die Betreiber der
Bahninfrastruktur sollen verpflichtet werden, ihre Investitionspläne periodisch zu
publizieren und die Anliegen der Eisenbahnverkehrsunternehmen anzuhören. Wenn
eine Infrastrukturbetreiberin den Mitwirkungsprozess nicht einhält, kann das
Eisenbahnverkehrsunternehmen die Schiedskommission für den Eisenbahnverkehr
(SKE) anrufen. Auf eine Überführung der beiden international tätigen
Bahnunternehmen SBB und BLS in eine Holding-Struktur wird hingegen verzichtet.
Die SKE soll - wie die Trassenvergabestelle - weitere Kompetenzen im Bereich
Überwachung und Prüfung erhalten. Eine neue gesetzliche Grundlage ermöglicht es
ihr, sich die notwendigen Daten zur Marktüberwachung zu beschaffen. Die SKE wird
zudem Beschwerdeinstanz für Fragen zur Systemführerschaft und zu den
Mitwirkungsrechten. Überdies soll sie analog zu anderen Regulatoren in RailCom
umbenannt werden.
Erweiterte Passagierrechte
Ebenfalls zur OBI-Vorlage gehört eine Stärkung der Passagierrechte. Der Bundesrat will die
Rechte der Reisenden im Eisenbahn- sowie im internationalen Fernbusverkehr an die
Standards der EU angleichen, um Lücken zu schliessen und den öffentlichen Verkehr weiter
zu stärken. Die Verkehrsunternehmen sollen verpflichtet werden, die Reisenden über
Verspätungen oder Ausfälle und ihre Rechte zu informieren. Vorgesehen ist auch, dass die
Verkehrsanbieter bei Verspätungen ab 60 Minuten eine Entschädigung bezahlen müssen.
Diese kann über die Entschädigungen hinausgehen, die heute von einigen Bahnen bereits
freiwillig entrichtet werden. Geregelt werden sollen auch die Pflichten der Unternehmen
bezüglich Rück- oder Weiterreise. Im Bahnverkehr soll die Entschädigungsregelung im
internationalen Verkehr und im nationalen Fernverkehr gelten. Die Gesetzesänderungen
werden auf Verordnungsstufe konkretisiert. Die Vernehmlassung dauert bis 30. November 2015.
Adresse für Rückfragen:
Bundesamt für Verkehr, Informationen
+41 58 462 36 43
[email protected]
Herausgeber:
Der Bundesrat
Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/
Generalsekretariat UVEK
Internet: http://www.uvek.admin.ch
Bundesamt für Verkehr
Internet: http://www.bav.admin.ch
Schweizerische Bundeskanzlei
http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de
Nicht amtlich publizierte Fassung
00.000
Vernehmlassungsvorlage
zur Organisation der Bahninfrastruktur
(OBI)
Erläutender Bericht für das Vernehmlassungsverfahren
vom ...
2015–XXXX
1
Übersicht
Die Organisation der Bahninfrastruktur in der Schweiz genügt den heutigen
Ansprüchen nicht ausreichend. Deswegen soll sie in verschiedenen Bereichen
modernisiert werden. Neue Regelungen sollen für mehr Transparenz und weniger
Diskriminierungspotenzial auf dem Schienennetz sorgen.
Ausgangslage
Heute sind die Schweizer Bahnunternehmen meist als sogenannte integrierte Bahnen
organisiert. Die Infrastruktur ist rechnerisch und organisatorisch vom Verkehr
getrennt, bleibt aber in der Gesamtverantwortung der Bahnunternehmen. Dies birgt
gewisse Diskriminierungspotenziale. Deswegen beauftragte der Bundesrat im Oktober 2010 eine „Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur“ mit der Analyse
des Bahnsystems. Die Expertengruppe sollte aufzeigen, wie die Schweiz das Diskriminierungspotenzial auf dem Eisenbahnnetz reduzieren und gleichzeitig die Qualität
des Bahnsystems erhalten kann.
Die Expertengruppe veröffentlichte ihre Vorschläge im Mai 2013. In der Folge
wurde eine Anhörung bei den interessierten Kreisen durchgeführt, danach befasste
sich der Bundesrat mit den Vorschlägen. Im Mai 2014 gab er dem UVEK den Auftrag, eine Vernehmlassungsvorlage zur zukünftigen Organisation der Bahninfrastruktur zu erarbeiten. In weiten Teilen basieren die Vorschläge in dieser Vorlage
auf den Empfehlungen der Expertengruppe.
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat hat erkannt, dass die Organisation des Schweizer Bahnsystems das
Potenzial für Diskriminierungen birgt. Beheben will er dies jedoch weder mit der
vollständigen Trennung von Infrastruktur und Verkehr noch mit Holdingstrukturen
für die Unternehmen. Nach Ansicht des Bundesrats ist dies im heutigen Wettbewerbsumfeld nicht notwendig und hätte negative Folgen für das Bahnsystem
Schweiz. Die vorhandenen Diskriminierungspotentiale sollen stattdessen mit folgenden Massnahmen reduziert werden:
Unabhängige Trassenvergabestelle
Die drei grössten Normalspurbetreiberinnen der Schweiz – SBB, BLS und SOB –
lagerten 2006 die Trassenvergabe in eine gemeinsame, unabhängige Stelle aus. Die
Trasse Schweiz AG gehört zu je 25 Prozent den drei Bahnunternehmen und dem
Verband öffentlicher Verkehr. Zu ihren Kernaufgaben gehören die Trassenplanung,
die Trassenvergabe sowie die Lösung von Trassenkonflikten. Die Trasse Schweiz
AG soll zu einer unabhängigen Anstalt des Bundes werden. Sie bekommt mehr
Rechte und Pflichten, was ihre Position stärkt und das Diskriminierungspotenzial
verringert.
2
Systemführerschaften gesetzlich regeln
Im vielfältigen Bahnsystem Schweiz kann nicht jedes Unternehmen neue Systeme
entwickeln. Deswegen sind sogenannte Systemführerschaften nötig: Ein Unternehmen kann übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs, der Infrastrukturentwicklung oder des Verkehrs wahrnehmen. Systemführerschaften gibt es bereits
heute, die Rechte und Pflichten dieser Systemführerinnen sind bisher allerdings nur
vereinzelt geregelt. Dies birgt die Gefahr von Diskriminierungen. Systemführungsverträge sollen für mehr Transparenz sorgen. Gleichzeitig werden die Beschwerdeverfahren und -instanzen definiert.
Mitwirkungsrechte für Bahnunternehmen
Um die Gefahr von Diskriminierungen zu verringern, sollen alle Bahnunternehmen
ein Mitwirkungsrecht bei der kurz- und mittelfristigen Planung von Investitionen
und Fahrplänen erhalten. Dazu werden die Infrastrukturbetreiberinnen verpflichtet,
ihre Investitionspläne periodisch zu publizieren und die Anliegen der Bahnunternehmen anzuhören. Wird das Mitwirkungsrecht verletzt, so kann ein Bahnunternehmen die Schiedskommission anrufen.
Mehr Kompetenzen für den Regulator
Bereits heute kann die „Schiedskommission im Eisenbahnverkehr“ von Amtes wegen
Untersuchungen einleiten. Analog zu anderen Regulatoren soll sie in RailCom
umbenannt werden. Weitere Aufgaben und Kompetenzen sollen die Position der
RailCom stärken. Sie bekommt eine zentrale Funktion als Beschwerdeinstanz im
Bereich der Systemführerschaften sowie der Mitwirkungsrechte von Bahnunternehmen. Eine neue gesetzliche Grundlage sorgt dafür, dass sie sich die notwendigen
Daten zur Marktüberwachung beschaffen kann.
Rechte der Reisenden stärken
Bei der Informationspflicht, der Haftung, Verspätungen oder verpassten Anschlüssen garantiert die EU den Bahnreisenden mehr Rechte als die Schweiz. Diese Regelungen sollen harmonisiert werden. Die Schweiz will die Gesetze an internationale
Standards anpassen und die Rechte der Reisenden im Eisenbahnverkehr und im
internationalen Fernbusverkehr stärken.
Insgesamt wird diese Vorlage das Bahnsystem Schweiz zweckmässig weiterentwickeln. Mit mehr Transparenz und der Reduktion des Diskriminierungspotenzials
trägt sie zur langfristigen Verbesserung der Organisation bei. Darüber hinaus
sichern die vorgeschlagenen Anpassungen eine bessere Kompatibilität mit dem EURecht.
3
Inhaltsverzeichnis
Übersischt
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.2 Ziele der Vorlage
1.3 Die einzelnen Elemente der Vorlage
1.3.1 Trassenvergabestelle
1.3.1.1 Ausgangslage
1.3.1.2 Die beantragte Neuregelung der Trassenvergabestelle
1.3.1.2.1 Trasse Schweiz AG wird Anstalt des Bundes
1.3.1.2.2 Verbindlicher gesetzlicher Auftrag
1.3.1.2.3 Trassenvergabestelle und Fahrplanerstellung
1.3.1.2.4 Trassenvergabestelle und Netzentwicklung
1.3.1.2.5 Infrastrukturregister und Investitionspläne
1.3.1.2.6 Finanzierung der Trassenvergabestelle
1.3.1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
1.3.2 Systemführerschaft
1.3.2.1 Ausgangslage
1.3.2.2 Anpassungen des Regelwerks
1.3.2.2.1 Umfassende gesetzliche Regelung
1.3.2.2.2 Vertragliche Regelung und Steuerung
1.3.2.2.3 Steuerung und Beschwerdeinstanz
1.3.2.2.4 Finanzierung
1.3.2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.2.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
1.3.3 Mitwirkungsrechte Eisenbahninfrastruktur
1.3.3.1 Ausgangslage
1.3.3.2 Die beantragte Neuregelung
1.3.3.3 Begründung und Bewertung der Vorschläge
1.3.3.4 Umsetzung des Informations- und Mitwirkungsrechts
1.3.3.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
1.3.4 Stärkung der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE)
1.3.4.1 Ausgangslage
1.3.4.2 Die beantragte Neuregelung
1.3.4.2.1 Ansiedlung und Umbenennung der SKE
1.3.4.2.2 Stärkung der RailCom durch neue Aufgaben
1.3.4.2.3 Bereitstellung der notwendigen Ressourcen
1.3.4.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.4.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
1.3.5 Erweiterung der Passagierrechte
1.3.5.1 Ausgangslage
1.3.5.2 Die beantragte Neuregelung
1.3.5.3 Begründung der Anpassung und geprüfte Alternativen
1.3.5.4 Umsetzung der Passagierrechte auf Verordnungsstufe
1.3.5.5 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
2
8
8
9
9
9
9
12
12
13
15
17
18
18
19
19
20
20
20
21
21
22
22
22
23
23
23
25
25
26
27
27
27
28
28
28
29
30
30
31
31
33
35
36
36
4
1.3.6 Weitere Gesetzesanpassungen
1.3.6.1 Aufsichtsabgabe
1.3.6.2 Öffentlichkeit
1.3.6.3 Finanzierung von Seilbahninvestitionen
1.3.6.4 Finanzierungsregeln für Bauvorhaben in Bahnhöfen mit
Umsteigebeziehungen
1.4 Geprüfte und verworfene Varianten
1.5 Vergleich mit dem europäischen Recht
1.5.1 Grundlegendes zur EU-Kompatibilität
1.5.2 Erstes EU-Eisenbahnpaket und „Recast“
1.5.3 Zweites und Drittes EU-Eisenbahnpaket sowie Passagierrechte im
internationalen Fernbusverkehr
1.5.4 Fazit EU-Kompatibilität
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
37
38
39
40
40
41
42
42
42
44
46
46
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Behindertengleichstellungsgesetz
2.2 Eisenbahngesetz
2.3 Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013
2.4 Bundesgesetz über die Anschlussgleise
2.5 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen
2.6 Seilbahngesetz
2.7 Trolleybus-Gesetz
2.8 Personenbeförderungsgesetz
2.9 Binnenschifffahrtsgesetz
46
46
47
64
65
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
3.6 Andere Auswirkungen
72
72
72
73
74
74
74
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
74
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
5.3 Erlassform
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
5.5 Einhaltung der Subventionsgesetzgebung
5.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
5.7 Datenschutz
75
75
75
76
76
76
76
76
Abkürzungsverzeichnis
76
65
65
66
67
71
5
Abkürzungsverzeichnis
ARPV
BAV
BAZL
BehiG
BehiV
BGÖ
BIF
BIFG
BLS
BPG
BSG
BV
CIV
COTIF
EBG
EBV
EFV
ENSI
EOBI
ERA
ETCS
EVU
FABI
FHG
FINMA
GSM-R
GüTG
ISB
KG
LFG
LV
LVA
6
Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs
vom 11. November 2009, SR 745.16
Bundesamt für Verkehr
Bundesamt für Zivilluftfahrt,
Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002, SR
151.3
Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003,
SR 151.31
Öffentlichkeitsgesetz, SR 152.3
Bahninfrastrukturfonds
Bahninfrastrukturfondsgesetz, SR 742.140
BLS Lötschbergbahn AG
Bundespersonalgesetz, SR 172.220.1
Binnenschifffahrtsgesetz vom 3. Oktober 1975, SR 747.201
Bundesverfassung, SR 101
Anhang A des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr
Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr, SR
0.742.403.12
Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, SR 742.141
Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983, SR 742.141.1
Eidgenössische Finanzverwaltung
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat
Expertengruppe Organisation Eisenbahninfrastruktur
Europäische Eisenbahnagentur
European Train Control System
Eisenbahnverkehrsunternehmen
Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur
Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 2005, SR 611.0
Finanzmarktaufsicht
Global System for Mobile Communications - Railways
Gütertransportgesetz, SR 742.41
Infrastrukturbetreiber/-innen
Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995, SR 251
Luftfahrtgesetz, SR 748.0
Leistungsvereinbarung
Landverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999, SR 0.740.72
NNK
NNP
NZV
OBI
öV
PBG
Recast
RhB
RPV
SebG
SKE
SOB
STEP
SVG
TVS
UVEK
VböV
VG
VöV
VPB
VwVG
WEKO
ZBMS
Netznutzungskonzepte
Netznutzungspläne
Netzzugangsverordnung, SR 742.122
Organisation der Bahninfrastruktur
öffentlicher Verkehr
Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009, SR 745.1
Richtlinie 2012/34/EU
Rhätische Bahn
Regionaler Personenverkehr
Seilbahngesetz vom 23. Juni 2006, SR 743.01
Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (neu RailCom)
Schweizerische Südostbahn
Strategisches Entwicklungsprogramm
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01
Trassenvergabestelle
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003, SR 151.34
Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958, SR 741.01
Verband öffentlicher Verkehr
Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung, SR 745.11
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968,
SR 172.021
Wettbewerbskommission
Zugbeeinflussung der Meter - und Spezialspurbahnen
7
Vernehmlassungsvorlage
1
Grundzüge der Vorlage
1.1
Ausgangslage
Heute sind die Bahnunternehmen in der Schweiz fast durchwegs als sogenannte
integrierte Bahnen organisiert. Die Infrastruktursparten sind zwar rechnerisch und
organisatorisch vom Verkehr und den übrigen Sparten getrennt, bleiben aber in die
Bahnunternehmen eingebunden und unterliegen dem Einfluss der KonzernGeschäftsleitungen.
Seit über 20 Jahren befasst sich die Europäische Union (EU) mit der Frage, wie im
Bahnsektor der Wettbewerb gefördert und dazu der Zugang zur Infrastruktur der
Eisenbahnen diskriminierungsfrei organisiert werden kann. In diesem Zusammenhang hat die EU mit den Eisenbahnpaketen mehrere Richtlinien und Verordnungen
erlassen. Diese haben über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen,
LVA) besonders im internationalen Netzzugang Auswirkungen auf die Schweiz. Mit
der Revision des Eisenbahngesetzes 1996 und den Bahnreformen wurde eine
schrittweise Umgestaltung und Annäherung des bestehenden Systems an die Regelwerke der EU vorgenommen.
Im Oktober 2010 beauftragte der damalige Vorsteher des Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Expertengruppe Organisation
Bahninfrastruktur (EOBI) mit der Analyse des Schweizer Bahnsystems. Die Expertengruppe sollte aufzeigen, wie das Bahnsystem auf künftige Entwicklungen ausgerichtet werden soll und wie die hohe Qualität sowie der effiziente Einsatz der Mittel
sichergestellt werden können.
Im Mai 2013 veröffentlichte die Expertengruppe ihre Vorschläge (vgl. Ziff. 1.4); in
der Folge wurde eine Anhörung bei den interessierten Kreisen durchgeführt. Der
Bundesrat befasste sich anschliessend mit den Vorschlägen der Expertengruppe und
kam zum Schluss, dass weder eine Trennung von Infrastruktur und Betrieb noch
eine Holdingstruktur im gegenwärtigen Wettbewerbsumfeld sowie in der etablierten
Bahnlandschaft der Schweiz förderlich wäre. Handlungsbedarf wurde jedoch erkannt, da die Bahnen im Güter- und Personenverkehr vermehrt die Netz- und Landesgrenzen überschreiten. Um Wettbewerbsverzerrungen und Zusatzkosten zu
vermeiden, braucht es klare Regeln im Zusammenspiel zwischen EVU und Infrastrukturbetreiberinnen (ISB).
Der Bundesrat beauftragte das UVEK am 28. Mai 2014 mit der Erarbeitung einer
Vernehmlassungsvorlage zur zukünftigen Organisation der Bahninfrastruktur in der
Schweiz. In weiten Teilen basieren die Vorschläge auf den Empfehlungen der EOBI.
8
1.2
Ziele der Vorlage
Eine Weiterentwicklung der Organisation der Bahninfrastruktur sowie ansatzweise
des Bereichs Verkehr soll in erster Linie den diskriminierungsfreien Netzzugang
gewährleisten, eine bestmögliche Leistung (Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Qualität
und Sicherheit) bringen und der Kundschaft einheitliche Lösungen bieten. Die
Vorlage soll die Zusammenarbeit zwischen den ISB und EVU verbessern.
Aufgrund der Organisationsstruktur der Eisenbahn sind in der Schweiz Diskriminierungspotenziale vorhanden. Deshalb will diese Vorlage eine starke Regulierungsbehörde schaffen, die über den diskriminierungsfreien Netzzugang zur Bahninfrastruktur wacht. Auch eine unabhängige Trassenvergabestelle (TVS) ist in der Schweiz
aufgrund der verschiedenen ISB von zentraler Bedeutung. Mit einem erweiterten
Mitwirkungsrecht der EVU bei Investitionsentscheiden der ISB soll mehr Transparenz geschaffen und das Diskriminierungspotenzial verringert werden. Zur Verbesserung der Effizienz, der Interoperabilität und im Sinne einer einheitlichen Lösung
für die Kundschaft werden die Rechte und Pflichten sowie die Steuerung und transparente Finanzierung von Systemführerschaften gesetzlich verankert. Damit soll zur
Reduzierung von Diskriminierungspotenzialen aufgrund von Marktmacht beigetragen werden. Die gesetzliche Regelung von Passagierrechten verbessert die Stellung
der Kunden gegenüber den EVU. Gleichzeitig tragen die vorgeschlagenen Änderungen zur Harmonisierung im internationalen Verkehrsraum bei.
Die Vorlage wird die Bahnlandschaft Schweiz weiter stärken. Sie wird mit Transparenz und der Reduktion von Diskriminierungspotenzial zur langfristigen Verbesserung der Organisation beitragen und die Effizienz des heutigen Systems erhöhen.
Des Weiteren tragen die vorgeschlagenen Anpassungen zur besseren Kompatibilität
mit dem EU-Recht bei.
1.3
Die einzelnen Elemente der Vorlage
1.3.1
Trassenvergabestelle
1.3.1.1
Ausgangslage
Unabhängige Trassenvergabestelle gegen die Gefahr von Diskriminierungen
Nach Inkrafttreten der Bahnreform 1 am 1. Januar 1999 erfolgte die Trassenvergabe
durch die integrierten Bahnen selbst. Die Bahnen wurden verpflichtet, den Bereich
Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen zu trennen
und zu verselbständigen. Diese organisatorische Ausgestaltung entsprach dem zu
diesem Zeitpunkt geltenden europäischen Rechtsrahmen. Mit dem am 21. Juni 1999
abgeschlossenen LVA verpflichtete sich die Schweiz u. a., Rechtsvorschriften
anzuwenden, die den in den EU-Richtlinien 91/4401, 95/182 und 95/193 enthaltenen
Vorschriften gleichwertig sind.
1
2
3
Richtlinie 91/440 EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.
Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.
Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni über die Zuweisung von Fahrwegkapazität
der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.
9
Um die mit der Einführung des freien Netzzugangs gesetzten Erwartungen zu erfüllen, müssen sowohl die Trassenplanung als auch die Trassenvergabe diskriminierungsfrei erfolgen. Am 26. Februar 2001 wurden die obgenannten EU-Richtlinien
deshalb durch das Erste EU-Bahnpaket abgelöst. Dieses fordert, dass die Trassenvergabe durch eine Stelle vorgenommen werden muss, die rechtlich, organisatorisch
und in ihren Entscheidungen von den Bahnen unabhängig ist. Darüber hinaus übernimmt diese Stelle die Trassenplanung und Fahrplanerstellung sowie die Festlegung,
Berechnung und Erhebung des Trassenbenutzungsentgelts. Der Bundesrat schlug
daraufhin in der Botschaft vom 23. Februar 20054 zur Bahnreform 2 die Schaffung
einer unabhängigen TVS in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vor. Die
Botschaft wurde jedoch vom Parlament wegen umstrittener Vorschläge zur Infrastrukturfinanzierung an den Bundesrat zurückgewiesen.
Gemeinsame Trassenvergabestelle Trasse Schweiz AG als Zwischenlösung
Die drei grössten Normalspurbetreiber der Schweiz – die Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), die Lötschbergbahn (BLS) und die Schweizerische Südostbahn
(SOB) – lagerten in der Folge angesichts der zu erwartenden mehrjährigen Verzögerung ihre Trassenvergabe in eine gemeinsame, selbstständige arbeitende Stelle aus.
Dazu gründeten sie zusammen mit dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) die
Trasse Schweiz AG. Diese nahm am 1. April 2006 ihre operative Tätigkeit auf. Sie
ist zu je 25 Prozent Eigentum der SBB, BLS, SOB und des VöV. Die Trassenvergabestelle beschäftigt heute zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zu ihren Kernaufgaben gehören die Trassenplanung, die Trassenvergabe sowie die Lösung von Trassenkonflikten. Finanziert wird die Trasse Schweiz AG über Gebühren der ISB.
Tätig ist die Trasse Schweiz AG auf dem Schienennetz der drei Eigentümerbahnen
sowie auf den durch die SBB betriebenen Netzen der Hafenbahn Schweiz AG, der
Thurbo, der Sensetalbahn und dem Anschlussgleis Courtemaîche – Bure (im Eigentum der Schweizer Eidgenossenschaft). Sie deckt damit rund 95 Prozent des
Schweizer Normalspurnetzes ab.
Schwächen des heutigen Modells
Eine unabhängige TVS ist eine wichtige Institution für den Wettbewerb auf der
Schiene, da es in der Schweiz – im Gegensatz zu vielen EU-Staaten – mehrere ISB
in Form von integrierten Unternehmen gibt. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass aktuell mehrere Eisenbahninfrastrukturen rechtlich verselbständigt wurden
(BLS Netz AG, Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG); auch diese Infrastrukturen
werden von integrierten Bahnen betrieben. Die Trasse Schweiz AG hat in den vergangenen Jahren wichtige Koordinationsaufgaben zwischen den ISB wahrgenommen. Sie arbeitet wirtschaftlich, lösungsorientiert, hat schlanke Strukturen und ist
breit akzeptiert. Die institutionelle Ausgestaltung der Trasse Schweiz AG weist
allerdings einige Schwächen auf.
–
Zu geringe Unabhängigkeit von den beauftragenden Bahnen
Zwar verfügt jeder Eigentümer der Trasse Schweiz AG nur über eine Beteiligung von 25 Prozent, was eigentlich die nötige Unabhängigkeit gewähren
sollte (keine klaren Mehrheitsverhältnisse, Gefahr von Allianzen oder Koalitionen gering). Das Schweizer Bahnsystem ist jedoch ein stark kooperatives
4
10
BBl 2005 2455f., Ziff. 1.2.3.2
System mit einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Bahnen.
Die TVS im Besitz von Bahnen mit gleichgerichteten Interessen ist eine Art
„Klub-Modell“. Die Unabhängigkeit der Trasse Schweiz AG ist institutionell zu wenig gesichert; das Diskriminierungspotenzial gegenüber Dritten
bleibt bestehen.
Auch rechtlich ist eine Trassenvergabestelle im vollständigen oder Mehrheitseigentum von integrierten Bahnen umstritten. Die Europäische Kommission hat sich im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum LVA dahingehend geäussert, dass eine solche Lösung nicht mit den Vorgaben des
ersten EU-Bahnpakets (Richtlinie 2001/14/EG)5 vereinbar ist.
–
Zu geringe Verbindlichkeit und Verlässlichkeit der Aufgabenübertragung
Der Auftrag der Trasse Schweiz AG basiert auf einem Aktionärbindungsvertrag, den jeder Eigentümer kündigen kann. Eine Kündigung würde der Trasse Schweiz AG das Geschäftsfeld entziehen. Dies gibt den Eigentümern ein
faktisches Beeinflussungspotenzial. Um ihren Auftrag erfüllen zu können,
muss die Trasse Schweiz AG eng mit den Fahrplanplanern der SBB zusammenarbeiten. Ohne Mitwirkung der SBB könnte die Trasse Schweiz AG ihre
Geschäftstätigkeit für weitere Normalspur-ISB nicht erfüllen. Dadurch sind
ihre Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt.
–
Rollenteilung teilweise unklar
Die Prozesse der Geschäftsabwicklung und die Schnittstellen zwischen der
Trasse Schweiz AG und den ISB sind in Zusammenarbeitsvereinbarungen
geregelt. Sie werden in der Praxis jedoch nicht immer eingehalten. Und die
Trasse Schweiz AG hat nur beschränkte Möglichkeiten, die Einhaltung der
Zuständigkeiten durchzusetzen. Dazu kommt, dass bei unterschiedlicher
Auslegung der Vereinbarungen wie auch bei deren Anpassung an veränderte
Rahmenbedingungen eine Einigung gefunden werden muss. Die mögliche
Kündigung der Vereinbarungen verschafft den Eigentümerbahnen in solchen
Situationen ein grosses Einflusspotenzial.
–
Zu geringe Informationsbasis für die Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit in der Fahrplanerstellung
Die Trasse Schweiz AG ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf das
Wohlwollen der beauftragenden Bahnen angewiesen. Die Planungsinstrumente liefern nur teilweise die Informationen, welche für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Die Trasse Schweiz AG hat nur beschränkte
Kompetenzen, die fehlenden Informationen einzufordern.
5
Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die
Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.
11
1.3.1.2
Die beantragte Neuregelung der
Trassenvergabestelle
Die TVS soll als unabhängige Stelle des Bundes die diskriminierungsfreie Fahrplanerstellung gewährleisten. Wie bisher werden die Fahrplanentwürfe aufgrund des
vorhandenen Know-hows im Auftrag der TVS bei den ISB erstellt. Für die Prüfung
und Genehmigung der Entwürfe ist die TVS zuständig. Sie soll bei Konflikten den
Lösungsprozess führen. Zur Erreichung dieses übergeordneten Auftrags und basierend auf der EOBI-Analyse der Trasse Schweiz AG, sind in einigen Bereichen
Anpassungen der heutigen Regelung erforderlich.
1.3.1.2.1
Trasse Schweiz AG wird Anstalt des Bundes
Wie schon im Rahmen der Botschaft zur Bahnreform 2 vorgesehen, soll die TVS als
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ausgestaltet werden6. Angesiedelt wird
diese Anstalt beim UVEK. Basierend auf der gesetzlichen Grundlage kann der Bund
das Organisationsrecht und insbesondere seine Informations- und Einflussrechte als
Eigner festlegen.
Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt entspricht den Vorgaben des
Bundesrats zur Corporate Governance bezüglich der Steuerung von verselbständigten Einheiten. In der Führungsstruktur unterscheidet sie sich nicht wesentlich von
einer Aktiengesellschaft. Insbesondere führt die TVS ihre Tätigkeit auf der Basis
eines gesetzlichen Auftrags selbständig und unabhängig aus. Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt, organisiert sich selbst und führt eine
eigene Rechnung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die
Revisionsstelle. Weil es in der Schweiz keine allgemeine gesetzliche Grundlage für
öffentlich-rechtliche Anstalten gibt und nicht wie bei einer Aktiengesellschaft auf
das Obligationenrecht7 (OR) verwiesen werden kann, sind vorliegend einlässlichere
gesetzliche Vorschriften erforderlich. Ähnlich präsentieren sich die Spezialgesetze
für andere Anstalten wie die Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder das Eidgenössische
Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI).
Strategische Zielvorgaben
Der Bund steuert die TVS durch übergeordnete, mittelfristige Zielvorgaben. Die
strategischen Zielvorgaben werden vom Verwaltungsrat erlassen und dem Bundesrat
zur Genehmigung unterbreitet. Diese bestimmen die allgemeine Ausrichtung der
TVS und beinhalten finanzielle sowie personelle Ziele. Sie bilden die Grundlage für
die Strategie, die der Verwaltungsrat für die TVS festlegt. Der Verwaltungsrat
berichtet dem Bundesrat beziehungsweise dem UVEK in jährlichen Tätigkeitsberichten über die Erreichung der strategischen Ziele.
Unabhängiger Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf bis maximal sieben fachlich geeigneten
Personen zusammen, die vom Bundesrat gewählt werden. Der Bund erstellt ein
Anforderungsprofil für die künftigen Verwaltungsratsmitglieder. Zur Gewährleis6
7
12
BBl 2005 2415, hier 2455
SR 220
tung der Unabhängigkeit dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Verkehrs- oder Infrastrukturbereich oder der Geschäftsleitung von Bahnunternehmen,
die bei der TVS Trassen beantragen, sowie Mitglieder von relevanten Interessensverbänden nicht in den Verwaltungsrat gewählt werden. Im Sinne eines fachkompetenten Verwaltungsrats soll es möglich sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
mit den Bahnen in einem Geschäftsverhältnis stehenden Bundesämter, namentlich
des Generalsekretariats UVEK, des BAV und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), in den Verwaltungsrat zu wählen. Diese Möglichkeit steht im Einklang
mit dem Leitsatz 9 des Corporate-Governance-Berichtes des Bundesrats vom 13.
September 20068.
Kontinuität bei der Trassenvergabestelle
Die künftige TVS wird das Personal der heutigen Trasse Schweiz AG übernehmen.
Dabei kommen die Bestimmungen des OR über den Übergang des Arbeitsverhältnisses (Art. 333 OR) zur Anwendung. Damit werden die Kontinuität der Aufgabenerfüllung und der Erhalt des fachlichen Wissens sichergestellt. Arbeitgeberin ist die
TVS. Diese soll weiterhin über schlanke Strukturen und klare Kompetenzregelungen
zwischen den Organen verfügen. Die Erweiterung des Kompetenzbereiches der TVS
bedingt die Bereitstellung entsprechender personeller Ressourcen.
1.3.1.2.2
Verbindlicher gesetzlicher Auftrag
Der heutige, jederzeit kündbare Auftrag der Eigentümerbahnen an die Trasse
Schweiz AG wird durch einen verbindlichen gesetzlichen Auftrag abgelöst. Die
strategischen Zielvorgaben konkretisieren die Zuständigkeiten und dienen als Ergänzung zum gesetzlichen Auftrag.
Geltungsbereich des gesetzlichen Auftrags
Die TVS wird für das Normalspurnetz zuständig sein. Der Bundesrat kann Kriterien
festlegen, aufgrund derer einzelne Strecken von der Zuständigkeit der TVS ausgenommen werden können. Im Vordergrund stehen Strecken ausländischer Bahngesellschaften auf Schweizer Gebiet oder Strecken, die für den wettbewerblichen
Netzzugang wenig relevant sind (z. B. die Strecke Hinwil – Bauma des DampfbahnVereins Züricher Oberland DVZO oder die Strecke Etzwilen – Ramsen der Stiftung
Museumsbahn Stein am Rhein – Etzwilen – Singen (SEHR)). ISB von Schmalspurnetzen werden ihre Trassen weiterhin selbst vergeben, da in diesem Sektor die
Bedeutung des freien Netzzugangs als gering eingestuft wird. Die EUKompatibilität bleibt gewährleistet. Die EU-Richtlinie 2012/34 lässt zu, dass integrierte Unternehmen, die ausschliesslich auf einem eigenständigen, für regionale
Personenverkehrsdienste bestimmten Schienennetz tätig sind, die Trassen eigenständig zuteilen.
8
BBl 2006 8233, hier 8271
13
Zuständigkeiten und Kompetenzen der Trassenvergabestelle
Im Einzelnen fallen folgende Aufgaben in den Kompetenzbereich der TVS:
–
Trassenvergabe:
Gesamter Prozess von der Trassenbestellung über die Konfliktlösung bis zur
Zuteilung beziehungsweise Ablehnung sowohl im Jahresfahrplan wie auch
im laufenden Fahrplan. Die Trassenvergabe beinhaltet sowohl die Grundleistung (Fahrweg) wie auch die damit zusammenhängenden Zusatzleistungen
gemäss Art. 22 NZV.
–
Festlegung der Bestimmungen für die Trassenbestellung:
Eigenständiges Verfassen der Bestimmungen betreffend die „Zuteilung von
Kapazitäten“ in den jeweiligen Schienennetz-Nutzungsbedingungen
–
Koordinationsverfahren bei Trassenbestellkonflikten und Zuteilung der
Trassen:
Die TVS leitet die Koordinationsverfahren bei Trassenbestellkonflikten.
Werden keine Alternativen gefunden, entscheidet sie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuteilung beziehungsweise Ablehnung der
Trassenanträge. Bei gleichrangigen Anträgen berücksichtigt sie den Antrag
mit dem höheren Deckungsbeitrag und führt im Falle gleich hoher Deckungsbeiträge oder bei Beteiligung eines Antrages für Güterverkehrsleistungen ein Bieterverfahren durch.
