Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die

Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen
oder Garagen in der Lincoln-Siedlung
Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005
(GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), sowie des
§ 44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO)
i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I 2011, 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom „….“ folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung.
§ 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen
(1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,4 Stellplätze oder Garagen
herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,8 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit ist
unzulässig.
(2) Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen
gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und
Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom
04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze
oder Garagen ist unzulässig.
§ 3 Lage
(1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit 0,2 Stellplätze oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des
Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung auf dem Baugrundstück, auf welchem das
Wohngebäude errichtet wird, herzustellen.
Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß
Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden.
Weitere Stellplätze sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom
Baugrundstück in den dafür im Geltungsbereich nach § 1 vorgesehenen Sammelgaragen
nachzuweisen.
(2) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück
herzustellen.
Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß
Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden.
Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den
im Geltungsbereich nach § 1 vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den ….
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Cornelia Zuschke
Stadträtin