textliche festsetzungen

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Bebauungsplan Nr. 113 Pulheim Süd – Geyener Straße
Ergänzung nach der Offenlage ist kursiv und fett gedruckt (Hinweise zum Artenschutz)
A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA, WA 1; WA 2)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes sind.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO wird bei Reihenhäusern die separate Gründstücksparzelle für die mit dieser
Nutzung verbundenen notwendigen Garagen und Stellplätze zur Baugrundstücksfläche gerechnet.
Ergänzend wird festgesetzt, dass gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO bei Reihenmittelhäusern ausnahmsweise eine
Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Terrassen, Terrassenüberdachungen und Wintergärten um
höchstens 20 m² zulässig ist.
Für andere Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte Grundflächenzahl lediglich bis zu
einer Gesamtgrundflächenzahl von 0,6 überschritten werden. Gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 sind weitere
Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß bis max. 0,63 zulässig, wenn die Flächen von Zufahrten, Terrassen
und Zuwegungen in versickerungsfähigem Pflaster (Ökopflaster, Rasengittersteine, Rasenfugensteine u.ä.)
hergestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf im WA 1 und WA 2 bei der Ermittlung
der zulässigen Grundfläche durch die Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die lediglich das Grundstück
unterbauen (siehe auch A 3, 3. Absatz), die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl
von maximal 0,8 überschritten werden.
2.2 Wandhöhe (WH) und Gesamthöhe der baulichen Anlagen (GH)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max.
Wandhöhe (WH) und die max. Gesamthöhe (GH) der baulichen Anlagen bestimmt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO wird als oberer Bezugspunkt für die WH bei geneigten Dächern die Schnittkante
zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt.
Flachdächer (0° - 5° Dachneigung) müssen mit ihrer Dachabschlusskante (hierzu zählen auch Aufmauerungen)
die max. festgesetzte WH einhalten.
Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von allen Gebäudeaußenwänden) oder zurückgesetzten
Geschossen (mind. 1,5 m von zwei sich gegenüberliegenden nicht grenzständigen Gebäudeaußenwänden)
bemisst sich die WH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die
Umwehrungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl mitzurechnen. Im WA sind
Überschreitungen bis max. 30 cm durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer
zulässig.
In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Bereichen kann bei Staffelgeschossen die maximal festgesetzte
WH ausnahmsweise durch innen liegende, an der Terrassenabmauerung angebrachte Geländer um maximal
50 cm überschritten werden.
Die Gesamthöhe einer baulichen Anlage bemisst sich aus der oberen Dachabschlusskante. Dies gilt auch bei
Pult- und Zeltdächern.
In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Bereichen kann die maximale GH ausnahmsweise durch
technische Einrichtungen (Aufzüge) um max. 1,00 m überschritten werden.
In den mit WA und WA 2 gekennzeichneten Bereichen gilt als unterer Bezugspunkt die mittlere Höhenlage der an
das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend der Höhenlage der
Ausbauplanung (Oberkante des Abschlusses der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden
Baugrundstück).
Hierauf bezogen gilt bei Doppelhäusern der Mittelwert aus den beiden Grundstücken der Doppelhaushälften. Bei
Reihenhäusern ergibt sich der Mittelwert aus den zur jeweiligen Hausgruppe gehörenden Grundstücken.
In den mit WA 1 gekennzeichneten Bereichen gilt die im jeweiligen Blockbereich festgesetzte Höhe (UB) als
untere Bezugshöhe.
3. Überschreiten der festgesetzten Baugrenzen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der in
der Planzeichnung durch Dreiecke gekennzeichneten Baugrenzen ausschließlich durch die Flächen von
Terrassen, Terrassenüberdachungen oder Wintergärten bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zugelassen werden
kann, sofern die maximal zulässige GRZ von 0,4 nicht überschritten wird (abweichend hiervon die Regelungen im
2. Absatz zur Grundflächenzahl bei Reihenmittelhäusern).
Wintergärten und Terrassenüberdachungen dürfen an die Gebäudeaußenwand in einer Höhe von max. 3,0 m
über OKFF lediglich angebaut werden. Sonstige An- bzw. Erweiterungsbauten, die den Wohnraum über die
Baufläche hinaus vergrößern, sind nicht zulässig. Auf diesen Anbauten sind Dachterrassen nicht zulässig.
In den mit WA 1 und WA 2 bezeichneten Bereichen dürfen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen
durch Tiefgaragen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden (siehe A 5.2).
In den mit WA gekennzeichneten Bereichen kann gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO die hintere Baugrenze oder die
hintere Begrenzungslinie der Flächen für Stellplätze und Garagen / Carports durch Garagen / Carports um max.
3,0 m überschritten werden.