–
Überlastete Fahrwege und Kapazitätsanalyse:
Kann die TVS Trassenanträge aufgrund mangelnder Kapazität nicht erfüllen,
erklärt sie die entsprechende Strecke beziehungsweise den entsprechenden
Knoten für überlastet. Unter Einbezug der betroffenen ISB und allenfalls der
EVU führt sie die Kapazitätsanalyse durch.
–
Verantwortung für die Trassenplanung und Fahrplanerstellung:
Die TVS ist verantwortlich für die Trassenplanung und die Netzfahrplanerstellung (hierbei handelt es sich um den ordentlichen Fahrplanprozess und
nicht um Trassenstudien oder Netzgrafiken, die für die langfristige Netzentwicklung benötigt werden). Sie erhält einen vollständigen Überblick über
die Trassenstudien, die beantragt sind oder sich in Bearbeitung befinden. Sie
entscheidet eigenständig, welche Studien sie zur Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit in der Fahrplanerstellung begleitet. Die TVS stellt als
Auftraggeberin die diskriminierungsfreie Fahrplanerstellung sicher und genehmigt mit der Trassenvergabe die Fahrplanentwürfe der ISB (vgl. Ziff.
1.3.1.2.3).
–
Gebühren
Die TVS ist verantwortlich für die Bestimmung, die Festlegung und das Inkasso von Gebühren für die Bestellung, die Abbestellung und die weitere
Administration.
–
Inkasso der Trassenbenutzungsgebühren
Die TVS übernimmt das Inkasso der Benutzungsgebühren für die Grundund Zusatzleistungen unter Verwendung der bestehenden EDV-Tools. Die
Gebühren für Serviceleistungen gemäss Artikel 23 NZV, die für den Netz-
14
zugang nicht essentiell sind und sowohl bei den ISB wie auch bei anderen
Unternehmen zu frei aushandelbaren Preisen bezogen werden können, sind
durch diese in Rechnung zu stellen und einzukassieren. Die TVS wird verpflichtet, den detaillierten Inkassodienst mit den ISB in einer Vereinbarung
festzuhalten. Damit werden gemäss Artikel 9d Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) alle ISB verpflichtet, die auf ihrem Netz
abgewickelten Betriebsleistungen sowie die erbrachten Zusatzleistungen
aufgeschlüsselt nach den einzelnen EVU in die Systeme einzutragen oder
der TVS in anderweitiger geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Rund
sechs bis acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SBB sowie die Tools für
das Inkasso der Trassenbenutzungsgebühren werden bei dieser Lösung an
die TVS übertragen.
Die genannten Änderungen garantieren die Unabhängigkeit der Trassenvergabe und
erfordern gleichzeitig keine grossen organisatorischen Änderungen.
1.3.1.2.3
Trassenvergabestelle und Fahrplanerstellung
Auftragsmodell der Fahrplanerstellung
Die Verantwortung für die Fahrplanerstellung liegt wie in Kapitel 1.3.1.2.2 beschrieben bei der TVS. Diese wird die SBB (Division Infrastruktur) mit der inhaltlichen Erarbeitung beauftragen. Die entsprechende Rechtsgrundlage schafft Artikel 9d
Absatz 2 EBG. Da die TVS für die Prüfung und Genehmigung der Fahrplanentwürfe
zuständig sein wird, ist die diskriminierungsfreie Fahrplanerstellung trotz Auslagerung der Aufgabe gesichert. Wie alle ISB muss die SBB gemäss Artikel 37a EBG
die Mitwirkungsrechte der auf ihrem Netz verkehrenden EVU garantieren, wenn
diese im Rahmen von Aufträgen betroffen sind. Zu diesem Zweck sollen auch die
entsprechenden Rechtsgrundlagen (Art. 37a EBG, Art. 13 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG)) angepasst werden. Im Falle von Diskriminierungen beziehungsweise einer Missachtung oder mangelhafter Erfüllung der
vereinbarten Leistungen (Termine und Fristen, Art des Einbezugs der TVS, Art und
Umfang der zu liefernden Dokumente wie Konfliktlisten und Studienergebnisse
usw.), kann die TVS nach vorgängigem Einbezug des UVEK den Auftrag entziehen.
EVU und bestellberechtigte Dritte können an die SKE (neu RailCom) gelangen,
wenn sie sich in der Trassenplanung beziehungsweise Fahrplanerstellung benachteiligt fühlen.
Sicherstellung der diskriminierungsfreien Fahrplanbearbeitung
Die TVS soll die Überwachung und Begleitung der Trassenplanung und Fahrplanentwicklung effektiv wahrnehmen können. Deswegen sind gegenüber dem heutigen
Modell der Trasse Schweiz AG Änderungen in folgenden Bereichen notwendig:
–
Die TVS wird Eingangstor für alle Netzbenutzer (und Dritte im Sinne
von Artikel 9a Absatz 4 EBG) in allen Fragen der Trassenbestellung und
-zuteilung sein.
–
Die TVS wird in die Aushandlung der Rahmenvereinbarungen gemäss Artikel 12b der Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV) einbezogen. Wenn die Nachfrage nach Rahmenvereinbarungen das Angebot übersteigt, führt sie die Koordinationsgespräche.
15
16
–
Für die Bestellung von sowie die Übersicht über Trassenstudien verwendet
die TVS ein Bestellinstrument. Mit der Beantragung von Trassenstudien
mittels eines Bestellinstruments wird sichergestellt, dass die TVS den für die
Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit erforderlichen Überblick erhält. Das Bestellverfahren muss mit den bestehenden Planungsinstrumenten
der ISB verknüpft sein.
–
Die TVS wirkt in den sogenannten Fahrplanwerkstätten der ISB mit. Dies ist
bis auf weiteres ausschliesslich die Division Infrastruktur der SBB. Mit der
frühzeitigen Mitwirkung in den Fahrplanwerkstätten kann die TVS die Planungsarbeiten von Beginn weg begleiten und allfällige Diskriminierungen in
ihrer Entstehung verhindern beziehungsweise unterbinden. Zudem erhält sie
durch die Mitwirkung in den Fahrplanwerkstätten Einblick in kritische Dossiers. Dadurch wird es der federführenden ISB erschwert, die eigenen Konzern- und Beteiligungs-EVU zu bevorzugen. Allenfalls kann die TVS
zwecks unparteiischen und gleichwertigen Einbezugs der Interessen die
Fahrplanwerkstätten moderieren. Auch bei einer allfälligen Moderation
durch die TVS wird jedoch die fachliche Führung durch die Fahrplanplaner
wahrgenommen.
–
Die TVS ist frühzeitig in die Baustellen- und Intervallplanung gemäss Artikel 11b NZV einzubeziehen. Dies gilt vor allem bei der Erarbeitung von Alternativangeboten für die EVU während der eingeschränkten Kapazität
durch Bauarbeiten. Sie ist im Rahmen des Auftragsmodells auch verantwortlich für allfällige Ersatzfahrpläne.
–
Trassenanträge für Regelzüge sowohl im Jahresfahrplan wie auch im unterjährigen Fahrplan sind bei der TVS einzureichen. Es ist ausschliesslich die TVS,
welche diese Trassen zuteilt beziehungsweise ablehnt. Bei Trassenanträgen
im operativen Bereich (Trassenbeantragung nach 8 Uhr des Vortages der
Zugfahrt) sowie bei Kurzfristbestellungen für Bedarfs- und Extrazüge beurteilt sie im Nachhinein, ob allfällige Ablehnungen durch die ISB korrekt waren.
–
Die TVS nimmt aufgrund der von den ISB erhaltenen Daten einen Fahrplanvergleich Soll/Ist (geplante/gefahrene Züge) vor. So kann sie die Plausibilität von Ablehnungen aus Stabilitätsgründen einschätzen.
–
Die TVS überwacht die rechtzeitige Erarbeitung der Trassenkataloge, wofür
sie frühzeitig in die Planungsarbeiten einbezogen wird. Sie prüft die Trassenkataloge bezüglich der Diskriminierungsfreiheit und publiziert den nationalen Trassenkatalog. Ebenso prüft und publiziert sie die Kataloge der Restkapazitäten. Zudem stellt sie den schweizerischen Korridor-Trassenkatalog
für die Güterverkehrskorridore zur Verfügung.
1.3.1.2.4
Trassenvergabestelle und Netzentwicklung
Die Rolle der Trassenvergabestelle in der Anwendung der Instrumente Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne
Der Umgang mit effektiven oder in naher Zukunft absehbaren Engpässen auf dem
Schienennetz fällt bisher in den Zuständigkeitsbereich der ISB. Diese erklärt gemäss
Artikel 12a NZV Strecken und Knoten für überlastet, wenn sie Trassenanträge trotz
der Suche nach Alternativen im Konfliktlösungsverfahren, aus Kapazitätsgründen
ablehnen muss. Diese Aufgabe ist heute der Trasse Schweiz übertragen. Diese
analysiert in Zusammenarbeit mit den betroffenen ISB und allenfalls EVU die
Gründe für die Trassenablehnung und zeigt dem BAV mögliche Massnahmen zur
Überwindung des Engpasses auf. Trasse Schweiz AG hat hierfür eine Projektorganisation gebildet. Gemeinsam mit SBB Infrastruktur und BLS Netz AG wurden dafür
die zu beteiligenden Stellen und Personen, deren Rolle und die Prozesse zur Erarbeitung einer Kapazitätsanalyse definiert.
Mit der Botschaft vom 30. April 20149 zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes
hat der Bundesrat die Instrumente Netznutzungskonzept (NNK) und Netznutzungsplan (NNP) verabschiedet. Die heutige Prioritätenordnung nach EBG wird dadurch
ersetzt. Der Bund will mit neuen Instrumenten der Kapazitätssicherung, namentlich
einem verbindlichen langfristigen NNK und mittelfristigen NNP, für eine sinnvolle
Verteilung der verfügbaren Schieneninfrastrukturkapazitäten auf die Verkehrsarten
in der Planung und bei der Trassenvergabe sorgen. Den Interessen des Personenund des Güterverkehrs soll jeweils angemessen Rechnung getragen werden. Systemoder Takttrassen für den Güterverkehr können damit über die Planung bis hin zur
Trassenvergabe gesichert werden.10
Der Bundesrat beziehungsweise das BAV genehmigen die periodischen NNK und
NNP. Mit deren Erarbeitung werden die ISB beauftragt. Die TVS wird vom BAV
insbesondere bei der Erarbeitung der NNP einbezogen. Über die Entscheide des
BAV in Bezug auf die NNK wird die TVS informiert.
Die Rolle der Trassenvergabestelle in der Analyse und Planung der Netzentwicklung
Gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Januar 201211 über die Finanzierung und den
Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) ist der Bund als Hauptfinanzierungsquelle für
die Prozessführung bezüglich Infrastrukturplanung und Netzentwicklung zuständig.
Die Prozessführung wird vom BAV wahrgenommen. Dieses sorgt für die Koordination und vermittelt bei gegensätzlichen Interessen. Ferner bezieht es Kantone und
Bahnen in die Planungsschritte ein.
Durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Konfliktlösungen im Trassenvergabeprozess,
der Begleitung von Trassenstudien sowie bei der Erarbeitung allfälliger Kapazitätsanalysen zu überlasteten Strecken hat die TVS ein Fachwissen über absehbare
Engpässe und deren Überwindung. Das BAV kann dieses Wissen durch die Anhörung der TVS zu den iterativen Planungsschritten nutzen.
9
10
11
BBl 2014 3827
BBl 2014 3827, hier 3888
BBl 2012 1577
17
1.3.1.2.5
Infrastrukturregister und Investitionspläne
Nach geltendem Recht (Art. 15f der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983
(EBV)) führt das BAV ein Register mit den Informationen, die für das Befahren der
Infrastruktur erforderlich sind. Dieses entspricht den Anforderungen des Anhangs
zum Durchführungsbeschluss 2014/880/EU12 (Infrastrukturregister). Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 23l EBG (Datenbearbeitung). Die ISB müssen die für
den Netzzugang erforderlichen Angaben in das Infrastrukturregister eintragen (Abs.
2); das BAV erlässt Richtlinien über die Registerführung. Es kann Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Infrastrukturregister Dritten übertragen (Abs. 3).
Diese Regelung überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht: Zum einen erscheint zweifelhaft, ob die bestehende Gesetzesgrundlage für ein Infrastrukturregister ausreicht.
Zum anderen sollte der Erlass von Richtlinien über das Register und dessen Führung
nicht bei ein und derselben Stelle liegen. Das BAV soll deshalb weiterhin zuständig
bleiben für den Erlass der Richtlinien, die Registerführung soll neu die TVS wahrnehmen. Sie garantiert als unabhängige Anstalt des Bundes eine einheitliche Behandlung aller ISB und die termin- sowie sachgerechte Aufarbeitung der Daten.
Diese liegen somit netzweit nach einheitlichen Vorgaben vor und sind aktuell.
Das Infrastrukturregister informiert im Wesentlichen über das bestehende Eisenbahnnetz. Zwar enthält es auch eine in die Zukunft gerichtete Aussage: Im Sinne
einer Vorausschau wird dargestellt, wann welcher Netzteil mit welcher Technologie,
Geschwindigkeit usw. befahren werden kann. Diese Aussage ist aber allgemein und
enthält keine Angabe zu einzelnen Investitionen.
Die EVU, aber auch Anschliesser, sind an geplanten Investitionen interessiert. Diese
Investitionen werden im Rahmen von Leistungsvereinbarungen (LV) zwischen dem
Bund und den ISB finanziert. Im Sinne der Transparenz gegenüber den EVU und
den Anschliessern sollen die von den ISB festgelegten Investitionspläne inskünftig
publiziert werden, sofern die Investitionen vom Bund mitfinanziert werden. Die
Aufschaltung der Investitionspläne wird ebenfalls der TVS übertragen, damit diese
sowohl über das bestehende Netz (mit dem Register) als auch über die geplanten
Investitionen (mit den Investitionsplänen) orientieren kann. Die ISB werden verpflichtet, diese Pläne der TVS fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
1.3.1.2.6
Finanzierung der Trassenvergabestelle
Im Rahmen der Bahnreform 2 schlug der Bundesrat vor, die TVS über Gebühren zu
finanzieren, die bei den ISB für jede verkaufte Trasse erhoben werden 13. Dabei liess
sich der Bundesrat vom Gedanken leiten, dass die ISB dadurch, dass die Trassenvergabe von einem externen Unternehmen besorgt wird, finanziell entlastet würden;
letztlich handelt es sich bei der Trassenvergabe um eine Tätigkeit, die mit dem
Betrieb der Infrastruktur zusammenhängt. Heute deckt die Trasse Schweiz AG ihren
Aufwand mittels einer Gebühr, die bei den angeschlossenen ISB erhoben wird.
12
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen
Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission, ABl. L 356, 12.12.2014, S. 489.
13
BBl 2005 2455f. Ziff. 1.2.3.2, 2506 Ziff. 2.6.2
18
Dieses Finanzierungsmodell soll beibehalten werden. Die TVS wird ihren Aufwand
weitgehend durch Gebühren decken, welche die ISB tragen müssen. So entstehen für
den Bund keine zusätzlichen Kosten. Da die TVS im Gegensatz zur Trasse Schweiz
AG für das gesamte Normalspurnetz zuständig sein wird, werden sich die Kosten
auf eine grössere Anzahl Unternehmen verteilen als bislang. Die Berechnungsgrundlagen beziehungsweise die Höhe der Gebühren legt der Bundesrat fest.
Darüber hinaus erhält die TVS Abgeltungen für Leistungen im Interesse des Gesamtsystems. Für solche nicht durch Gebühren finanzierbare Leistungen erhält sie
Abgeltungen des Bundes (Art. 9k Abs. 1 Bst. b EBG). Diese werden durch den
Bahninfrastrukturfonds getragen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9k EBG und Art. 2 und
4 BIFG14).
1.3.1.3
Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen
Lösung
Aufgrund der bereits heute hohen Auslastung des Schweizer NormalspurSchienennetzes sowie des prognostizierten Verkehrswachstums und der politisch
gewünschten Verkehrsverlagerung wird sich der Wettbewerb um die knappen Kapazitäten in Zukunft verschärfen. Die diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzzugangs im Allgemeinen und der Trassenvergabe im Speziellen ist eine Voraussetzung, um die angestrebten Effizienz- und Qualitätssteigerungspotenziale zu
realisieren.
Das Geschäftsmodell der Trasse Schweiz AG erfüllt zwar vom Ansatz her diese
Anforderungen. Damit dieses aber zukunftsfähig ist, muss die Position der TVS
gestärkt werden. Die TVS muss das Geschäftsmodell vollumfänglich, das heisst
ohne effektive oder potenzielle Erschwernisse, umsetzen können. Eine derartige
Strategie hilft, die Ziele der Schweizerischen Verkehrspolitik zu erreichen.
1.3.1.4
Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die künftige TVS wird das Personal der heutigen Trasse Schweiz AG übernehmen.
Da sich die TVS aus den Gebühren der ISB finanziert, entstehen für den Bund weder
Personal- noch Sachaufwände. Die zusätzlichen Aufgaben wie das Inkasso und das
Infrastrukturregister bedingen allerdings die Bereitstellung entsprechender Ressourcen.
14
Noch nicht in Kraft gesetzt (1.1.2016); Erlass publiziert in der AS 2015 661 (wird künftig
SR 742.140)
19
1.3.2
Systemführerschaft
1.3.2.1
Ausgangslage
Systemführerschaften sollen Effizienz, Interoperabilität und kundenorientierte
Innovationen fördern
Die Funktionalität und Wirtschaftlichkeit einer Bahninfrastruktur sowie von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (öV) werden nebst der Innovation insbesondere
von Standards bestimmt. Da die Bahnlandschaft in der Schweiz ein eng geknüpftes
Netz aus verschiedenen Akteuren darstellt, kann die Weiterentwicklung nicht von
jedem Unternehmen individuell gesteuert werden. Damit das System Bahn als
Ganzes wirtschaftlich und kundenorientiert weiterentwickelt werden kann, müssen
systemrelevante Initiativen der Akteure koordiniert werden. In der Schweiz stellt
dies eine besondere Herausforderung dar, da zahlreiche Unternehmen am Betrieb
des Normalspurnetzes und der verschiedenen Schmalspurnetze beteiligt sind. Die
Anforderungen an einheitliche technische Standards beziehungsweise an die Interoperabilität (z. B. der Fahrzeugeinsatz auf verschiedenen Strecken beziehungsweise Netzen) fordern eine unternehmensübergreifende Abstimmung zwischen den
öV-Unternehmen. Artikel 36 des EBG sieht sogenannte Systemführerschaften vor.
Demnach kann ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs
oder der Infrastrukturentwicklung wahrnehmen.
Wenige technische Systemführerschaften und unzureichende gesetzliche Regelungen
Heute gibt es neben definierten Systemführerschaften (z.B. Bahnstrom, European
Train Control System (ETCS), Zugbeeinflussung der Meter- und Spezialspurbahnen
(ZBMS)), wahrgenommen durch die SBB und Rhätische Bahn (RhB), brancheninterne Lösungen, die zum Teil historisch gewachsen sind und auf keinem definierten
Auftrag basieren. Dies führt dazu, dass die Regeln der Zusammenarbeit unklar sind
und Effizienzverluste durch mangelnde Kooperationen resultieren. Der Terminus
„übergeordnete Aufgaben“ wird im EBG nicht weiter präzisiert. Ebenso fehlen klare
Kriterien und Voraussetzungen für eine Systemführerschaft. Der Prozess der Beauftragung, der Finanzierung, der Steuerung sowie der Rechte und Pflichten einer
Systemführerin wurden bislang von Fall zu Fall vereinbart.
Ferner ist zu beachten, dass sich der Artikel 36 EBG ausschliesslich auf die Infrastruktur bezieht. Doch nicht nur in dieser Sparte ermöglichen Systemführerschaften
effizientere Umsetzungen. Auch im Verkehrsbereich, namentlich im Vertriebs- und
Tarifwesen, stellen Systemführerschaften eine wichtige Koordinationsfunktion dar.
Eine gesetzliche Regelung dafür fehlt bislang gänzlich.
1.3.2.2
Anpassungen des Regelwerks
Die EOBI kam im Rahmen ihrer Untersuchungen zum Schluss, dass aufgrund von
Grösseneffekten Möglichkeiten für Effizienzsteigerungen bestehen. Diese könnten
durch die verstärkte Koordination der Eisenbahninfrastrukturunternehmen genutzt
werden. Systemführerschaften werden in Auftrag gegeben, um solche Effizienzsteigerungspotenziale zu nutzen. Um die damit einhergehende Gefahr von Diskriminie-
20
rungen zu reduzieren, werden folgende Änderungen an den bisherigen Regelungen
vorgeschlagen:
1.3.2.2.1
Umfassende gesetzliche Regelung
Der Bundesrat möchte den rechtlichen Rahmen schaffen, um Systemführerschaften
sowohl für den Infrastrukturbereich wie auch für den gesamten öffentlichen Verkehr
definieren und in Auftrag geben zu können. Dazu wird je ein gleichlautender Artikel
im EBG und im PBG geschaffen. Damit werden Systemführerschaften, die in den
Bereich Verkehr fallen, im PBG geregelt; diejenigen im Bereich Infrastruktur regelt
das EBG. Bereiche, die Infrastruktur und Verkehr gleichermassen betreffen, werden
eher der Infrastruktur zugeordnet.
Eine Systemführerschaft kann beauftragt werden, wenn aus Sicht des BAV ein
Effizienzsteigerungspotenzial besteht, die Interoperabilität verbessert wird oder
einheitliche Lösungen für die Kundschaft des öffentlichen Verkehrs geschaffen
werden müssen. In allen anderen Fällen sind weiterhin freiwillige Lösungen innerhalb der jeweiligen Branche möglich.
1.3.2.2.2
Vertragliche Regelung und Steuerung
Bisher wurden Systemführerschaften vom BAV im Rahmen der LV bei den ISB
bestellt und abgegolten. Dieses Vorgehen ist allerdings weder für Dritte einsehbar
noch auf den Verkehrsbereich beziehungsweise den gesamten öffentlichen Verkehr
ausweitbar.
Systemführerschaften werden deshalb inskünftig vertraglich geregelt. Auftraggeberin ist in jedem Fall das BAV. Systemführerin kann je nach Bereich eine ISB, ein
EVU, ein anderes konzessioniertes Verkehrsunternehmen oder eine andere geeignete
Organisation oder Unternehmung mit den erforderlichen Fachkompetenzen sein.
Zwar unterliegen die entsprechenden Aufträge nicht dem Beschaffungsrecht des
Bundes, jedoch sind damit keinerlei Nachteile verbunden: Zum einen kann und darf
das BAV solche Aufträge – wie bisher – nicht willkürlich erteilen; vielmehr wird
auch künftig massgeblich sein, welche Anbieter bzw. Unternehmen als Auftragnehmer überhaupt in Frage kommen. Zum anderen ist es nicht ausgeschlossen, ein
Einladungsverfahren durchzuführen oder den Auftrag öffentlich auszuschreiben.
Denkbar ist dies, wenn es mehrere gleichwertige Anbieter gibt.
Der Systemführungsvertrag regelt den konkreten Auftrag, das Entgelt, die Steuerung, den Einbezug der betroffenen Unternehmen, die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen, die Überprüfung der Aufgabenerfüllung sowie die Daten
Governance. Die Verträge werden vom BAV publiziert, um höchstmögliche Transparenz zu gewährleisten.
Zur Steuerung der vertraglichen Vereinbarungen wird zu jeder Systemführerschaft
ein Management-Board mit Vertretern der betroffenen Unternehmen geschaffen. Die
Vertretungen des Management-Boards werden in den Systemführungsverträgen
festgehalten und von Fall zu Fall geregelt. In diesen Gremien wird durch das Prinzip
der Mehrheitsentscheide sichergestellt, dass ein Vorhaben nicht durch eine Partei
blockiert werden kann. Solche Management-Boards sind bei einzelnen Systemführerschaften bereits heute vorhanden. Sofern dies als sinnvoll betrachtet wird, kann
21
ein Management-Board auch mehrere Systemführerschaften betreuen. Allenfalls
kann ein bestehendes Gremium die Aufgaben des Management-Boards übernehmen.
Im Management-Board werden wegweisende Entscheidungen unter Einbezug ausgewählter Branchenvertreter sowie der Auftraggeberin getroffen. Die Systemführungsverträge garantieren die Mitwirkung betroffener Unternehmen. So weit erforderlich, regelt die Systemführerin mit allen betroffenen Unternehmen schriftlich die
Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Die betroffenen Unternehmen sind
zur Mitwirkung verpflichtet, werden im Gegenzug regelmässig informiert und in
geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einbezogen. Die Systemführerin
muss die diskriminierungsfreie Wahrnehmung der Aufgabe sicherstellen.
1.3.2.2.3
Steuerung und Beschwerdeinstanz
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die Einhaltung der vertraglich festgehaltenen
Vereinbarungen zu prüfen und zu steuern.
Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE, neu RailCom) soll als Beschwerdeinstanz für Streitigkeiten zwischen der Systemführerin und einem beteiligten Unternehmen fungieren (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2).
1.3.2.2.4
Finanzierung
Durch die Erweiterung der gesetzlichen Grundlage wird die Finanzierung von Systemführerschaften vom üblichen Infrastrukturauftrag getrennt und transparent ausgewiesen. Mit den vorgesehenen Systemführungsverträgen wird ein Instrument zur
transparenten Ausweisung der Ausgaben geschaffen.
Handelt es sich um eine Systemführerschaft im Infrastrukturbereich, die unter das
EBG fällt, werden die Leistungen über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert.
Dieser wurde im Rahmen von FABI geschaffen. Für Systemführerschaften, die unter
das PBG fallen, wird der bestehende Artikel 28 ergänzt. Dies gibt dem Bund die
Möglichkeit, derartige Leistungen abzugelten. Zudem soll auch die Ausrichtung
einer Bundesgarantie bei der Aufnahme von Fremdkapital oder die Gewährung eines
Bundesdarlehens ermöglicht werden (Art. 31 PBG; vgl. dazu die Ausführungen zu
den entsprechenden Bestimmungen in Ziffer 2.8). Sollte eine Systemaufgabe ausnahmsweise beide Sparten - Infrastruktur und Verkehr - betreffen, so wäre die
Finanzierung entsprechend aufzuteilen.
1.3.2.3
Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen
Lösung
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird eine gesetzliche Lücke geschlossen.
Systemführerschaften werden die komplexe Bahnlandschaft der Schweiz auch in
Zukunft prägen. Die übergeordnete Koordination von Systemaufgaben ist nicht nur
für den Infrastrukturbereich, sondern für den gesamten öffentlichen Verkehr einschliesslich des Verkehrsbereiches von zunehmender Bedeutung. Die Konkretisie-
22
rung der bestehenden Gesetzesgrundlage sowie die Schaffung einer analogen Regelung für den Verkehrsbereich sind deshalb legitim und sinnvoll.
Heute bestehendes Diskriminierungspotenzial wird durch die erhöhte Transparenz
bezüglich der Beauftragung, der Finanzierung sowie der Steuerung reduziert.
Gleichzeitig bieten die vorgesehenen Management-Boards den betroffenen Unternehmen eine verstärkte Mitsprachemöglichkeit.
Die vorgeschlagenen Änderungen für die bestehenden Prozesse und Systemführerschaften erfordern Anpassungen auf administrativer Ebene. Am ursprünglichen
Gedanken, Systemführerschaften zu vergeben, wird festgehalten. Die heute bewährten Systemführerschaften sollen in Form von Verträgen auf einer neuen gesetzlichen
Basis weitergeführt werden. Trotzdem legen die erläuterten Änderungen durch die
Konkretisierung und die gesetzliche Erweiterung des Geltungsbereiches den Grundstein für neue Systemführerschaften.
1.3.2.4
Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Rechtsgrundlage ist mit geringfügigen
Änderungen der Prozesse zu rechnen. Das BAV wird für die Ausarbeitung der
Systemführungsverträge sowie für die Steuerung und die Überwachung der erbrachten Leistungen verantwortlich sein. Da die bisher bestehenden Systemführerschaften
in den LV festgehalten sind, entsteht ein überschaubarer Mehraufwand. Die SKE
(neu RailCom) wird als Beschwerdeinstanz im Falle nicht vertraglicher Streitigkeiten ebenfalls ein geringfügiger Mehraufwand zu verzeichnen haben. Die finanziellen
und personellen Mehraufwände sind zurzeit nicht quantifizierbar.
1.3.3
Mitwirkungsrechte Eisenbahninfrastruktur
1.3.3.1
Ausgangslage
Keine nachweisbaren Diskriminierungen, aber ernstzunehmende Potenziale
Seit der Öffnung der Netze für Dritt-EVU lag der Fokus für die Gewährleistung des
diskriminierungsfreien Netzzugangs bei einer transparenten Trassenvergabe. Da die
Wettbewerbsintensität tief ist und Verkehr und Infrastruktur finanziell sowie organisatorisch getrennt sind, gibt es kaum konkrete, nachweisbare Benachteiligungen
einzelner Verkehrsunternehmen in diesem Bereich. Die Expertengruppe ist jedoch
der Ansicht, dass im heutigen Bahnsystem Diskriminierungspotenziale vorhanden
sind. Diese betreffen vor allem die Netzentwicklung und Investitionsplanung, die
Technologiestrategien, die Beurteilung der Netzauslastung beziehungsweise deren
Stabilitätsrisiken sowie die Sicherheitsanforderungen. Es ist davon auszugehen, dass
innerhalb von integrierten Unternehmen die Verkehrsparten einen Informationsvorsprung haben. Mit wachsendem Wettbewerb steigt die Wahrscheinlichkeit einer
Ausnutzung der Diskriminierungspotenziale. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird zudem umso wahrscheinlicher, je mehr Bereiche der integrierten Bahn dem Wettbewerb unterworfen sind.
Diskriminierungspotenziale beseitigen
23
Vorhandene Diskriminierungspotenziale müssen beseitigt werden, um einen fairen
Wettbewerb zu ermöglichen. Nicht alle ISB der Schweiz erfüllen zudem sämtliche
Unabhängigkeitserfordernisse (rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheiden
unabhängig) der EU.
Zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs gibt es verschiedene
Möglichkeiten. So könnten die ISB neben der bereits etablierten buchhalterischen
Trennung auch rechtlich und organisatorisch in ihren Entscheiden unabhängig von
den EVU organisiert werden. Auch könnten die normalspurigen, interoperablen
Schienennetze etwa in eine „Netz Schweiz AGˮ zusammengeführt werden. Andernfalls wären die wesentlichen Funktionen von einer unabhängigen TVS wahrzunehmen.
Keine erzwungene Trennung von Infrastruktur und Verkehr
Ein Zwang zur vollständigen Trennung von Infrastruktur und Verkehr steht für die
Schweiz zurzeit nicht zur Diskussion. Dies wäre ein tiefgreifender Eingriff in das
etablierte und gut funktionierende Eisenbahnsystem, ohne dass der freie Netzzugang
spürbar verbessert oder der Wettbewerb auf dem Netz verstärkt werden könnte.
Auch für die Überführung der international und im Netzzugang tätigen integrierten
Bahnunternehmen in eine Holding-Struktur oder eine Zusammenführung des normalspurigen, interoperablen Schienennetzes etwa in eine Netz Schweiz AG ist
derzeit weder notwendig noch sind die Voraussetzungen gegeben. Zum heutigen
Zeitpunkt sollen die Bahnunternehmen die für ihr Unternehmen optimale Organisationsstruktur wählen, soweit sie damit die gesetzlichen Bestimmungen zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit erfüllen. Das Ziel, die Diskriminierungspotenziale
zu senken, kann mit weniger tiefgreifenden Massnahmen umgesetzt werden.
EVU erhalten mehr Rechte bei der Planung
Die EVU sind von allen Entscheiden über die Entwicklung der Infrastruktur direkt
betroffen. Dies gilt neben der Trassenzuteilung insbesondere für die Investitionsentscheide. In diesem Bereich müssen die EVU einen besseren Zugang zu den Informationen der ISB bekommen. Bei der langfristigen Entwicklung beziehungsweise den
Ausbauvorhaben der Infrastruktur im Rahmen des Strategischen Entwicklungsprogramms (STEP) können die EVU in Planungsregionen mitwirken. Doch ihr Mitwirkungsrecht muss auch bei der kurz- bis mittelfristigen Fahrplan- und Investitionsplanung gesichert werden. Heute gibt es diesbezüglich nur Koordinationstreffen
einzelner Bahnen auf freiwilliger Basis. Für die LV-Verhandlungen wird lediglich
vorausgesetzt, dass sich die ISB mit den betroffenen EVU abstimmen; überprüft
wird dies aber nicht.
Deshalb soll künftig auf Gesetzesstufe ein Informations- und Mitwirkungsrecht für
die im Netzzugang tätigen EVU eingeführt werden. Konkret sollen diese Mitwirkungsrechte für die Fahrplanerstellung und bei Investitionsentscheiden der ISB
gelten. Diese Massnahme ist als Ergänzung zur unabhängigen TVS (vgl. Ziff. 1.3.1),
zur Stärkung der Regulierungsbehörde SKE (neu RailCom, vgl. Ziff. 1.3.4) sowie
zur klareren Definition der Rechte und Pflichten einer Systemführerschaft (vgl. Ziff.
1.3.2) geplant. Mit einer rechtlichen Grundlage können Anliegen von betroffenen
EVU eingebracht und die ISB verpflichtet werden, transparenter zu arbeiten und die
Abstimmung mit den EVU zu stärken. Betroffen in diesem Sinne sind auch An24
schliesser nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 199015 über die Anschlussgleise, da die Nutzung ihrer Anlagen direkt vom übergeordneten Schienennetz abhängig ist.
1.3.3.2
Die beantragte Neuregelung
Das EBG wird um Artikel 37a ergänzt. Damit wird den EVU und den Anschliessern
bei der kurz- bis mittelfristigen Infrastrukturplanung ein gesetzlich verankertes
Informations- und Mitwirkungsrecht gewährt.
Im Sinne der verstärkten Mitwirkung der EVU werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Fahrplanverfahren auch im PBG entsprechend ergänzt.
