Mai 2015 NEWSLETTER DERRA, MEYER & PARTNER Rechtsanwälte PartGmbB INHALT I. Aus Italien 1.Italien trifft Maßnahmen zur Entlastung der Zivilgerichte – Pflicht zur Durchführung eines außergerichtlichen Verhandlungsverfahrens 2.Italienischer Justizminister referiert über Justizreform in Italien II. Aus Deutschland 1.Vertragsrücktritt nach UN-Kaufrecht gegenüber deutschem Recht nur erschwert möglich 2.BGH zur Reichweite von Gerichtsstands vereinbarungen in internationalen Verträgen III. Aus Europa 1.Neue EU-Verordnung: Erleichterung der Zwangsvollstreckung im EU-Ausland und Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch sog. Torpedo-Klagen 2.Kommt die einheitliche Mehrwertsteuer erklärung in Europa? 3.Europäisches Insolvenzregister Zum deutsch-italienischen und internationalen Wirtschaftsrecht I. Aus Italien 1. Italien trifft Maßnahmen zur Entlastung der Zivilgerichte – Pflicht zur Durchführung eines außergerichtlichen Verhandlungsverfahrens Am 09.02.2015 tritt in Italien eine neue Gesetzesverordnung in Kraft, nach der in bestimmten Fällen vor Erhebung einer gerichtlichen Klage zunächst ein mit anwaltlicher Unterstützung durchzuführendes Verhandlungsverfahren, die sog. negoziazione assistita dagli avvocati, einzuleiten ist. Ziel dieses obligatorischen Versuchs einer dem streitigen Verfahren vorgeschalteten Streitbeilegung ist die Entlastung der italienischen Gerichte, welche sich einer jährlichen Flut von gerichtlichen Verfahren ausgesetzt sehen, die zu erheblichen Rückständen und dadurch bedingten Verfahrensverzögerungen führt. Betroffen sind von dieser Neuregelung vor allem Zahlungsansprüche bis zu 50.000,00 Euro. Ausgenommen sind verschiedene Teilbereiche, wie z.B. Forderungen aus zwischen Unternehmen und Verbrauchern geschlossenen Verträgen (B2C-Verträge), Mahnverfahren, Beweissicherungsverfahren oder Verfahren, bei denen eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist. Vor Erhebung einer Klage ist die Gegenseite nunmehr zunächst förmlich zur Teilnahme an der Durchführung des Verhandlungsverfahrens aufzufordern. Eine Verweigerung kann zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, da in einem späteren Prozess das Gericht ein solches Verhalten als „missbräuchliche Prozessführung“ werten und die Partei zur Zahlung einer zusätzlichen Geldsumme verurteilen kann. Kommt die Gegenseite hingegen der Aufforderung nach, schließen die Parteien zusammen mit ihren Rechtsbeiständen eine schriftliche Vereinbarung über das Verhandlungsverfahren. Die Dauer des Verfahrens beträgt mindestens einen Monat und in der Regel höchstens 3 Monate. Scheitern die Verhandlungen nach Ablauf dieser Zeit, steht der Weg zur Klageerhebung offen. Insoweit ist zu beachten, dass dem Abschluss einer Vereinbarung über das Verhandlungsverfahren im Hinblick auf die Verjährung die gleiche Wirkung zukommt, wie einer Klageerhebung. Im Falle einer Einigung stellt der dann zu schließende und unwiderrufliche Vergleich einen wirksamen Vollstreckungstitel dar. Es bleibt abzuwarten, ob sich die gewünschten Erfolge, nämlich eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der italienischen Justiz, einstellen werden. Wer das nunmehr obligatorische Verhandlungsverfahren umgehen will, kann seine Ansprüche wie zuvor im Wege des Mahnverfahren geltend machen und auf diesem Wege die Gerichte mit unnötigen Verfahren überziehen. DERRA, MEYER & PARTNER 2. Italienischer Justizminister referiert über Justizreform in Italien Am 12.03.2015 stellte der italienische Justizminister, Andrea Orlando, im Rahmen einer Vortragsveranstaltung der italienischen Handelskammer für Deutschland (ITKAM) die derzeit in Italien laufende Reform des Justizsystems vor. An der Veranstaltung nahmen etwa 50 Vertreter von Unternehmen und Gesellschaften aus dem Deutsch-Italienischen Wirtschaftsleben teil. Auch Vertreter unserer Rechtsanwaltskanzlei waren zu der Veranstaltung geladen worden. Der Minister führte zunächst