Richtlinie Veranstaltungen

Richtlinie Veranstaltungen
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle von oder im Namen der Lufthansa Technik
(„LHT“) und/oder ihren Tochterunternehmen (gemeinsam „LHT Gruppe“) getätigten
Einladungen zu Veranstaltungen von Kunden, Vertragspartnern oder sonstigen
Personen, die nicht der LHT Gruppe angehören. Die Richtlinie umfasst Veranstaltungen,
die von der LHT Gruppe organisiert werden und Veranstaltungen, die von Dritten
organisiert werden, zu welchen die LHT Gruppe einlädt.
Einladungen zu Veranstaltungen sind Zuwendungen, die für den Eingeladenen oder
einen Dritten einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen.
Veranstaltungen umfassen insbesondere Einladungen zu Produktpräsentationen, Sportoder Kulturveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen, die üblicherweise entgeltlich
wären oder die nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich sind (z.B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern).
Nicht von dieser Richtlinie erfasst sind Einladungen zu Geschäftsessen, die Gewährung
von Geschenken (hierfür gilt die separate Richtlinie Geschenke, Essenseinladungen und
sonstige Zuwendungen) und die Einladung von Mitarbeitern der LHT Gruppe und deren
Begleitpersonen. Diese Richtlinie gilt auch nicht für die Annahme von Einladungen (zu
Veranstaltungen und Geschäftsessen), Geschenken oder sonstigen Zuwendungen.
Regelungen hierzu finden sich in der Conflict of Interest Richtlinie.
Diese Richtlinie Veranstaltungen kann durch Richtlinien auf Ebene der jeweiligen
Tochtergesellschaften, bestimmter Jurisdiktionen oder besonderer Konstellationen
modifiziert werden. Erleichterungen bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform
durch das zuständige Gremium gemäß der Konzernrichtlinie Compliance.
2. Grundsätze zur Gestaltung von Veranstaltungen
a) Compliance Ansatz
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Stand: Juni 2015
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Veranstaltungen unterliegen den folgenden Maßgaben:
-
Die Veranstaltung muss einen geschäftlichen Charakter haben
Keine Einladung von Lebenspartnern und sonstigen privaten Begleitpersonen
Reise- und Übernachtungskosten sind vom Eingeladenen selbst zu tragen
Amtsträger dürfen nicht eingeladen werden
(Einzelheiten siehe unten)
Aufgrund der schwierigen Abgrenzung erlaubter Zuwendungen zu möglicherweise strafbaren Bestechungen nach deutschem oder ausländischem Recht (z.B. gemäß Strafgesetzbuch [Deutschland], Foreign Corrupt Practices Act [USA] oder UK Bribery Act
[Großbritannien]) im In- und Ausland ist besondere Umsicht im Umgang mit Einladungen
zu Veranstaltungen geboten.
Einladungen zu Veranstaltungen dürfen nicht dazu dienen, den Eingeladenen in
unlauterer Weise zu beeinflussen, wobei bereits der Anschein einer derartigen
unlauteren Beeinflussung vermieden werden muss. Dies gilt umso mehr, als
Verstöße gegen gesetzliche Regelungen und/oder die in dieser Richtlinie enthaltenen
Vorgaben sowohl für die LHT Gruppe als auch für ihre Mitarbeiter erhebliche rechtliche
und wirtschaftliche Konsequenzen haben können. Für Mitarbeiter umfasst dies
beispielsweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Geltendmachung von
Regressansprüchen und mögliche strafrechtliche Konsequenzen.
b) Konkrete Vorgaben für Einladungen zu Veranstaltungen
Einladungen zu Veranstaltungen sind nur in begrenztem und gesellschaftlich üblichem
Umfang zulässig (Grundsatz der Sozialadäquanz), wobei wiederholte und zeitnahe Einladungen derselben Personen vermieden werden sollen. Auf keinen Fall darf die
Einladung
im
Hinblick
auf
eine
konkrete
Geschäftsentscheidung,
z.B.
Vertragsverhandlung, Vergabeentscheidung, Geschäftsabschluss, erfolgen oder diesen
Eindruck erwecken.
Die Veranstaltung muss einen geschäftlichen Charakter haben, d.h. der geschäftsbezogene Programmteil der Veranstaltung muss deutlich überwiegen. Unterhaltungselemente dürfen nur in eng begrenztem Umfang angeboten werden. Einladungen zu
Veranstaltungen mit reinem oder überwiegendem Freizeitcharakter (Bälle, Musikfestival,
Sportveranstaltungen etc.) sollen die Ausnahme darstellen.