Im Sinne der Reziprozität soll zudem im PBG neu eine Pflicht der Besteller und
Transportunternehmen explizit festgehalten werden, bei der Angebotsplanung neben
der Nachfrage auch die bestehende Infrastruktur zu berücksichtigen. Damit soll
vermieden werden, dass das Mitwirkungsrecht der EVU zu einseitigen Begehren mit
teuren Infrastrukturlösungen führt.
Die ISB sind nicht verpflichtet, alle Wünsche der EVU zu erfüllen. Sie bleiben unter
Wahrung der Diskriminierungsfreiheit in ihren Entscheiden frei, müssen diese aber
genügend begründen.
Fühlen sich EVU oder Anschliesser benachteiligt, können sie künftig die SKE als
Beschwerdeinstanz anrufen. Die RailCom entscheidet über Fragen zur Diskriminierungsfreiheit bei der Nichtberücksichtigung (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2). Sie ist somit einzig
für die Durchsetzung des Mitwirkungsprozesses verantwortlich. Sind EVU oder
Anschliesser mit der Berücksichtigung der Anträge durch die ISB nicht einverstanden, so können sie sich an das BAV wenden; dieses entscheidet im Streitfall.
1.3.3.3
Begründung und Bewertung der Vorschläge
Die FABI-Gesetzgebung bringt ein neues Regime für die langfristige Planung von
Infrastruktur und Verkehrsangeboten. In den verschiedenen Planungsregionen sollen
alle direkt betroffenen Parteien, namentlich auch die EVU, mitwirken können. Neu
ist auch das Instrument der langfristigen NNK und der mittelfristigen NNP für die
Trassenplanung des Schienenverkehrs, in deren Prozesse die EVU ebenfalls eingebunden werden. Die EVU erhalten damit verlässliche Informationen über die langfristig verfügbaren Netzkapazitäten. Und schliesslich gibt es Prozesse für den Substanzerhalt, insbesondere für den Abschluss der LV. Auch hier werden die EVU in
den Prozess der Entscheidungsfindung eingebunden und können ihre Anliegen zu
Investitionsvorhaben frühzeitig einbringen. Höhere Transparenz und geregelte
Prozesse in der mittel- bis langfristigen Planung reduzieren das Diskriminierungspotenzial weiter.
Die Investitionspläne, welche einen wesentlichen Einfluss auf ein EVU, aber auch
auf Anschliesser haben können, werden regelmässig aktualisiert. Deshalb sollen die
EVU und die Anschliesser den jeweils aktuellen Investitionsplan der Infrastruktur
konsultieren und sich gegebenenfalls mit Anliegen an die ISB wenden können.
15
SR 742.141.5
25
Bei der Trassenzuteilung genügen mittel- bis langfristig die bestehenden Prozesse
einschliesslich der neu mit FABI eingeführten Instrumente NNK und NNP. Der
NNP wird durch die ISB im Auftrag erarbeitet, das BAV stellt als Prozessführer die
diskriminierungsfreie Erarbeitung sicher (vgl. Ziff. 1.3.1.2.4). Im kurzfristigen
Fahrplan- und Trassenzuteilungsverfahren fehlt bisher auf Gesetzesebene eine
explizite Verankerung des Informations- und Mitwirkungsrechts der EVU. Das PBG
soll entsprechend ergänzt werden.
1.3.3.4
Umsetzung des Informations- und Mitwirkungsrechts
Alle vier Jahre sind die EVU bei der Vorbereitung der LV anzuhören. Es können
jedoch während einer LV-Periode Entscheide gefällt werden, die auf ein EVU einen
wesentlichen Einfluss haben – beispielsweise Anpassungen am Investitionsplan.
Deshalb wird eine elektronische Plattform eingerichtet, auf der die mittelfristigen
Investitionspläne der ISB aufgeschaltet werden. Eine solche Plattform soll auf der
Webseite der TVS (vgl. Ziff. 1.3.1.2.5 und den neuen Artikel 9q Absatz 2 EBG)
angesiedelt werden und nur den betroffenen EVU mit einer Personenbeförderungskonzession oder einer Netzzugangsbewilligung und Anschliessern zugänglich sein.
Die Zugriffsrechte auf diese Plattform werden fallweise erteilt und periodisch überprüft. Die EVU sollen neben dem Infrastrukturregister und den SchienennetzNutzungsbedingungen (Network Statements) jeweils den aktuellen mittelfristigen
Investitionsplan der Infrastruktur abrufen können, der mindestens für die folgenden
vier Jahre über Investitionen und gegebenenfalls Desinvestitionen Auskunft gibt.
Dank dem Informations- und Mitwirkungsrecht können sie sich mit ihren Anliegen
an die ISB wenden und eine fundierte Behandlung erwarten.
Das folgende Vorgehen ist vorgesehen:
Der aktuelle, von der Geschäftsführung genehmigte Investitionsplan ist
jeweils spätestens bis Ende März auf der Webseite der TVS aufgeschaltet
und zugänglich gemacht.
-
Die betroffenen EVU und Anschliesser dürfen sich binnen eines Monats
mit ihren Anliegen an die ISB wenden.
-
Daraufhin muss die ISB bis Ende Mai eine fundierte Behandlung dieser
Anliegen vorbereiten und die betroffenen EVU und Anschliesser informieren.
-
Ein EVU oder ein Anschliesser darf im Falle einer Nichtberücksichtigung
seiner Anliegen bis Ende Juni eine Beschwerde an das BAV richten.
-
Das BAV muss die Beschwerde innerhalb von drei Monaten behandeln.
Die Branche (d. h. die ISB mit den EVU) legen die Minimalanforderungen an das
Format der Investitionspläne fest, insbesondere den Detaillierungsgrad und die
geografische Abgrenzung. Das BAV wird bei der Festlegung der Minimalanforderungen einbezogen. Die ISB ihrerseits muss jeweils im Rahmen ihrer jährlichen
Berichterstattung zur LV melden, wie sie die EVU und Anschliesser einbezogen und
26
summarisch über deren Anträge entschieden hat. Entscheide mit grosser Tragweite
für ein EVU oder für einen Anschliesser muss die ISB begründen.
Im Fahrplanverfahren wird der Einbezug der EVU neu auf Gesetzesebene festgelegt. Das stellt die Mitwirkungsmöglichkeit sicher. Die konkrete Umsetzung wird
durch das BAV in einer Richtlinie geregelt.
In beiden Fällen ist die SKE nach dem neuen Artikel 40ater EBG Beschwerdeinstanz, wenn ein EVU sein Recht zur Mitwirkung verletzt sieht oder eine Diskriminierung feststellt (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2).
1.3.3.5
Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die ISB erhalten zusätzliche Aufgaben durch die Publikation der Investitionspläne
und die Verpflichtung, EVU anzuhören. Der TVS bereitet das Aufschalten der
Investitionspläne keinen nennenswerten Mehraufwand.
1.3.4
Stärkung der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE)
1.3.4.1
Ausgangslage
Schiedskommission zur Überwachung von Diskriminierungen
Die ISB sind in der Schweiz gemäss EBG verpflichtet, den diskriminierungsfreien
Netzzugang zu gewährleisten. Gibt es diesbezüglich Streitigkeiten, entscheidet die
SKE auf Antrag der Parteien. Die SKE ist organisatorisch dem UVEK zugeordnet
und wurde mit der Bahnreform 1 geschaffen, um einen Teil der Regulierungsfunktionen im schweizerischen Eisenbahnsystem wahrzunehmen (Sicherstellung des
diskriminierungsfreien Netzzugangs im Personen- und im Güterverkehr). Mit dem
zweiten Teilschritt der Bahnreform 2 erhielt die SKE das Recht, Untersuchungen
auch von Amtes wegen einzuleiten und Sanktionen auszusprechen. Sie kann dem
Verdacht nachgehen, dass der Netzzugang behindert oder nicht diskriminierungsfrei
gewährt wird. Zudem überwacht sie zudem die diskriminierungsfreie Trassenvergabe durch die Trasse Schweiz AG. Diese Änderungen sind seit dem 1. Juli 2013 in
Kraft.
Weitere Stärkung der SKE
Damit bei steigender Wettbewerbsintensität der diskriminierungsfreie Zugang zum
Schienennetz und zu den Güterverkehrsanlagen gewährleistet werden kann, soll die
SKE mit weiteren Kompetenzen und Ressourcen ausgestattet werden. Im Rahmen
der Totalrevision des Gütertransportgesetzes vom 19. Dezember 2008 soll sie die
Kompetenz erhalten, auch über Streitigkeiten beim Zugang zu Anlagen für den
Gütertransport zu entscheiden.
1.3.4.2
Die beantragte Neuregelung
Die Expertengruppe ist im Rahmen der Analysen zu Schluss gekommen, dass die
SKE weitere Kompetenzen erhalten soll. Durch zusätzliche Aufgaben trägt die
27
Vorlage zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Netzzugangs als wesentliches Element der Marktöffnung und des Wettbewerbs bei. Die geplanten Anpassungen basieren in weiten Teilen auf der von der EOBI durchgeführten Analyse der
SKE16
1.3.4.2.1
Ansiedlung und Umbenennung der SKE
Die heutige Form der SKE als eigenständige Behörde mit organisatorischer Ansiedlung beim UVEK hat sich bewährt. Die Form soll daher beibehalten werden.
Im Rahmen der gängigen schweizerischen Praxis für Regulierungsbehörden (ElCom, ComCom, PostCom) soll die SKE in RailCom umbenannt werden.
Neben der RailCom hat auch die Wettbewerbskommission (WEKO) gewisse Aufgaben im Verkehrssektor: Ihre Hauptaufgaben sind die Bekämpfung von schädlichen Kartellen, die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, die Kontrolle
bei Fusionen sowie die Verhinderung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen. Wie
im Strommarkt ist aber der Netzzugang gemäss Eisenbahngesetz eine spezialgesetzliche Regelung, welche die Anwendung des Kartellgesetzes ausschliesst.
1.3.4.2.2
Stärkung der RailCom durch neue Aufgaben
Zur Stärkung der RailCom werden verschiedene Massnahmen vorgeschlagen. So
sind ihr neue Aufgaben zuzuweisen und sie soll leichteren Zugang zu Daten erhalten
und Verwaltungsmassnahmen aussprechen können. Diese Stärkung soll unabhängig
von einem institutionellen Modell der Bahnen erfolgen.
Die RailCom soll folgende Aufgaben und Funktionen übernehmen:
-
Überwachung der Nichtdiskriminierung bei der Unterhalts- und Erneuerungsplanung;
- Überwachung des Zugangs zu Anlagen für den Gütertransport;
- Überwachung der Inkassodaten, welche die ISB an die TVS liefert;
- Beobachtung des Netzzugangs auf dem Eisenbahnmarkt;
- Koordination und Informationsaustausch mit anderen Regulierungsbehörden.
Zudem soll die RailCom in ausgewählten Bereichen die Systemführerschaften und
der Mitwirkung der EVU bei Entscheiden der ISB überwachen:
a) Systemführerschaften
Die neuen Artikel 18a PBG und 37 EBG sehen die Möglichkeit vor, auch Dritte mit
einer Systemführerschaft zu beauftragen. In erster Linie wacht die Auftraggeberin
über die Vertragseinhaltung. Soweit dies nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann, soll
16
28
Anhang 4: "Bericht Regulator" des Schlussberichts der Expertengruppe Organisation
Bahninfrastruktur kann beim Bundesamt für Verkehr (BAV) kostenlos abgerufen werden
unter www.bav.admin.ch > Themen > Bahnreform > Weitere Schritte der Bahnreform.
die RailCom angerufen werden können. Ihre Überprüfungsbefugnis beschränkt sich
auf diejenigen Aspekte, die nicht im Rahmen des eigentlichen Auftrags (Vertragsmanagement zwischen der Auftraggeberin und den Beauftragten) behandelt werden
(vgl. Erläuterungen zu Art. 37 EBG).
b) Mitwirkungsrechte der EVU bei Infrastrukturinvestitionen
Das EBG sieht neu in verschiedenen Bestimmungen ein Mitwirkungsrecht der EVU
vor (siehe Erläuterungen zu Art. 37a E-EBG). Das Mitwirkungsrecht ist für die
einzelnen Mitwirkungstatbestände nicht gleich ausgestaltet. Neu geschaffen wird
insbesondere der Artikel 37a (vgl. Ziff. 1.3.3.2).
Gemäss Artikel 48d Absatz 1 EBG17 bezieht das BAV die betroffenen EVU bei der
Planung der Ausbauschritte mit ein. Auf dieser Stufe besteht kein Anlass, die RailCom anzurufen, da Planungsschritte nicht justiziabel sind. Hingegen sollen die EVU
neu auch die Möglichkeit erhalten, in der kurz- und mittelfristigen Investitionsplanung der ISB mitzuwirken (vgl. Ziff. 1.3.3.3).
Missachten die ISB die Mitwirkungsrechte der EVU in diskriminierender Weise, so
können die EVU an die RailCom gelangen. Damit erhält die RailCom im Bereich
des Netzzugangs eine weitere Kompetenz, ohne dass dadurch in die Planungshoheit
des Bundes eingegriffen wird.
c) Datenlieferung
Speziell mit Blick auf ihr aktives Eingreifen ist die RailCom auf Daten der Marktteilnehmer, namentlich der EVU, angewiesen. Aber auch Behörden von Bund und
Kanton werden zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Funktion hat der neue Artikel
40aquater EBG.
d) Verwaltungsmassnahmen
Eine Regulierungsbehörde muss griffige Sanktionen aussprechen können. Gerade in
öffentlich-rechtlichen Bereichen wie im vorliegenden Fall sind auch Strafmassnahmen oft ungeeignet zur Abschreckung oder zur Sanktionierung unerwünschten
Verhaltens. Die RailCom soll daher, analog der FINMA in gewissem Ausmass
Verwaltungsmassnahmen aussprechen können. Die entsprechende neue Bestimmung
ist Artikel 40asexies EBG.
1.3.4.2.3
Bereitstellung der notwendigen Ressourcen
Die SKE besteht heute aus fünf Mitgliedern sowie einer Präsidentin oder einem
Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten. Sie werden vom
Bundesrat auf Antrag des UVEK gewählt. Der Sitz der Kommission und ihr Sekretariat sind in Bern. Nach Anhörung der Kommission bestimmt das Präsidium die
Leitung des Sekretariats. Der Stellenbestand der SKE wurde 2014 von knapp 200
17
Noch nicht in Kraft gesetzt (1.1.2016); Erlass publiziert in der AS 2015 651
29
auf 390 Stellenprozente aufgestockt. Das Budget der SKE belief sich im Jahr 2013
auf 602 600 Franken. Mit 461 138 Franken konnte der gesamte Personal- und Betriebsaufwand gedeckt werden.18 Die Zahlen des Jahres 2014 sind noch nicht bekannt.
Die RailCom wird weiterhin grossmehrheitlich über das Budget des UVEK finanziert und erhebt für Überwachungs- und Prüfungsaufgaben eine Gebühr.
Die zusätzlichen Anforderungen werden neue Qualifikationen erfordern. Für die
neuen Aufgaben wird der Ressourcenbestand der RailCom um 100 bis 200 Stellenprozente erhöht. Das Budget ist zunächst zurückhaltend auszugestalten, kann sich
aber je nach Entwicklung der Wettbewerbsintensität auf dem Schienennetz überproportional erhöhen.
1.3.4.3
Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen
Lösung
Die Stärkung des Schienenverkehrs durch mehr Wettbewerb gelingt nur, wenn
sichergestellt werden kann, dass dieser Wettbewerb nicht behindert wird. Insbesondere ist gegen offene und verdeckte Diskriminierungen vorzugehen. Wie in jedem
liberalisierten Markt muss daher eine starke Behörde darüber wachen, dass die
Regeln von allen Beteiligten eingehalten werden. Wer benachteiligt wird, soll sich
an diese Behörde wenden können: sei es durch eine Klage gegen ein wettbewerbswidriges beziehungsweise diskriminierendes Verhalten oder aber durch Beschwerde
gegen einen Entscheid, der nach Auffassung des Beschwerdeführers seine Rechte
verletzt. Die Behörde soll auch von Amtes wegen tätig werden können, wenn sie den
Verdacht hat, dass der Markt beziehungsweise der Wettbewerb in unzulässiger
Weise beeinflusst wird. Die vorgeschlagene Lösung dient diesen Zielsetzungen am
besten. Die Stärkung der SKE erfolgte in mehreren Schritten, zuletzt im Rahmen der
Revision des GütG19. Mit dieser Vorlage erhält die neu als RailCom bezeichnete
Kommission die nötigen Kompetenzen, um bei Bedarf schnell und effektiv handeln
zu können.
1.3.4.4
Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit der Stärkung der RailCom sind höhere Kosten verbunden. Die RailCom wird wie die bisherige SKE - durch die allgemeine Bundeskasse zu finanzieren sein. Für
die Einzelheiten wird auf Ziffer 1.3.4.2.3 verwiesen.
1.3.5
Erweiterung der Passagierrechte
1.3.5.1
Ausgangslage
18
19
30
Tätigkeitsbericht 2013 der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (SKE).
BBl 2014 3827, hier 3921
Der öffentliche Verkehr in der Schweiz ist eine Erfolgsgeschichte und setzt Massstäbe im internationalen Vergleich. Die Nachfrage im Binnenpersonenverkehr
wächst seit mehreren Jahren stetig. Allein im Jahr 2012 wurden über 23 Milliarden
Personenkilometer (Pkm) zurückgelegt, den grössten Teil davon (19,3 Milliarden
Pkm oder 83 Prozent) mit der Bahn und davon wiederum zwei Drittel im Fernverkehr. Trotz dieser Erfolge sind die Fahrgäste in der heutigen Gesetzgebung erfahrungsgemäss die schwächere Partei im Beförderungsvertrag. Der Ausbau ihrer
Rechte ist daher eine wichtige Gegenleistung.
In diversen Bereichen garantiert die EU den Bahnpassagieren derzeit weitergehende
Rechte als die Schweiz. Die Schweiz hat ein Interesse, die Rechtssituation der
Bahnpassagiere zu verbessern und internationale Standards zu gewährleisten. Durch
eine Anpassung des schweizerischen Rechts an die EU-Passagierrechtsvorschriften
kann die Attraktivität des Eisenbahnverkehrs auf nationaler und internationaler
Ebene gesteigert werden.
Die Zahl der internationalen Fernbusunternehmen, die Reisen mit einem Halt in der
Schweiz anbieten, hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen. Derzeit gibt
es über 100 Linien im EU-Verkehr sowie rund 80 Linien im Drittstaatenverkehr mit
Halt (inkl. Ausgangs- und Zielort) in der Schweiz. Zur allgemeinen Stärkung der
Passagierrechte und im Sinne eines funktionierenden und fairen Wettbewerbs zwischen internationalem Fernbus- und Eisenbahnverkehr sollen zusätzliche Passagierrechte zeitgleich im Eisenbahnverkehr und im internationalen Fernbusverkehr eingeführt werden.
Bestimmungen in der EU
Seit 2011 kennt die EU ein umfassendes Paket an Passagierrechten für alle Verkehrsträger, also Bahn-, Strassen- Luft und Schiffsverkehr. Die Vorschriften haben
zum Ziel, den Nutzer in den Mittelpunkt der Verkehrspolitik zu stellen. Dies hält die
Europäische Kommission im Verkehrsweissbuch von 200120 fest.
In der Verordnung (EG) Nr. 1371/200721 legt die EU Mindestanforderungen bei den
Rechten von Personen mit eingeschränkter Mobilität, bei Haftungsfragen und Entschädigungs- sowie Hilfeleistung bei Unterbrechung der Reise fest. Die Passagierrechte im Eisenbahnverkehr stützen sich zu einem grossen Teil auf bereits bestehende internationale Regelungen, insbesondere auf das Übereinkommen vom 9. Mai
1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und dessen Anhang A
(CIV).
Innerhalb der EU ist der Markt für die Beförderung von Passagieren im internationalen Fernbusverkehr liberalisiert. Anders als für den Eisenbahnverkehr bestehen
keine internationalen Übereinkünfte, welche die Passagierrechte im internationalen
Fernbusverkehr regeln und auch grossflächig angewendet werden. Um die Attraktivität des Fernbusverkehrs für die Passagiere zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen zu vereinheitlichen, verabschiedete die EU deshalb die Verordnung (EU)
20
21
Weissbuch: Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellung für die Zukunft
vom 12. September 2001, KOM (2001) 370 endgültig.
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. L
315 vom 3.12.2007 S. 14.
31
Nr. 181/201122 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011
über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Diese Verordnung ist vergleichbar
mit der Verordnung über die Passagierrechte im Eisenbahnverkehr.
Passagierrechte im Eisenbahnverkehr in der Schweiz
Die Schweiz hat das COTIF mit dem Anhang A über die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen ratifiziert. Darin werden gewisse Haftungsfragen im internationalen Eisenbahnverkehr geregelt. Das PBG und die Verordnung vom 4. November 2009 über die
Personenbeförderung (VPB) enthalten Bestimmungen zum Beförderungsvertrag, zur
Haftung von EVU, zu verpassten Anschlüssen und Zugausfällen. Gemäss dem
schweizerischen Gesetz gelten diese Bestimmungen nicht nur für die Eisenbahn,
sondern für alle Verkehrsarten.
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG), die Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV), die Verordnung
vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen
Verkehrs (VböV) und die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 200623 über die
technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen
Verkehrs (VAböV) regeln in der Schweiz die Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität. Diese sind für den Eisenbahnverkehr bereits
jetzt umfassender als in der EU.
Passagierrechte im internationalen Fernbusverkehr in der Schweiz
Der grenzüberschreitende bewilligungspflichtige Personenverkehr auf der Strasse
(internationaler Fernbusverkehr) fällt unter das PBG. Allerdings finden mehrere
Passagierrechtsvorschriften im Gesetz und der Verordnung ausschliesslich Anwendung auf den konzessionierten Verkehr. Insofern kennt die Schweiz derzeit nur
wenige Vorschriften betreffend die Passagierrechte im internationalen Fernbusverkehr. Im Interesse der Passagiere und aufgrund des internationalen Charakters dieses
Verkehrsangebots besteht Handlungsbedarf.
Das BehiG sieht für Privatpersonen nur ein Diskriminierungsverbot im Sinne von
Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) vor. Gleichzeitig verpflichtet es das
Gemeinwesen oder die konzessionierten Unternehmen, ihre Leistungen behindertengerecht zu erbringen. Der internationale Fernbusverkehr ist bewilligungs- und
nicht konzessionspflichtig, deshalb sind die öV-relevanten Vorschriften des BehiG –
abgesehen von Artikel 8 Absatz 2 BV – in diesem Bereich nicht anwendbar. Eine
Anpassung des schweizerischen Rechts an die entsprechenden Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 legt einen Mindeststandard für die Rechte von
behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität im internationalen Fernbusverkehr fest.
22
23
32
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. L 55 vom 28.2.2011 S. 1.
SR 151.342
1.3.5.2
Die beantragte Neuregelung
Geltungsbereich
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen das PBG und erstrecken sich auf alle
Verkehrsträger. Bestimmungen, die ausschliesslich für Eisenbahnunternehmen
gelten, sind entsprechend abgefasst. Grundsätzlich umfasst die neue Regelung alle
Verkehre: internationale, nationale, regionale und lokale. Dort, wo Ausnahmen
wünschenswert erscheinen, sieht die Vorlage eine Delegationskompetenz zugunsten
des Bundesrates vor.
Haftung von Eisenbahnunternehmen für Fahrgäste und deren Gepäck: Vorschüsse
Die Haftung der Unternehmen bei Unfällen ist in Artikel 51 PBG geregelt. Dieser
verweist für die EVU auf das EBG vom 20. Dezember 1957 und für die Strassenfahrzeuge auf das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG). Neu
sollen die EVU zu einem Vorschuss bei Verletzung oder Tod eines Fahrgastes
verpflichtet werden. Damit sollen die unmittelbaren Bedürfnisse des betroffenen
Fahrgastes gedeckt werden können. Bei einem Todesfall muss zuerst abgeklärt
werden, welche natürliche Person entschädigungsberechtigt ist. Nachdem dies
bekannt ist, hat das Unternehmen 15 Tage Zeit um einen Vorschuss zu zahlen. Der
Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar. Der Vorschuss kann zurückgefordert werden, falls der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Fahrgasts
verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn die Person, die den Vorschuss erhalten hat,
keinen Entschädigungsanspruch gehabt hätte. Der Minimalbetrag, den ein EVU bei
einem Todesfall als Vorschuss zahlen muss, legt der Bundesrat auf Verordnungsstufe fest.
Verspätungen, verpasste Anschlüsse, Zugausfälle und Annullierung
Gegenwärtig haftet ein Unternehmen mit einer Konzession nur für den Schaden,
wenn der Fahrplan nicht eingehalten wird und die reisende Person deshalb den
letzten Anschluss verpasst, der im Fahrplan vorgesehen ist. Mit der vorgeschlagenen
Lösung kann der Bundesrat bestimmen, dass das Unternehmen dem Reisenden auch
bei anderen verpassten Anschlüssen die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne
Nachzahlung über einen andern Weg anbieten muss. Die Neuregelung soll im konzessionierten Verkehr zudem bei Verspätungen ab sechzig Minuten die Möglichkeit
bieten, die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne Nachzahlung über einen andern
Weg anzutreten - unabhängig davon, ob ein Anschluss verpasst wurde. Denn eine
längere Verspätung kann dazu führen, dass die geplante Weiterreise für den Fahrgast
zwecklos wird.
Weiter soll das konzessionierte Unternehmen den Passagieren künftig ab einer
Verspätung von sechzig Minuten oder bei einem verpassten Anschluss den Bedürfnissen entsprechend Hilfe leisten. Die Details der Hilfeleistung legt der Bundesrat
fest. Er kann den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr von dieser Vorschrift ausnehmen. Von dieser Möglichkeit soll vorerst Gebrauch gemacht werden.
Zudem soll das konzessionierte Unternehmen künftig dazu verpflichtet werden, den
Fahrgast ab einer Verspätung von sechzig Minuten auf sein Verlangen hin zu ent33
schädigen, sofern nicht bereits der Fahrpreis erstattet wurde. Der Bundesrat legt die
Höhe der Entschädigung fest. Der Vorlage entsprechend, die den besonderen Charakter der regionalen und lokalen Eisenbahnpersonenverkehrsdienste hervorhebt,
sollen der Regional- und der Ortsverkehr vorläufig von der Entschädigungspflicht
bei Verspätungen ausgenommen werden. Befreiungen von der Entschädigungspflicht werden anhand verschiedener Kriterien vorgenommen: bei fehlendem Begleitpersonal, bei aussergewöhnlich hoher Arbeitsbelastung des Unternehmens, in
Anbetracht der Betragshöhe und der Möglichkeit, die Rückerstattung von Kleinstbeträgen auszuschliessen. Möglich ist die Befreiung auch wegen komplizierter Rückerstattungsverfahren für Abonnementsinhaberinnen und -inhaber, die gerade im
Regional- und Ortsverkehr zahlreich sind.
Der Bundesrat wird die Befreiung von der Entschädigungspflicht für den Regionalund den Ortsverkehr auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Verkehren, die der
Entschädigungspflicht unterstehen, nachträglich überprüfen.
Auf freiwilliger Basis kennen gewisse Unternehmen derzeit ein Bon-System. Dabei
entschädigen sie sämtliche Passagiere eines Zuges, unabhängig von der zurückgelegten Strecke und dem Ticketpreis. Es wird einzig zwischen 1. und 2. Klasse unterschieden. Die geplante Neuregelung stellt sicher, dass die betroffenen Passagiere
eine Entschädigung einfordern können, die von der Höhe des bezahlten Ticketpreises abhängig ist. Je nach Betrag kann die Entschädigung künftig deutlich höher
ausfallen als mit dem bisherigen Bon-System.
Die bestehenden Regelungen für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle gelten nur für konzessionierte Transportunternehmen und somit nicht für den
internationalen Fernbusverkehr. Die Details der Fahrgastrechte bei Annullierung
oder Verspätung im internationalen Fernbusverkehr legt der Bundesrat auf Verordnungsstufe fest (vgl. Ziff. 1.3.5.4).
Fahrräder
Die Mitnahme von Fahrrädern fällt derzeit weder unter Artikel 23 PBG (Handgepäck) noch unter Abschnitt 5 (Transport von Reisegepäck). Sämtliche Transportunternehmen, die dem Anwendungsbereich des PBG unterliegen, sollen durch die
gesetzliche Regelung ermutigt werden, geeignete Voraussetzungen für den Transport von Fahrrädern in den Fahrzeugen zu schaffen.
Informationspflicht, Beschwerden und Sanktionen
Derzeit enthalten weder das PBG noch die VPB ausführliche Bestimmungen zur
Pflicht der Transportunternehmen, die Fahrgäste zu informieren. Für die bewilligungspflichtige grenzüberschreitende Personenbeförderung legt Artikel 52 VPB
gewisse Mindestanforderungen fest. Die Informationspflicht im Falle von Verspätungen und Ausfällen soll als Grundregel der Unternehmen auf Gesetzesstufe
verankert werden. Darunter fällt auch die Pflicht, über die Passagierrechte zu informieren. Letztere garantiert, dass die Passagiere ihre Rechte kennen und ihre Ansprüche geltend machen können.
34
Die Transportunternehmen müssen heute keine Beschwerdestelle haben. Die neue
Vorschrift sieht vor, dass sämtliche Transportunternehmen über eine Kontaktstelle
verfügen, an die sich der Fahrgast wenden kann. Diese Stelle nimmt Beschwerden
über die Verletzung der Passagierrechte entgegen. Der Passagier soll sich zuerst an
die Beschwerdestelle des Unternehmens wenden können, bevor ein Fall von der
Durchsetzungsstelle behandelt wird. Ein Austausch mit dem betroffenen Unternehmen kann bereits in vielen Fällen zu einer Einigung führen. Zudem ist der Passagier
nicht Partei, wenn er sich an die Durchsetzungsstelle wendet, sondern einzig Anzeiger.
Artikel 52 PBG sieht vor, dass die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr der
Aufsicht des BAV untersteht. Als Aufsichtsbehörde ist das BAV befugt, Beschlüsse
und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben
oder deren Durchführung zu verhindern, wenn diese gegen das PBG verstossen. In
diesem Sinne soll das BAV als Durchsetzungsstelle der Passagierrechte fungieren
und die Umsetzung der Passagierrechte überwachen. Die EU-Mitgliedstaaten haben
bereits entsprechende Stellen eingerichtet, die dafür in den verschiedenen Ländern
zuständig sind. Im Bereich der Luftfahrt existieren ähnliche EU-Bestimmungen.
Dort nimmt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), gestützt auf Artikel 3 Absatz
2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG) die Funktion der Durchsetzungsstelle wahr.
Das BAV soll Sanktionen für Verstösse gegen die Passagierrechte aussprechen
können. Diese Sanktionen, die sich an die Transportunternehmen richten, müssen
wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a
PBG sieht vor, dass mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf
das PBG oder auf eine Ausführungsbestimmung gestützten und unter Hinweis auf
die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichteten Verfügung zuwiderhandelt. Um gestützt auf diese Bestimmung gegen ein Transportunternehmen strafrechtlich vorgehen zu können, muss dieses nach einer Verfehlung zuerst mit einer
Verfügung darauf hingewiesen und weitere Verfehlungen unter Strafandrohung
gestellt werden. Diese Verfügung ist wiederum anfechtbar. Erwächst die Verfügung
in Rechtskraft, kann bei weiteren Verfehlungen ein Strafverfahren eingeleitet werden.
1.3.5.3
Begründung der Anpassung und geprüfte Alternativen
Durch den vorliegenden Vorschlag sollen die Rechte der Passagiere im konzessionierten und bewilligungspflichtigen Verkehr, die unter das PBG fallen, gestärkt
werden. Geprüft wurden Anpassungen des PBG, des Eisenbahngesetzes, des BehiG
sowie diverse Anpassungen auf Verordnungsstufen. Die Anpassung des PBG und
der Verordnung über die Personenförderung erwies sich als geeignetes Instrument
um die bestehenden Passagierrechte zu stärken.
Untersucht wurden eine generelle Einschränkung der Passagierrechte auf den Eisenbahnverkehr, die Vereinheitlichung der Vorschriften für den Bahn- und den Busbereich sowie die Einführung von Ausnahmeregelungen für den Regionalverkehr.
35
Gemäss Botschaft der Bahnreform 2 sollten die gesetzlichen Rahmenbedingungen
für alle Unternehmen angeglichen werden24. Deswegen müssen die Verkehrsunternehmen im PBG möglichst einheitlich behandelt werden. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters von konzessioniertem Verkehr und internationalem Fernbusverkehr sollen jedoch abweichende Bestimmungen auf Verordnungsebene eingeführt
werden, die den Passagierbedürfnissen gerecht werden.
Bei den Bestimmungen für Entschädigungen und Hilfeleistungen soll der Bundesrat
Ausnahmen für den Orts- und Regionalverkehr definieren können. Die Einschränkungsmöglichkeit auf den Fernverkehr soll die Umsetzung erleichtern: Aufgrund der
fehlenden Reisebegleitung können die geforderten Dienstleistungen im Stadt-,
Vorort- und Regionalverkehr teilweise nur mit grossem Aufwand erbracht werden.
Eine Ausnahmeregelung von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 für gewisse
Verkehre kennen in der EU die meisten Mitgliedstaaten. So gelten für 61 Prozent
des inländischen Fernverkehrs temporäre und für 83 Prozent des Regional- und
Ortsverkehrs zeitlich nicht eingeschränkte Ausnahmeregelungen.
1.3.5.4
Umsetzung der Passagierrechte auf Verordnungsstufe
Die Umsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen zu den Passagierrechten
soll im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und der Verordnung (EU)
Nr. 181/2011 erfolgen.
Artikel 8 Absatz 2 PBG ermöglicht es dem Bundesrat, vom PBG abweichende
Bestimmungen zu erlassen, damit einheitliche Rechtsvorschriften im internationalen
Verkehr eingeführt werden können. Der internationale Fernbusverkehr fällt aufgrund
seines ausschliesslich internationalen Charakters unter diese Bestimmung. Im Vordergrund stehen die praktischen Bedürfnisse von Fahrgästen nach Unfällen, die
Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität, die
Fortsetzung der Fahrt sowie Weiterreise mit geänderter Streckenführung sowie die
Fahrpreiserstattung und Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt.
