dmp Newsletter 05/2015 - Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte

Mai 2015
NEWSLETTER
DERRA, MEYER & PARTNER
Rechtsanwälte PartGmbB
INHALT
I. Aus Italien
1.Italien trifft Maßnahmen zur Entlastung der
Zivilgerichte – Pflicht zur Durchführung eines
außergerichtlichen Verhandlungsverfahrens
2.Italienischer Justizminister referiert über
Justizreform in Italien
II. Aus Deutschland
1.Vertragsrücktritt nach UN-Kaufrecht gegenüber
deutschem Recht nur erschwert möglich
2.BGH zur Reichweite von Gerichtsstands vereinbarungen in internationalen Verträgen
III. Aus Europa
1.Neue EU-Verordnung: Erleichterung der
Zwangsvollstreckung im EU-Ausland und
Vermeidung von Verfahrensverzögerungen
durch sog. Torpedo-Klagen
2.Kommt die einheitliche Mehrwertsteuer erklärung in Europa?
3.Europäisches Insolvenzregister
Zum deutsch-italienischen und internationalen Wirtschaftsrecht
I. Aus Italien
1. Italien trifft Maßnahmen zur Entlastung der Zivilgerichte – Pflicht zur
Durchführung eines außergerichtlichen
Verhandlungsverfahrens
Am 09.02.2015 tritt in Italien eine neue
Gesetzesverordnung in Kraft, nach der
in bestimmten Fällen vor Erhebung einer
gerichtlichen Klage zunächst ein mit
anwaltlicher Unterstützung durchzuführendes Verhandlungsverfahren, die
sog. negoziazione assistita dagli avvocati,
einzuleiten ist. Ziel dieses obligatorischen
Versuchs einer dem streitigen Verfahren
vorgeschalteten Streitbeilegung ist die
Entlastung der italienischen Gerichte,
welche sich einer jährlichen Flut von
gerichtlichen Verfahren ausgesetzt sehen,
die zu erheblichen Rückständen und
dadurch bedingten Verfahrensverzögerungen führt. Betroffen sind von dieser Neuregelung vor allem Zahlungsansprüche bis
zu 50.000,00 Euro. Ausgenommen sind
verschiedene Teilbereiche, wie z.B. Forderungen aus zwischen Unternehmen und
Verbrauchern geschlossenen Verträgen
(B2C-Verträge), Mahnverfahren, Beweissicherungsverfahren oder Verfahren, bei
denen eine anwaltliche Vertretung nicht
erforderlich ist.
Vor Erhebung einer Klage ist die Gegenseite nunmehr zunächst förmlich zur
Teilnahme an der Durchführung des Verhandlungsverfahrens aufzufordern. Eine
Verweigerung kann zu wirtschaftlichen
Nachteilen führen, da in einem späteren
Prozess das Gericht ein solches Verhalten
als „missbräuchliche Prozessführung“
werten und die Partei zur Zahlung einer
zusätzlichen Geldsumme verurteilen kann.
Kommt die Gegenseite hingegen der
Aufforderung nach, schließen die Parteien
zusammen mit ihren Rechtsbeiständen
eine schriftliche Vereinbarung über das
Verhandlungsverfahren. Die Dauer des
Verfahrens beträgt mindestens einen Monat und in der Regel höchstens 3 Monate.
Scheitern die Verhandlungen nach Ablauf
dieser Zeit, steht der Weg zur Klageerhebung offen. Insoweit ist zu beachten, dass
dem Abschluss einer Vereinbarung über
das Verhandlungsverfahren im Hinblick
auf die Verjährung die gleiche Wirkung
zukommt, wie einer Klageerhebung. Im
Falle einer Einigung stellt der dann zu
schließende und unwiderrufliche Vergleich
einen wirksamen Vollstreckungstitel dar.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die gewünschten Erfolge, nämlich eine Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der
italienischen Justiz, einstellen werden.
Wer das nunmehr obligatorische Verhandlungsverfahren umgehen will, kann seine
Ansprüche wie zuvor im Wege des Mahnverfahren geltend machen und auf diesem
Wege die Gerichte mit unnötigen Verfahren
überziehen.