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO ist bei Doppelhausgrundstücken ausnahmsweise ein bauordnungsrechtlich
notwendiger dritter Stellplatz (z.B. freiberufliche Nutzung, Einliegerwohnung) bis zu einer Größe von 15 m²
außerhalb der Baufläche oder der für Stellplätze und Garagen/Carports gekennzeichneten Fläche zulässig. Der
Stellplatz ist unmittelbar neben dem eigentlichen Zufahrtsbereich und in direktem Anschluss an die Straße
anzulegen.
4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
In den mit WA gekennzeichneten Bereichen sind in den Wohngebäuden maximal zwei Wohneinheiten zulässig.
Dabei ist ein Einzelhaus, eine Doppelhaushälfte und eine Reihenhauseinheit als ein Wohngebäude definiert.
5. Flächen für Garagen/Carports, Stellplätze und Nebenanlagen
5.1 Garagen / Carports, Stellplätze
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB wird für die mit WA gekennzeichneten Bereiche festgesetzt, dass
Garagen/Carports und Stellplätze ausschließlich innerhalb der Baufläche und den dafür festgesetzten Flächen für
Stellplätze und Garagen/Carports zulässig sind. Stellplätze sind auch in den festgesetzten Vorgartenbereichen
zulässig, aber nur innerhalb der Zufahrt zu den Garagen oder Carports.
Ergänzend hierzu die ausnahmsweise zulässigen Stellplätze unter A Punkt 3 Absatz 5.
In den mit WA gekennzeichneten Bereichen kann die hintere Baugrenze oder die hintere Begrenzungslinie der
Flächen für Stellplätze und Garagen/Carports durch Garagen/Carports um max. 3,0 m überschritten werden
(siehe unter A Punkt 3 Absatz 4).
5.2 Tiefgaragen
Gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO sind in den WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Bereichen Stellplätze und Garagen
nur in unterirdischen Garagengeschossen (TGa) zulässig. Hiervon ausgenommen sind Behindertenstellplätze
und Stellflächen für Pflegefahrzeuge.
Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig sind (siehe auch Grundflächenzahl Absatz 4). Ihre Decken sind außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche vollständig mit einer Substratschicht von mind. 1 m zu überdecken und
dauerhaft zu begrünen. Dies gilt nicht in Bereichen mit Terrassen oder zulässiger baulicher Nebenanlagen.
5.3 Nebenanlagen
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO in Verb. mit § 16 Abs.2 BauNVO wird festgesetzt, dass in den mit WA
gekennzeichneten Bereichen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische
Nebenanlagen (wie z.B. Gartengerätehäuser) nur eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. 30 m³
zulässig sind. In den als Vorgartenfläche festgesetzten Bereichen sind diese Nebenanlagen unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern (siehe auch
B Nr. 5).
In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Bereichen sind gem. § 23 Abs.5 BauNVO Nebenanlagen im Sinne
des § 14 BauNVO zulässig. Die max. zulässige GRZ nach § 19 Absatz 4 BauNVO ist einzuhalten.
6. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
6.1 Aktive Schallschutzmaßnahmen
Es wird festgesetzt, dass entlang der Geyener Straße eine 3,00 m hohe Lärmschutzwand zu errichten ist, die
südwestlich zur Grünfläche hin in einen Lärmschutzwall gleicher Höhe übergeht.
(Genaue Lage und Ausdehnung der Lärmschutzwand und des Lärmschutzwalls sind der Planzeichnung zu
entnehmen.)
6.2 Passive Lärmschutzmaßnahmen
In Teilbereichen der geplanten Wohnhäuser, in denen die abschirmende Wirkung des aktiven Lärmschutz nicht
mehr gegeben ist, werden die Orientierungswerte der DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau – für WA-Gebiete
teilweise überschritten, so dass hierfür passive Schallschutzmaßnahmen vorgegeben werden.
Durch Planeintrag werden die Lärmpegelbereiche II – IV (gemäß DIN 4109, je nach Lage des Baufensters)
festgesetzt. Entsprechend der in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche sind
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Die daraus resultierenden
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall
unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische
Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.
In nachstehender Tabelle sind die Lärmpegelbereiche den erforderlichen bewerteten Schalldämmmaßen,
unterteilt nach Aufenthaltsräumen in Wohnungen und Büroräumen, gegenübergestellt:
1) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen
ausgeübten Tätigkeit nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpergel leistet, werden keine
Anforderungen gestellt.