Der Bundesrat passt die Verordnung über die Personenbeförderung entsprechend an.
Die Neuregelungen sollen gleichzeitig mit dem angepassten PBG in Kraft treten.
1.3.5.5
Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Sowohl die Transportunternehmen als auch das BAV erhalten durch die Umsetzung
der Passagierrechte gewisse zusätzliche Aufgaben. Aufgrund der Vorschriften über
die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder einer Behinderung
werden die Fernbusunternehmen dazu verpflichtet, ihre Dienstleistungen entsprechend anzupassen. Dadurch entstehen geringe Zusatzkosten und ein Mehraufwand.
24
36
BBl 2005 2418, 2427 Ziff. 1.1.1.2, 2467 Ziff. 1.2.5
1.3.6
Weitere Gesetzesanpassungen
Nebst der Stärkung der Passagierrechte beinhaltet diese Vorlage weitere Gesetzesanpassungen mit Einzelfallcharakter. Folgende Verbesserungen und Bereinigungen aktueller Gesetzesartikel sollen mit der Organisation der Bahninfrastruktur
abgehandelt werden:
Bereich
Massnahmen
Gesetzesartikel
Geltungsbereich BehiG
Klarstellung des Geltungsbereichs SebG
Art. 3 BehiG
Gegenstand und Geltungsbereich EBG
Erweiterung Geltungsbereich
Art. 1 Abs. 2 EBG
Entzug und Widerruf,
Voraussetzungen
Vereinheitlichung von Inhalt und Art. 8, 8b, 8f, 18y EBG
Terminologie zwischen den
Art. 17a des Seilbahngesetzes
Verkehrsträgern (im EBG bisher vom 23. Juni 200625 (SebG)
nur Widerruf)
Art. 9 Abs. 3 PBG
Aufsichtsabgabe
Erhebung von Aufsichtsabgaben
bei EVU, Anschlussgleisbesitzern, Seilbahnunternehmen,
konzessionierten Busunternehmen und konzessionierten Schifffahrtsunternehmen
Art. 13 EBG
Art. 17a des Bundesgesetzes
über die Anschlussgleise
Art. 23a SebG
Art. 52a PBG
Art. 57 des Binnenschifffahrtsgesetzes vom 3.
Oktober 197526 (BSG)
Öffentlichkeit
Information der Öffentlichkeit
von Amtes wegen sowie Einschränkung der Geltung des
Öffentlichkeitsgesetzes vom 17.
Dezember 200427 (BGÖ)
Art. 14 EBG
Art. 24d SebG
Art. 15a, 15b BSG
Änderung einer Eisen- Zuständigkeit des BAV anpassen Art. 18 Abs. 1bis EBG
bahnanlage
Festlegung einer
Baulinie
Genauigkeit der Pläne
Art. 18q Abs. 2 EBG
Bauvorhaben in Um-
Regelung der Kostenaufteilung
Art. 35a EBG
25
26
27
SR 743.01
SR 747.201
SR 152.3
37
steigeknoten
zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen
Art. 40 Abs. 1 Bst. a EBG
Kürzung der Abgeltung
Gründe für Kürzung ergänzen
Art. 52 EBG
Gewinnverwendung
Möglichkeit, zweckgebundene
Reserven aus Infrastrukturgewinn zu bilden
Abklärung der Tauglichkeit
Entbindung Ärzte von Berufsge- Art. 82a EBG
heimnis
Seilbahnfinanzierung
Regelung zur Finanzierung der
Infrastrukturkosten
Bewilligung von
Seilbahnen und Nebenanlagen
Art. 33a PBG
Art. 67 EBG
Art. 16 SebG
Art. 18a, Titel und Bst. b
Bewilligung durch das BAV von Art. 3 Abs. 2bis bis 2ter SebG
Seilbahnen und Nebenanlagen,
die kantonale Bewilligung benötigen
Eisenbahnunternehmen Verweis anpassen
Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetz vom 20. März 1998 über
die Schweizerischen Bundesbahnen28 SBBG
Bedingt rückzahlbare
Darlehen
Art. 31 Abs. 4 PBG
Anpassung an Art. 51b Abs. 3
EBG nach FABI
Hervorzuheben sind die folgenden Neuerungen:
1.3.6.1
Aufsichtsabgabe
Bislang trägt der Bund fast alle Kosten, die bei der Überwachung des Betriebs der
Unternehmen entstehen. Zukünftig sollen die beaufsichtigten Unternehmen verstärkt
dafür aufkommen. Dies führt dazu, dass sich die Kantone an den Kosten für die
Sicherheitsüberwachung des Verkehrsangebots beteiligen müssen, das sie mitbestellt
haben. Fernverkehr, Güterverkehrsunternehmen sowie die Anschlussgleisbenutzer
(Verlader) gehören zu denjenigen, die ihre Aufsichtsabgabe selbst tragen werden. In
Fällen von nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehren kann das
BAV auf Gesuch auf die Erhebung einer Aufsichtsabgabe verzichten.
Verworfene Alternativen:
Alternative 1: Abgabe nur bei wenigen sehr rentablen Transportunternehmen
28
38
SR 742.31
Anstelle einer Aufsichtsabgabe aller beaufsichtigten Transportunternehmen wäre
auch eine Abgabe denkbar, die nur bei den nicht abgeltungsberechtigten, ertragsstarken Unternehmen erhoben wird.
Verworfen wurde diese Alternative, weil es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wäre, nur diejenigen Unternehmen zu belasten, die für Ihre Tätigkeit
keine Abgeltungen der öffentlichen Hand benötigen.
Alternative 2: Regalabgabe statt Aufsichtsabgabe
Die Finanzierung der Aufsichtskosten über eine Regalabgabe wurde verworfen, da
sich eine Regalabgabe nach den Vorteilen zu bemessen hätte, welche der Staat mit
der Erteilung der Konzession gewährt. Die finanziellen Vorteile, die mit einer Konzession verbunden sind, fallen aber höchst unterschiedlich aus, Deshalb scheint
dieses Instrument nicht geeignet zur gleichmässigen Umlage von Aufsichtskosten.
Alternative 3: Erhebung vollständig kostendeckender Gebühren
Würden die Kosten der Aufsichtstätigkeit vollständig auf diejenigen Transportunternehmen umgelegt, die im jeweiligen Jahr vom BAV durch Betriebskontrollen und
Audits beaufsichtigt wurden, erschiene dies unbillig. Ein grosser Teil der Aufsichtstätigkeit ist nicht unmittelbar auf ein Fehlverhalten der Transportunternehmen
zurückzuführen. Die Kosten der Beaufsichtigung sollten von der gesamten Branche
getragen werden und nicht nur von den Unternehmen, die im entsprechenden Jahr
vom BAV beaufsichtigt wurden.
Alternative 4: Beibehalten des Status Quo
Der heutige Zustand bedeutet, dass die Kosten für die Aufsicht durch das BAV
weitestgehend durch die schweizerische Eidgenossenschaft und damit den Steuerzahler getragen werden. Dies führt zu einer indirekten Subventionierung von Unternehmen, die solche Subventionen gar nicht nötig haben.
Alternative 5: Erhöhung des Kostendeckungsgrades in den Bewilligungsverfahren
Es wäre unbillig, wenn die Unternehmen sich nur dann an den Kosten ihrer Beaufsichtigung beteiligen müssten, wenn sie gerade Bewilligungen für den Bau von
Anlagen oder den Betrieb von Fahrzeugen benötigen.
1.3.6.2
Öffentlichkeit
Einerseits soll die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit durch die Aufsichtsbehörde auf Gesetzesstufe verankert werden.
Andererseits soll der Anwendungsbereich des BGÖ dort eingeschränkt werden, wo
sich der öffentliche Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen nachteilig auf
die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs auswirken würde.
39
1.3.6.3
Finanzierung von Seilbahninvestitionen
Mit Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung durch FABI am 1. Januar 2016 entfällt
die gesetzliche Grundlage zur Gewährung von Investitionsbeiträgen bei der Seilbahnfinanzierung des regionalen Personenverkehrs mit Erschliessungsfunktion
durch Bund und Kantone gemäss Artikel 56 EBG.
Künftig sollen Investitionen in Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion, wie bei den
Zahnradbahnen, aus dem BIF finanziert werden. Touristische Seilbahnen werden
wie bis anhin vom Bund nicht mitfinanziert. Weil bei den Seilbahnen eine klare
Abgrenzung der Anlagen der Infrastruktur und derjenigen des Verkehrs kaum möglich ist, soll ein fixer A-fonds-perdu-Beitrag von 50 % an die Gesamtinvestition der
Seilbahnen geleistet werden. Im Gegenzug entfällt eine Beteiligung der Kantone bei
den Investitionen für die Seilbahn-Infrastruktur. Die restlichen Investitionskosten
müssen durch Eigenmittel der Seilbahnen, mit Fremdkapital oder Beiträgen von
Kantonen, Gemeinden oder Dritten finanziert werden.
Gesamthaft ist aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre im Durchschnitt mit
jährlichen Investitionen von ca. 40 Millionen Franken zu rechnen, woraus eine
jährliche Entnahme von rund 20 Millionen Franken aus dem BIF resultiert. Dieser
Finanzierungsbeitrag soll über A-fonds-perdu-Beiträge erfolgen.
Sollte die Finanzierung nicht über den BIF abgewickelt werden können, müssten die
Seilbahnen die Investitionen selbst finanzieren; in der Regel mit verzinslichem
Fremdkapital. Die anfallenden Zinsen und weitere Kosten wären über das RPVBudget zu tragen. Ausserdem würde die sinnvolle Gleichbehandlung von Seilbahnen
und Zahnradbahnen wieder aufgehoben.
1.3.6.4
Finanzierungsregeln für Bauvorhaben in Bahnhöfen
mit Umsteigebeziehungen
Aufgrund der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs, der steigenden Passagierfrequenzen und der immer grösseren Zahl von Bahnhöfen, die von mehreren Transportunternehmen gemeinsam genutzt werden, ist eine Präzisierung der Zusammenarbeitsregeln geboten. Durch die Neuregelung werden konkrete Kriterien für das
Vorgehen aufgestellt, sei es für die Finanzierung der Planung, sei es beim anschliessenden Bau. Für den Kostenteiler werden klare Grundsätze (Territorialitätsprinzip,
besondere Verhältnisse usw.) vorgegeben, jedoch hat die Absprache zwischen den
Beteiligten immer noch Vorrang. Die Gepflogenheit, Vereinbarungen abzuschliessen, wird zur Verpflichtung aufgewertet. Damit wird die Finanzierungsverantwortung inkl. Abgrenzung zum BIF im Vornherein klar geregelt.
40
1.4
Geprüfte und verworfene Varianten
In ihrem am 2. Mai 2013 publizierten Schlussbericht29 gelangt die EOBI zum
Schluss, dass bei der Organisation der Bahninfrastruktur in diversen Bereichen
Handlungsbedarf besteht. Die Experten haben verschiedene Möglichkeiten und
Lösungsvorschläge zur künftigen Organisation der Bahninfrastruktur erarbeitet,
deren Vor- und Nachteile anschliessend vom Bundesrat analysiert wurden.
Unter anderem hat die EOBI mehrere Varianten im Hinblick auf eine Stärkung der
TVS geprüft und beschrieben. Die Ergebnisse wurden in einem separaten Bericht
festgehalten, der zusammen mit dem Schlussbericht als dessen Anhang 5 publiziert
wurde. Im Wesentlichen wird den EOBI-Empfehlungen gefolgt, da weitgehende
Einigkeit über die Aufgaben sowie die Ausgestaltung der TVS als unabhängige
Anstalt des Bundes besteht.
Ebenfalls äusserte sich die Expertengruppe zur Systemführerschaft und empfahl, alle
relevanten, infrastrukturnahen Systemführerschaften und Integratorenfunktionen
durch das BAV zu bezeichnen, klar zu regeln, die Prozesse zu definieren und die
entsprechenden Aufträge zu erteilen. Auf die Regelung der Integratorenfunktionen
wurde in dieser Vorlage verzichtet.
Die EOBI hat auch im Rahmen der Analyse der SKE (neu RailCom) als Regulierungsbehörde verschiedene Varianten aufgezeigt. Ein separater Bericht dazu wurde
als Anhang 4 des Schlussberichts veröffentlicht. Das in dieser Vorlage vorgeschlagene Modell hat sich als zweckmässig erwiesen. Im Wesentlichen wird den EOBIEmpfehlungen gefolgt, da Einigkeit über die Stärkung und die Aufgaben der RailCom besteht.
Nicht in die Kompetenz der RailCom sollen verschiedene Prüfungsaufgaben fallen.
So soll die Kommission weder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Network
Statements) noch die Rahmenvereinbarungen (Framework Agreements) vor deren
Erlass beziehungsweise Abschluss prüfen. Mit einer formellen oder auch nur informellen Prüfung würde die RailCom ihr Einverständnis mit den Instrumenten zum
Ausdruck bringen. Die Möglichkeit, später als richterliche Instanz mit der gebotenen
Unabhängigkeit über die diskriminierungsfreie Anwendung dieser Instrumente zu
befinden, wäre nicht mehr gegeben.
Die EOBI hat sich zudem mit diversen Unternehmensmodellen und der Frage der
Trennung von Infrastruktur und Verkehr auseinandergesetzt. Die vertikale Trennung
birgt nach Meinung der EOBI viele Risiken. Die EOBI sieht in der integrierten
Führung von Verkehr und Infrastruktur Vorteile für das hochgradig vernetzte und
stark ausgelastete Bahnsystem der Schweiz. Deshalb erachtet sie ein Holdingmodell
als Chance, die funktional integriert geführten Unternehmen als tragende Säulen des
Schweizer Bahnsystems aufrecht zu erhalten. Sie erachtet die Überführung von SBB
und BLS in eine Holdingstruktur als strategisch wichtigen Schritt für die weitere
Entwicklung. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Ziel, die Diskriminierungspotenziale zu senken, im aktuellen Wettbewerbsumfeld mit weniger weitgehenden
Massnahmen erreicht werden kann. Er schlägt deshalb ein verstärktes Mitwirkungsrecht der EVU anstelle eines Holdingmodells vor.
29
Der Schlussbericht der Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur kann beim Bundesamt für Verkehr (BAV) kostenlos abgerufen werden unter www.bav.admin.ch > Themen > Bahnreform > Weitere Schritte der Bahnreform.
41
Für die Einführung erweiterter Passagierrechte im Eisenbahnverkehr wurden ebenfalls unterschiedliche Varianten geprüft, insbesondere was die Ausnahmeregelung
für den Regional- und Ortsverkehr betrifft. Einschränkungen der Passagierrechte im
nationalen und internationalen Fernverkehr wurden dort als sinnvoll erachtet, wo die
fehlende Reisebegleitung eine Umsetzung erschwert hätte.
Diese Vorlage beruht in weiten Teilen auf den erarbeiteten Grundlagen der EOBI.
Die eingehend geprüften und verworfenen Varianten sind im Schlussbericht der
EOBI ausführlich dargelegt und begründet. Zusätzliche Varianten wurden in der
Erarbeitung dieser Vorlage aufgrund der Ausführlichkeit des Schlussberichts und
dessen Anhängen nicht geprüft.
1.5
Vergleich mit dem europäischen Recht
1.5.1
Grundlegendes zur EU-Kompatibilität
Weshalb die Schweiz gleichwertiges Recht wie in der EU einführen sollte
Die Schweiz ist aufgrund ihrer Lage und ihrer Schieneninfrastruktur ein wichtiger
Teil des europäischen Eisenbahnnetzes. Um die schweizerische Verkehrspolitik
umsetzen zu können, braucht es neben einem qualitativ hochstehenden Eisenbahnnetz eine enge Zusammenarbeit mit den europäischen Nachbarstaaten. Als wichtiges
Transitland im internationalen Güter- und Personenverkehr arbeitet die Schweiz
aktiv bei der Ausgestaltung des europäischen Schienennetzes mit.
Es liegt im Interesse der Schweiz, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen im
Landverkehrsbereich in der Schweiz und der EU weitgehend gleichwertig sind.
Dadurch kann die Interoperabilität gewährleistet werden. Diese Vorlage soll den von
der EU geforderten diskriminierungsfreien Netzzugang gewährleisten.
Äquivalenz mit EU-Recht
Gemäss Artikel 52 Absatz 6 des LVA wendet die Schweiz das Prinzip der gleichwertigen Rechtsvorschriften (Äquivalenz) an. Sie verabschiedet ihre eigenen
Rechtsvorschriften aufgrund der Entwicklung des Rechts der EU. Nach einem
Beschluss des durch Artikel 51 LVA eingesetzten Gemischten Ausschusses
Schweiz-EU werden die gleichwertigen Rechtsvorschriften im Anhang 1 des LVA
aufgeführt.
1.5.2
Erstes EU-Eisenbahnpaket und „Recast“
Der sogenannte „Recast“ (Richtlinie 2012/34/EU)30 ist eine Neufassung der Richtlinien 91/440/EWG31, der Richtlinie 95/18/EG32 sowie der Richtlinie 2001/14/EG bzw.
des Ersten EU-Eisenbahnpakets33, welches u.a. diese Richtlinien abänderte.
30
42
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November
2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung), ABl.
L 343 vom 14.12.2012, S. 32.
Trassenvergabe
Der massgebende EU-Acquis bildet die Richtlinie 2012/34/EU, welche noch nicht in
den Anhang des Landverkehrsabkommens integriert wurde. In Artikel 38 dieser
Richtlinie ist vorgesehen, dass der sogenannte „Infrastrukturbetreiber“ die entsprechende Zuweisung der Fahrwegkapazität vornimmt. In Artikel 7 Absatz 2 wird
ergänzt, dass, wenn der Infrastrukturbetreiber rechtlich, organisatorisch oder in
seinen Entscheidungen nicht von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist, die Trassenvergabe von einer entgelterhebenden Stelle und einer Zuweisungsstelle wahrgenommen wird, die rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig sind.
Gemäss Richtlinie 2012/34/EU müssen Entscheidungen über die Trassenzuweisung
durch eine unabhängige Stelle vorgenommen werden. Dazu gehören auch die Bestimmung und Beurteilung der Verfügbarkeit und Zuweisung von einzelnen Trassen
sowie die Einkassierung der Trassenbenützungsentgelte. Damit die TVS den Unabhängigkeitsansprüchen der EU gerecht wird, wird sie neu als unabhängige Stelle des
Bundes organisiert. Ihr wird zudem das Inkasso der Trassenpreise übertragen.
Weiter ist im EU-Recht vorgesehen, dass Entscheidungen über die Trassenpreise
von einer unabhängigen Stelle getroffen werden. Bereits jetzt legt der Bundesrat in
der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung die Grundsätze der Trassenpreise fest. Gestützt darauf gestaltet das BAV die Preise für das Schweizer Schienennetz. Diese
Voraussetzung ist bereits erfüllt.
Organisation der Bahninfrastruktur
Im bestehenden europäischen Rechtsrahmen sind integrierte EVU zugelassen. Die
Richtlinie 2012/34/EU schreibt den europäischen EVU nicht vor, welches Governance-Modell zu wählen ist. Vielmehr muss die Unabhängigkeit bei wesentlichen
Funktionen der ISB sowie bei den Trassenpreisen und der Trassenvergabe erfüllt
sein. Getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen müssen für die Verkehrsleistungen und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ausgewiesen werden.
Dabei dürfen keine öffentlichen Gelder, die einem dieser Bereiche zufliessen, auf
den anderen übertragen werden.
Die Schweiz hat mit der Bahnreform 1 die rechnerische und organisatorische Trennung von Infrastruktur und Verkehr eingeführt. Mit einer unabhängigen Trassenvergabe und einer gestärkten Schiedskommission findet eine Anpassung des schweizerischen Rechts an das geltende EU-Recht statt. Im Rahmen des Vorschlages für
ein Viertes Eisenbahnpaket34 sollen in der EU strengere Unabhängigkeitsvorschriften
31
32
33
34
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 237 vom 24.8.1991 S. 25.
Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen
an Eisenbahnunternehmen, ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.
Das Erste EU-Eisenbahnpaket umfasst die Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG und
2001/14/EG und wurde am 15. März 2001 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Vorschlag für ein Viertes Eisenbahnpaket umfasst die Vorschläge COM (2013) 26,
COM (2013) 27/2, COM (2013) 28/2, COM (2013) 29/2, COM (2013) 30 und COM
(2013) 31 und wurde am 30. Januar 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
43
(„Chinesische Mauern“) für integrierte EVU definiert werden. ISB müssten organisatorisch und in ihren Entscheiden von EVU unabhängig sein (vgl. Ziff. 5.2).
Regulierungsstelle
Jeder Mitgliedstaat muss gemäss EU-Vorschriften für den Eisenbahnsektor eine
einzige nationale Regulierungsstelle einrichten. Mit der Richtlinie 2012/34/EU wird
die Regulierungsbehörde in ihrer Rolle und Unabhängigkeit gestärkt. Damit ein
diskriminierungsfreier Zugang zu Eisenbahnverkehrsleistungen und eine reibungslose Erbringung gewährleistet werden kann, sollen einerseits die Unabhängigkeit der
nationalen Regulierungsstellen und deren Befugnisse (z.B. die Verhängung von
Sanktionen oder die Anordnung von Prüfungen) und andererseits die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen in länderübergreifenden Fragen gestärkt werden.
In der Richtlinie 2012/34/EU wird noch stärker als bisher die Bedeutung der Unabhängigkeit der Regulierungsstelle betont. Nebst den heutigen Aufgaben soll die
Regulierungsstelle mit der Wettbewerbsaufsicht betraut werden. Sie soll aktiv die
Gewährung des Netzzugangs, Entgeltregelung etc. auf ihre Diskriminierungsfreiheit
prüfen und auch das Recht erhalten, Sanktionen (z.B. Bussen) auszusprechen. Sie
wird berechtigt, bei den ISB und Netzbenutzerinnen alle Dokumente und Auskünfte
einzufordern, die für ihre Untersuchung notwendig sind. Als Regulierungsstelle soll
sie keiner Kontrolle durch eine andere Verwaltungsinstanz mehr unterliegen, aber
enger mit der nationalen Sicherheits- und Genehmigungsbehörde zusammenarbeiten. Die Netzbenutzer sollen regelmässig konsultiert werden, um deren Meinung
über den Eisenbahnmarkt zu kennen. Weiter sollen die Entscheide der Regulierungsstelle veröffentlicht werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Stärkung der
Schiedskommission im Eisenbahnverkehr steht im Einklang mit diesen Zielsetzungen.
1.5.3
Zweites und Drittes EU-Eisenbahnpaket sowie Passagierrechte
im internationalen Fernbusverkehr
Die Bestimmungen zu Interoperabilität und Sicherheit des 2004 von der EU verabschiedeten Zweiten Eisenbahnpakets wurden mit dem zweiten Schritt der Bahnreform 2 bereits zu einem grossen Teil ins schweizerische Recht integriert.
Mit dem Zweiten Eisenbahnpaket wurde zudem die Europäische Eisenbahnagentur
(ERA) geschaffen (Verordnung (EG) Nr. 881/200435). Am 25. Mai 2015 hat der
Bundesrat ein Mandat zur Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen über eine
Teilnahme der Schweiz an der ERA verabschiedet. Mit einem Beitritt zur ERA
könnte die Schweiz ihre Interessen in das Gesetzgebungsverfahren zur Regulierung
des europäischen Eisenbahnwesens einbringen. Zudem würde sich die Zulassung der
Fahrzeuge der schweizerischen Rollmaterialhersteller vereinfachen und auch weniger kosten.
Dem 2007 beschlossenen Dritten Eisenbahnpaket gehört unter anderem die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisen35
44
Verordnung (EG) NR. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung),
ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1.
bahnverkehr an. Vergleichbare Vorschriften wurden am 16. Februar 2011 mit der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 für den Kraftomnibusverkehr beschlossen. Mit der
Einführung erweiterter Passagierrechte im Rahmen dieser Vorlage werden die
schweizerischen Bestimmungen denjenigen der EU angepasst. Dies erleichtert und
vereinheitlicht den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene und der
Strasse. Für den Streckenabschnitt ausserhalb der Schweiz sind Transportunternehmen aufgrund von COTIF/CIV und EU-Verordnungen bereits heute dazu verpflichtet, gewisse internationale Vorschriften einzuhalten. Diejenigen Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011, die nationale Linienverkehre sowie Gelegenheitsverkehre betreffen, werden im Rahmen der Angleichung des schweizerischen Rechts
an die EU-Vorschriften in diesem Bereich nicht berücksichtigt. Diese Einschränkung auf den internationalen Verkehr ist bei der Übernahme von EU-Vorschriften
aufgrund des LVA-Geltungsbereichs zulässig. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des LVA
gilt "[d]ieses Abkommen [...] für den bilateralen Güter- und Personenverkehr auf der
Strasse zwischen den Vertragsparteien, für den Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien [...] sowie für den Güter- und Personenverkehr im Dreiländerverkehr
und die grosse Kabotage für die Schweiz".
Weiter beinhalten das Zweite und das Dritte Eisenbahnpaket Rechtsvorschriften zur
Öffnung des Schienenmarktes. Während die Richtlinie 2004/51/EG 36 des Zweiten
Eisenbahnpakets den Schienengüterverkehr komplett liberalisiert (inklusive nationaler Kabotage), können ausländische EVU aufgrund der Richtlinie 2007/58/EG 37 des
Dritten Eisenbahnpakets grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr inklusive
nationaler Kabotage anbieten, wenn der Hauptzweck des Verkehrsangebots grenzüberschreitend ist. Die Bestimmungen zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs finden sich ebenfalls in der Richtlinie 2012/34/EU.
Die Übernahme der Richtlinien 2004/51/EG und 2007/58/EG ist nicht Gegenstand
dieser Vorlage. Die Schweiz hat sich bisher nicht zu einer weitergehenden Marktöffnung im Schienenverkehr geäussert.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/59/EG38 des Dritten Eisenbahnpakets über
die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern wurden bereits ins schweizerische
Recht integriert.
1.5.4
Fazit EU-Kompatibilität
Die vorliegenden Vorschläge zur Organisation der Bahninfrastruktur gehen in die
gleiche Richtung wie die Vorschriften, die für die EU-Mitgliedstaaten bereits in
Kraft sind. Die Vernehmlassungsvorlage entspricht den Bestimmungen des Ersten
36
37
38
Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164.
Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahninfrastruktur, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44.
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im
Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.
45
Eisenbahnpakets sowie den Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU, ausser bezüglich der Vorgaben zur Öffnung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs. Die Rechte der Passagiere in der EU sind durch die beiden EU-Verordnungen
heute weitgehend geschützt. Mit der Erweiterung der Passagierrechte erhalten Fahrgäste in der Schweiz vergleichbare Rechte.
Die mit OBI vorgeschlagenen Rechtsanpassungen bilden die Basis für die vollständige Übernahme der Eisenbahnpakete 1 bis 3 und des Recasts. Die im Ersten Eisenbahnpaket enthaltenen Bestimmungen, die in der Richtlinie 2012/34/EU zusammengefasst wurden, werden in der Schweiz mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt.
Dieser Schritt ermöglicht eine spätere Weiterentwicklung des schweizerischen
Eisenbahnsystems. Nach der Verabschiedung der vorliegenden Gesetzesanpassungen könnten folgende EU-Rechtsakte neu in den Anhang 1 des Landverkehrsabkommens übernommen werden:
- Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
- Verordnung (EU) Nr. 181/2011
1.6
Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der gegebenen Vorlage werden die Forderungen des nachstehenden parlamentarischen Vorstosses erfüllt:
2008
P
08.3763 Bahnlandschaft Schweiz: Konsolidierung durch die
SBB (N 17.11.08, Kommission für Verkehr und
Fernmeldewesen des Nationalrates)
Der Bundesrat beantragt daher, diesen parlamentarischen Vorstoss als erfüllt abzuschreiben.
2
Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1
Behindertengleichstellungsgesetz
Art. 3
Geltungsbereich
Gemäss Artikel 9 Absatz 4 des SebG findet das BehiG Anwendung auf den Bau von
Seilbahnen mit Bundeskonzession.
Gemäss Artikel 3 Buchstabe b Ziffer 3 BehiG findet das Gesetz auf öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge Anwendung, die
dem PBG vom 18. Juni 1993 unterstehen. Ausgenommen sind die Skilifte sowie
Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit.
Zwischen den beiden Regelungen besteht insoweit ein Widerspruch, als Sesselbahnen und Gondelbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit eine
Konzession des Bundes benötigen, wenn sie mehr als acht Personen je Fahrtrichtung
transportieren dürfen.
Nach Sinn und Zweck des BehiG sollen nur diejenigen Seilbahnen vom Geltungsbereich ausgenommen werden, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
46
behindertengerechte Ausgestaltung eignen. Dazu gehören alle Skilifte und Sesselbahnen sowie alle Gondelbahnen, deren Gondeln zu klein sind, um einen Rollstuhl
aufzunehmen. Zu klein kann aber auch die Kabine einer Standseilbahn sein. Folglich
ist hier die Grösse der einzelnen Gondel und nicht die Kapazität pro Fahrtrichtung
massgebend.
Mit der vorliegenden Revision soll deshalb klargestellt werden, dass das BehiG auf
alle Seilbahnen Anwendung findet. Ausgenommen sind alle Skilifte und Seilbahnen
mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit.
Folglich findet das BehiG auch auf Seilbahnen mit kantonaler Bewilligung Anwendung, sofern die Kantone für die Bewilligung von Seilbahnen zuständig sind, deren
Transporteinheiten über mehr als acht Plätze verfügen.
Der Verweis auf das PBG wird durch den Verweis auf das SebG nicht entbehrlich,
da das PBG auch den Busverkehr regelt.
2.2
Eisenbahngesetz
Art. 1 Abs. 2
Dem Geltungsbereich des EBG unterstehen auch Anlagen, auf denen Personen oder
Güter nicht selbst befördert werden, die aber zur Durchführung solcher Beförderungen erforderlich sind. Zu nennen sind hier insbesondere Betriebsgelände oder Anlagen zur Instandhaltung von Eisenbahnen.
Die Öffnung für den Netzzugang ist die Rechtsfolge des Umstands, dass es sich um
eine konzessionsbedürftige Eisenbahninfrastruktur und damit um kein geeignetes
Kriterium zur Abgrenzung des Geltungsbereichs handelt.
Art. 8
Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
Die Begriffe „Entzug“ und „Widerruf“ sollen neu einheitlich verwendet werden.
Wie in Artikel 9 Absätze 3-5 PBG, in dem die Differenzierung bereits vorgenommen wurde, handelt es sich beim Entzug um eine Rechtsfolge rechtswidrigen Handelns; der Entzug ist daher entschädigungslos zulässig. Der Widerruf hingegen
erfolgt aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses trotz rechtmässigen
Handelns des Konzessionsinhabers, weshalb der Widerruf eine Entschädigungspflicht auslöst.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass der Entzug einer Konzession auch dann zulässig
ist, wenn der Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt.
Art. 8b
Entzug der Sicherheitsgenehmigung
Im Sinne einer einheitlichen Terminologie (vgl. Erläuterungen zu Art. 8) handelt es
sich hier um die Regelung eines Entzugs.
Art. 8f
Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung
47
Im Sinne einer einheitlichen Terminologie (vgl. Erläuterungen zu Art. 8) handelt es
sich hier um die Regelung eines Entzugs.
Art. 9b
Trassenpreis
Die geltende Bestimmung heisst "Recht auf Entgelt". Sie wird inhaltlich beibehalten, jedoch sprachlich in verschiedenen Punkten angepasst. Der neue Titel "Trassenpreis" deutet darauf hin, dass es hier um die umfassende Regelung des Entgelts geht,
das die Infrastrukturbetreiberinnen für die Benützung ihres Fahrweges von den
Eisenbahnverkehrsunternehmen erheben dürfen.
Art. 9c
Organisation
Die Trassenvergabe erfolgt heute durch die Trasse Schweiz AG im Auftrag der ISB.
Neu erhält die TVS einen direkten gesetzlichen Auftrag. Als selbständige Anstalt
des öffentlichen Rechts gehört die neue TVS zur dezentralen Bundesverwaltung wie
beispielsweise das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum oder Swissmedic.
Sie ist sowohl in der Organisation als auch in der Betriebsführung unabhängig. Sie
kann Rechte und Pflichten begründen (z. B. Eigentum erwerben oder sich vertraglich gegenüber Dritten verpflichten). Die TVS führt eine eigene Rechnung. Diese
soll in die konsolidierte Rechnung des Bundes einbezogen werden (vgl. Art. 55 Abs.
1 Bst. c des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG)). Auf diese Weise
wird eine möglichst umfassende Übersicht über die Vermögens-, die Finanz- und die
Ertragslage des Bundes gewährleistet.
Gemäss Absatz 1 darf die Anstalt nicht gewinnorientiert sein, was sie von anderen
bundesnahen Betrieben unterscheidet. Der Sitz der Anstalt (Bern) wird direkt im
Gesetz festgelegt, wie es etwa das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 39
(FINMAG) vorsieht.
Wesentlich für die TVS ist auch die Unabhängigkeit ihres Verwaltungsrates. Das
Gesetz stellt dazu Mindestanforderungen auf (Abs. 2; vgl. Ziff. 1.3.1.2.1).
Die TVS wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Damit wird sichergestellt, dass die Mittel sparsam eingesetzt werden und Kosten und Nutzen in
einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Abs. 3). Sie kann zur Deckung
ihres Aufwandes Gebühren erheben (vgl. Art. 9k Abs. 1 Bst. a).
Art. 9d
Aufgaben und Zuständigkeiten
Der bisherige privatrechtliche Auftrag an die TVS wird durch einen gesetzlichen
abgelöst; das Gesetz nennt die Aufgaben und Zuständigkeiten der TVS als Instrument für die Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr. Zentral sind daher der
diskriminierungsfreie Netzzugang und die optimale Nutzung der knappen Schienenkapazitäten (Abs. 1).
