Satzung über die Einschränkung der und den Verzicht auf die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen in der Lincoln-Siedlung Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I 2011, 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom „….“ folgende Satzung erlassen: § 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung. § 2 Mindest- und Höchstzahl von Stellplätzen (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0,4 Stellplätze oder Garagen herzustellen. Die Herstellung von mehr als 0,8 Stellplätzen oder Garagen je Wohneinheit ist unzulässig. (2) Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Einstellplatzsatzung - vom 04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr als 70% der erforderlichen Stellplätze oder Garagen ist unzulässig. § 3 Lage (1) Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit 0,2 Stellplätze oder Garagen gemäß Ziffer 8.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden. Weitere Stellplätze sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Geltungsbereich nach § 1 vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. (2) Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Garagen auf dem Baugrundstück herzustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld gemäß Ziffer 4.1 des Bebauungsplans S 25-Lincoln-Siedlung nachgewiesen werden. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich nach § 1 vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden. § 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den …. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Cornelia Zuschke Stadträtin
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