DERRA, MEYER & PARTNER
2. Italienischer Justizminister referiert
über Justizreform in Italien
Am 12.03.2015 stellte der italienische
Justizminister, Andrea Orlando, im
Rahmen einer Vortragsveranstaltung
der italienischen Handelskammer für
Deutschland (ITKAM) die derzeit in Italien
laufende Reform des Justizsystems vor.
An der Veranstaltung nahmen etwa 50
Vertreter von Unternehmen und Gesellschaften aus dem Deutsch-Italienischen
Wirtschaftsleben teil. Auch Vertreter
unserer Rechtsanwaltskanzlei waren zu
der Veranstaltung geladen worden.
Der Minister führte zunächst die aktuellen
Probleme des italienischen Justizsystems
vor Augen. Zivil- und Strafprozesse dauern
in Italien überdurchschnittlich lange.
Die Arbeitsweise der verschiedenen
italienischen Gerichte ist von starken Qualitätsunterschieden und voneinander stark
abweichenden Vorgehensweisen geprägt.
Dies führt in Verbindung mit der Tatsache,
dass es bis vor wenigen Jahren auf dem
italienischen Staatsgebiet über 2000
Gerichtsämter gab und eine überdurchschnittlich große Zahl an Verfahren zu
bearbeiten ist, dazu, dass eine sowohl
für inländische als auch für ausländische
Unternehmen beklagenswerte Unsicherheit über Verlauf und Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorherrscht.
Diese Ziele sollen erreicht werden u.a.
durch eine Stärkung der zivilrechtlichen
Mediation, also der einvernehmlichen
Streitbeilegung (siehe hierzu unseren
obigen Beitrag zur sog. negoziazione
assistita dagli avvocati ) und die Einführung
und weitere Entwicklung des sogenannten
processo telematico, also des elektronischen Zivilprozesses, bei dem Schriftsätze
und verfahrensleitende Verfügungen per
E-Mail eingereicht werden können. Außerdem soll der elektronische Mahnbescheid
auch in Italien Verbreitung finden. Schließlich sollen Schwerpunktgerichte für bestimmte Sachzuständigkeiten, ähnlich den
deutschen Arbeitsgerichten, begründet
und Gerichtsämter zusammengelegt
werden. Ferner ist beabsichtigt, hinsichtlich der Kosten eines Rechtsstreits, das
auch in Deutschland verbreitete Obsiegensprinzip durchzusetzen, nach welchem
diejenige Partei die Kosten des Prozesses
zu tragen hat, die im Rechtsstreit unterliegt. Zur Vermeidung von langwierigen
Zwangsvollstreckungen soll im Falle des
Zahlungsverzuges zudem ein höherer
Verzugszinssatz eingeführt werden.
II. Aus Deutschland
1. Vertragsrücktritt nach UN-Kaufrecht gegenüber deutschem Recht nur
erschwert möglich
Das UN-Kaufrecht wird bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen bzw. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten
des nationalen Zivilrechts häufig standardmäßig ausgeschlossen. Dabei wird oft
nicht hinreichend über die Vor- und Nachteile gegenüber dem nationalen Recht reflektiert. Eine neuere Entscheidung des
BGH (Urteil vom 24.09.2014, VIII ZR 394/12)
gibt hierzu Anlass.
Ziel der laufenden Reformen und Organisationsmaßnahmen der italienischen Regierung sind nach Aussage des Ministers
Orlando vor allen Dingen die Verringerung
der Bearbeitungszeiten, die Halbierung
der Anzahl der bereits überlang laufenden
Verfahren (Halbierung der „Rückstände“),
eine durch entsprechende Reformen im
Zivilprozess zu bewirkende Bevorzugung
für unternehmensbezogene Angelegenheiten sowie eine vollständige Digitalisierung und Reorganisation des Justizsystems und des Zivilprozesses.
www.derra.eu
In dem dem BGH zu Grunde liegenden
Sachverhalt ging es um die Frage, ob der
Käufer wegen Mangelhaftigkeit gelieferter
Formteile vom Vertrag zurücktreten konnte. Der BGH hat in seiner Entscheidung
ausgeführt, dass ein Rücktritt vom Vertrag
nur in Ausnahmefällen als „ultima ratio“
gerechtfertigt sei und nach der allgemeinen Tendenz des UN-Kaufrechts
von alternativen Rechtsbehelfen wie
Minderung oder Schadensersatz zurückgedrängt würde.