Die wesentlichen Aufgaben werden in Absatz 2 umschrieben. Von zentraler Bedeutung ist die unabhängige Fahrplangestaltung unter Berücksichtigung der berechtigten Anliegen aller Verkehrsarten (Fern-, Regional- und Güterverkehr, Bst. b).
39
48
SR 956.1
Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben muss die TVS gewisse Rechte gegenüber den
Eisenbahnunternehmen haben. Absatz 3 schafft die Rechtsgrundlage für deren
Durchsetzung. Um ihren gesetzlichen Auftrag und ihre Aufgaben erfüllen zu können, braucht die TVS insbesondere Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen.
Ebenso kann sie Auskünfte einholen, sei es bei Trassenbestellerinnen oder bei ISB.
Im Unterschied zur RailCom (vgl. Art. 40aquater Abs. 2 EBG) ist für die TVS jedoch
keine Vorschrift erforderlich, die auch die Amtsstellen des Bundes und der Kantone
über deren normale Mitwirkungspflichten hinaus verpflichten würde, der TVS
Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die TVS soll weiterhin eine möglichst schlanke und effiziente Organisationseinheit
bilden. Die Erarbeitung des Fahrplans ist jedoch ein aufwändiger und iterativer
Prozess. Diese Aufgabe soll die TVS deshalb Dritten, namentlich Infrastrukturbetreiberinnen, in Auftrag geben können. Das Gesetz behält die entsprechende Bestimmung ausdrücklich vor (Abs. 4). Dieses Auftragsmodell steht auch im Einklang
mit den Vorgaben der EU zur Fahrplanerstellung.
Die Beauftragung solcher Aufgaben regelt der Bundesrat auf Verordnungsstufe (vgl.
Erläuterungen zu Art. 9r). Es liegt nahe, dass hier – wie bisher – vor allem die
Division Infrastruktur der SBB in Betracht kommt. Dabei steht die Fahrplanerstellung im Vordergrund. Die TVS bleibt jedoch in jedem Fall verantwortlich für die
von Dritten ausgeführten Aufgaben. Wie jedes Auftragsverhältnis, kann auch dieser
Auftrag jederzeit gekündigt werden; die massgebliche Bestimmung des OR (Art.
404 OR) stellt zwingendes Recht dar. Es erübrigt sich daher, an dieser Stelle die
Kündigungsmöglichkeit zusätzlich zu regeln. Die Frage, wer im Fall einer Kündigung des Verhältnisses zur bisherigen Auftraggeberin an deren Stelle treten würde,
ist hier nicht zu klären. Wesentlich ist aber, dass auch aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) mildere Massnahmen als die Kündigung
möglich sind und sein müssen. Die TVS kann also auf die beauftragte Unternehmung Einfluss nehmen, sollten die Aufträge nicht im Sinne des Gesetzes umgesetzt
werden.
Art. 9f
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat ist für die strategische Führung der TVS verantwortlich; das
Tagesgeschäft ist Sache der Geschäftsleitung. Mit der Grösse von fünf bis sieben
Mitgliedern ist gewährleistet, dass er seine Geschäfte effizient bearbeiten kann. Bei
der Wahl wird zu beachten sein, dass im Rat ein genügend breites Spektrum an
Know-how vorhanden ist (Abs. 1).
Die Aufgaben des Verwaltungsrats werden in Absatz 2 aufgelistet. Von besonderer
Bedeutung ist die Festlegung der strategischen Ziele für die TVS. Hierbei hat sich
der Verwaltungsrat an den gesetzlichen Zielen gemäss Artikel 9f Absatz 2 Buchstabe a zu orientieren. Die strategischen Ziele sind durch den Bundesrat zu genehmigen; diesem muss Bericht über die Zielerreichung erstattet werden.
Die Absätze 3 und 4 umschreiben die Zuständigkeiten des Bundesrates bezüglich
Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates der TVS. Die Entschädigung für die
Mitglieder des Verwaltungsrates wird vom Bundesrat geregelt (Abs. 5). Dabei
kommen Artikel 6a Absätze 1–5 BPG sowie die Verordnung vom 19. Dezember
49
2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und
Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung40) zur Anwendung. Demnach sind bei der Festlegung der Anstellungsbedingungen insbesondere das unternehmerische Risiko, die Unternehmensgrösse sowie
die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen in der betreffenden Branche
und beim Bund zu berücksichtigen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen wirtschaftlich unabhängig sein. Sie
dürfen weder ein eidgenössisches noch ein kantonales Amt ausüben, welches ihre
Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen
insbesondere keine Organe beziehungsweise Angestellte eines EVU oder einer ISB
im Sinn von Artikel 2 sein. Nicht unabhängig wäre beispielsweise auch eine Person,
die im Auftragsverhältnis als Beraterin oder Berater für ein EVU tätig ist (Abs. 6).
Die Unabhängigkeit ist laufend zu gewährleisten (Abs. 7).
Art. 9g
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ und für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors und erfüllt
alle Aufgaben, welche gemäss Gesetz nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
Die Geschäftsleitung ist insbesondere für den Erlass der mit der Tätigkeit der TVS
notwendigen Verfügungen zuständig. Überdies ist die Geschäftsleitung verpflichtet,
die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrats vorzubereiten und ihm regelmässig oder bei besonderen Ereignissen Bericht zu erstatten.
Art. 9h
Revisionsstelle
Die Überprüfung der Buchführung samt Erfolgsrechnung und Bilanz erfolgt durch
eine vom Bundesrat gewählte Revisionsstelle. Im Unterschied zum Finanzbereich
bestehen vorliegend bei der Revision keine potenziellen Interessenskonflikte mit
Privatunternehmen aus der Revisionsbranche. Die Einsetzung einer Revisionsstelle
aus der Privatwirtschaft ist daher möglich. Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat Bericht und hat umfassende Kompetenzen. Dem Bundesrat ist dabei der aussagekräftige und umfassende Prüfbericht zu übergeben und
nicht nur die Zusammenfassung, wie sie bei einer Aktiengesellschaft den Aktionären
für die Generalversammlung ausgehändigt wird. Abweichend zum Aktienrecht soll
bei den Anstalten nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden (zum Lagebericht vgl. Art. 961c OR). Die Revisionsstelle
muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden drei Punkte prüfen und darüber
Bericht erstatten: Allfällige Widersprüche gegenüber der Jahresrechnung, die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung. Damit wird der Revisionsstelle im Gesetz eine
Zusatzaufgabe zugewiesen (vgl. zur analogen Möglichkeit bei den Aktiengesellschaften: Art. 627 Ziff. 13 OR).
Art. 9i
Anstellungsverhältnisse
Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt und dem BPG unterstellt.
40
50
SR 172.220.12
Art. 9j
Pensionskasse
Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die
Pensionskasse des Bundes. Das Personal der TVS ist bereits heute bei der
PUBLICA versichert.
Art. 9k
Finanzierung
Finanziert wird die TVS grundsätzlich durch Gebühren, die von den ISB zu entrichten sind (Abs. 1 Bst. a). Soweit dadurch bei den ISB die ungedeckten Kosten steigen, werden sie über die Leistungsvereinbarung gemäss Artikel 51 abgegolten. Dies
entspricht im Wesentlichen der heutigen Lösung (vgl. Ziff. 1.3.1.2.6). Neu und für
eine Anstalt des Bundes sachgerecht ist, dass der Bundesrat die Gebühren auf Verordnungsstufe regelt (siehe Erläuterungen zu Art. 9r).
Darüber hinaus erhält die TVS Abgeltungen für diejenigen Leistungen, die sie im
Interesse des Gesamtsystems erbringt und die nicht über Gebühren an die ISB verrechnet werden können (Abs. 1 Bst. b). Diese dem Bereich Infrastruktur zuzurechnenden Abgeltungen werden durch den Bahninfrastrukturfonds getragen (vgl. dazu
auch Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. d BIFG).
Mit den Vorgaben in den Absätzen 2 und 3 wird die nötige Transparenz erzielt und
die Gebühren und Abgeltungen sowie deren Höhe haben eine ausreichende Rechtsgrundlage.
Art. 9l
Reserven
Die Höhe der Gebühren soll so festgelegt werden, dass diese kostendeckend sind
und Reserven in angemessener Höhe gebildet werden können. Die Reserven werden
ausschliesslich zur Deckung von unvorhersehbaren Ereignissen benötigt.
Art. 9m
Tresorerie
Die TVS schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Die Finanzverwaltung kann im Rahmen der Tresorerie Vorschüsse und Darlehen gewähren. Grundsätzlich sichert sie die ständige Zahlungsbereitschaft der TVS (Art. 60 Abs. 1 FHG). Abgewickelt werden solche Darlehen über
ein Kontokorrent der TVS beim Bund. Sie entrichtet für das Darlehen marktgerechte
Zinsen. Im Gegenzug wird sie ihre überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen anlegen. Die TVS wird mit der EFV diesbezüglich eine Vereinbarung abschliessen.
Art. 9n
Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der TVS, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich
grundsätzlich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG). Soweit
die TVS einzelne Aufgaben Dritten überträgt (Art. 9d Abs. 4), greift ebenfalls die
Haftung nach dem VG (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG).
Art. 9o
Steuern
51
Die TVS wird von sämtlichen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden
befreit. Die Mittel der im öffentlichen Interesse tätigen Behörde sollen nicht durch
die Entrichtung von Steuern geschmälert werden. Die TVS unterliegt den indirekten
Bundessteuern und -abgaben (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgabe). Da die TVS in der Regel hoheitliche Tätigkeiten ausübt, sind die hierbei
erhobenen Gebühren und Aufsichtsabgaben von der Mehrwertsteuer befreit.
Art. 9p
Administrative Aufsicht
Der Bundesrat übt die administrative Aufsicht über die gesamte Tätigkeit der TVS
aus. Die Präzisierung ist wichtig, weil die TVS fachlich unabhängig sein soll, auch
hinsichtlich allfälliger Weisungen des Bundesrates. Die Aufsichtskompetenz richtet
sich nach Art. 8 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom
21. März 199741 und geht weniger weit als bei der zentralen Bundesverwaltung. Sie
beschränkt sich auf die dem Bundesrat gesetzlich eingeräumten Befugnisse wie die
Wahl des Verwaltungsrates (vgl. Ziff. 1.3.1.2.1) oder die Genehmigung der Personalreglements sowie die Festsetzung der Gebühren und Abgeltungen des Bundes.
Gleichzeitig mit der Genehmigung des Geschäftsberichts soll der Bundesrat auch
über die Entlastung des Verwaltungsrats beschliessen.
In der Praxis wird die Aufsicht vom Departement mit dem engsten Sachbezug
wahrgenommen, vorliegend demnach vom UVEK. Dieses unterbreitet dem Bundesrat die Anträge, welche die TVS betreffen.
Art. 9q
Infrastrukturregister
Nach geltendem Recht (Art. 15f EBV) führt das BAV ein Register mit den erforderlichen Informationen für das Befahren der Infrastruktur. Es entspricht den Anforderungen des massgeblichen Durchführungsbeschlusses der EU (Infrastrukturregister42). Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 23l EBG (Datenbearbeitung).
Für das Infrastrukturregister wird eine neue Gesetzesgrundlage geschaffen. Absatz 1
regelt die Zuständigkeit; diese soll neu bei der TVS liegen.
Um den interessierten EVU und Dritten jederzeit Auskunft über geplante kurz- und
mittelfristige Investitionen geben zu können, soll die TVS neu auch die aktuellen
Investitionspläne der ISB zentral publizieren (Abs. 2).
Die dafür unerlässliche Mitwirkungspflicht der ISB ist in Absatz 3 geregelt; sie
müssen die für den Netzzugang erforderlichen Angaben in das Infrastrukturregister
eintragen.
Weil die Registerführung eine erhebliche technische Komponente mit hohem Detaillierungsgrad aufweist, rechtfertigt sich keine einlässliche Regelung auf Gesetzesstufe. Auch eine Verordnung des Bundesrates oder des Departementes wäre nicht die
richtige Lösung. Die TVS soll eine Richtlinienkompetenz erhalten (Abs. 4).
Art. 9r
41
42
52
Ausführungsbestimmungen
SR 172.010
Derzeit Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014
zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission
Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Aufgaben und Zuständigkeiten auf Verordnungsstufe im Einzelnen zu regeln. In der Netzzugangsverordnung oder einer
eigenen Verordnung wird demzufolge festzulegen beziehungsweise näher zu bestimmen sein,
-
dass die TVS die Bestimmungen für die Trassenbestellungen festlegt und
publiziert;
-
dass sie das Koordinierungsverfahren bei Trassenbestellkonflikten leitet;
-
dass sie die Trassenbestellungen entgegennimmt und Trassen zuteilt;
-
dass sie Strecken für überlastet erklärt sowie Kapazitätsanalysen vornimmt;
-
dass sie Ansprechpartner ist für Fragen der Trassenbestellung und zuteilung sämtlicher Netzbenutzer und Dritter;
-
dass sie frühzeitig in die Baustellen- und Intervallplanung der ISB einzubeziehen ist und diese begleitet;
-
dass sie für die Erarbeitung und Publikation der nationalen Trassenkataloge verantwortlich ist und den Güterverkehrskorridor-Organisationen die
Katalogtrassen zur Verfügung stellt, die für den grenzüberschreitenden
Güterverkehr reserviert sind.
Der Bundesrat bestimmt insbesondere auch, für welche Strecken die TVS zuständig
ist (Abs. 3). Damit kann er gemäss den Empfehlungen der EOBI die Zuständigkeit
auf Normalspurnetze beschränken sowie bei Bedarf einzelne Normalspurstrecken
vom Zuständigkeitsbereich ausnehmen. Zu denken ist insbesondere an Strecken
ausländischer Netzbetreiber auf schweizerischem Territorium oder normalspurige
Zahnradstrecken.
Art. 9s
Verfahren und Rechtsschutz
Die TVS nimmt eine Bundesaufgabe wahr. Als Anstalt sind ihre Handlungen dem
öffentlichen Recht unterstellt. Es gelangt das VwVG zur Anwendung. Die Entscheide der TVS im Einzelfall gelten als Verfügung. Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der TVS ist gemäss Artikel 40ater Absatz 2 die RailCom. Daher werden hier
die massgeblichen Bundesgesetze als anwendbar erklärt (Abs. 1).
Allfälligen Beschwerden ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen; es muss vermieden werden, dass eine einzelne Beschwerde beispielsweise den
Fahrplanprozess behindert (Abs. 2).
Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf das Recht der TVS, selber
Rechtsmittel ergreifen zu können, so weit sie von Verfügungen oder Entscheiden
betroffen ist (Abs. 3). Sie muss sich somit nicht in jedem Einzelfall durch das zuständige Departement ermächtigen lassen. Eine ähnliche Regelung gilt auch für die
RailCom (vgl. Art. 40aocties Abs. 2).
53
Art. 13
Aufsichtsabgabe
Derzeit deckt das BAV seinen Aufwand von 65 Millionen Franken (51 Millionen
Franken Personalaufwand, 14 Millionen Franken Sachkosten) zu etwa 12 Prozent
über Gebühren und Abgaben (Zahlen des Jahres 2014). Der Grossteil der Verwaltungstätigkeit wird also durch die Staatskasse gedeckt.
Während die Kosten für das Erteilen von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen (jährlicher Aufwand ca. 97 500 h = ca. 16,7 Millionen Franken Personalkosten, Einnahmen 5.6 Millionen Franken) zu 33 Prozent über Gebühreneinnahmen
gedeckt sind, werden die übrigen Tätigkeiten des Amtes fast vollständig über Steuereinnahmen finanziert.
So werden insbesondere die Kosten für die Sicherheitsüberwachung des Betriebs
(jährlicher Aufwand ca. 24 000 h = ca. 4 Millionen Franken) den betroffenen Unternehmen bislang nicht belastet. Einzige Ausnahme: Von den ISB wird eine Aufsichtsabgabe erhoben, die sich auf insgesamt 0,4 Millionen Franken jährlich beläuft.
Der Personalaufwand, der dem BAV durch die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs entsteht, wird ebenso wie die Tätigkeiten des BAV für Bundesrat, Parlament
und Bevölkerung fast vollständig über Steuereinnahmen finanziert.
Entsprechend dem Verursacherprinzip wäre es wünschenswert, den Empfängern von
Bewilligungen den von Ihnen verursachten Aufwand möglichst vollständig über
Gebühren in Rechnung zu stellen.
Gleiches gilt bei Beanstandungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit. Hier ist allerdings der Spielraum gering, da es nicht zweckmässig erscheint, jede geringfügige
Beanstandung mit einer gebührenpflichtigen Verfügung zu sanktionieren. Vor allem
soll vermieden werden, dass eine Beanstandung allein deshalb angefochten wird,
weil man die damit verbundene Gebühr nicht bezahlen will.
Als Folge davon ist die Aufsichtstätigkeit des Amtes heute weitestgehend steuerfinanziert.
Die Kosten der Aufsichtstätigkeit über eine Aufsichtsabgabe zu decken hat den
Vorteil, dass die öffentliche Hand und damit die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
künftig nicht mehr für die Kosten der Beaufsichtigung der rentablen, nicht abgeltungsberechtigten Transportunternehmen aufkommen müssen. Der Fernverkehr, die
Güterverkehrsunternehmen und die Anschlussgleisbenutzer (Verlader) gehören zu
denjenigen, die ihre Aufsichtsabgabe selbst tragen werden.
Bei den abgeltungsberechtigten Transportunternehmen führt die Einführung einer
Aufsichtsabgabe dazu, dass sich auch die kantonalen Besteller an den Kosten der
Beaufsichtigung des von ihnen mitbestellten Angebots beteiligen müssen.
Absatz 2 Buchstabe a: Massgeblich sind grundsätzlich die gefahrenen und nicht die
geplanten Zugskilometer.
Absatz 3: Die Erhebung eines Beförderungsentgelts gilt nur dann als gewerbsmässig, wenn das Entgelt mehr als den Aufwand deckt, der durch die Beförderung
entsteht. Historische Fahrten können deshalb in der Regel ebenso von der Aufsichtsabgabe befreit werden, wie unregelmässige, gewerbsmässige Verkehre.
Vergleichbare Regelungen finden sich auch in den neuen Artikeln, 21a GüTG, 8a
des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 195043, 52a PBG sowie 57 BSG.
43
54
SR 744.21
Art. 14
Sicherheitsrelevante Informationen
Laut Absatz 1 ist das BAV grundsätzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit über seine
Aufsichtstätigkeit zu informieren. Dies ist bereits heute so, wurde aber bisher nur
auf Verordnungsstufe geregelt. Als Beispiel sei der jährlich veröffentlichte Sicherheitsbericht des BAV genannt.
Mit der Bestimmung in Absatz 2 wird in Anwendung von Artikel 4 BGÖ der Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips eingeschränkt. Es geht darum, sicherzustellen, dass das BAV von den zu beaufsichtigten Unternehmen weiterhin die
sicherheitsrelevanten Informationen erhält, die es benötigt, um die Sicherheit im
öffentlichen Verkehr aufrechtzuerhalten.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt schlägt indes in seiner Vernehmlassungsvorlage
zur Änderung des Luftfahrtgesetzes einen neuen Artikel 107c LFG ebenfalls vor, die
wirksame Ausübung der Aufsichtstätigkeit zu schützen.
Das BAV hat als Aufsichtsbehörde ein elementares Interesse daran, ein möglichst
umfassendes und unverfälschtes Bild von Fehlhandlungen und Gefahren zu erhalten.
Nur dann kann es die grössten Gefahren erkennen und geeignete Massnahmen
ergreifen, um solchen Risiken entgegenzuwirken. Es genügt nicht, dass eine Bahn
eigene Fehler erkennt und beseitigt, diese der Aufsichtsbehörde jedoch nicht meldet.
Denn in solchen Fällen können die anderen Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen
nicht von den Erkenntnissen profitieren.
Folglich darf für die Unternehmen kein Anreiz bestehen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten. Muss ein Unternehmen befürchten, wegen der Meldung
kritischer Situationen in der Öffentlichkeit als besonders gefährlich dargestellt zu
werden, so wird es auf die Meldung verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn
zwar rechtlich eine Verpflichtung, praktisch aber keine Gefahr besteht, dass der
Verstoss gegen die Meldepflicht entdeckt wird. Eine gesetzliche Meldepflicht alleine stellt deshalb nicht sicher, dass das BAV alle sicherheitsrelevanten Informationen
erhält.
Der Geltungsbereich des BGÖ ist daher soweit einzuschränken, wie dies im Interesse der grösstmöglichen Sicherheit im öffentlichen Verkehr erforderlich ist.
Zentral ist, dass die Unternehmen dem BAV weiterhin sämtliche sicherheitsrelevanten Informationen melden und bei Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen das
BAV dabei unterstützen, Sicherheitsdefizite aufzuspüren.
Deshalb müssen die Unternehmen sicher sein, dass ihre Meldungen über Mängel
oder ihre Mitwirkung an der Aufdeckung von Mängeln durch die Aufsichtsbehörde
für sie nicht von Nachteil sind und insbesondere nicht zu einem Reputationsschaden
führen können.
Diese Überzeugung lässt sich am besten erreichen, wenn die Unternehmen wissen,
dass ihre Meldungen über Sicherheitsdefizite ebenso wenig an die Öffentlichkeit
gelangen, wie die Berichte über Inspektionen, Betriebskontrollen und Audits .
55
Nicht eingeschränkt werden soll der Zugang zu Meldungen über Unfälle, da hier ein
überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Ebenso wenig eingeschränkt wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die weder
die technische noch die betriebliche Sicherheit betreffen, beispielsweise Abgeltungen der öffentlichen Hand.
Überdies bedeutet die Einschränkung des Geltungsbereichs des BGÖ nicht, dass das
BAV entsprechende Dokumente nicht veröffentlichen darf. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, kann das BAV von Amtes wegen solche Informationen
gestützt auf Artikel 19 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199244 über den
Datenschutz veröffentlichen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der heute im BGÖ befindliche Ausnahmekatalog die vorgeschlagene Bestimmung nicht entbehrlich macht. Es geht nämlich
nicht um die Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Art. 7 Abs. 1 Bst. b). Das BAV kann nämlich gar keine behördlichen Massnahmen treffen (oder konkret benennen), solange es nicht über die Informationen verfügt, die es benötigt, um risikoorientiert aufsichtsbehördliche
Massnahmen zu planen und zu treffen.
Wenn der Ausnahmekatalog in Art. 7 BGÖ in Zukunft so erweitert werden sollte,
dass die Ausübung behördlicher Aufsichtstätigkeit wirksam geschützt wird, kann
dies Bestimmungen wie die hier vorgesehene entbehrlich machen. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung notwendig.
Art. 18 Abs. 1bis
Heute fällt die Änderung einer Eisenbahnanlage nicht in die Zuständigkeit des BAV,
wenn die Änderung nicht dem Bau oder Betrieb der Eisenbahn dient. Das BAV
sollte aber zuständig sein, wenn die Bauten oder Anlagen nach der Änderung überwiegend dem Bau oder Betrieb einer Eisenbahn zugutekommen. So hängt die Zuständigkeit nicht davon ab, ob der nicht dem Bahnbetrieb dienende Umbau gleichzeitig mit der Eisenbahnanlage oder nachträglich realisiert wird. Damit wird eine
ganzheitliche Beurteilung durch das BAV gewährleistet, insbesondere bei Fragen
betreffend die Sicherheit des Bahnbetriebs oder der Bahnbenutzerinnen und benutzende usw.
Art. 18n Abs. 1 erster Satz
Hier erfolgt eine sprachliche Vereinheitlichung; neu ist nur mehr von "Eisenbahnanlagen" und nicht mehr von "Eisenbahnbauten und -anlagen" die Rede.
Art. 18q Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
Die Festlegung einer Baulinie ist eine Verfügung. Die Verfügung setzt keine genehmigten Pläne voraus, sondern stellt selbst eine Genehmigung der Baulinie dar.
Dies wiederum setzt voraus, dass die Baulinie aus Plänen mit ausreichender Genauigkeit hervorgeht.Damit die Genauigkeit der Pläne ausreichend ist, müssen diese
44
SR 235.1
56
mindestens parzellengenau sein. Denn nur so lässt sich feststellen, welche Parzellen
von der Baulinie betroffen sind. Auch hier ist neu nur mehr von "Eisenbahnanlagen"
die Rede.
Art. 18y
Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung
Bislang waren die Voraussetzungen des Entzugs einer Betriebsbewilligung oder
einer Typenzulassung nicht gesetzlich geregelt. Der Artikel kodifiziert einerseits die
weitgehend unbestrittenen Entzugsvoraussetzungen. Andererseits regelt er Fälle, in
denen Vorschriften nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung geändert werden:
Wenn das Bewilligungsobjekt nicht mehr den neusten Vorschriften entspricht, kann
die Bewilligung nicht allein deswegen entzogen werden, sondern es muss zusätzlich
ein Sicherheitsrisiko gegeben sein.
Eine Typenzulassung muss übrigens nicht entzogen werden, wenn später die massgeblichen Vorschriften für die Erteilung von Betriebsbewilligungen ändern. Die
Typenzulassung ist dann nämlich ohnehin nicht mehr geeignet, nachzuweisen, dass
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung erfüllt sind.
Art. 35a
Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen
In Absatz 1 wird die Pflicht verankert, die Kostenaufteilung zwischen den Beteiligten für den Bau und den Betrieb bestimmter Bahnhöfe mit Angeboten unterschiedlicher Erschliessungsfunktion oder mehrerer Eisenbahnunternehmen oder verschiedener Verkehrsträger schriftlich zu vereinbaren. Zu den Beteiligten zählen einerseits
die Eisenbahnen und weitere betroffene Transportunternehmen aller Verkehrsträger
(Busse, Schiffe und Seilbahnen). Andererseits sind die betroffenen Gemeinwesen
gemeint, also Gemeinden und Kantone und gegebenenfalls auch der Bund. Im Sinne
einer Legaldefinition werden solche Bahnhöfe neu als "Umsteigeplattformen" bezeichnet. Inhaltlich geht es in erster Linie um die Finanzierung der Publikumsanlagen. Wo es um den Umstieg ohne Einbezug einer Eisenbahn geht (also etwa Schiff
und Bus), finden die Artikel 35 und 35a keine direkte Anwendung.
Absatz 2 regelt die Grundsätze der Kostenaufteilung: Nach dem bewährten Territorialitätsprinzip (Bst. a) trägt in erster Linie jedes Gemeinwesen und jedes Transportunternehmen die auf seinem Grund und Boden anfallenden Kosten. Dabei sind die
Interessen der Gemeinwesen und Transportunternehmen "angemessen" zu berücksichtigen; das bedeutet, dass je nach Interessenlage auch höhere oder tiefere Beiträge
anfallen können, als bei reiner Anwendung des Territorialitätsprinzips resultieren
würden (Bst. b).
Besondere Verhältnisse liegen z. B. vor bei asymmetrischem Personenfluss, bei der
Nutzung von Bahnhofsunterführungen als Stadtteil- oder Quartierverbindungen oder
wenn Busstationen auf Grund und Boden eines Bahnunternehmens oder gar eines
Dritten steht. Hier wäre die Anwendung des Territorialitätsprinzips unbillig.
Zudem soll nach Absatz 3 das Vorteilsanrechnungsprinzip Anwendung finden, das
sich etwa aus den Artikeln 24-32 EBG bezüglich der Kostenaufteilung bei Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse bewährt hat: Wer aus der Massnahme besondere
Vorteile zieht, soll diese entsprechend abgelten (Abs. 3). Darunter fallen namentlich
materielle Vorteile wie die längere Lebensdauer, qualitativ bessere Bauteile usw. Es
kann sich aber auch um immaterielle Vorteile wie z.B. wesentlich bessere Erschlies57
sung kommerzieller Flächen oder eine zusätzlich gewonnene Stadt- oder Ortsteilverbindung handeln.
Art. 36
Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV
Das geltende Recht kennt bereits eine Bestimmung für die Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben. Im Rahmen der einlässlicheren Regelung der Systemführerschaft wird diese Bestimmung beibehalten, jedoch ist die Sachüberschrift anzupassen. Inhaltlich geht es hier um diejenigen übergeordneten Aufgaben, die ohne
entsprechenden Auftrag des BAV wahrgenommen werden.
Art. 37
Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
Diese Bestimmung ist neu. Die Sachüberschrift weist auf diejenigen Aufgaben hin,
die nicht ohnehin ausgeübt werden, sondern einen Auftrag des BAV voraussetzen.
Eine Ausschreibung der Aufträge ist nicht vorgeschrieben, jedoch möglich (vgl.
Ziff. 1.3.2.2.2).
Die Systemführerschaft (vgl. Ziff. 1.3.2) wird grundsätzlich gleichlautend in das
EBG und in das PBG aufgenommen (vgl. auch Ausführungen zu den Artikeln 18a
und 28 PBG). Das EBG ist im Zuge der letzten Revisionen mehr und mehr zu einem
eigentlichen Eisenbahn-Infrastrukturgesetz umgestaltet worden. Unter das EBG
fallen somit primär diejenigen Systemführerschaften, welche die Infrastruktur betreffen. Es handelt sich vor allem um solche technischer Natur, wie sie bereits aus
den vergangenen LV zwischen Bund und SBB bekannt sind. Als Beispiele zu nennen sind etwa der Bahnstrombereich, das Zugbeeinflussungssystem ETCS (European Train Control System) oder der Mobilfunkstandard GSM-R (Global System for
Mobile Communications – Railway). Daneben gibt es Systemführerschaften, die
Verkehr und Infrastruktur gleichermassen betreffen und deren technische Führung
auf der Infrastrukturseite liegt (z. B. die Fahrplanpublikation).
Absatz 1 umschreibt die Voraussetzungen unter denen das BAV übergeordnete
Aufgaben an ISB oder Dritte übertragen kann. Durch solche Aufträge müssen Effizienz oder Interoperabilität verbessert beziehungsweise der Nutzen für die Kundschaft erhöht werden können. Unter das Kriterium der Effizienz lassen sich insbesondere Systemführerschaften im Kontext der Vorsorge und Bewältigung von
Ereignissen im Zusammenhang mit dem Bevölkerungsschutz subsumieren. Oft
werden hier ISB den Auftrag erhalten. Denkbar sind aber auch Aufträge an Dritte (z.
B. im Telecom-Bereich).
Die Bestellung eines Systemführers und die Übertragung von Systemaufgaben setzt
einen klaren Auftrag voraus (Systemführungsvertrag). Absatz 2 umschreibt den
Mindestinhalt solcher Verträge. Im Zentrum stehen urheber- und datenschutzrechtliche Fragen, vor allem im Zusammenhang mit Informatiksystemen.
Nach Absatz 3 ist der Vertrag öffentlich, dies vor allem aus Transparenzgründen und
damit die Betroffenen ihre Rechte wahren können. Indirekt dient dies auch dem
Anliegen, die Mitwirkung zu stärken (vgl. Ziff. 1.3.3).
Absatz 4 regelt die Finanzierung. Die beauftragten Systemführerinnen sollen den
Bezügern ihre Leistungen teilweise verrechnen können, insbesondere sehr spezifische Arbeiten für ein bestimmtes Unternehmen. Ein Beispiel ist die Datenerfassung,
58
wenn das Unternehmen seine Daten nicht auf eine Schnittstelle liefern kann. Eine
Weiterbelastung der vollen Kosten ist nicht opportun, da diese durch die Vergütung
für die Systemführerschaft gedeckt werden. Dadurch erübrigt es sich, nach Kostenschlüsseln für Fixkosten (z. B. zentrale EDV-Systeme) zu suchen, die immer ein
gewisses Konfliktpotenzial bergen.
Die ungedeckten Kosten können, da es um die Infrastruktur geht, aus dem BIF nach
dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 2013 (BIFG) finanziert werden. Im
Ergebnis entspricht das der heutigen Regelung, wonach die Systemaufgaben im
Rahmen der LV auf die SBB und die RhB übertragen worden sind. Aus Gründen der
Transparenz ist eine separate Finanzierung vorzuziehen, weil zum einen die Systemaufgaben nicht zwingend mit dem eigentlichen Kerngeschäft der ISB verbunden sein
müssen. Zum anderen können in gewissen Fällen auch Dritte zum Zuge kommen,
mit denen gar keine LV nach Artikel 51 EBG besteht. Die Finanzierungsregelung
weicht also von derjenigen im PBG ab, da es sich hierbei um Systemführerschaften
im Infrastrukturbereich handelt.
Damit die Systemführerschaft funktioniert, bedarf es zum einen klarer schriftlicher
Regelungen zwischen den Beteiligten. Zum anderen braucht es eine Gesetzesgrundlage, welche die betroffenen Unternehmen zur Mitwirkung verpflichtet. Als Gegenstück zu dieser Pflicht haben diese das Recht, mitzuwirken und einbezogen zu
werden. Dies stärkt die Mitwirkungsrechte der EVU. Damit wird einem zentralen
Anliegen der Vorlage Rechnung getragen. Diese Punkte regelt Absatz 5. Wie im
gesamten Netzzugang soll auch hier klar der Grundsatz der diskriminierungsfreien
Behandlung aller Beteiligten gelten (Abs. 6).
Art. 37a
Mitwirkungsrecht der Eisenbahnverkehrsunternehmen
Hier wird auf Gesetzesstufe festgehalten, dass die EVU und Anschliesser ein Informations- und Mitwirkungsrecht haben. Damit dieses auch ausgeübt werden kann, ist
die ISB gemäss Artikel 9q Absatz 2 verpflichtet, ihre Investitionspläne offen zu
legen und den EVU und Anschliessern das Recht auf Mitsprache einzuräumen. Die
Gesetzgebung enthält weitere Bestimmungen zur Mitwirkung in den Artikeln 9q
Absatz 2 und 48d EBG45 sowie in Artikel 13 PBG. Absatz 1 regelt den Einbezug bei
der Planung, Absatz 2 alle weiteren Fälle. Darunter fällt namentlich auch die Erstellung des Fahrplans für den Güterverkehr.
Art. 40 Abs. 1 Bst. d
Wie zu Art. 35a dargelegt, soll das BAV zusätzlich auch zuständig sein für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Umsteigeplattformen.
12a. Abschnitt: Kommission für den Eisenbahnverkehr
Der Bundesrat will die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr analog den vergleichbaren Schweizerischen Regulierungsbehörden (ComCom, ElCom etc.) neu mit
RailCom bezeichnen. Dieser Ausdruck wird im Abschnittstitel und in der Folge im
Erlass durchgehend angewendet.