die aktuellen Probleme des italienischen Justizsystems vor Augen. Zivil- und Strafprozesse dauern in Italien überdurchschnittlich lange. Die Arbeitsweise der verschiedenen italienischen Gerichte ist von starken Qualitätsunterschieden und voneinander stark abweichenden Vorgehensweisen geprägt. Dies führt in Verbindung mit der Tatsache, dass es bis vor wenigen Jahren auf dem italienischen Staatsgebiet über 2000 Gerichtsämter gab und eine überdurchschnittlich große Zahl an Verfahren zu bearbeiten ist, dazu, dass eine sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmen beklagenswerte Unsicherheit über Verlauf und Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorherrscht. Diese Ziele sollen erreicht werden u.a. durch eine Stärkung der zivilrechtlichen Mediation, also der einvernehmlichen Streitbeilegung (siehe hierzu unseren obigen Beitrag zur sog. negoziazione assistita dagli avvocati ) und die Einführung und weitere Entwicklung des sogenannten processo telematico, also des elektronischen Zivilprozesses, bei dem Schriftsätze und verfahrensleitende Verfügungen per E-Mail eingereicht werden können. Außerdem soll der elektronische Mahnbescheid auch in Italien Verbreitung finden. Schließlich sollen Schwerpunktgerichte für bestimmte Sachzuständigkeiten, ähnlich den deutschen Arbeitsgerichten, begründet und Gerichtsämter zusammengelegt werden. Ferner ist beabsichtigt, hinsichtlich der Kosten eines Rechtsstreits, das auch in Deutschland verbreitete Obsiegensprinzip durchzusetzen, nach welchem diejenige Partei die Kosten des Prozesses zu tragen hat, die im Rechtsstreit unterliegt. Zur Vermeidung von langwierigen Zwangsvollstreckungen soll im Falle des Zahlungsverzuges zudem ein höherer Verzugszinssatz eingeführt werden. II. Aus Deutschland 1. Vertragsrücktritt nach UN-Kaufrecht gegenüber deutschem Recht nur erschwert möglich Das UN-Kaufrecht wird bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten des nationalen Zivilrechts häufig standardmäßig ausgeschlossen. Dabei wird oft nicht hinreichend über die Vor- und Nachteile gegenüber dem nationalen Recht reflektiert. Eine neuere Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.09.2014, VIII ZR 394/12) gibt hierzu Anlass. Ziel der laufenden Reformen und Organisationsmaßnahmen der italienischen Regierung sind nach Aussage des Ministers Orlando vor allen Dingen die Verringerung der Bearbeitungszeiten, die Halbierung der Anzahl der bereits überlang laufenden Verfahren (Halbierung der „Rückstände“), eine durch entsprechende Reformen im Zivilprozess zu bewirkende Bevorzugung für unternehmensbezogene Angelegenheiten sowie eine vollständige Digitalisierung und Reorganisation des Justizsystems und des Zivilprozesses. www.derra.eu In dem dem BGH zu Grunde liegenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob der Käufer wegen Mangelhaftigkeit gelieferter Formteile vom Vertrag zurücktreten konnte. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Rücktritt vom Vertrag nur in Ausnahmefällen als „ultima ratio“ gerechtfertigt sei und nach der allgemeinen Tendenz des UN-Kaufrechts von alternativen Rechtsbehelfen wie Minderung oder Schadensersatz zurückgedrängt würde. Maßgeblich für das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung als Voraus- setzung für den vertraglichen Rücktritt sei nicht die Schwere des Mangels, sondern die Frage, ob das Gewicht der Vertragsverletzung ein Erfüllungsinteresse des Käufers im Wesentlichen entfallen lasse. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Käufer die Kaufsache, wenn auch mit Einschränkungen, dauerhaft nutzen könne. Ein Rücktritt scheidet nach Auffassung des BGH im Ergebnis dann aus, wenn eine anderweitige Verarbeitung oder ein Absatz der Ware, gegebenenfalls mit Preisabschlag, ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich und zumutbar seien. Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Rücktritt nach deutschem Zivilrecht wesentlich leichter zu vollziehen ist, als nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts. Ein solcher kann nach deutscher Rechtslage bereits dann erklärt werden, wenn eine Nachbesserung verweigert wird und die Kosten einer solchen den Kaufpreis um mehr als 5 % übersteigen. Fazit: Eine Anwendung des UN-Kaufrechts kann sich daher – entgegen einer häufig vertretenen Auffassung – durchaus als empfehlenswert für den Verkäufer darstellen, da eine vollständige Rückabwicklung des Vertrags für den Verkäufer oftmals nachteilhafter sein kann, als eine bloße Kaufpreisminderung. Eine vertragliche Abbedingung dieses Regelwerks sollte daher stets sorgfältig anhand des konkret vorliegenden Einzelfalls geprüft werden. 2. BGH zur Reichweite von Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Verträgen Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr stellt eine Vereinbarung über den Gerichtsstand einen wichtigen Vertragsbestandteil dar, da eine Prozessführung im Ausland regelmäßig mit höheren Kosten und Unwägbarkeiten verbunden ist als eine Klage im Inland. Dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur den Ort des anzurufenden Gerichts festlegt, sondern auch in Bezug auf rechtliche Verteidigungsmittel erhebliche Auswirkungen hat, zeigt eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2015 (Urteil vom 21.01.2015, Az. VIII ZR 352/13). Der BGH hatte darüber zu urteilen, inwieweit eine Aufrechnung und die Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages in einem streitigen Verfahren durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen sein könnten. In dem konkreten Fall machte ein chinesisches Unternehmen eine Kaufpreisforderung aus Warenlieferung geltend; der deutsche Käufer berief sich auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren, erklärte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen und beanspruchte Ersatzlieferung im Wege der Einrede des nichterfüllten Vertrages. Die zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sah vor, dass jede Partei sich im Streitfalle nur an das Gericht im Heimatstaat der anderen Partei wenden könne. Die Klägerseite vertrat die Auffassung, dass eine Prozessaufrechnung und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur dann zulässig seien, wenn insoweit eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, da auf Grundlage der Gerichtsstandsvereinbarung anzunehmen sei, dass nach dem Parteiwillen Ansprüchen gegenüber der anderen Partei ausschließlich vor deren Heimatgerichten eingeklagt werden könnten. Der Käufer müsse sich daher an die chinesischen Gerichte wenden. Soweit eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüche auch von den Vorinstanzen mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig erachtet wurde, hat der BGH diese Rechtsauffassung bestätigt. Anders hat er jedoch im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatzlieferung geurteilt. Ein solcher sei zwar bei selbständiger Geltendmachung im Heimatstaat der Verkäuferin zu verfolgen. Auch in einem Passivprozess müsste sich der Käufer jedoch auf ein solches Recht berufen können, da er andernfalls einer Vertragsverletzung durch Lieferung mangelhafter Ware schutzlos ausgesetzt sei und ihm elementare Verteidigungsrechte genommen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass die Parteien eine derart weitreichende Auswirkung ihrer Gerichtsstandsabrede beabsichtigt hätten. Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie bedeutsam eine juristisch saubere Formulierung von Vertragsklauseln ist. Denn insbesondere auf Grund des laienhaft verwendeten Wortlauts „sich an das Gericht wenden“, kam der BGH zu dem Schluss, dass ein Aufrechnungsausschluss von den Parteien beabsichtigt gewesen war. Gerade bei Vertragspartner bzw. -entwürfen, die aus einer uns fremden Rechtskultur stammen, ist es daher empfehlenswert, die einzelnen Klauseln einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. III. Aus Europa 1. Neue EU-Verordnung: Erleichterung der Zwangsvollstreckung im EU-Ausland und Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch sog. Torpedo-Klagen Wer einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegenüber einem im Ausland ansässigen Schuldner erwirkt, ist von einer tatsächlichen Realisierung seiner Forderung oft noch weit entfernt. Nicht selten halten die hohen Kosten und die zeitliche Dauer des im Ausland bislang durchzuführenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens den Gläubiger davon ab, seine Forderung tatsächlich im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Eine bittere Entscheidung angesichts der bereits im Inland angefallenen Rechtsverfolgungskosten, ganz zu schweigen von dem Forderungsausfall selbst. Die am 10.01.2015 in Kraft getretene Neufassung der europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von zivilund handelsrechtlichen Entscheidungen (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) verspricht Abhilfe. Die wichtigste Änderung der neuen Verordnung, welche die bisherige Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt, ist die Abschaffung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung, das sog. Exequaturverfahren, das bislang stets vor jeder Zwangsvollstreckung bei dem zuständigen ausländischen Gericht durchzuführen war und dessen Dauer oft unverhältnismäßig lang und nur schwer vorhersehbar war. Neben den Verfahrenskosten schlugen auch die Kosten der Übersetzung des inländischen Titels regelmäßig zu Buche. Die Erteilung einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung ist nunmehr entbehrlich, so dass das zuständige Zwangsvollstreckungsorgan im Ausland unmittelbar beauftragt werden kann. Auch bedarf es keiner vollständigen Übersetzung des Vollstreckungstitels, einschließlich der Entscheidungsgründe, mehr. Ausreichend ist die Übersetzung der durch den Ursprungsstaat ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung. Auch entfällt die bisherige Prüfung besonderer Voraussetzungen in Bezug auf eine Vollstreckungsberechtigung, die nur noch auf Antrag des Schuldners geprüft werden. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die bislang bestehende Möglichkeit einer Verfahrensverschleppung durch die Erhebung einer sog. Torpedo-Klage bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Dieser Taktik konnte sich ein Schuldner bedienen, der sich einer drohenden Klage in einem Drittstaat ausgesetzt sah, in dem er eine sog. negative Feststellungsklage (gerichtet auf die Feststellung des Nichtbestehens des Anspruches) vor einem ihm günstigen, aber unzuständigen Gericht erhob. In diesen Fällen war es dem tatsächlich zuständigen Gerichten auf Grund des Vorrangs des zuerst angerufenen Gerichts verwehrt, über die Angelegenheit zu entscheiden. Wurde die negative Feststellungsklage nun vor einem sehr langsam oder ineffizient arbeitenden Gericht erhoben, konnten u.U. mehrere Jahre ins Land ziehen, bevor der Gläubiger seine Rechte vor dem eigentlich zuständigen Gericht einklagen konnte. DERRA, MEYER & PARTNER Der Vorrang des zuerst angerufenen Gerichts gilt nach der Neufassung der Verordnung zumindest in solchen Fällen nicht mehr, in denen sich die Zuständigkeit des Gerichts aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt. Dies führt dazu, dass das in der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmte Gericht über die Streitigkeit entscheiden kann, ungeachtet einer Rechtshängigkeit der Sache bei einem anderen, vorher angerufenen Gericht und der Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung. Fazit: Die Neufassung der Verordnung wird eine im EU-Ausland vorzunehmende Zwangsvollstreckung beschleunigen und die Chancen der Gläubiger auf eine tatsächliche Realisierung ihrer Ansprüche erhöhen. Auch die Absage an prozessrechtliche, ausschließlich auf Verzögerung gerichtete Taktiken ist als positiv zu bewerten. Die Bedeutung von Gerichtsstandsvereinbarungen wird dadurch wesentlich gestärkt, was bei einer Gestaltung von Vertragswerken und -klauseln ausreichend berücksichtigt werden sollte. 