Regeln zur Nutzung von LesesaalSchließfächern Mit der Unterzeichnung des Vertrags über die Vergabe von Lesesaal-Schließfächern erkennen Sie die folgenden Regeln an: 1 Die Bibliothek haftet nicht für Bücher, Wertgegenstände und sonstige Materialien, die in den Schließfächern aufbewahrt werden. 2 Bücher und Zeitschriften aus dem Lesesaal sowie nicht ausgeliehene Bücher des Freihand- und Magazinbestands dürfen nicht in den Schließfächern aufbewahrt werden. Das Mitführen von Jacken, Taschen sowie Lebensmitteln ist in den Lesesälen nicht erlaubt. Diese müssen vor dem Betreten des Lesesaalbereiches in den Garderobenschränken eingeschlossen werden und dürfen nicht in den Lesesaal-Schließfächern aufbewahrt werden. 3 Die Universitätsbibliothek behält sich stichprobenartige Kontrollen der Schließfächer vor, um die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen zu gewährleisten und Missbrauch zu unterbinden. 4 Das Angebot von Schließfächern ist eine freiwillige Leistung der Universitätsbibliothek, auf die kein Anspruch besteht. Die Vereinbarung über ein Schließfach kann daher seitens der Universitätsbibliothek jederzeit ohne Weiteres widerrufen werden, wenn der Benutzer oder die Benutzerin die vereinbarten Bedingungen nicht einhält. 5 Die Leihfrist beträgt maximal 60 Tage. Bei einer Überschreitung der Frist werden gemäß der Gebührenordnung für bis zu 7 Kalendertage EUR 1,50, für weitere 7 Kalendertage zusätzlich EUR 5,00, für jede weitere Säumnisstufe zusätzlich EUR 10,00 erhoben. Diese Gebühren werden dem Bibliothekskonto belastet. 6 Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht möglich. 7 Bei Verlust der Schließkarte oder deren Beschädigung muss die Karte ersetzt und das Schloss neu programmiert werden. Hierfür ist eine Gebühr von EUR 30,00 zu entrichten.
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