Lebenspartner und sonstige private Begleitpersonen der Eingeladenen (zusammen
„Begleitpersonen“) dürfen im Grundsatz nicht mit eingeladen werden. Insoweit darf es
auch kein spezielles Programm für Begleitpersonen geben.
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Reise- und Übernachtungskosten sind vom Eingeladenen grundsätzlich selbst zu
tragen. Eine etwaige Bewirtung im Zusammenhang mit der Veranstaltung muss sich in
einem angemessen Rahmen halten.
Details zu diesen Einzelkriterien können Mitarbeiter den FAQs zur Richtlinie Veranstaltungen entnehmen.
Die Einladung zur Veranstaltung ist auf Firmenpapier zu drucken und unter Beilegung
des geplanten Veranstaltungsprogramms an die Geschäftsadresse des Eingeladenen
zu schicken. Der Eingeladene muss schriftlich bestätigen, dass seine Teilnahme mit den
firmeninternen Compliance-Richtlinien oder Vorschriften seines Unternehmens im
Einklang steht.
Die Einladung, die mit der Einladung verbundene Kommunikation mit dem Eingeladenen
und die Prüfung der Zulässigkeit der Einladung sind vollständig, nachvollziehbar und
unveränderbar zu dokumentieren.
In vielen Ländern stellt die Teilnahme an einer Veranstaltung ab einem bestimmten Wert
einen geldwerten Vorteil dar und ist damit steuerpflichtig. Es muss sichergestellt werden,
dass die entsprechenden Steuervorschriften eingehalten werden. Beachten Sie, dass
Steuergesetze in unterschiedlichen Ländern einschlägig sein können (Land des
Einladenden, des Eingeladenen und der Einladung). Informationen zur steuerrechtlichen
Behandlung der Veranstaltung können Sie bei CGN CA/T erfragen.
c) Besonderheiten bei Einladungen von Amtsträgern
Im Hinblick auf die Einladung von Amtsträgern gelten besonders restriktive Regeln und
Gesetze. Zu Veranstaltungen dürfen grundsätzlich keine Amtsträger (Government
Officials) eingeladen werden. Zulässig sind allenfalls ausgewählte Veranstaltungen, bei
denen der eingeladene Amtsträger beispielsweise eine Genehmigung hat oder eine
Repräsentanzfunktion wahrnimmt, d.h. der Amtsträger wird ausschließlich als
Repräsentant des Staates oder einer öffentlichen Einrichtung und nicht (auch) als Kunde
oder Vertreter eines (künftigen) Vertragspartners eingeladen.
Zu den „Amtsträgern“ im Sinne dieser Richtlinie zählen insbesondere folgende
Personen:
a) Beamte oder Richter;
b) Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen
(z.B. Minister, Staatssekretäre, Wehrbeauftragte, Parlamentspräsidenten, Träger
von Ehrenämtern wie die Beisitzer von Wahlausschüssen und -vorstände);
c) Personen, die sonst dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrzunehmen (z.B. Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter von Landesbanken,
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d)
e)
f)
g)
h)
Mitarbeiter bei der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Mitarbeiter
von Anstalten des öffentlichen Rechts, wenn diese Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen);
Personen auf allen Regierungsebenen (im In- und Ausland);
Mitarbeiter von Unternehmen die sich mindestens zu 50% in Staatsbesitz
befinden (z.B. Fluggesellschaften);*
Mitarbeiter öffentlicher internationaler Organisationen (z.B. die Vereinten
Nationen oder Luftfahrt-Organisationen);*
Kandidaten
für
öffentliche
Ämter,
Vertreter
politischer
Parteien
(Parteifunktionäre), Mitglieder von Königshäusern und ihre Angestellten;* und
alle anderen natürlichen und juristischen Personen, die in amtlicher Funktion für
eine Regierung tätig sind (z.B. mit der Zollabfertigung beauftragte privatwirtschaftliche Unternehmen, Mitarbeiter der Flugsicherung).
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das Group Compliance Office CJ/C.
Das Group Compliance Office CJ/C oder vom Group Compliance Office beauftragte
Personen können für Einzelfälle oder allgemeingültige Sachverhalte Ausnahmen von
den Regelungen dieser Richtlinie erteilen, wenn die rechtliche Beurteilung dies zulassen
sollte.
* Die Regelung gilt im Grundsatz und vorbehaltlich weiterer Einzelregelungen insbesondere für bestimmte
Unternehmen, Organisationen und Konstellationen.
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