2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Tabelle 1: Lärmpegelbereiche und erforderliche bewertete Schalldämmmaße der Außenbauteile nach
DIN 4109 (Die DIN 4109 und 18005 können im Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und
Demografie der Stadt Pulheim in Zimmer 2.12 eingesehen werden)
Bei Schlafräumen, die nachts mit einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) und mehr beaufschlagt werden, sind
mechanische Lüftungseinrichtungen einzubauen. Die Lage dieser Räume kann der Anlage 1-3 aus der
schalltechnischen Untersuchung entnommen werden. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch ein
schalltechnisches Gutachten nachgewiesen wird, dass der nächtliche Beurteilungspegel unter 45 dB(A) liegt.
Außenwohnbereiche in den Etagen über dem Erdgeschoss sind an von den Straßen abgewandten Fassaden
anzuordnen oder durch einen geeigneten Schallschirm am Balkon oder an der Loggia abzuschirmen.
Im Bereich zwischen der Verkehrsfläche Pariser Straße und den dieser Verkehrsfläche zugewandten
Baugrenzen sind Außenwohnbereiche nicht zulässig. Das gleiche gilt für das beidseitig jeweils erste Grundstück
im Einmündungsbereich des Kreisverkehrs Am Bendacker.
B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB in Verb. mit
§ 86 BauO NRW
1. Dachform und Dachneigung
Zulässig sind Satteldächer mit Dachneigungen zwischen 25° und 40°.
Zulässig sind Pultdächer/Zeltdächer mit Dachneigungen zwischen 5° und 12°.
Flachdächer sind ebenfalls zulässig.
Walmdächer, Krüppelwalmdächer und Tonnendächer sind unzulässig. Das Kappen oder Abschneiden eines
geneigten Daches mit der Folge, dass im Firstbereich ein Flachdachanteil entsteht, ist unzulässig.
2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bis max. 50 % der Trauflänge der entsprechenden Gebäudeseite
zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem
oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter dem First der baulichen Anlage einzubinden
und müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeabschluss- bzw. Gebäudetrennwänden
einhalten. Diese Regelungen gelten nicht für Anlagen der Solarenergienutzung.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte im Bereich von Spitzgiebeln sind nicht zulässig.
3. Einfriedungen
In den mit WA gekennzeichneten Bereichen sind als Abgrenzung der Vorgärten (siehe entsprechende Signatur,
Legende unter Punkt 10) nur Hecken bis zu 1,2 m über der Oberkante der angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche zulässig. Vor oder hinter diesen Hecken sind Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1.0 m
Höhe zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum
anschließenden Baugrundstück).
Entlang der restlichen Grundstücksgrenzen sind ausschließlich Hecken und Sträucher bis max. 2,0 m zulässig.
Vor oder hinter dieser Bepflanzung sind nur Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis max. 1,8 m (über
vorhandener Geländeoberfläche oder wenn der Bereich an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, über deren
Oberkante entlang der Grundstücksgrenze) zulässig. Blickdichte Einfriedungen (z. B. Mauern, Holzbretterzäune,
Holzflechtzäune, Matten- oder Folienbespannungen, künstliche Rankpflanzenimitationen etc.) sind in diesen
Bereichen nicht zulässig.
Im Bereich der hinteren Baugrenzen als Abtrennung der Terrassenbereiche bei Doppelhäusern und
Reihenhauseinheiten sind blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m Höhe und 3,0 m Tiefe (gemessen ab der
hinteren Baugrenze) zulässig.
In den mit WA 1 und WA 2 gekennzeichneten Bereichen gilt Absatz 2 entsprechend. Ergänzend sind in den
Erdgeschosswohnungen der Mehrfamilienhäuser blickdichte Einfriedungen bis max. 2,0 m Höhe und 3,0 m Tiefe
(gemessen ab der Gebäudeaußenwand der jeweiligen Wohnung) zur Abtrennung der Terrassenbereiche
untereinander zulässig.
4. Vorgartenflächen
Die gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und zu begrünen. Dies bedeutet, dass
diese Flächen mit Mutterboden flächendeckend anzulegen sind und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern
und/oder Grünpflanzen bepflanzt sein müssen. Befestigte Flächen (Hauseingang, Fläche für Mülltonnen) dürfen
insgesamt 50 % der Vorgartenfläche (als Vorgartenfläche gilt der Bereich zwischen Hauswand und Straße ohne
die Zufahrten) nicht überschreiten. Zu den befestigten Flächen zählen auch Kies- und Granulatschüttungen.
Stellplätze sind in diesen Bereichen nur auf der Fläche der Garagenzufahrt zulässig. Abweichend hiervon die
ausnahmsweise zulässigen Stellplätze unter Teil A, Punkt 3, Absatz 5.
5. Nebenanlagen
Anlagen für die Unterbringung von Abfall- und Wertstoffbehältern außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sind so einzufrieden und möglichst einzugrünen, dass sie vom öffentlichen Raum (Straße)
nicht frei einsehbar sind.