Maßgeblich für das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung als Voraus-
setzung für den vertraglichen Rücktritt
sei nicht die Schwere des Mangels, sondern
die Frage, ob das Gewicht der Vertragsverletzung ein Erfüllungsinteresse des
Käufers im Wesentlichen entfallen lasse.
Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall,
wenn der Käufer die Kaufsache, wenn auch
mit Einschränkungen, dauerhaft nutzen
könne. Ein Rücktritt scheidet nach Auffassung des BGH im Ergebnis dann aus, wenn
eine anderweitige Verarbeitung oder ein
Absatz der Ware, gegebenenfalls mit
Preisabschlag, ohne unverhältnismäßigen
Aufwand möglich und zumutbar seien.
Die Entscheidung macht deutlich, dass ein
Rücktritt nach deutschem Zivilrecht
wesentlich leichter zu vollziehen ist, als
nach den Vorschriften des UN-Kaufrechts.
Ein solcher kann nach deutscher Rechtslage bereits dann erklärt werden, wenn
eine Nachbesserung verweigert wird und
die Kosten einer solchen den Kaufpreis um
mehr als 5 % übersteigen.
Fazit: Eine Anwendung des UN-Kaufrechts
kann sich daher – entgegen einer häufig
vertretenen Auffassung – durchaus als
empfehlenswert für den Verkäufer darstellen, da eine vollständige Rückabwicklung
des Vertrags für den Verkäufer oftmals
nachteilhafter sein kann, als eine bloße
Kaufpreisminderung. Eine vertragliche
Abbedingung dieses Regelwerks sollte
daher stets sorgfältig anhand des konkret
vorliegenden Einzelfalls geprüft werden.
2. BGH zur Reichweite von Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen
Verträgen
Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
stellt eine Vereinbarung über den Gerichtsstand einen wichtigen Vertragsbestandteil dar, da eine Prozessführung im
Ausland regelmäßig mit höheren Kosten
und Unwägbarkeiten verbunden ist als
eine Klage im Inland. Dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur den Ort des
anzurufenden Gerichts festlegt, sondern
auch in Bezug auf rechtliche Verteidigungsmittel erhebliche Auswirkungen
hat, zeigt eine kürzlich ergangene
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 21.01.2015 (Urteil vom 21.01.2015,
Az. VIII ZR 352/13). Der BGH hatte darüber
zu urteilen, inwieweit eine Aufrechnung
und die Geltendmachung der Einrede des
nicht erfüllten Vertrages in einem streitigen Verfahren durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen sein könnten. In dem konkreten Fall machte ein
chinesisches Unternehmen eine Kaufpreisforderung aus Warenlieferung
geltend; der deutsche Käufer berief sich
auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten
Waren, erklärte die Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen und beanspruchte Ersatzlieferung im Wege der
Einrede des nichterfüllten Vertrages. Die
zwischen den Parteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung sah vor, dass
jede Partei sich im Streitfalle nur an das
Gericht im Heimatstaat der anderen Partei
wenden könne.
Die Klägerseite vertrat die Auffassung,
dass eine Prozessaufrechnung und die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur
dann zulässig seien, wenn insoweit eine
internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei. Dies sei
jedoch nicht der Fall, da auf Grundlage der
Gerichtsstandsvereinbarung anzunehmen
sei, dass nach dem Parteiwillen Ansprüchen gegenüber der anderen Partei
ausschließlich vor deren Heimatgerichten
eingeklagt werden könnten. Der Käufer
müsse sich daher an die chinesischen
Gerichte wenden.
Soweit eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüche auch von den Vorinstanzen mangels internationaler Zuständigkeit
der deutschen Gerichte als unzulässig
erachtet wurde, hat der BGH diese Rechtsauffassung bestätigt. Anders hat er jedoch
im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatzlieferung geurteilt. Ein solcher sei zwar
bei selbständiger Geltendmachung im
Heimatstaat der Verkäuferin zu verfolgen.