45
Noch nicht in Kraft gesetzt (1.1.2016); Erlass publiziert in der AS 2015 651
59
Art. 40a
Organisation
Die Bestimmung wird an die gestiegenen Bedürfnisse und zusätzlichen Aufgaben
der RailCom angepasst. Materiell bleiben die Vorgaben im Wesentlichen dieselben
wie bisher. Wichtig bleibt die Unabhängigkeit der RailCom. Deshalb macht Absatz
1 klare Vorgaben für die Mitglieder der Kommission, und Absatz 2 legt deren Unabhängigkeit auch vom Bundesrat fest. Weitere Einzelheiten wie die Besetzung für
den Entscheid, die Instruktion, die Stellvertretung usw. werden im Geschäftsreglement festgelegt.
Art. 40abis
Fachsekretariat
Das Sekretariat wird wie bisher vom Präsidenten bzw. der Präsidentin bestellt.
Art. 40ater
Aufgaben
Diese zentrale Bestimmung regelt die Aufgaben der RailCom im Bereich des Netzzugangs. Sie unterscheidet zwischen der Zuständigkeit als Streitschlichtungsbehörde
(Abs. 1), Überwachungsaufgaben (Abs. 2) und weiteren Tätigkeiten (Abs. 3).
Die herkömmlichen Zuständigkeiten umfassen Streitigkeiten betreffend die Gewährung des Netzzugangs, die NZV und die Berechnung des Entgelts für die Benützung
der Infrastruktur (Bst. a–c). Dazu wird die Kommission mit der Revision des Gütertransportgesetzes neu auch zuständig für Anlagen für den Güterumschlag (Bst. d).
Neu hinzu kommen Entscheidkompetenzen bezüglich der Systemführerschaft (Bst.
e) und der Verletzung von Mitwirkungsrechten (Bst. f).
Bei der Systemführerschaft (Art. 37) ist zu unterscheiden: In erster Linie wacht das
BAV als Auftraggeber darüber, dass die beauftragten Systemführer ihre Aufgabe
korrekt, termingerecht und auftragsgemäss erfüllen. Kommt es jedoch zwischen
Systemführerin und betroffenen Unternehmen zu einem Streit, so ist die RailCom
zuständig. Dies ist zum einen eine logische Aufgabe für die Regulierungsbehörde,
zum anderen entspricht es dem Ziel, die RailCom weiter zu stärken. Dadurch können Diskriminierungen oder anderweitigem Missbrauch durch die Übertragung einer
oder mehrerer Systemaufgaben auf ein und denselben Beauftragten wirksam vermieden werden.
Bezüglich der Mitwirkungsrechte (Art. 37a) hat die Kommission nicht die Befugnis
für inhaltliche Entscheidungen. Sie ist jedoch zuständig, wenn dieses Recht beispielsweise gar nicht oder nicht ordnungsgemäss eingeräumt worden ist, indem etwa
bestimmte Interessierte nicht angehört wurden (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2). Soweit das BAV
als Auftraggeberin im Rahmen des Auftragsmanagements auf die Auftragnehmer
keinen Einfluss nimmt oder nehmen kann (vgl. Ziff. 1.3.4.2.2), können EVU, die
eine Diskriminierung geltend machen, an die RailCom gelangen. Nicht zuständig ist
sie für Entscheidungen, die das BAV im Rahmen der Planung gemäss Artikel 48d46
EBG trifft. Diese dienen der Vorbereitung der Entscheide von Bundesrat und Parlament und sind nicht justiziabel.
46
60
Noch nicht in Kraft gesetzt (1.1.2016); Erlass publiziert in der AS 2015 651
Dazu kommen verschiedene Überwachungsaufgaben, die in Absatz 2 aufgelistet
werden. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen (Bst. a–e) sind selbsterklärend.
Bei den in Buchstabe d genannten wesentlichen Einrichtungen (Essential Facilities)
handelt es sich um Anlagen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt
werden müssen. Das Gesetz misst diesen Anlagen eine besondere Bedeutung zu,
weil sie für den Netzzugang unabdingbar sind. Sie sind in Artikel 62 Absatz 1 geregelt, allerdings ohne ausdrückliche Verwendung des Begriffs "wesentliche Einrichtungen".
Die RailCom übernimmt auch Tätigkeiten ausserhalb des eigentlichen Netzzugangs,
namentlich die Marktüberwachung (Abs. 3). Denn genügende Kenntnisse des Marktes und seiner Entwicklung sind als Informationsbasis erforderlich, damit die RailCom erkennen kann, wann sie von Amtes wegen (Abs. 4) Untersuchungen einleiten
soll. Weil auch dem BAV gewisse Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung
zukommen, ist hier eine enge Abstimmung erforderlich So können Doppelspurigkeiten vermieden werden.
Auch die nötige Koordination und der Informationsaustausch mit den Regulierungsbehörden anderer (europäischer) Staaten drängen sich auf, um dem Ziel eines möglichst einheitlichen Schienenverkehrsmarktes näher zu kommen (Abs. 5).
Wie in Ziffer 1.3.4.2.2 ausgeführt, ist der Netzzugang eine spezialgesetzliche Regelung, wo die Anwendung des Kartellgesetzes keinen Sinn ergibt. Dies wird in Absatz 6 explizit festgehalten.
Art. 40aquater
Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht
Für ihre Aufsichtstätigkeiten ist die RailCom auf ungehinderten Zugang zu den
relevanten Daten angewiesen. Absatz 1 schafft die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung durch die RailCom, Die Bestimmung entspricht Artikel 23 Absatz 2 des
Postgesetzes vom 17. Dezember 201047 (PG).
Die erhaltenen Auskünfte müssen von den zuständigen Behörden geheim gehalten
werden, sofern sie Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse betreffen (vgl. Art. 7
Abs. 1 Bst. g BGÖ).
Absatz 2 ergänzt die Auskunftspflicht nach Absatz 1. Damit besteht nicht nur für
Private sondern auch für Behörden des Bundes eine Mitwirkungspflicht im Rahmen
der gesetzlichen Schranken (z.B. Art. 25 Kartellgesetz) bei Abklärungen durch die
RailCom und das BAV. Die RailCom kann aber, etwa zur Überprüfung der Versorgungssicherheit in allen Landesteilen der Schweiz, auch auf die Unterstützung durch
die Kantone angewiesen sein.
Art. 40aquinquies
Grundzüge des Verfahrens
Diese Bestimmungen regeln das Verfahren vor der RailCom im Einzelnen. Aufgrund des Legalitätsprinzips sind diese Bestimmungen in einem formellen Gesetz
festzuhalten; die bisherige Regelung im Geschäftsreglement der Schiedskommission
im Eisenbahnverkehr genügt rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht. Das Verfahren
47
SR 783.0
61
richtet sich im Wesentlichen nach dem VwVG. Dies gilt sowohl dort, wo die RailCom von Amtes wegen tätig wird, als auch bei den übrigen Verfahren. Zu unterscheiden sind hier das Beschwerde- und das Klageverfahren. Sie unterscheiden sich
dadurch, dass im Beschwerdefall ein konkreter Anfechtungsgegenstand in Form
einer Verfügung vorliegt. Ist dies nicht der Fall und vermutet ein Marktteilnehmer
eine Diskriminierung, für welche die RailCom zuständig ist, so kann er mittels
Klage an diese gelangen. Das Beschwerdeverfahren wird die Regel, das Klageverfahren die Ausnahme sein.
Die RailCom wird von Amtes wegen tätig oder auf Beschwerde oder Klage hin.
Absatz 4 regelt den formellen Beginn der jeweiligen Verfahren.
Art. 40asexies
Verwaltungssanktionen
Die Verwaltungssanktionen unterscheiden sich in mehrerlei Hinsicht von den Strafbestimmungen. Adressat ist das Unternehmen und nicht eine bestimmte Person.
Vorsatz ist nicht erforderlich. Die Sanktionen werden für bisheriges verwaltungsrechtswidriges Verhalten ausgesprochen. Folglich können erneut Verwaltungssanktionen ausgesprochen werden, wenn das rechtswidrige Verhalten nach Verfügung
der ersten Verwaltungssanktion fortgesetzt wird.
Art. 40asepties
Finanzierung
Finanziert wird die RailCom wie bisher hauptsächlich durch den Bund. Auch wenn
sie mit weiteren Aufgaben betraut wird, wird sie voraussichtlich keine grosse Anzahl an Verfahren zu erledigen haben. Eine reine Gebührenfinanzierung steht somit
ausser Frage (vgl. Ziff. 1.3.4.2.3, 1.3.4.3). So weit die RailCom aber in Beschwerdeoder in Klageverfahren tätig werden muss, soll sie dafür Gebühren erheben (Abs. 1).
Diese Vorgabe ist für die gesamte Verwaltungs- und Gerichtstätigkeit üblich. Die
Gebühren sollen dem Zeitaufwand entsprechen und somit dem Kostendeckungs- und
dem Äquivalenzprinzip genügen (Abs. 2). Die Einzelheiten regelt gemäss Absatz 3
der Bundesrat; diese Delegation hat sich vielerorts in der Schweizer Gesetzgebung
bewährt, so etwa bei der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199848
(GebV-BAV).
Art. 40aocties
Rechtsschutz
Die RailCom ist die erste Instanz in ihrem Zuständigkeitsbereich. Gegen ihre Entscheide soll weiterhin - wie schon bei der bestehenden SKE – die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht zulässig sein (Abs. 1).
Beschwerden haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn es nicht anders
geregelt ist (Art. 55 Abs. 1 und 5 VwVG). Bei der Trassenvergabe besteht das
Risiko, dass mit dem Erteilen der aufschiebenden Wirkung die Trasse ungenutzt
verfällt. Denn das Verfahren wird bis zu einem rechtskräftigen Entscheid oft so viel
Zeit in Anspruch nehmen, dass der strittige Konflikt in der Vergangenheit liegt. Die
Beschwerde soll daher gemäss Artikel 9s Absatz 2 keine aufschiebende Wirkung
haben. Das Unternehmen, das die Trasse zugeteilt erhalten hat, soll diese fahren
48
62
SR 742.102
können. Wenn es ausnahmsweise die Verhältnisse rechtfertigen, kann die Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung auf Antrag hin oder von Amtes wegen
erteilen (siehe auch Erläuterungen zu Art. 9s Abs. 2).
Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes soll auch die RailCom selbstständig Beschwerde an das Bundesgericht führen können (Abs. 3). Sie muss dies
nicht über das UVEK erwirken, dem sie organisatorisch zugeordnet ist. Auch das ist
Ausdruck der Unabhängigkeit der RailCom, die politisch gewollt und für die Durchsetzung ihrer Ziele unabdingbar ist.
Art. 52
Massnahmen zur Zielerreichung und Kürzung der Abgeltung
Nicht nur unwirtschaftliches Verhalten berechtigt zur Minderung der Abgeltung,
sondern auch Schlechterfüllung. Eine entsprechende Regelung ist bereits heute in
Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung
der Eisenbahninfrastruktur vom 4. November 200949 enthalten und soll aus Gründen
der Stufengerechtigkeit im EBG verankert werden.
Nicht um einen Fall von Kürzung der vereinbarten Abgeltung handelt es sich hingegen, wenn das BAV der Auffassung ist, dass die Kosten der Planrechnung höher
ausfallen als erforderlich. Wenn es sich deshalb nicht mit dem Eisenbahnunternehmen über den Abschluss einer Abgeltungsvereinbarung einigen kann, entscheidet
das UVEK gestützt auf Artikel 51a Absatz 1 EBG.
Art. 67 zweiter Satz
Die ISB sollen künftig die Möglichkeit erhalten, mehr als eine Spezialreserve für die
Sparte Infrastruktur zu äufnen. Dies erlaubt zusätzliche Planungssicherheit, da auf
die jeweiligen Spezialreserven nur im Rahmen ihrer Zweckbindung zugegriffen
werden kann. So müsste beispielsweise auf eine Reserve zugunsten der Absicherung
der Pensionskasse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Infrastruktur nicht
zugegriffen werden, wenn in der Infrastruktur aus irgendeinem Grund ein grosser
Verlust entsteht. Dies kann aber dazu führen, dass neben der gebundenen Reserve
ein allgemeiner Verlustvortrag der Sparte Infrastruktur entsteht.
Ist der Verwendungszweck einer Spezialreserve erfüllt, darf sie in der erforderlichen
Höhe aufgelöst werden. Erfordert beispielsweise die Pensionskasse einen ausserordentlichen Aufwand in Höhe der betreffenden Spezialreserve, darf diese aufgelöst
werden, auch wenn im betreffenden Jahr kein Verlust entstünde.
Art. 80a
Abklärung der Tauglichkeit
Die Regelung entspricht der in Artikel 15d Absatz 3 des SVG enthaltenen Regelung.
Dabei geht es namentlich um Alkohol- und um Betäubungsmittelabhängigkeit sowie
um psychische Störungen, die zur Dienstunfähigkeit führen. Ebenso behandelt der
Artikel generell Meldungen von Ärztinnen und Ärzten über Krankheiten, welche die
Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit ausschliessen könnten.
Diese Tatbestände begründen einen Anfangsverdacht auf fehlende Diensttauglichkeit und führen zur Anordnung einer Tauglichkeitsuntersuchung. Dabei wird im
49
SR 742.120
63
Regelfall der Ausweis vorsorglich abgenommen, bis die Abklärungen durchgeführt
worden sind.
Bei der Weitergabe von Daten ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten:
Medizinische respektive Gesundheitsdaten sollten wenn möglich nur einer ärztlichen
Stelle bekanntgegeben werden. Dem BAV und dem Arbeitgeber sind nur diejenigen
Informationen weiterzugeben, welche diese benötigen, um die zur Gewährleistung
der Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu treffen (Abs. 2). Welche Daten bekanntgegeben werden dürfen, ist deshalb auf Verordnungsstufe weiter zu präzisieren.
Übergangsbestimmungen
Für die Trassenvergabe besteht heute bereits eine privatrechtliche AG. Diese befindet sich zu gleichen Teilen im Besitz dreier Eisenbahnunternehmen und des VöV
(vgl. Ziff. 1.3.1.1). Die Übergangsbestimmungen sollen eine geordnete Aufnahme
der Tätigkeit der neuen TVS sicherstellen. Sie enthalten die dafür nötigen Vorschriften. Zu beachten sind insbesondere die massgeblichen Bestimmungen des OR (Art.
Ziff. 333-333b betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses, Artikel 738 betreffend die Folgen der Auflösung einer Gesellschaft und Artikel 751 betreffend die
Übernahme durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft). Nur eingeschränkt anwendbar ist das Fusionsgesetz.
2.3
Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201350
Im BIFG sind die Entnahmekategorien abschliessend aufgezählt. Da mit den Abgeltungen für die nicht durch Gebühren finanzierbaren Leistungen der TVS und der
Finanzierung der ungedeckten Kosten der Systemführerschaften weitere solche
Kategorien geschaffen werden, sind die beiden einschlägigen Bestimmungen entsprechend anzupassen.
Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
Hier sind neu auch die Abgeltungen für die TVS gemäss Art. 9k Abs. 1 Bst. b sowie
die Vergütung für die Übertragung von Systemaufgaben gemäss Artikel 37 EBG zu
nennen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 2
Auch hier sind neu die Abgeltungen für die TVS gemäss Art. 9k Abs. 1 Bst. b sowie
die Vergütung für die Übertragung von Systemaufgaben gemäss Artikel 37 EBG zu
nennen.
50
64
AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140
2.4
Bundesgesetz über die Anschlussgleise
Art. 17a
Aufsichtsabgabe
Die Regelung entspricht der für die Eisenbahninfrastruktur in Artikel 13 EBG getroffenen Regelung.
2.5
Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen
Art. 2 Abs. 3
Der Begriff des Eisenbahnunternehmens wird seit dem 1. Juli 2013 in Artikel 2 des
EBG definiert. Der Verweis ist entsprechend anzupassen.
2.6
Seilbahngesetz
Art. 3 Abs. 2bis
Entscheidet das BAV auf Antrag des Kantons über den Bau einer an sich durch den
Kanton zu bewilligenden Seilbahn oder Nebenanlage, so richtet sich das Verfahren
nach Bundesrecht. Materiell kommt neben der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 2006 (SebV)51 auch das kantonale und interkantonale Recht zur Anwendung.
Als Nebenanlagen, die im Falle gleichzeitiger Errichtung auf Antrag der zuständigen
kantonalen Baubewilligungsbehörde durch das BAV bewilligt werden können,
kommen insbesondere Parkplätze, Beschneiungsanlagen, deren Zuleitungen, Pisten,
Pistenausbauten sowie Gastronomiebetriebe in mit der Seilbahnanlage nicht verbundenen Bauwerken in Betracht.
Art. 16
Anwendbares Recht
Der heute bestehende Artikel 16 wird ergänzt durch einen neuen Absatz 2. Dieser
legt fest, dass 50 % der anrechenbaren Gesamtkosten von Investitionen von Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion (die Abgeltung vom Bund erhalten) als Infrastruktur
zählen und mit Mitteln aus dem BIF finanziert werden. Der Anteil aus dem BIF wird
als A-fonds-perdu-Beitrag geleistet. Damit wird eine Gleichbehandlung von Seilbahnen mit schienengebundenen Bergbahnen wie Zahnradbahnen sichergestellt.
Durch den Wegfall der Abschreibungen wird zudem der regionale Personenverkehr
entlastet, wie dies bei Zahnradbahnen durch die Finanzierung der InfrastrukturAbschreibungen aus dem BIF erreicht wird. Die Finanzierung der anderen 50 %
erfolgt, sofern vorhanden, mit Eigenmitteln des Transportunternehmens, mit Beiträgen von Kanton, Gemeinden, Dritten oder durch eine Fremdfinanzierung, wobei die
Gewährung einer Solidarbürgschaft des Bundes (wie bei Fahrzeugen einer Zahnradbahn) möglich bleibt.
51
SR 743.011
65
Art. 17a
Entzug
Die Entzugsvoraussetzungen werden neu auch im Seilbahngesetz kodifiziert. Sie
entsprechen den Regelungen in Artikel 18y EBG.
Art. 18a Bst. b
Die Artikel 49-57 des EBG gelten aufgrund der neuen Bahninfrastrukturfinanzierung nicht mehr "sinngemäss" für die Finanzierung der Infrastruktur der Seilbahnen.
Daher wird der Buchstabe b in Artikel 18a aufgehoben und durch eine neue Bestimmung in Artikel 16 ersetzt.
Art. 23a
Aufsichtsabgabe
Die vom BAV beaufsichtigten Seilbahnunternehmen sollen zukünftig ebenso wie
die vom BAV beaufsichtigten Eisenbahnunternehmen für die Kosten der Sicherheitsüberwachung des Betriebs aufkommen. Die Regelung entspricht der für die
Eisenbahninfrastruktur in Artikel 13 EBG getroffenen Regelung.
Art. 24e
Sicherheitsrelevante Informationen
Die Vorschrift entspricht Artikel 14 EBG.
2.7
Trolleybus-Gesetz
Art. 7
Aufsichtsbehörde
Die Zuständigkeit des BAV ergibt sich heute aus Artikel 3 der TrolleybusVerordnung vom 6. Juli 195152 und wird hiermit gesetzlich verankert.
Art. 8
Besondere Befugnisse des BAV
Die Aufsichtsbefugnisse entsprechen denjenigen in Artikel 12 EBG und in Artikel
52 PBG.
Art. 8a
Aufsichtsabgabe
Die Regelung entspricht Artikel 52a PBG. Busse und Trolleybusse des Linienverkehrs werden so gleich behandelt.
Art. 11a Abs. 1
Die Bestimmungen von Kapitel 3 des EBG sollen, soweit anwendbar, ebenso auf
Trolleybusunternehmen angewendet werden.
Art. 11b
52
66
SR 744.211
Sorgfaltspflicht
Die Regelung entspricht Artikel 18 SebG.
2.8
Personenbeförderungsgesetz
Das PBG regelt die gesamte Personenbeförderung unabhängig vom Transportmittel.
Es gilt für den gesamten öffentlichen Verkehr, umfasst auch Busse, Seilbahnen und
Schiffe und geht damit weit über den sachlichen Geltungsbereich des EBG hinaus.
Es rechtfertigt sich daher, den Grundtatbestand für die Systemführerschaften in
diesem Gesetz zu verankern.
Art. 9 Abs. 3
Es wird klargestellt, dass die Konzession auch dann entzogen werden kann, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz
Auf Gesetzesstufe wird neu geregelt, dass die EVU im Fahrplanverfahren angehört
werden müssen.
Art. 15a
Informationspflicht
Mit dieser Bestimmung wird eine grundsätzliche Informationspflicht für die Unternehmen eingeführt. Gewisse Aspekte einer solchen Informationspflicht sind bereits
in verschiedenen Verordnungen enthalten: Es sind dies die Pflicht nach Artikel 12
Absatz 3 der Fahrplanverordnung vom 4. November 200953 (FPV), die Öffentlichkeit über Betriebsunterbrechungen wegen unvorhergesehener Ereignisse zu orientieren. Dazu kommt die Pflicht nach Artikel 80 Absatz 2 der EBV die Reisenden über
besondere Vorkommnisse zu informieren. Die bestehenden Bestimmungen beschränken sich jedoch allein auf die Information in ausserordentlichen Situationen.
Neu müssen die Unternehmen hingegen auch vor (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1371/2007) und während (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
1371/2007) der Fahrt Informationen erteilen. Verspätungen sind den Fahrgästen
durch die Unternehmen ebenso mitzuteilen (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.
1371/2007 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011) wie die Erläuterung ihrer Rechte (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und Art. 25
der Verordnung (EU) Nr. 181/2011). Diese Informations- und Auskunftspflichten
zulasten der Unternehmen sind im neuen Artikel vereint. Die Modalitäten der neuen
Informationspflicht werden in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
(und insbesondere an ihren Anhang II hinsichtlich der anzugebenden Mindestinformationen) in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
Die meisten Unternehmen verfügen bereits heute über ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden, auch wenn dies nur selten öffentlich kommuniziert wird. Mit
der gesetzlichen Verankerung dieser Pflicht sollen alle Transportunternehmen die
Bearbeitung von Fahrgastbeschwerden verbessern. Zudem wird eine Übereinstim53
SR 745.13
67
mung mit den Fahrgastrechten der Europäischen Union hergestellt. Den Unternehmen entstehen nur geringe Kosten. Die Ausführungsbestimmungen werden unter
Berücksichtigung der Regelungen in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 zu verfassen sein. Sie regeln die
Anforderungen an das Verfahren.
Art. 18a
Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
Die vorliegende Bestimmung ergänzt den neuen Artikel 37 EBG für den Bereich der
Personenbeförderung und lehnt sich in Inhalt und Aufbau weitgehend an jenen an
(siehe Erläuterungen dort). Auch hier sollen Systemaufgaben dann übertragen werden können, wenn die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder bessere
Lösungen für die Kundschaft gefunden werden können. Unter das Kriterium der
Effizienz lassen sich insbesondere Systemführerschaften im Kontext der Vorsorge
und Bewältigung von Ereignissen im Zusammenhang mit dem Bevölkerungsschutz
subsumieren.
Absatz 4 regelt die Finanzierung: Anders als im EBG kann vorliegend die Finanzierung nicht über den BIF erfolgen, da es hier um Systemaufgaben ausserhalb der
Infrastruktur geht. Daher soll das BAV Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 3, der
entsprechend ergänzt wird, ausrichten können. Auch Finanzhilfen nach Artikel 31
sollen möglich sein. Darunter fallen je nachdem Bundesgarantien oder Darlehen.
Ebenfalls denkbar sind Abgaben nach Artikel 63 Absatz 2. Es wird im Einzelfall
darauf abzustellen sein, welche Systemaufgabe betroffen ist und wem sie dient. In
Betracht kommt gegebenenfalls auch eine gemischte Finanzierung, die mehrere der
genannten Elemente kombiniert. Zum Beispiel könnte in einem Distributionssystem
eine Abgabe auf den verkauften Fahrausweisen erhoben werden, während der Bundes gewisse zentrale Informationssysteme direkt finanziert.
Die Übertragung von Systemaufgaben auf einen Systemführer soll auf Vereinbarungsbasis geschehen. Das setzt zum einen das grundsätzliche Einverständnis beider
Seiten (BAV als Auftraggeberin, Systemführer als Beauftragter) voraus. Zum anderen muss Einigkeit über die Einzelheiten des Auftrags hergestellt werden können. In
Ausnahmefällen ist es denkbar, dass diese Einigkeit nicht erzielt werden kann. Für
solche Fälle muss festgelegt werden, wer entscheiden soll. Deshalb bestimmt Absatz
7, dass diese Befugnis dem UVEK zufallen soll. Diese Regelung entspricht sinngemäss derjenigen, wie sie Artikel 51a Absatz 1 EBG für die LV kennt. Hier wie dort
wäre es rechtsstaatlich bedenklich, wenn das BAV als einer der beteiligten Vertragspartner gleichzeitig die Schiedsrichterfunktion wahrnehmen würde.
Art. 21
Haftung des konzessionierten Unternehmens aus dem Personentransportvertrag
Der Titel von Artikel 21 präzisiert neu, dass diese Bestimmung ausschliesslich auf
konzessionierte Unternehmen Anwendung findet. Die derzeitige Formulierung
dieses Artikels umreisst diesen Geltungsbereich bereits. Sein Titel wird deshalb
nicht geändert, sondern lediglich präzisiert.
Der heutige Wortlaut von Artikel 21 begrenzt die Haftung des konzessionierten
Unternehmens auf den Schaden eines Passagiers, der den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss wegen Nichteinhaltung des Fahrplans verpasst. Der Artikel gibt
dem Bundesrat das Recht, diese Haftung auf Situationen auszudehnen, in denen
68
auch andere Anschlüsse verpasst werden. Der Bundesrat macht von diesem Recht
Gebrauch (Art. 61 VPB).
Mit der neuen Bestimmung wird die Haftung des Unternehmens auf Gesetzesstufe
verankert. Sie weitet diese Haftung auf den Fall aus, dass die absehbare Verspätung
bei der Ankunft am Zielort mehr als 60 Minuten beträgt. Zudem führt sie eine
Pflicht der Unternehmen zur angemessenen Betreuung der Reisenden ein. Bei einem
Anschlussbruch oder wenn sich eine Verspätung am Zielbahnhof von mehr als 60
Minuten abzeichnet, können Reisende die unentgeltliche Rückreise zur Ausgangsstation oder die Weiterreise verlangen. Wenn sie auf die Weiterreise verzichten,
haben sie Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Fahrpreises für die nicht
befahrene Strecke. Oder sie können den Anteil des Fahrpreises für die bereits zurückgelegte Strecke zurückverlangen, wenn die ursprünglichen Reisepläne hinfällig
geworden sind.
Damit verbessert sich die Situation der Fahrgäste in mehrfacher Hinsicht: Die heutige Regelung wird aufrechterhalten und ergibt sich neu direkt aus dem Gesetz; die
Fahrgastrechte werden ausgeweitet auf Fälle, in denen die absehbare Verspätung bei
der Ankunft am Zielort auch ohne Anschlussbruch mehr als 60 Minuten beträgt.
Und die Unternehmen werden dazu verpflichtet, die Reisenden in solchen Situationen angemessen zu betreuen.
Die Situation bei den Folgeschäden bleibt auch mit der neuen Regelung unverändert.
Wer beispielsweise wegen einer Zugverspätung einen Flug verpasst, kann das
Transportunternehmen aufgrund des PBG nicht belangen.
Die Ausführungsbestimmungen werden festzuhalten haben, welche Möglichkeiten
den Fahrgästen zur Auswahl stehen. Insbesondere sind die Bedingungen anzugeben,
unter denen ein Anspruch auf kostenlose Weiterreise oder auf Erstattung des Fahrpreises besteht; dasselbe gilt für die Art der angemessenen Betreuung. Dazu werden
sich die Ausführungsbestimmungen voraussichtlich auf Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 stützen.
Mit dem neuen Artikel 21 Absatz 2 wird zudem der Anspruch auf Fahrpreisentschädigung bei nachweisbaren Verspätungen eingeführt. Die Modalitäten für die Ausübung dieses Anspruchs werden sich nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.
1371/2007 richten.
Art. 28 Abs. 3 zweiter Satz
Das PBG enthält bereits eine Bestimmung, wonach der Bund die ungedeckten
Kosten zentraler Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten
kann, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen. Diese Bestimmung
wird ergänzt, um auch für die Finanzierung der an Dritte übertragenen Systemaufgaben eine klare Rechtsgrundlage zu haben.
Art. 31 Abs. 4
Die Regelung entspricht dem Wesen nach Artikel 51b Abs. 3 EBG in der Fassung
des Bundesgesetzes über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur. Hauptanlass für die Darlehensumwandlung im Verkehrsbereich wird aber sein,
in schwierigen Situationen zu einer Bilanzsanierung beitragen zu können, zum
Beispiel im Zusammenhang mit der Pensionskassenproblematik. Hingegen liegt es
69
nicht in der Absicht des Bundes, sich in Zukunft stärker am Aktienkapital der Verkehrsunternehmen zu beteiligen.
Art. 31a Abs. 3 Einleitungsteil
Neu wird auf Gesetzesstufe explizit festgehalten, dass bei der Verkehrsangebotsplanung neben der Nachfrage auch die bestehende Infrastruktur zu berücksichtigen ist.
Somit wird der Grundsatz bekräftigt, dass das bestehende Netz optimal ausgenutzt
werden soll. Zudem wird kein Steuergeld unnötig für teure Investitionen eingesetzt,
wenn die bestehende Infrastruktur bereits ein angemessenes Verkehrsangebot ermöglicht.
Art. 33a
Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung
Diese Bestimmung wird analog zu Art. 52 EBG formuliert. Die heute bestehende
Formulierung ist insoweit korrekturbedürftig, als es sich um eine Sanktionierung der
Schlechterfüllung einer laufenden Abgeltungsvereinbarung handelt und nicht darum,
im Bestellverfahren eine niedrigere als die beantragte Abgeltung festzulegen.
10. Abschnitt
Ausservertragliche Haftung und Vorschuss
Der Titel von Abschnitt 10 wurde wegen der Aufnahme von inhaltlich neuen Bestimmungen (Art. 51a) angepasst.
Art. 51a
Vorschuss
Werden Fahrgäste getötet oder verletzt, haben sie selbst oder die entschädigungsberechtigten Personen nach dem geltenden Recht keinen Anspruch auf eine Vorschusszahlung. Damit die schweizerische Gesetzgebung mit dem europäischen
Recht übereinstimmt, ist die Einführung dieser Bestimmung erforderlich. Artikel
51a führt die Vorschusspflicht zulasten des Unternehmens ein. Sein Geltungsbereich
beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf die Eisenbahnunternehmen. Damit trägt er
der Tatsache Rechnung, dass es sich um einen Sondermechanismus handelt. Diese
Lösung beruht auf der Unterscheidung der Haftungsbestimmungen in Artikel 51, die
für Eisenbahnunternehmen und Motorfahrzeuge gilt. Die Einführung eines besonderen Verfahrens für die dem PBG unterstellten Motorfahrzeuge schien nicht opportun, weil auch die europäische Regelung keine Pflicht für diese Unternehmen vorsieht.
Art. 52a
Aufsichtsabgabe
Eine gegenüber den Fachgesetzen (EBG, Bundesgesetz über die Anschlussgleise,
SebG, BSG) subsidiäre Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Aufsichtsabgabe im
PBG ist nicht verzichtbar. Denn anderenfalls könnte im konzessionierten Busverkehr keine Aufsichtsabgabe erhoben werden. Umgekehrt genügt eine ausschliessliche Verankerung im PBG nicht. Zum einen könnten die Eisenbahninfrastruktur und
die Anschlussgleise nicht vom Geltungsbereich des PBG erfasst werden. Zum anderen entschädigt die Aufsichtsabgabe in weitaus grösserem Umfang die technische
70
Aufsicht aus den Fachgesetzen, als die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des PBG.
Art. 52b
Sicherheitsrelevante Informationen
Die Regelung entspricht Artikel 14 EBG, siehe Erläuterungen dort.
Art. 54 Abs. 1 erster Satz
Hier handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
2.9
Binnenschifffahrtsgesetz
Art. 15a
Aufsichtsbehörde
Die Regelung entspricht inhaltlich Artikel 3 der Schiffbauverordnung vom 14. März
1994 (SBV)54. Sie auf Gesetzesstufe zu verankern wurde erforderlich, da Artikel
15b und Artikel 57 nur für das BAV als Aufsichtsbehörde gelten.
Art. 15b
Sicherheitsrelevante Informationen
Die Regelung entspricht Artikel 14 des Eisenbahngesetzes, siehe Erläuterungen dort.
Art. 57
Aufsichtsabgabe
Zukünftig sollen alle vom BAV beaufsichtigten Unternehmen für die Kosten der
Sicherheitsüberwachung des Betriebs aufkommen. Vergleichbare Regelungen finden
sich in den Artikeln 13 EBG, 17a Bundesgesetz über die Anschlussgleise, 23a SebG
sowie 52a PBG.
3
Auswirkungen
Die heutige Marktsituation im Schienenverkehr mit wenigen dominierenden Marktakteuren birgt diverse Diskriminierungspotenziale. Die fortschreitende Liberalisierung des Güter- und Personenverkehrs wird diese Diskriminierungspotenziale weiter
verschärfen. Um Wettbewerbsverzerrungen und Zusatzkosten zu vermeiden, braucht
es klare Regeln zum Zusammenspiel zwischen Bahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern. Vermehrt sollen Synergien genutzt werden um Effizienzsteigerungen zu
erwirken, die Interoperabilität sicherzustellen sowie die Bedürfnisse der Kunden zu
berücksichtigen. Gleichzeitig erfordern diese Ziele verstärkte regulatorische Massnahmen zur Verhinderung und Reduzierung damit einhergehender Diskriminierungspotenziale.
54
SR 747.201.7
71
3.1
Auswirkungen auf den Bund
Durch die regulatorischen Anpassungen in den Bereichen der SKE (neu RailCom),
der Ausgestaltung der TVS als Anstalt des Bundes, den Passagierrechten sowie den
Systemführerschaften erhöhen sich die Aufgaben des Bundes in geringem Masse.