6. Bereiche zum Anpflanzen von Hecken und Sträuchern
In den durch Signatur (siehe Legende unter Punkt 10) gekennzeichneten 1 m Streifen sind Sträucher oder
Hecken zu pflanzen. Nebenanlagen/Garagen/Carports oder Stellplätze sind in diesen Streifen nicht zulässig.
C Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991
sind zu beachten bzw. einzuhalten. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen im Plangebiet
bedarf gem. der vorab genannten Verordnung der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.
Bei der Planung einer eventuellen geothermischen Nutzung ist der Grundwasserschutz zu beachten. Daher ist
vor Bau und Betrieb einer geothermischen Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren
Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen.
2. Entwässerung
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Gemäß § 9 Anschluss- und Benutzerzwang der
Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim ist das gesamte anfallende Abwasser, in Erfüllung der
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG, in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Der
Anschluss- und Benutzerzwang besteht auch für das Niederschlagwasser. Somit sind in den im Trennsystem
entwässerten Bereichen das Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen
zuzuführen, eine dezentrale Versickerung ist nicht möglich.
3. Kampfmittel
Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die
zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) oder die nächstgelegene
Polizeidienstelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des KBD eine Sicherheitsdetektion
empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html
4. Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern,
alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit,
Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn (Tel.: 0228/9844-0, Fax: 0228/9843-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens
drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das
Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu
nehmen (§ 16 DSchG NW).
5. Humose Böden
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist in einem Teil des Plangebietes (siehe Planzeichnung)
Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß
wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „ Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“ und der
DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikationen für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
D Hinweise
Artenschutz
Hinweise zu baubedingten Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen sowie zu funktionserhaltenden Maßnahmen:
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1 Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden:
Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten
stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere.
Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von
Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden.
V2 Begrenzung der bau- und anlagebedingten Inanspruchnahme von Flächen:
Die baubedingte Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass Eingriffe in Vegetationsflächen
und –strukturen (insbesondere Gehölze), die über das eigentliche Plangebiet hinausgehen, vermieden
werden.
V3 Geräteeinsatz / Einsatz moderner Maschinen:
Durch Einsatz von Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik werden Störwirkungen auf das
unvermeidbare Maß reduziert.
Funktionserhaltende Maßnahmen (CEF – vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen):
Für die Vogelarten Feldlerche und Rebhuhn werden folgende Zusatzstrukturen mit einer Mindestgröße von
1,5 ha nach Vorgaben des MKULNV(2013) in der Ackerflur geschaffen:
(hervorgehobener Textteil erfolgte als Ergänzung nach der Auslegung)
M1a Wildkräutereinsaat:
Wildkräuterstreifen und –flächen mit einem entsprechenden Grasanteil übernehmen in der offenen
Feldflur wichtige Habitatfunktionen für mehrere Arten und wirken dementsprechend multifunktional.
Grauammer, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Wachtel und Wiesenpieper nutzen diese Wildkräuterstreifen
gerne als Bruthabitate. Durch ihr reichhaltiges Samenangebot bieten sie attraktive Nahrungshabitate u.a. für
Grauammer, Feldlerche sowie Turteltaube.
M1b Anlage von Luzerne-Brachen:
Luzerne-Brachen übernehmen in der offenen Feldflur für zahlreiche Arten wichtige Habitatfunktionen
und wirken dementsprechend multifunktional. Grauammer, Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel bevorzugen
Luzerne-Brachen als Bruthabitate. Grauammer und Feldlerche erzielen auf Luzerne-Brachen sogar
außerordentlich hohe Siedlungsdichten.
M1c Anlage von Ackerbrachen:
Schwarz- und Buntbrachen stellen wichtige Habitatelemente innerhalb einer attraktiven Feldflur und
Feldzönose dar. Sie werden von zahlreichen Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie als
Nahrungshabitate genutzt. Besonders hervorzuheben ist ihre Bedeutung als Brut- und Nahrungshabitate für
Arten wie Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel.
M1d Anlage von Lerchenfenstern:
Zur Anlage von Lerchenfenstern wird die Sämaschine bei der Einsaat für einige Meter angehoben, so
dass freie Bereiche von ca. 20 m² entstehen. Innerhalb der Lerchenfenster entwickelt sich eine deutlich
niedrigere Vegetation als außerhalb der Fenster. Sie werden von Feldlerchen zur Nahrungssuche, zum
Landen beim Einflug in den Nistbereich und als Brutplätze genutzt.
Die Maßnahmenflächen sind - da über die Gesamtdauer der artenschutzrechtlichen Maßnahme davon
auszugehen ist, dass die Brachen rotieren - jährlich in einem Plan zu verorten und damit gegenüber der Unteren
Landschaftsbehörde nachzuweisen.