2. Kommt die einheitliche Mehrwertsteuererklärung in Europa? Bereits Ende 2013 hatte die EU-Kommission einen Richtlinien-Vorschlag für eine europaweit geltende Standard-Mehrwert- steuererklärung vorgelegt, die die nationalen Umsatzsteuererklärungen ersetzen soll. Das Vorhaben bezweckt, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um bis zu 15 Mrd. Euro zu verringern und Kosten der Mitgliedsstaaten zu begrenzen. Geplant ist eine Abgabe von lediglich 5 standardisierten Angaben; optional haben die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, bis zu 26 weitere Angaben abzufragen (bislang verlangten einige Mitgliedsstaaten bis zu 100 weitere Angaben). Überdies sieht der Vorschlag eine Regelung zur Vereinheitlichung der Abgabefristen vor, nach der die Mehrwertsteuer-Erklärung grundsätzlich monatlich und mindestens einen Monat bzw. höchstens zwei Monate nach Ablauf des jeweiligen Erklärungszeitraums abzugeben ist. Für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro soll eine vierteljährliche Abgabefrist gelten. Eine Abgabe der Erklärung soll auf elektronischem Weg europaweit möglich sein. Derzeit wird der Entwurf im Rat der Europäischen Union diskutiert. Ob er sich wird durchsetzen können, bleibt auch angesichts der Kritik des deutschen Bundesrates, der eine fehlende EU-Kompetenz für das Vorhaben rügt, fraglich. 3. Europäisches Insolvenzregister Am 07. Juli 2014 haben die Europäische Kommission und sieben Mitgliedsstaaten das Europäische Insolvenzregisters ins Leben gerufen. Die zunächst als Pilotprojekt zu verstehende Initiative schafft eine Verknüpfung der jeweils nationalen Insolvenzregister und dadurch die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf Insolvenzdaten anderer Mitgliedsstaaten. Abrufbar sind diese Daten dann zentral über das e-Justice-Portal – kostenlos und in allen europäischen Amtssprachen. Das Projekt ist ein Teil der europäischen Initiative zur Modernisierung des europäischen Insolvenzrechts und hat die Vernetzung aller Insolvenzregister in Europa zum Ziel. Dem Projekt beigetreten sind zunächst neben Deutschland lediglich die Niederlande, Österreich, Tschechien, Slowenien, Rumänien und Estland. Durch den schnellen und kostengünstigen Zugriff auf Insolvenzdaten anderer Staaten sollen die Gläubigerrechte gestärkt und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen europäischen Unternehmen gefördert werden. Das Europäische Insolvenzregisters wird sich zudem nicht nur im Rahmen von Bonitätsprüfungen bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen oder bei der Durchsetzung von Forderungen als sinnvolles Instrument erweisen, sondern auch neue Chancen bei der Übernahme ausländischer insolventer Unternehmen eröffnen. ABONNEMENT: Möchten Sie unseren Newsletter regelmäßig erhalten – dann melden Sie sich bitte an unter: [email protected] Impressum: Herausgegeben von: Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB Frauenstraße 14, 89073 Ulm Tel. +49 731 922880, Fax +49 731 92288 88 www.derra.eu Redaktion: Ruth Witten-Violetti, Rechtsanwältin Stefan Eßer, Rechtsanwalt IHRE Ansprechpartner: Standort Düsseldorf RA Karl-Heinz Lauser RAin Ruth Witten-Violetti RA Stefan Eßer Berliner Allee 55 D-40212 Düsseldorf Tel.: +49 (211) 17520660 Fax: +49 (211) 17520666 [email protected] Standort Berlin RA Prof. Dr. Jürgen Meyer (zum europäischen Recht) RA Armin Schürer Schumannstraße 2 D-10117 Berlin Tel.: +49 (30) 3087840 Fax: +49 (30) 30878416 [email protected] Standort Mailand RA Karl-Heinz Lauser RAin Dr. Stefanie Lebek Avv. Manuela Ferrari Via Cesare Battisti 8 I-20122 Mailand Tel.: +39 (02) 67490445 Fax: +39 (02) 67490509 [email protected] Standort Bologna RA u. Avv. Alessandro Honert Avv. Chiara Fiorini Avv. 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