Das BAV ist für die Durchsetzung der Passagierrechte und als Beschwerdestelle für
die Überwachung der Umsetzung verantwortlich. Da sich die betroffenen Fahrgäste
direkt an das BAV wenden können, wird mit einem leicht steigenden Personalbedarf
gerechnet. Die Stärkung der bestehenden SKE als Regulierungsbehörde führt ebenfalls zu einem zusätzlichen Bedarf an Ressourcen wie die vorgesehene Ausgestaltung der TVS. Die Höhe des Ressourcenmehrbedarfs ist Gegenstand von Abklärungen.
Die finanziellen und personellen Auswirkungen der zusätzlichen
Kompetenzen bezüglich Systemführerschaften sind überschaubar.
BAV-
Die Finanzierung von 50 % der Gesamtinvestition der Seilbahnen des regionalen
Personenverkehrs mit Erschliessungsfunktion führt zu einer jährlichen Belastung des
BIF von rund 20 Millionen Franken.
Weitere finanzielle Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
3.2
Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Einführung einer Aufsichtsabgabe würde dazu führen, dass sich auch die kantonalen und kommunalen Besteller an den Kosten für die Beaufsichtigung des Verkehrsangebots beteiligen müssten, das sie mitbestellt haben.
Neu werden Systemführerschaften im Infrastrukturbereich über den BIF finanziert.
Dies hat insofern Auswirkungen auf die Kantone, als dass der BIF unter anderem
durch Kantonsgelder gespeist wird und dadurch weniger Geld für andere Vorhaben
verfügbar ist. Die Kosten für Systemführerschaften im Infrastrukturbereich lassen
sich heute nicht quantifizieren.
Die vorgeschlagene Regelung sieht neu eine Teilfinanzierung der Infrastruktur
abgegoltener Seilbahnen zu 50 % mit A-fonds-perdu-Beiträgen aus dem BIF vor.
Dadurch werden einige Kantone finanziell entlastet.
Vertragliche Regelungen über die Beziehungen der einzelnen betroffenen Transportunternehmen in den Bahnhöfen mit Umsteigebeziehungen bestehen schon heute,
auch das geltende Recht sieht solche vor. Die zunehmende Komplexität, die wachsenden Kosten und auch der Kostendruck seitens der Besteller (Bund, Kantone,
Gemeinden) machen aber einlässlichere Regeln als bisher nötig. Die gesetzliche
Verpflichtung zu vertraglichen Regelungen verursacht zwar einen gewissen Mehraufwand. Diesem steht aber als überwiegender Nutzen eine bessere Planungs- und
Finanzierungssicherheit gegenüber, so dass die Auswirkungen gesamthaft gesehen
positiv sind.
Damit sind die Kantone gefordert, im Rahmen der Aufgabenteilung mit den Gemeinden Regelungen für die Finanzierung von Busstationen aufzustellen, soweit
solche noch nicht vorhanden sind.
72
Es sind keine weiteren Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.
3.3
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Hauptziel aller Bemühungen zur Bahnreform in der Schweiz (und in Europa) war,
die Bahn als Verkehrsträger aufzuwerten. Sie soll wettbewerbsfähiger und effizienter werden und wieder einen grösseren Anteil der Gesamtverkehrsleistung erbringen
können. So lange die Infrastrukturbetreiberinnen gleichzeitig Eisenbahnverkehrsunternehmen sind, können fremde Netzbenutzerinnen benachteiligt werden. In einem
Umfeld, in dem der Wettbewerb zunimmt (beispielsweise im Güterverkehr), hat die
Vorlage wettbewerbsfördernde Auswirkungen. Die zusätzlichen Vorschriften und
besonders die verstärkten Mitwirkungsrechte sorgen für mehr Transparenz. Die
stärkere Regulierung im Bereich der Systemführerschaften, die Reduzierung diverser Diskriminierungspotenziale und die verstärkten Kompetenzen der Regulierungsbehörden bilden die Grundlagen einer weiterführenden Marktöffnung und Stärkung
der Bahn als Verkehrsträger.
Mit der Vorlage zur Organisation der Bahninfrastruktur sind Auswirkungen auf alle
im Bahnmarkt tätigen Unternehmen zu erwarten. Im Zuge der Bahnreform 1 wurden
die SBB 1999 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und als eigenständiges
Unternehmen (spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im Eigentum des Bundes)
aufgestellt. Organisatorisch und rechnerisch wurden die Bereiche Infrastruktur und
Verkehr getrennt. Diese Struktur hat sich bisher grundsätzlich bewährt. Deshalb soll
in der Schweiz auch in Zukunft am System der funktional integrierten Unternehmungen festgehalten werden.
Die Regelungen wirken sich deswegen in erster Linie auf administrativen Abläufe
sowie formelle Zuständigkeiten aus. Mit der Vorlage werden die Rechte von im
Markt tätigen Unternehmen gestärkt. Insbesondere bei der Benutzung unternehmensfremder Netze werden den Unternehmen, die eine Diskriminierung durch die
Netzbetreiberin feststellen, zusätzliche Instrumente zur Verfügung gestellt. Dies ist
speziell im Hinblick auf den bereits liberalisierten Güterverkehr und auf den sich
verstärkenden Wettbewerb von Bedeutung. Insbesondere wird durch die Publikation
von Dokumenten wie Systemführerschafts-Verträgen oder Investitionsplänen mehr
Transparenz gegenüber den Unternehmen geschaffen. Tiefgreifende strukturelle
oder organisatorische Änderungen sind durch die Vorlage in den einzelnen Unternehmen nicht zu erwarten.
3.4
Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es sind keine Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten.
3.5
Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
73
3.6
Andere Auswirkungen
Es sind keine weiteren Auswirkungen zu erwarten.
4
Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201255 zur Legislaturplanung 2011–
2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201256 über die Legislaturplanung
2011-2015 unter Ziel 21 (Die Schweiz verfügt über ein finanziell solides und ausgebautes Verkehrsinfrastruktursystem) als dritte Folgebotschaft angekündigt: Demnach wird der Bundesrat auf der Basis eines Expertenberichts inhaltliche Vorentscheide treffen, wie die Organisation der Bahninfrastruktur künftig ausgestaltet sein
soll. Gegebenenfalls wird er eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage ausarbeiten.
5
Rechtliche Aspekte
5.1
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Vorlage betrifft hauptsächlich das EBG. Dieses hat seine Verfassungsgrundlage
in Artikel 87 BV. Acht weitere Gesetze werden ebenfalls angepasst. Die Vorlage ist
verfassungs- und gesetzmässig.
5.2
Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Rechtliches Bindeglied zwischen den Eisenbahnlandschaften in der Schweiz und in
der EU ist das LVA. Das LVA beruht auf dem Grundsatz der Äquivalenz der Gesetzgebungen der Vertragsparteien. Die Schweiz hat sich verpflichtet, die schweizerische Gesetzgebung mit dem im Bereich des LVA relevanten EU-Acquis, welcher
in Anhang 1 des Abkommens aufgeführt ist, in Einklang zu bringen (Art. 52 Abs. 6
LVA, siehe auch Übertitel Anhang I LVA: „… wendet die Schweiz Rechtsvorschriften an, die den nachstehend genannten (EU-)Rechtsvorschriften gleichwertig
sind“). Das LVA beinhaltet nicht die Verpflichtung zu einer integralen Übernahme
des relevanten neuen EU-Rechts im Eisenbahnbereich; Ziel des Abkommens ist
jedoch eine weitestmögliche Angleichung der Regeln, welche in diesem Bereich in
der Schweiz und in der EU gelten, um das gute Funktionieren des Abkommens auch
für die Zukunft zu gewährleisten (vgl. insb. Art. 52 Abs. 4 LVA).
Der Eisenbahnbinnenmarkt wurde in der EU in den letzten Jahren im Rahmen der
sogenannten Bahnpakete reformiert. Die Schweiz hat bis anhin gewisse Teile der
ersten beiden Bahnpakete übernommen. Einige Themen der ersten beiden Bahnpakete wurden bisher jedoch ausgeklammert; so wurden insbesondere Fragen bezüg55
56
74
BBl 2012 481, hier 574 und 610
BBl 2012, 7155, hier 7163
lich der Unabhängigkeit der Trassenvergabestelle und der Organisationsstruktur von
Eisenbahnunternehmen sowie ein allfälliger Beitritt der Schweiz zur EUEisenbahnagentur noch nicht abschliessend behandelt. Vom dritten Bahnpaket, das
u.a. die Passagierrechte betrifft, wurden bisher erst die Bestimmungen zur Zertifizierung von Triebfahrzeugführern berücksichtigt. Die Vorschläge orientieren sich am
ersten Eisenbahnpaket der EU, abgeändert durch deren am 21. November 2012
verabschiedete Neufassung (Recast) sowie an der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
des Dritten Eisenbahnpakets. Zudem wird die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 für
den grenzüberschreitenden Fernbusverkehr inhaltlich vollständig ins schweizerische
Recht übertragen (vgl. Ziff. 1.5.4).
Die Europäische Kommission hat am 30. Januar 2013 den Vorschlag für ein Viertes
Eisenbahnpaket veröffentlicht. Dieser sieht eine weitgehende Marktöffnung im
nationalen Personenverkehr sowie eine stärkere institutionelle Trennung von Infrastruktur und Verkehr vor. Dieses Vorhaben sorgte bisher in verschiedenen Mitgliedstaaten für Diskussionen. Vor allem hinsichtlich der strikten Trennung der Bereiche
Infrastruktur und Verkehr konnte bislang kein Konsens gefunden werden. Das
Vierte Eisenbahnpaket wurde vom Europäischen Parlament und Europäischen Rat
bis zur Eröffnung der Vernehmlassung noch nicht verabschiedet, weshalb dessen
Inhalte in dieser Vorlage nicht näher erörtert werden.
Das bewährte Schweizer Eisenbahnsystem, basierend auf integrierten Unternehmen,
soll beibehalten und vor allem im Bereich Infrastruktur transparent, effizient und
entwicklungsfähig ausgestaltet werden. Soweit die bestehende EU-Gesetzgebung
diesem Ansatz entspricht, soll sie übernommen werden.
5.3
Erlassform
Die Vorlage umfasst ausschliesslich Erlasse auf Gesetzesstufe. Es werden ausnahmslos bestehende Gesetze angepasst, so dass sich ein Mantelerlass erübrigt. Das
Gesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur untersteht dem fakultativen
Referendum. Es besteht aus der Anpassung der verschiedenen betroffenen Gesetze.
Diese Anpassungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin in den betroffenen Gesetzen vorgenommen und damit wirksam.
5.4
Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Ausgabenbremse dient der Disziplinierung des Bundes in seiner Ausgabenpolitik. Die Bundesversammlung muss Ausgaben ab einer gewissen Höhe mit qualifiziertem Mehr beschliessen. (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV). Demnach ist die Zustimmung beider Parlamentskammern notwendig für die Artikel 9k Absatz 1 Buchstabe
b und Artikel 40asepties Absatz 1 EBG sowie Artikel 18a Absatz 3 PBG. Denn die
Bestimmungen ziehen eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken
und neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich.
75
5.5
Einhaltung der Subventionsgesetzgebung
Die Vorlage hat nur am Rande neue Subventionstatbestände zum Inhalt. Ein Teil der
Kosten der TVS (Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben) kann nicht über Gebühren der Infrastrukturbetreiber gedeckt werden, sondern geht zulasten der allgemeinen Bundeskasse. Ungedeckte Kosten bei der Übertragung von Systemaufgaben auf
Dritte (Systemführerschaft) gehen, soweit die Infrastruktur betroffen ist, zulasten des
BIF. Im Verkehrsbereich erfolgt die Finanzierung hingegen aus der allgemeinen
Bundeskasse.
5.6
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage betrifft ausschliesslich bestehende Gesetze. Diese enthalten bereits die
umfassende Delegation zum Erlass der nötigen Ausführungsvorschriften auf Verordnungsstufe an den Bundesrat.
5.7
Datenschutz
Die Vorlage enthält in Artikel 40ater eine Rechtsgrundlage für die RailCom, damit
diese Daten mit den Regulatoren anderer Staaten austauschen kann. Darüber hinaus
enthält Artikel 40aquater die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung, die für die
Überwachung des Eisenbahnmarktes durch die RailCom (Art. 40ater Abs. 2 EBG)
erforderlich ist. Schliesslich bestehen Regelungen über die Daten, welche die TVS
zur Führung des Infrastrukturregisters bearbeiten muss (Art. 9q EBG) sowie Übergangsbestimmungen zur Übergabe von Daten an die TVS. Die Regelungen entsprechen den Grundsätzen des Datenschutzes, da sie verhältnismässig sind und keine
Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten vorsehen.
76
Nicht amtlich publizierte Fassung
Bundesgesetz
über die Organisation der Bahninfrastruktur
vom ... 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... 1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022
Art. 3 Bst. b Ziff. 3, 4 und 7 und Bst. e
Das Gesetz gilt für:
b.
öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten,
Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem
der folgenden Gesetze unterstehen:
3. dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20093,
4. dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 19504,
7. dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 20065, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit.
e.
grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der
Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes oder eine Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des
Personenbeförderungsgesetzes benötigen (konzessionierte Unternehmen),
und des Gemeinwesens;
2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576
BBl 2016 ...
1
BBl 2016 ...
2
SR 151.3
3
SR 745.1
4
SR 744.21
5
SR 743.01
6
SR 742.101
2016–...
1
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
Art. 1 Abs. 2
2
Die Eisenbahn umfasst die Infrastruktur sowie den darauf durchgeführten Verkehr.
Art. 7 Sachüberschrift
Übertragung der Konzession
Art. 8
Entzug, Widerruf und Erlöschen der Konzession
1
Der Bundesrat entzieht die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone
jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a.
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b.
das Eisenbahnunternehmen die ihm nach dem Gesetz oder der Konzession
auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
2
Er kann die Konzession nach Anhörung der betroffenen Kantone widerrufen, wenn
wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche
Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Eisenbahnunternehmen ist angemessen zu entschädigen.
3
Die Konzession erlischt:
a.
wenn innert der in der Konzession festgesetzten Frist der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird;
b.
mit dem Ablauf der Konzessionsdauer;
c.
durch den Rückkauf durch den Bund;
d.
durch den Verzicht, wenn der Bundesrat diesen nach Anhörung der betroffenen Kantone genehmigt;
e.
wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten
Versteigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.
Art. 8b
Entzug der Sicherheitsgenehmigung
Das BAV entzieht die Sicherheitsgenehmigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
mehr erfüllt sind oder wenn die Infrastrukturbetreiberin wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Genehmigung verstossen hat.
Art. 8f
Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung
Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung
jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die
Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
2
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
Art. 9b
Trassenpreis
1
Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung
ihrer Infrastruktur.
2
Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer
Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die RailCom (Art. 40a).
3
Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen und muss mindestens die
Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise
anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.
4
Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen
Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.
5
Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV
für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
6
Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und
regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass
auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
Gliederungstitel vor Art. 9c
2a. Kapitel: Trassenvergabestelle
Art. 9c
Organisation
1
Die Schweizerische Trassenvergabestelle (Trassenvergabestelle) ist eine nicht
gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Sie wird im Handelsregister eingetragen.
2
Sie ist von den Eisenbahnunternehmen und interessierten Dritten unabhängig.
3
Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt und führt eine eigene
Rechnung.
Art. 9d
Aufgaben und Zuständigkeiten
1
Die Trassenvergabestelle stellt den diskriminierungsfreien Netzzugang und die
optimale Nutzung der Schienenkapazitäten sicher.
2
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Trassenplanung, Trassenvergabe und Netzfahrplanerstellung;
b. diskriminierungsfreie Erstellung des Fahrplans;
c. Vereinnahmen des für die Benützung der Infrastruktur zu bezahlenden
Entgelts und Überweisung an die Infrastrukturbetreiberinnen.
d. Koordination und Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen.
3
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
3
Sie kann in sämtliche Unterlagen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Trassen
bestellen (Trassenbesteller), und der Infrastrukturbetreiberinnen Einsicht verlangen
und Auskünfte einholen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
4
Sie kann Dritte mit der Ausführung einzelner Aufgaben beauftragen, insbesondere
mit der Erstellung des Fahrplans.
Art. 9e
Organe
Die Organe der Trassenvergabestelle sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art. 9f
Verwaltungsrat
1
Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan der Trassenvergabestelle. Er
besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.
2
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Er erlässt die strategischen Ziele der Trassenvergabestelle und unterbreitet sie
dem Bundesrat zur Genehmigung.
b. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der
Trassenvergabestelle und unterbreitet den Entscheid dem Bundesrat zur Genehmigung.
c. Er erlässt ein Reglement für das Personal der Trassenvergabestelle (Personalreglement) und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
d. Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung mit den Anträgen auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
3
Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von
jeweils vier Jahren und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Jedes
Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
4
Der Bundesrat kann Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
5
Er legt die Honorare und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des
Verwaltungsrats fest. Dabei wendet er Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 (BPG) an.
6
Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen weder eine wirtschaftliche oder andere
Tätigkeit ausüben noch ein Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit
zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
7
Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat.
Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar
7
4
SR 172.220.1
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
und hält das Mitglied daran fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat
dessen Abberufung.
Art. 9g
Geschäftsleitung
1
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Trassenvergabestelle. Sie steht
unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.
2
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erlässt die Verfügungen der Trassenvergabestelle.
b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats.
c. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der
Arbeitsverhältnisse des Personals der Trassenvergabestelle.
Art. 9h
Revisionsstelle
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
2
Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts
zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
3
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung
eines der Trassenvergabestelle angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zum Personalbestand.
4
Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung umfassend Bericht.
5
Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären
lassen.
Art. 9i
Anstellungsverhältnisse
1
Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen des Geschäftsleitung und des übrigen Personals richten sich nach dem Personalreglement.
2
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BPG.
Art. 9j
Pensionskasse
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Artikeln
32a–32m BPG8 versichert.
Art. 9k
Finanzierung
1
Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus:
a.
Gebühren;
8
SR 172.220.1
5
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
b.
Abgeltungen des Bundes.
Die Gebühren decken die laut Planrechnung anfallenden Kosten und werden den
einzelnen Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis zu den auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometern angelastet.
3
Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9r Absatz 5
übertragenen Aufgaben.
2
Art. 9l
Reserven
Der Bundesrat kann festlegen, dass die Trassenvergabestelle zur Deckung von
Risiken Reserven bildet.
Art. 9m
Tresorerie
1
Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen
Tresorerie die liquiden Mittel der Trassenvergabestelle.
2
Sie kann der Trassenvergabestelle zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.
3
Die EFV und die Trassenvergabestelle vereinbaren die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 9n
Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der Trassenvergabestelle, ihrer Organe, ihres Personals
sowie der von der Trassenvergabestelle beauftragten Personen richtet sich nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589.
Art. 9o
Steuern
Die Trassenvergabestelle ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung von jeder direkten
Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
Art. 9p
Administrative Aufsicht
1
Die Trassenvergabestelle untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats.
2
Der Bundesrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Trassenvergabestelle Einsicht nehmen und sich zu diesem Zweck jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
3
Die Trassenvergabestelle erörtert mit dem Bundesrat mindestens einmal jährlich
ihre strategischen Ziele, die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie aktuelle Fragen des
Wettbewerbs auf der Schiene.
9
6
SR 170.32
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
Art. 9q
Infrastrukturregister
1
Die Trassenvergabestelle führt ein Register mit den für das Befahren der Infrastruktur erforderlichen Informationen (Infrastrukturregister).
2
Sie veröffentlicht überdies die Investitionspläne der Infrastrukturbetreiberinnen für
die folgenden vier Jahre.
3
Die Infrastrukturbetreiberinnen müssen die für den Netzzugang erforderlichen
Angaben in das Infrastrukturregister eintragen und der Trassenvergabestelle ihre
aktuellen Investitionspläne zur Verfügung stellen.
4
Die Trassenvergabestelle erlässt nach Anhörung des BAV und der Infrastrukturbetreiberinnen Richtlinien über die Registerführung.
Art 9r
Ausführungsbestimmungen
1
Der Bundesrat regelt die Aufgaben der Trassenvergabestelle im Einzelnen.
2
Er bestimmt, welche Informationen die Trassenbesteller und die Infrastrukturbetreiberinnen regelmässig der Trassenvergabestelle übermitteln müssen.
3
Er kann Strecken von der Zuständigkeit der Trassenvergabestelle ausnehmen.
4
Er kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen. Insbesondere kann er der
Trassenvergabestelle Abweichungen von anerkannten Standards zur Rechnungslegung oder Ergänzungen vorschreiben.
5
Er kann der Trassenvergabestelle weitere Aufgaben gegen Abgeltung übertragen.
Art. 9s
Verfahren und Rechtsschutz
1
Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege.
2
Verfügungen der Trassenvergabestelle unterliegen der Beschwerde an die RailCom. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
3
Die Trassenvergabestelle ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen
Verfügungen der RailCom oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Art. 13
Aufsichtsabgabe
1
Das BAV erhebt von den Eisenbahnunternehmen jährlich eine kostendeckende
Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.
2
Die Abgabe bemisst sich:
a.
bei Eisenbahnverkehrsunternehmen nach den Zugskilometern;
b.
bei Infrastrukturbetreiberinnen nach der Länge ihres Netzes.
3
Das BAV kann auf Gesuch auf die Erhebung der Aufsichtsabgabe verzichten,
soweit es sich um einen nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehr
handelt.
7
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
Art. 14
1
AS 2016
Sicherheitsrelevante Informationen
Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
2
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder
betriebliche Sicherheit betreffen.
Art. 18 Abs. 1bis
1bis
Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten
und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau
oder dem Betrieb der Eisenbahn dient.
Art. 18n Abs. 1 erster Satz
1 Das BAV kann von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen,
um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. …
Art. 18q Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1 Das BAV kann Baulinien zur Sicherung bestehender oder künftiger Eisenbahnanlagen festlegen. …
2
Die Festlegung von Baulinien setzt Pläne voraus, welche die Lage der bestehenden
oder geplanten Eisenbahnanlagen mit ausreichender Genauigkeit, mindestens jedoch
parzellengenau, aufzeigen.
Art. 18y
Entzug der Betriebsbewilligung oder der Typenzulassung
1
Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne
Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a.
die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b.
die geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr erfüllt sind und
die Sicherheit dies gebietet.
2
Es kann die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung jederzeit ohne Anspruch
auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen
wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Betriebsbewilligung oder die Typenzulassung verstossen hat.
Art. 35a
1
Bahnhöfe mit Umsteigebeziehungen
Bei Bauvorhaben in Bahnhöfen mit Angeboten unterschiedlicher Erschliessungsfunktion oder mehrerer Eisenbahnunternehmen oder verschiedener Verkehrsträger
10
8
SR 152.3
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
(Umsteigeplattformen) ist die Kostenaufteilung für Bau, Betrieb und Instandhaltung
zwischen den beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
2
Beim Abschluss der Vereinbarung sind folgende Grundsätze zu beachten:
a.
Jedes Gemeinwesen und jedes Transportunternehmen trägt die auf seinem
Grund und Boden anfallenden Kosten (Territorialitätsprinzip); die einzelnen
Interessen werden angemessen berücksichtigt.
b.
Liegen besondere Verhältnisse vor, so richtet sich die Kostenaufteilung nach
den Interessen der beteiligten Gemeinwesen und Transportunternehmen.
3
In jedem Fall haben sich die Beteiligten zudem im Umfang der weiteren massgeblichen Vorteile, die ihnen erwachsen, an den Kosten zu beteiligen (Vorteilsanrechnung).
Art. 36 Sachüberschrift
Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben ohne Auftrag des BAV
Art. 37
Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
1
Das BAV kann übergeordnete Aufgaben für den Eisenbahnverkehr oder den gesamten öffentlichen Verkehr (Systemaufgaben) an Infrastrukturbetreiberinnen oder
Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert
oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft erreicht werden können.
2
Das BAV und die Beauftragten vereinbaren in einem Vertrag den Umfang des
Auftrags und alle weiteren Einzelheiten. Sie vereinbaren insbesondere:
a.
die Vergütung;
b.
den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen;
c.
die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;
d.
die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen
an die betroffenen Unternehmen.
3
Das BAV veröffentlicht den Vertrag.
4
Die geplanten ungedeckten Kosten für die Erfüllung der Aufgaben werden aus dem
Fonds nach Art. 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 201311 finanziert.
5
Die Beauftragten schliessen mit allen betroffenen Unternehmen einen schriftlichen
Vertrag über die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind zur Mitarbeit verpflichtet. Sie sind regelmässig zu informieren und in
geeigneter Weise bei der weiteren Entwicklung einzubeziehen.
11
AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140.
9
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
6
Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung ihrer Aufgaben
sicherzustellen.
7
Artikel 10a DSG12 findet Anwendung.
Art. 37a
Mitwirkungsrecht
1
Die Infrastrukturbetreiberin räumt den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen
und Anschliessern bei der Planung von Investitionsvorhaben auf ihrem Netz ein
Mitwirkungsrecht ein.
2
Das Mitwirkungsrecht besteht auch dann, wenn der Infrastrukturbetreiberin weitere
Aufgaben, insbesondere Systemaufgaben, übertragen werden.
Art. 40 Abs. 1 Bst. d
1
Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:
d.
die Verweigerung oder die Erschwerung des Anschlusses sowie die Kostenaufteilung (Art. 33-35a);
Gliederungstitel vor Art. 40a
12a. Abschnitt: Kommission für den Eisenbahnverkehr
Art. 40a
Organisation
1
Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Kommission
für den Eisenbahnverkehr (RailCom) und bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie dürfen
insbesondere weder Angestellte von Eisenbahnunternehmen sein noch deren Organen angehören noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen
Personen stehen.
2
Die RailCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.
3
Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung (Geschäftsreglement) und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
Art. 40abis
Fachsekretariat
1
Die RailCom verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses bereitet die Geschäfte der
RailCom vor und koordiniert die Geschäfte zwischen der RailCom und dem BAV.
2
Der Präsident oder die Präsidentin stellt das Personal des Sekretariats an.
3
Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach dem BPG13.
12
10
SR 235.1
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
Art. 40ater
1
2
AS 2016
Aufgaben
Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
a.
die Gewährung des Netzzugangs;
b.
die Netzzugangsvereinbarungen;
c.
die Berechnung des Entgelts für die Benützung der Infrastruktur;
d.
den Zugang zu Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) und Anschlussgleisen, die vom Bund mitfinanziert wurden;
e.
die Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 37;
f.
das Mitwirkungsrecht nach Artikel 37a.
Sie überwacht:
a.
die Anwendung der Prioritätsregeln im Normal- und im Störungsfall;
b.
die diskriminierungsfreie Anwendung der Betriebsführungsprozesse;
c.
die diskriminierungsfreie Vergabe der Trassen;
d.
den diskriminierungsfreien Zugang zu den wesentlichen Einrichtungen nach
Artikel 62 Absatz 1; die Befugnisse der Wettbewerbskommission bei Streitigkeiten zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen bleiben vorbehalten;
e.
die diskriminierungsfreie Ausübung der auf einzelne Unternehmen übertragenen Systemaufgaben, soweit dies nicht durch das BAV im Rahmen des
Auftrags sichergestellt wird.
3
Sie beobachtet die Entwicklung des Eisenbahnmarktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und eine gesunde Entwicklung des
Wettbewerbs.
4
Sie kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.
5
Sie koordiniert sich mit den Regulatoren anderer Staaten. Sie kann mit diesen die
erforderlichen Informationen und Daten austauschen.
6
Auf den Bereich Infrastruktur findet das Kartellgesetz vom 6. Oktober 199514
keine Anwendung.
Art. 40aquater
Bereitstellung von Daten und Auskunftspflicht
1
Die Eisenbahnunternehmen müssen der RailCom Daten und Informationen zur
Verfügung stellen, Auskünfte erteilen, und Unterlagen vorlegen, die diesezur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2
Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, bei den Abklärungen
der RailCom mitzuwirken und ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
13
14
SR 172.220.1
SR 251
11
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
Art. 40aquinquies
AS 2016
Grundzüge des Verfahrens
1
Die Verfahren vor der RailCom richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196815 (VwVG).
2
Für das Klageverfahren gelten die Bestimmungen des VwVG über das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Artikel 52, 56, 57, 60 und 63–69, sinngemäss.
3
Nebenintervention, Klagehäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind
zulässig. In diesen Fällen gelten die Artikel 15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 194716 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.
4
Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren von Amtes wegen oder
durch die schriftliche Bestätigung des Empfangs der Beschwerde oder der Klage ein.
Art. 40asexies
Verwaltungssanktionen
1
Die RailCom belastet ein Unternehmen, das dem Diskriminierungsverbot im
Netzzugang zuwiderhandelt, mit einem Betrag, der dem Umsatz entspricht, den es
oder ein Dritter aufgrund der Diskriminierung erzielen konnte.
2
Sie belastet ein Unternehmen, das einer einvernehmlichen Regelung, einer Verfügung der RailCom oder einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz zuwiderhandelt,
mit einem Betrag bis zu 100 000 Franken.
Art. 40asepties
1
Finanzierung
Die Kosten der RailCom werden durch Gebühren und durch den Bund gedeckt.
2
Die RailCom erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Diese bemessen sich nach
dem Zeitaufwand.
3
Der Bundesrat legt die Bundesbeiträge und die Gebührensätze fest und regelt die
Gebührenerhebung.
Art. 40aocties
Rechtsschutz
1
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2
Die RailCom ist in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde gegen Verfügungen der Trassenvergabestelle oder anderer Bundesbehörden sowie gegen Entscheide
des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Art. 52
Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung
Das BAV kann Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:
a.
15
12
die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;
SR 172.021
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
b.
Zielvorgaben nicht erreicht;
c.
festgelegte Fristen nicht einhält; oder
d.
sich unwirtschaftlich verhält.
AS 2016
Art. 67 zweiter Satz
… Der Gewinn ist immer vollständig einer Spezialreserve der Sparte Infrastruktur
zur Deckung künftiger Fehlbeträge oder für ausserordentliche Aufwände zuzuweisen.
Art. 80a
Abklärung der Tauglichkeit
1
Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit einer Person, die im Eisenbahnbereich eine
sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, so wird diese einer Tauglichkeitsuntersuchung
unterzogen, namentlich aufgrund der Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass
die Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines
Gebrechens oder wegen einer Sucht eine sicherheitsrelevante Tätigkeit nicht sicher
ausüben kann.
2
Ärztinnen und Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, an den Arbeitgeber
oder an die Aufsichtsbehörde für Ärztinnen oder Ärzte richten.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom...
1
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Trassenvergabestelle eigene
Rechtspersönlichkeit erlangt. Er bezeichnet die Rechte, die Pflichten und die Werte,
die auf die Trassenvergabestelle übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen
fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
2
Die Trassenvergabestelle kann mit der Stelle, die bisher für die Trassenvergabe
zuständig war, die Übernahme von deren Vermögen vereinbaren. Die Vermögensübertragung und die notwendigen Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei; im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200317 über
die Vermögensübertragung.
3
Die EFV kann der Trassenvergabestelle für den Aufbau Darlehen nach Artikel 9m
Absatz 2 gewähren.
4
Die Trassenvergabestelle bietet Personen, die bisher Aufgaben wahrgenommen
haben, für die neu sie zuständig ist, nach Möglichkeit vergleichbare Anstellungen
an. Artikel 333 des Obligationenrechts18 ist sinngemäss anwendbar.
5
Der Bundesrat kann Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die
neu die Trassenvergabestelle zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen, Daten und
Software der Trassenvergabestelle abzuliefern.
17
18
SR 221.301
SR 220
13
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
6
Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren, erlässt entsprechende Bestimmungen und gewährt soweit erforderlich Garantien.
7
Die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200319 sind, unter Vorbehalt der Vermögensübertragung nach Absatz 2 erster Satz, nicht anwendbar.
3. Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201320
Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
2
Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:
b.
als Aufwand:
1. die Entnahmen für den Betrieb, den Substanzerhalt und den Ausbau der
Eisenbahninfrastruktur, für diesbezügliche Forschungsaufträge, die Abgeltungen nach Artikel 9k Abs. 1 Bst. b sowie die Vergütung für die
Systemaufgaben nach Artikel 37 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 195721 (EBG);
Art. 4 Abs. 1 Bst. a, d und e sowie Abs. 2
1
Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den
Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem
Bahninfrastrukturfonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die
folgenden Bereiche aufgeteilt:
2
a.
Betrifft nur den französischen Text.
d.
Abgeltungen für die Trassenvergabestelle;
e.
Vergütung für die Aufgaben nach Artikel 37 EBG.
Betrifft nur den französischen Text.
4. Bundesgesetz vom 5. Oktober 199022 über die Anschlussgleise
Art. 17a
Aufsichtsabgabe
1
Das BAV erhebt von den Anschliessern jährlich eine kostendeckende Abgabe für
die Aufsicht über den Betrieb.
2
Die Abgabe bemisst sich nach der Länge der Anschlussgleise.
3
Das BAV kann auf Gesuch auf die Erhebung der Aufsichtsabgabe verzichten,
soweit es sich um einen nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehr
handelt.
19
20
21
22
14
SR 221.301
AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140;
SR 742.101
SR 742.141.5
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
5. Bundesgesetz vom 20. März 199823 über die Schweizerischen Bundesbahnen
Art. 2 Abs. 3
3
Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195724.
6. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200625
Art. 3 Abs. 2bis–2ter
2bis
Seilbahnen und Nebenanlagen, die eine kantonale Bewilligung benötigen, können auf Antrag der nach kantonalem Recht zuständigen Bewilligungsbehörde durch
das BAV bewilligt werden, wenn sie zusammen mit einer in der Zuständigkeit des
Bundes zu bewilligenden Seilbahn errichtet werden und:
a.
dies eine gesamtheitliche Beurteilung der Umwelt- oder Raumverträglichkeit
wesentlich erleichtert; oder
b.
die Übertragung der Zuständigkeit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wesentliche Vorteile aufweist.
2ter
Die Bewilligung nach Absatz 2bis hat keinen Einfluss auf die kantonale Zuständigkeit für die Aufsicht über die Betriebsphase, die Erneuerung und den Entzug der
Betriebsbewilligung.