Auch in einem Passivprozess müsste sich
der Käufer jedoch auf ein solches Recht
berufen können, da er andernfalls einer
Vertragsverletzung durch Lieferung mangelhafter Ware schutzlos ausgesetzt sei
und ihm elementare Verteidigungsrechte
genommen würden. Es könne nicht
angenommen werden, dass die Parteien
eine derart weitreichende Auswirkung
ihrer Gerichtsstandsabrede beabsichtigt
hätten.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie bedeutsam eine juristisch saubere Formulierung
von Vertragsklauseln ist. Denn insbesondere auf Grund des laienhaft verwendeten
Wortlauts „sich an das Gericht wenden“,
kam der BGH zu dem Schluss, dass ein
Aufrechnungsausschluss von den Parteien
beabsichtigt gewesen war. Gerade bei
Vertragspartner bzw. -entwürfen, die aus
einer uns fremden Rechtskultur stammen,
ist es daher empfehlenswert, die einzelnen
Klauseln einer besonders sorgfältigen
Prüfung zu unterziehen.
III. Aus Europa
1. Neue EU-Verordnung: Erleichterung
der Zwangsvollstreckung im EU-Ausland
und Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch sog. Torpedo-Klagen
Wer einen vollstreckbaren Zahlungstitel
gegenüber einem im Ausland ansässigen
Schuldner erwirkt, ist von einer tatsächlichen Realisierung seiner Forderung oft
noch weit entfernt. Nicht selten halten die
hohen Kosten und die zeitliche Dauer des
im Ausland bislang durchzuführenden
Vollstreckbarerklärungsverfahrens den
Gläubiger davon ab, seine Forderung
tatsächlich im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Eine bittere Entscheidung angesichts der bereits im Inland
angefallenen Rechtsverfolgungskosten,
ganz zu schweigen von dem Forderungsausfall selbst.
Die am 10.01.2015 in Kraft getretene Neufassung der europäischen Verordnung
über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von zivilund handelsrechtlichen Entscheidungen
(EU-Verordnung Nr. 1215/2012) verspricht
Abhilfe. Die wichtigste Änderung der
neuen Verordnung, welche die bisherige
Verordnung Nr. 44/2001 ersetzt, ist die
Abschaffung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung, das sog. Exequaturverfahren, das bislang stets vor jeder
Zwangsvollstreckung bei dem zuständigen
ausländischen Gericht durchzuführen war
und dessen Dauer oft unverhältnismäßig
lang und nur schwer vorhersehbar war.
Neben den Verfahrenskosten schlugen
auch die Kosten der Übersetzung des
inländischen Titels regelmäßig zu Buche.
Die Erteilung einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung ist nunmehr entbehrlich, so dass das zuständige Zwangsvollstreckungsorgan im Ausland unmittelbar
beauftragt werden kann. Auch bedarf
es keiner vollständigen Übersetzung
des Vollstreckungstitels, einschließlich
der Entscheidungsgründe, mehr. Ausreichend ist die Übersetzung der durch
den Ursprungsstaat ausgestellten Vollstreckungsbescheinigung. Auch entfällt
die bisherige Prüfung besonderer Voraussetzungen in Bezug auf eine Vollstreckungsberechtigung, die nur noch auf
Antrag des Schuldners geprüft werden.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die
bislang bestehende Möglichkeit einer Verfahrensverschleppung durch die Erhebung
einer sog. Torpedo-Klage bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Dieser Taktik
konnte sich ein Schuldner bedienen, der
sich einer drohenden Klage in einem Drittstaat ausgesetzt sah, in dem er eine sog.
negative Feststellungsklage (gerichtet auf
die Feststellung des Nichtbestehens des
Anspruches) vor einem ihm günstigen,
aber unzuständigen Gericht erhob. In diesen Fällen war es dem tatsächlich zuständigen Gerichten auf Grund des Vorrangs
des zuerst angerufenen Gerichts verwehrt,
über die Angelegenheit zu entscheiden.
Wurde die negative Feststellungsklage nun
vor einem sehr langsam oder ineffizient
arbeitenden Gericht erhoben, konnten u.U.
mehrere Jahre ins Land ziehen, bevor der
Gläubiger seine Rechte vor dem eigentlich
zuständigen Gericht einklagen konnte.
DERRA, MEYER & PARTNER
Der Vorrang des zuerst angerufenen
Gerichts gilt nach der Neufassung der
Verordnung zumindest in solchen Fällen
nicht mehr, in denen sich die Zuständigkeit
des Gerichts aus einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt. Dies führt dazu, dass
das in der Gerichtsstandsvereinbarung
bestimmte Gericht über die Streitigkeit
entscheiden kann, ungeachtet einer
Rechtshängigkeit der Sache bei einem anderen, vorher angerufenen Gericht und der
Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung.
Fazit: Die Neufassung der Verordnung wird
eine im EU-Ausland vorzunehmende
Zwangsvollstreckung beschleunigen und
die Chancen der Gläubiger auf eine tatsächliche Realisierung ihrer Ansprüche
erhöhen. Auch die Absage an prozessrechtliche, ausschließlich auf Verzögerung
gerichtete Taktiken ist als positiv zu
bewerten. Die Bedeutung von Gerichtsstandsvereinbarungen wird dadurch
wesentlich gestärkt, was bei einer Gestaltung von Vertragswerken und -klauseln
ausreichend berücksichtigt werden sollte.
2. Kommt die einheitliche Mehrwertsteuererklärung in Europa?
Bereits Ende 2013 hatte die EU-Kommission einen Richtlinien-Vorschlag für eine
europaweit geltende Standard-Mehrwert-
steuererklärung vorgelegt, die die nationalen Umsatzsteuererklärungen ersetzen
soll. Das Vorhaben bezweckt, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um bis zu
15 Mrd. Euro zu verringern und Kosten der
Mitgliedsstaaten zu begrenzen.
Geplant ist eine Abgabe von lediglich 5
standardisierten Angaben; optional haben
die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, bis zu
26 weitere Angaben abzufragen (bislang
verlangten einige Mitgliedsstaaten bis zu
100 weitere Angaben). Überdies sieht der
Vorschlag eine Regelung zur Vereinheitlichung der Abgabefristen vor, nach der die
Mehrwertsteuer-Erklärung grundsätzlich
monatlich und mindestens einen Monat
bzw. höchstens zwei Monate nach Ablauf
des jeweiligen Erklärungszeitraums abzugeben ist. Für kleinere Unternehmen
mit einem Jahresumsatz von höchstens
2 Millionen Euro soll eine vierteljährliche
Abgabefrist gelten. Eine Abgabe der Erklärung soll auf elektronischem Weg
europaweit möglich sein.
Derzeit wird der Entwurf im Rat der Europäischen Union diskutiert. Ob er sich wird
durchsetzen können, bleibt auch angesichts der Kritik des deutschen Bundesrates, der eine fehlende EU-Kompetenz
für das Vorhaben rügt, fraglich.
3. Europäisches Insolvenzregister
Am 07. Juli 2014 haben die Europäische
Kommission und sieben Mitgliedsstaaten
das Europäische Insolvenzregisters ins
Leben gerufen. Die zunächst als Pilotprojekt zu verstehende Initiative schafft
eine Verknüpfung der jeweils nationalen
Insolvenzregister und dadurch die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf
Insolvenzdaten anderer Mitgliedsstaaten.
Abrufbar sind diese Daten dann zentral
über das e-Justice-Portal – kostenlos und
in allen europäischen Amtssprachen. Das
Projekt ist ein Teil der europäischen
Initiative zur Modernisierung des europäischen Insolvenzrechts und hat die Vernetzung aller Insolvenzregister in Europa
zum Ziel. Dem Projekt beigetreten sind
zunächst neben Deutschland lediglich die
Niederlande, Österreich, Tschechien,
Slowenien, Rumänien und Estland.
Durch den schnellen und kostengünstigen
Zugriff auf Insolvenzdaten anderer Staaten
sollen die Gläubigerrechte gestärkt und die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
europäischen Unternehmen gefördert
werden. Das Europäische Insolvenzregisters wird sich zudem nicht nur im
Rahmen von Bonitätsprüfungen bei der
Anbahnung von Geschäftsbeziehungen
oder bei der Durchsetzung von Forderungen als sinnvolles Instrument erweisen,
sondern auch neue Chancen bei der
Übernahme ausländischer insolventer
Unternehmen eröffnen.
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