Art. 16
Anwendbares Recht
1
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich subsidiär nach dem Eisenbahngesetz
vom 20. Dezember 195726 (EBG) und nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193027
über die Enteignung.
2
Bei Investitionen von Seilbahnen mit Abgeltungen nach Artikel 28 Absatz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200928 gelten 50 Prozent der anrechenbaren Kosten als Infrastrukturkosten.
3
Investitionen in die Infrastruktur werden über Entnahmen aus dem Fonds nach
Artikel 1 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni 2013 29finanziert. Die
Finanzierung erfolgt mittels A-fonds-perdu-Beiträgen.
…
23
24
25
26
27
28
29
SR 742.31
SR 742.101
SR 743.01
SR 742.101
SR 711
SR 745.1
AS 2015 661; Gesetz noch nicht in Kraft (1.1.2016); wird künftig SR 742.140
15
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
Art. 17a
AS 2016
Entzug
1
Das BAV entzieht die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a.
die im Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b.
die geltenden Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr erfüllt sind und
die Sicherheit dies gebietet.
2
Es kann die Betriebsbewilligung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz
oder teilweise entziehen, wenn das Seilbahnunternehmen wiederholt oder in
schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder die Bewilligung verstossen hat.
Art. 18a
Anwendbares Recht
Das EBG gilt sinngemäss für die unabhängige Unfalluntersuchung (Art. 15 EBG).
Art. 23a
Aufsichtsabgabe
1
Das BAV erhebt von den Seilbahnen jährlich eine kostendeckende Abgabe für die
Aufsicht über den Betrieb.
2
Die Abgabe bemisst sich nach Art und Grösse der Anlagen.
3
Das BAV kann auf Gesuch auf die Erhebung der Aufsichtsabgabe verzichten,
soweit es sich um einen nicht regelmässigen oder nicht gewerbsmässigen Verkehr
handelt.
Art. 24e
1
Sicherheitsrelevante Informationen
Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
2
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder
betriebliche Sicherheit betreffen.
Art. 24f
Bisheriger Art. 24e
7. Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195030
Art. 7
1
Aufsichtsbehörde
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) übt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmen aus.
30
16
SR 744.21
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
2
Es zieht die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden zur Mitarbeit
heran.
3
Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
Art. 8
Besondere Befugnisse des BAV
Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen
der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen
dieses Gesetz oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Art. 8a
Aufsichtsabgabe
1
Das BAV erhebt von den Trolleybusunternehmen jährlich eine kostendeckende
Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.
2
Die Abgabe bemisst sich nach den Fahrzeugkilometern.
Art. 11a Abs. 1
1
Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug
auf:
a.
sicherheitsrelevante Informationen;
b.
die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen;
c.
die Datenbearbeitung durch das BAV;
d.
die Arbeits- und die Ruhezeit des Personals.
Art. 11b
Sorgfaltspflicht
Das Trolleybusunternehmen ist für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich.
Namentlich muss es die Anlagen und die Fahrzeuge so instand halten, dass die
Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
8. Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200931
Art. 9 Abs. 3
3
Das BAV kann die Konzession oder die Bewilligung jederzeit ohne Anspruch auf
Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, wenn das Unternehmen:
31
a.
die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
b.
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
c.
die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten
Pflichten widerholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
SR 745.1
17
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz
… Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.
3
Art. 15a
Informationspflicht
1
Die Unternehmen haben die Reisenden vor und während der Fahrt zu informieren,
insbesondere bei Verspätungen oder Ausfällen von Verbindungen.
2
Sie unterrichten die Reisenden über deren Rechte nach diesem Gesetz.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
1
Die Unternehmen sind verpflichtet:
c.
ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den
in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3a. Abschnitts
Art. 18a
Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben im Auftrag des BAV
1
Das BAV kann übergeordnete Aufgaben im Bereich der Personenbeförderung
(Systemaufgaben) an Dritte übertragen, wenn dadurch die Effizienz oder die Interoperabilität verbessert oder einheitliche Lösungen für die Kundschaft erreicht
werden können.
2
Das BAV und die Beauftragten vereinbaren in einem Vertrag den Umfang des
Auftrags und alle weiteren Einzelheiten. Sie vereinbaren insbesondere:
a.
die Vergütung;
b.
den Einbezug der betroffenen Unternehmen und Anspruchsgruppen;
c.
die Rechte an Informatiksystemen und -applikationen;
d.
die Art und den Umfang einer allfälligen Weiterverrechnung von Leistungen
an die betroffenen Unternehmen.
3
Das BAV veröffentlicht den Vertrag.
4
Für die Erfüllung der Aufgaben kann das BAV eine Abgeltung nach Artikel 28
Absatz 3 ausrichten, eine Finanzhilfe nach Artikel 31 gewähren oder die Kosten
durch Abgaben nach Artikel 63 Absatz 2 finanzieren.
5
Soweit erforderlich schliessen die Beauftragten mit allen betroffenen Unternehmen
einen schriftlichen Vertrag über die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenaufteilung. Die Unternehmen sind regelmässig zu informieren und in geeigneter Weise bei
der weiteren Entwicklung einzubeziehen. Sie sind im Rahmen ihrer konzessionsrechtlichen Verpflichtungen zur Mitarbeit verpflichtet.
6
Die Beauftragten haben die diskriminierungsfreie Wahrnehmung der Aufgaben
sicherzustellen.
18
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
7
Können sich das BAV und potenzielle Beauftragte bei der Aushandlung oder
Anwendung des Vertrages nicht einigen, so legt das UVEK dessen Inhalt und die
Vergütung fest.
8
Artikel 10a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199232 über den Datenschutz (DSG)
findet Anwendung.
Gliederungstitel vor Art. 18b
Bisheriger Gliederungstitel vor Art. 18a
Art. 18b und 18c
Bisherige Art. 18a und 18b
Art. 21
Haftung des konzessionierten Unternehmens aus dem Personentransportvertrag
1
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass bei Ankunft am Zielort
die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, oder verpassen Reisende einen
anderen als den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss, so hat das Unternehmen die Reisenden angemessen zu betreuen und ihnen ohne zusätzliche Kosten die
Wahlmöglichkeit zwischen der unentgeltlichen Rückkehr zum Ausgangsort und der
Weiterreise mit geänderter Streckenführung anzubieten.
2
Gibt eine Verspätung von mindestens 60 Minuten keinen Anlass für die Erstattung
des Fahrpreises, so kann die reisende Person vom Eisenbahnunternehmen eine
Entschädigung verlangen, ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren.
3
Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn es den Fahrplan nicht einhält und
die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.
4
Es ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es
nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
5
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Haftung. Er kann für den Regional- und
den Ortsverkehr Ausnahmen vorsehen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts
Art. 23a
Fahrräder
Das Unternehmen gestattet den Reisenden die Mitnahme des Fahrrads im Fahrzeug,
wenn dies den Verkehrsdienst nicht beeinträchtigt. Es kann dafür einen Fahrpreis
verlangen.
32
SR 235.1
19
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
Art. 28 Abs. 3 zweiter Satz
3
…Er kann die Kosten zentraler Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.
Art. 31 Abs. 4
4
Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der
notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden,
insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermöglichen.
Art. 31a Abs. 3 Einleitungsteil
3
Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung werden in erster
Linie die Nachfrage und die bestehende Infrastruktur berücksichtigt. Weiter werden
insbesondere in Betracht gezogen:
Art. 33a
Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung
Das BAV kann nach Anhörung der Kantone Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:
a.
die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;
b.
Zielvorgaben nicht erreicht;
c.
festgelegte Fristen nicht einhält; oder
d.
sich unwirtschaftlich verhält.
Gliederungstitel vor Art. 51
10. Abschnitt: Ausservertragliche Haftung und Vorschuss
Art. 51 Sachüberschrift
Ausservertragliche Haftung und Vorschuss
Art. 51a
Vorschuss
1 Wird
eine mit der Eisenbahn reisende Person getötet oder verletzt, so zahlt das
Eisenbahnunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch fünfzehn Tage nach der
Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person einen
Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar
im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.
2
Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der
Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch
nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Schaden wurde durch Fahrlässigkeit
oder Verschulden der reisenden Person verursacht oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, war nicht die entschädigungsberechtigte Person.
20
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
3
AS 2016
Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag des Vorschusses im Falle des Todes fest.
Art. 52a
Aufsichtsabgabe
1
Das BAV erhebt von den Unternehmen jährlich eine kostendeckende Abgabe für
die Aufsicht über den Betrieb.
2
Die Abgabe bemisst sich nach den Fahrzeugkilometern, sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen vorliegen.
Art. 52b
1
Sicherheitsrelevante Informationen
Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
2
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder
betriebliche Sicherheit betreffen.
Art. 54 Abs. 1 erster Satz
1 Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten den Artikeln 16–25bis DSG. …
9. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197533 über die Binnenschifffahrt
Art. 15a
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist:
a.
das Bundesamt für Verkehr (BAV) für öffentliche Schifffahrtsunternehmen;
b.
die zuständige kantonale Behörde für Schifffahrtsunternehmen ohne eidgenössische Konzession oder eidgenössische Bewilligung.
Art. 15b
1
Sicherheitsrelevante Informationen
Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
2
Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amtliche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder
betriebliche Sicherheit betreffen.
33
SR 747.201
21
Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur
AS 2016
Art. 15c und 15d
Bisherige Art. 15a und 15b
Art. 57
Aufsichtsabgabe
1
Das BAV erhebt von den Schifffahrtsunternehmen jährlich eine kostendeckende
Abgabe für die Aufsicht über den Betrieb.
2
Die Abgabe bemisst sich nach Art und Grösse der Schiffe.
II
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
22
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Fragenkatalog zur Vernehmlassungsvorlage Organisation
Bahninfrastruktur (OBI)
Zielsetzungen
1.
Sind Sie mit der generellen Zielsetzung der Vorlage, die Diskriminierungspotenziale zu reduzieren, einverstanden?
2.
Sehen Sie weitere Massnahmen, die zur Reduzierung der Diskriminierungspotentiale umgesetzt werden müssten?
Massnahmen
Trassenvergabestelle
3.
Sind Sie mit der vorgesehenen Stossrichtung zur Stärkung und Ausgestaltung der Trassenvergabestelle als Anstalt des Bundes einverstanden?
4.
Sind Sie mit der geplanten Übertragung des Inkassos des Trassenentgelts auf die Trassenvergabestelle einverstanden?
Systemführerschaft
5.
Erachten Sie die vorgeschlagene Konkretisierung von Systemführerschaften zur Erhöhung
der Transparenz als hinreichend bzw. als zu weitführend?
6.
Erachten Sie die vorgesehenen Mitwirkungsrechte (durch vertragliche Regelung, Managementboard, Beschwerdeinstanzen) aller Beteiligten als hinreichend bzw. als zu weitführend?
7.
Wie stehen Sie der Einrichtung von Systemführerschaften im Bereich Verkehr gegenüber?
Mitwirkungsrechte
8.
Erachten Sie die Einführung eines Informations- und Mitwirkungsrechts für die im Netzzugang tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Investitionsentscheiden der Infrastrukturbetreiberin als zielführend?
9.
Erachten Sie die Einführung eines Informations- und Mitwirkungsrechts für die im Netzzugang tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Fahrplanerstellung als zielführend?
10. Sind Mitwirkungsrechte in weiteren Bereichen oder andere Instrumente und Massnahmen
nötig, um die Diskriminierungsfreiheit im Schweizer Eisenbahnverkehr zu erhöhen?
Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
11. Erachten Sie die Stossrichtung zur Stärkung der Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
als sinnvoll?
Referenz/Aktenzeichen: BAV-200//
Passagierrechte
12. Sind Sie mit der Erweiterung der Passagierrechte im Eisenbahnverkehr einverstanden?
13. Erachten Sie die gleichzeitige Einführung erweiterter Passagierrechte im internationalen
Fernbusverkehr als notwendig und sinnvoll?
Weitere Fragen
Auswirkungen:
14. Sehen Sie nebst den in der Vorlage erwähnten Auswirkungen (auf den Bund, die Kantone,
die Gemeinden, die Volkswirtschaft etc.) weitere erwähnenswerte Auswirkungen?
Weitere Bemerkungen:
15. Haben Sie zu den übrigen Themen der Vorlage (weitere Gesetzesanpassungen) Bemerkungen?
16. Gibt es Themen, die Ihrer Ansicht nach zu wenig berücksichtigt wurden?
2/2
ç
Schweizersche Eidgenossenschaft
Confederation swsse
Confederaziorie Svizzera
Confederaziun svizra
Eldgenosslsches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikatlon UVEK
Bern, 26. August 2015
Ad ressaten:
die politischen Parteien
die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
die Dachverbände der Wirtschaft
die interessierten Kreise
Organisatiôn Bahninfrastruktur (OBI), Eroffnung des Vernehmlassungs
verfahrens
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Bundesrat hat am 26. August 2015 das UVEK beauftragt, bei den Kantonen, den
politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden,
Stâdte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft
und den interessierten Kreisen zur Organisation Bahninfrastruktur em Vernehmlas
sungsverfahren durchzufuhren.
Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 30. November 2015.
Der Schlussbericht der vom UVEK im Oktober 2010 eingesetzten Expertengruppe
Organisation Bahninfrastruktur (EOBI) Iiegt seit dem 2. Mai 2013 vor. Er enthalt ne
ben einer Einschatzung des Handlungsbedarfs bezuglich des heutigen Zustandes
verschiedene Empfehlungen für eine zukunftige Ausgestaltung des Bahnsystems
. Am 14. Juni 2013 wurde die Anhorung zum Schlussbericht bei interessier
1
Schweiz
ten Kreisen gestartet.
Der Bundesrat hat am 28. Mai 2014 eine erste Stossrichtung beschlossen und das
UVEK mit der Erarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage zur zukunftigen Organisa
tion der Bahninfrastruktur in der Schweiz (OBI) beauftragt.
Die Vorlage wurde vom UVEK in Zusammenarbeit mit dem EFD ausgearbeitet. In
weiten Teilen basiert diese auf den Empfehlungen der EOBI und umfasst folgende
Themengebiete:
-
-
-
-
-
-
Trassenvergabestelle als Anstalt des Bundes unabhangig ausgestalten
Rechte und Pflichten der Aufgabe “Systemfuhrerschaft” gesetzlich definieren
Mitwirkungsrechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen gesetzlich verankern
Schiedskommission im Eisenbahnverkeh r stärken
Passagierrechte erweitern
Diverse Gesetzesanpassungen
‘Schlussbencht der Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur (EOBI): www.bav.adinin.ch / Themen / Bahnreform I Weitere Schritte der Bahnreform
0
Die detaillierten Stossrichtungen und Vorschlage kOnnen den Vernehmlassungsun
terlagen entnommen werden.
Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden Ober die Internetadresse:
http://wwwadmin.ch/ch/d/qq/pc/pendent. html.
Wir sind bestrebt, die Dokumente im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BehiG; SR 151.3) barrierefrei zu publizieren. Wir ersuchen Sie daher, lhre Stellung
nahmen, wenn moglich, elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine
Word-Version) innert der Vernehmlassungsfrist an folgende Email-Adresse zu sen
den: konsultationenbav.admin.ch.
Fur Ruckfragen und allfallige Informationen stehen lhnen Frau Anna Lena Aeschli
mann (Tel. +41 58 46 31197) und Frau Silvana Jecker (Tel. +41 58 46 50958) zur
Verfugung.
Mit freundlichen GrUssen
Eidgenossisches Departement fur
Umw? Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
//
boris Leuthard
2/2
Liste der ständigen Vernehmlassungsadressaten
Liste des destinataires
Elenco dei destinatari
Art. 4 Abs. 3 Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061)
1.
2.
3.
4.
5.
Kantone / Cantons / Cantoni ........................................................................................... 2
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques
représentés à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale 4
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui
œuvrent au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città
e delle regioni di montagna ............................................................................................. 6
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali
dell'economia .................................................................................................................... 6
Organisationen/ organisations/ organizzazioni ............................................................. 7
Stand: 13.07.2015
1. Kantone / Cantons / Cantoni
Staatskanzlei des Kantons Zürich
Kaspar Escher-Haus
8090 Zürich
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Bern
Postgasse 68
Postfach 840
3000 Bern 8
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Luzern
Bahnhofstrasse 15
6002 Luzern
[email protected]
Standeskanzlei des Kantons Uri
Postfach
6460 Altdorf
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Schwyz
Postfach
6431 Schwyz
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Obwalden
Rathaus
Postfach 1562
6061 Sarnen
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden
Dorfplatz 2
Postfach 1246
6371 Stans
[email protected]
Regierungskanzlei des Kantons Glarus
Rathaus
8750 Glarus
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Zug
Postfach 156
6301 Zug
[email protected]
Chancellerie d'Etat du Canton de Fribourg
Rue des Chanoines 17
1701 Fribourg
[email protected]
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Solothurn
Rathaus
Barfüssergasse 24
4509 Solothurn
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt
Marktplatz 9
Postfach
4001 Basel
[email protected]
Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft
Rathausstrasse 2
4410 Liestal
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen
Beckenstube 7
8200 Schaffhausen
[email protected]
Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Regierungsgebäude
Postfach
9102 Herisau
[email protected]
Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden
Marktgasse 2
9050 Appenzell
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons St. Gallen
Regierungsgebäude
9001 St. Gallen
[email protected]
Standeskanzlei des Kantons Graubünden
Reichsgasse 35
7001 Chur
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Aargau
Regierungsgebäude
5001 Aarau
[email protected]
Staatskanzlei des Kantons Thurgau
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
[email protected]
Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino
Chancellerie d’Etat du Canton de Vaud
Residenza Governativa
6501 Bellinzona
[email protected]
Château cantonal
1014 Lausanne
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton du Valais
Palais du Gouvernement
1950 Sion
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton de Neuchâtel
Château
2001 Neuchâtel
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton de Genève
Case postale 3964
1211 Genève 3
[email protected]
Chancellerie d’Etat du Canton du Jura
2, rue de l’Hôpital
2800 Delémont
[email protected]
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
Conférence des gouvernements cantonaux (CdC)
Conferenza dei Governi cantonali (CdC)
Sekretariat
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach 444
3000 Bern 7
[email protected]
2. In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien / partis politiques représentés
à l'Assemblée fédérale / partiti rappresentati nell' Assemblea federale
Bürgerlich-Demokratische Partei BDP
Parti bourgeois-démocratique PBD
Partito borghese democratico PBD
BDP Schweiz
Postfach 119
3000 Bern 6
[email protected]
Christlichdemokratische Volkspartei CVP
Parti démocrate-chrétien PDC
Partito popolare democratico PPD
Postfach 5835
3001 Bern
Christlich-soziale Partei Obwalden csp-ow
Frau Linda Hofmann
St. Antonistrasse 9
6000 Sarnen
[email protected]
[email protected]
Christlichsoziale Volkspartei Oberwallis
Geschäftsstelle CSPO
Postfach
3930 Visp
[email protected]
Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP
Parti évangélique suisse PEV
Partito evangelico svizzero PEV
Nägeligasse 9
Postfach 294
3000 Bern 7
[email protected]
FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux
PLR.I Liberali Radicali
Sekretariat Fraktion und Politik
Neuengasse 20
Postfach 6136
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
Grüne Partei der Schweiz GPS
Parti écologiste suisse PES
Partito ecologista svizzero PES
Waisenhausplatz 21
3011 Bern
Grünliberale Partei glp
Parti vert’libéral pvl
Laupenstrasse 2
3008 Bern
[email protected]
[email protected]
Lega dei Ticinesi (Lega)
Lega dei Ticinesi
Via Monte Boglia 3
6900 Lugano
[email protected]
Mouvement Citoyens Romand (MCR)
c/o Mouvement Citoyens
Genevois (MCG)
CP 340
1211 Genève 17
[email protected]
Schweizerische Volkspartei SVP
Union Démocratique du Centre UDC
Unione Democratica di Centro UDC
Postfach 8252
3001 Bern
Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS
Parti socialiste suisse PSS
Partito socialista svizzero PSS
Postfach
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
3. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete /
associations faîtières des communes, des villes et des régions de montagne qui œuvrent
au niveau national / associazioni mantello nazionali dei Comuni delle città e delle regioni
di montagna
Schweizerischer Gemeindeverband
Laupenstrasse 35
Postfach 8022
3001 Bern
[email protected]
Schweizerischer Städteverband
Monbijoustrasse 8
Postfach 8175
3001 Bern
[email protected]
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete
Postfach 7836
3001 Bern
[email protected]
4. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft / associations faîtières de
l'économie qui œuvrent au niveau national/ associazioni mantello nazionali dell'economia
economiesuisse
Verband der Schweizer Unternehmen
Fédération des entreprises suisses
Federazione delle imprese svizzere
Swiss business federation
Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
Union suisse des arts et métiers (USAM)
Unione svizzera delle arti e mestieri (USAM)
Postfach
8032 Zürich
Schweizerischer Arbeitgeberverband
Union patronale suisse
Unione svizzera degli imprenditori
Hegibachstrasse 47
Postfach
8032 Zürich
[email protected]
[email protected]
Postfach
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
Schweiz. Bauernverband (SBV)
Union suisse des paysans (USP)
Unione svizzera dei contadini (USC)
Haus der Schweizer Bauern
Laurstrasse 10
5200 Brugg
[email protected]
Schweizerische Bankiervereinigung (SBV)
Association suisse des banquiers (ASB)
Associazione svizzera dei banchieri (ASB)
Swiss Bankers Association
Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB)
Union syndicale suisse (USS)
Unione sindacale svizzera (USS)
Postfach 4182
4002 Basel
[email protected]
Postfach
3000 Bern 23
[email protected]
Kaufmännischer Verband Schweiz
Société suisse des employés de commerce
Società svizzera degli impiegati di commercio
Postfach 1853
8027 Zürich
Travail.Suisse
Postfach 5775
3001 Bern
[email protected]
[email protected]
[email protected]
5. Organisationen/ organisations/ organizzazioni
ACTS AG
ACTS AG
Bollwerk 4
3001 Bern
[email protected]
Aktion Freiheit und Verantwortung
Postfach
8024 Zürich
[email protected]
Alpen-Initiative
Herrengasse 2
Postfach 28
6460 Altdorf
[email protected]
ACTS Abroll-Container-Transport-Service AG
Bahnhofplatz 10b
3000 Bern
Angestellte Schweiz
Rigiplatz 1
Postfach
8033 Zürich
[email protected]
Associazione Consumatrici e Consumatori della Svizzera Italiana
Via Polar 46
Casella postale 165
6932 Breganzona
[email protected]
AAE Ahaus-Alstätter Eisenbahn Cargo AG
Neuhofstrasse 4
6340 Baar
Grubenstrasse 12
4900 Langenthal
Brown-Boveri-Strasse
5400 Baden
Wölflistrasse 5
Postfach 47
3000 Bern 22
[email protected]
Aare Seeland mobil AG
Alstom AG
auto-schweiz Vereinigung Schweiz. Automobil-Importeure VSAI
Autogewerbe-Verband der Schweiz AGVS
Mittelstrasse 32
Postfach 5232
3001 Bern
[email protected]
Automobil Club der Schweiz ACS
Wasserwerkgasse 39
3000 Bern 13
[email protected]
BLS AG
Genfergasse 11
3001 Bern
[email protected]
Bomdardier Transportation SA
CP 32
1844 Villeneuve
VAP
Ringlikerstrasse 70
Postfach 31
8142 Uitikon
[email protected]
Cargo Forum Schweiz
Centre Patronal Paudex
Route du Lac 2
1094 Paudex
[email protected]
Centre Patronal Bern
Kapellenstrasse 14
postfach 5236
3001 Bern
[email protected]
Direction
Rue du Général-Voirol 1
CH - 2710 Tavannes
[email protected]
Chemins de fer du Jura
Club der Autofreien Schweiz Herr Samuel Bernhard
Quellenstrasse 27
8005 Zürich
[email protected]
Coop Schweiz (Basel)
Thiersteinerallee 12
Postfach
4002 Basel
[email protected]
Internationales Eisenbahntransportkomitee (CIT)
Weltpoststrasse 20
CH-3015 Bern
[email protected]
Die Zentralbahn zb
Bahnhofstrasse 23
Postfach 457
6362 Stansstad
[email protected]
Eisenbahntechnik Prose AG
European Commission DG Mobilitiy and Transport
Züricherstrasse 41
8400 Winterthur
Rue J.-A. Demot, 24-28
B - 1040 Brussels
[email protected]
Fachverband Infra
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
[email protected]
Fédération romande des consommatrices FRC
Rue de Genève 17
CP 6151
1002 Lausanne
[email protected]
Fédération des Entreprises Romandes
98, rue de Saint-Jean
Case postale 5278
1211 Genève
[email protected]
Gotthard Komitee
Peter Zbinden
Weinbergstrasse 131
Postfach 385
8042 Zürich
[email protected]
Groupement Fer
Groupement Fer
Postfach
CH-4002 Basel
[email protected]
Gerber Consulting
Mattenstrasse 25
3073 Gümligen
Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV
Steinerstrasse 35
3006 Bern
[email protected]
Gewerkschaft Unia
Zentralsekretariat
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15
[email protected]
Handelskammer beider Basel
Aeschenvorstadt 67
Postfach
4010 Basel
[email protected]
Hauptstadtregion Schweiz
Fliederweg 10
Postfach 575
3000 Bern 14
[email protected]
Hochrheinterminal
Hochrhein Terminal AG
Ostzelg 212
CH-5465 Mellikon
[email protected]
Holcim (Schweiz) AG
Hupac Intermodal AG
5303 Würenlingen
Viale R. Manzoni 6
6830 Chiasso
[email protected]
Integration Handicap
Mühlemattstrasse 14a
3007 Bern
[email protected]
Interessengemeinschaft öffentlicher Verkehr Nordwestschweiz
Postfach 1554
4001 Basel
[email protected]
Interessengemeinschaft öffentlicher Verkehr Ostschweiz
Postfach
9001 St. Gallen
[email protected]
Informationsdienst für den öffentlichen Verkehr LITRA
Spitalgasse 32
3000 Bern 7
[email protected]
Interessengemeinschaft öffentlicher Verkehr Schweiz IgöV
Postfach 299
3000 Bern 6
[email protected]
Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz IG DHS
c/o Migros-Genossenschafts-Bund
Josefstrasse 214
Postfach 1766
8005 Zürich
[email protected]
Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz IG DHS
Güterverkehr
Thomas Mahrer
Geschäftsführer
Postfach 2550
4002 Basel
[email protected]
Industrie und Handelskammer
Zentralschweiz
Kapellplatz 2
6002 Luzern
[email protected]
IMS Rail
IMS RAIL SWITZERLAND AG
Margarethenstraße 38
CH-4002 Basel
[email protected]
Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren FDK
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach
3000 Bern 7
[email protected]
Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs KöV
Haus der Kantone
Speichergasse 6
Postfach
3000 Bern 7
[email protected]
Konsumentenforum kf
Belpstrasse 11
3007 Bern
[email protected]
Liberale Aktion
Birchstrasse 160
Postfach
8050 Zürich
[email protected]
Les Routiers Suisses
Rue de la Chocolatière 26
1026 Echandens
[email protected]
Lötschberg-Komitee
Postfach 5464
3001 Bern
[email protected]
LuzernPlus
Riedmattstrasse 14
6031 Ebikon
[email protected]
Matterhorn Gotthard Bahn
Bahnhofplatz 7
3900 Brig
[email protected]
Migros-Genossenschafts-Bund
Limmatstrasse 152
8005 Zürich
[email protected]
Nordwestschweizerische Konferenz der Kantonalen Direktoren des
öffentlichen Verkehrs c/o Landeskanzlei Basel-Land
Postfach
4410 Liestal
[email protected]
Post CH AG
Rechts- und Stabsdienst
Viktoriastrasse 21
3030 Bern
[email protected]
Postlogistics AG
Postfach
4013 Basel
8000 Zürich
[email protected]
Pro Bahn Schweiz
Pro Swissmetro
Postfach
7006 Chur
[email protected]
OUESTRAIL
Rue du Brise-vent 5
2800 Delémont
[email protected]
railCare AG
railCare AG
Altgraben 23
4624 Härkingen
[email protected]
Regionalverkehr Bern-Solothurn RBS
Tiefenaustrasse 2
Postfach 119
3084 Worblaufen
[email protected]
Regionalkonferenz BernMittelland
Spitalgasse 34
Postfach 5965
3001 Bern
[email protected]
Region Sarganserland-Werdenberg
Agglomeration Werdenberg-Liechtenstein
Region St.Galler Rheintal
Konferenz der Gemeindevorsteher des Fürstentum Liechtenstein
c/o Region Sarganserland-Werdenberg
Rhätische Bahn RhB
Bahnhofplatz 3
9471 Buchs
[email protected]
Seilbahnen Schweiz
Dählhölzliweg 12
3000 Bern 6
[email protected]
Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTAG
Weisennbühlweg 3
3007 Bern
[email protected]
Schweizer Wasserfahrverband (SWV)
Herrn Bruno Henggi, Präsident
Riehenstrasse 238
4058 Basel
Bahnhofstrasse 25
7002 Chur
[email protected]
[email protected]
Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)
Laupenstrasse 11
3001 Bern
[email protected]
Schweizerische Bundesbahnen SBB AG
Kommunikation, Public Affairs und Regulation
Hilfikerstrasse 1
3000 Bern 65
[email protected]
Schweizerische Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter
Zentralsekretariat Integration Handicap
Bürglistrasse 11
8002 Zürich
[email protected]
Schweizerische Konferenz für Finanzkontrollen
Monbijoustrasse 45
3003 Bern
[email protected].
ch
Schweizerische Vereinigung der Verkehrsingenieure und
Verkehrsexperten SVI
Vadianstrasse 37
Postfach
9001 St.Gallen
[email protected]
Schweizerische Rheinhäfen
Hochbergerstrasse 160
4019 Basel
[email protected]
Schweizerische Südostbahn SOB
Bahnhofplatz 1a
9001 St. Gallen
[email protected]
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Postfach
6002 Luzern
[email protected]
Dufourstrasse 40a
9000 St. Gallen
[email protected]
Schweizerische Verkehrswirtschaftliche Gesellschaft
Schweizerische Vereinigung der kantonalen
Grundstückbewertungsexperten SVKG
c/o Kantonales Steueramt Aargau
Sektion Grundstückschätzung
Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft SSV
Telli-Hochhaus
5004 Aarau
[email protected]
Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTAG
Wölflistrasse 5
3006 Bern
[email protected]
Südquaistrasse 14
4019 Basel
[email protected]
Schweizerischer Tourismusverband STV
Finkenhubelweg 11
3012 Bern
[email protected]
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste vpod
Zentralsekretariat
Birmensdorferstrasse 67
Postfach 8279
8036 Zürich
[email protected]
Schweizerischer Versicherungsverband
C.F. Meyer-Strasse 14
Postfach 4288
8022 Zürich
[email protected]
Avenue d'Ouchy 9
1006 Lausanne
[email protected]
Secrétariat SEV Romand
SNG Lake - Lucerne
Alpenquai 11
6005 Luzern
[email protected]
Stiftung für Konsumentenschutz SKS
Monbijoustrasse 61
Postfach
3000 Bern 23
[email protected]
strasseschweiz Verband des Strassenverkehrs FRS
Mittelstrasse 32
Postfach 8224
3001 Bern
[email protected]
Städte-Allianz Öffentlicher Verkehr Ost- und Zentralschweiz
Postfach 618
8024 Zürich
[email protected]
Syna Zentralsekretariat
Römerstrasse 7
Postfach
4601 Olten
[email protected]
Swiss Shippers Council
Avenue Ruchonnet 57
1001 Lausanne
[email protected]
Swiss Terminal
Swissterminal AG
Flachsackerstrasse 7
4402 Frenkendorf
[email protected]
Thurbo AG
Bahnhofstrasse 31
8280 Kreuzlingen
[email protected]
Touring Club der Schweiz TCS
Chemin de Blandonnet 4
C.P. 82
1214 Vernier
[email protected]
Transalpin Eisenbahn AG
Steinengraben 42
4051 Basel
Hopfenweg 21
Postfach
3000 Bern 14
[email protected]
transfair
Terco SA
TERCO SA
Terminal Combiné Chavornay SA
1373 Chavornay
[email protected]
Transfracht GmbH
Baslerstrasse 44
4600 Olten
Transwaggon
Gotthardstrasse 14
6304 Zug
[email protected]
Transwaggon
Transfracht mbH CO KG
Transfracht mbH CO KG
Baslerstrasse 44
4600 Olten
[email protected]
Trasse Schweiz AG
Trasse Schweiz AG
Schwarztorstrasse 31
Postfach 8521
3001 Bern
[email protected]
TX Logistik AG
Université de Neuchâtel
Rhöndorfer Strasse 85
D-53604 Bad Honnef
Faculté de droit
Secrétariat
Av. du 1er-Mars 26
2000 Neuchâtel
[email protected]
Verkehrsbetriebe Zürich VBZ
Luggwegstrasse 65
Postfach
8048 Zürich
[email protected]
Verband öffentlicher Verkehr
VöV
Dählhölzliweg 12
3000 Bern 6
[email protected]
Verband der verladenden
Wirtschaft VAP
Postfach 31
8142 Uitikon
[email protected]
Verband der schweizerischen Lokführer VSLF
Hardhof 38
8064 Zürich
[email protected]
Verband historischer Eisenbahnen Schweiz HECH
c/o Dampfbahn-Verein Zürcher
Oberland
Etzelstrasse 3
8635 Dürnten
[email protected]
Vereinigung der Schifffahrtsämter
Geschäftsstelle vks
Thunstrasse 9
3000 Bern 6
[email protected]
Vereinigung der Strassenverkehrsämter
Thunstrasse 9
Postfach
3000 Bern 6
[email protected]
Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS)
Sihlquai 255
8005 Zürich
[email protected]
Verkehrs-Club der Schweiz VCS
Aarbergergasse 61
Postfach 8676
3001 Bern
[email protected]
Wettbewerbskommission WEKO
Hallwylstrasse 4
CH-3003 Bern
[email protected]
Zentralschweizer Konferenz des öffentlichen Verkehrs
Seidenhofstrasse 2,
Postfach 4306
6002 Luzern
[email protected]