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BDPK News
Nachrichten, Positionen, Berichte
ViSdP: BDPK – Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.
Friedrichstraße 60 · 10117 Berlin · Telefon (0 30) 2 40 08 99-0
E-Mail: [email protected] · www.bdpk.de · Redaktion: Stefanie Erdrich
Von Thomas Bublitz
Thomas Bublitz,
Hauptgeschäftsführer
284
f&w 3|2016
Offen gesagt fällt es mir zurzeit ein wenig schwer, eine gute und treffende gesundheitspolitische Lageeinschätzung für Deutschland zu liefern. In einer Zeit, in der es für viele
Millionen Menschen auf unserer Erde keine Aussicht auf Frieden und keine Hoffnung
auf ein erträgliches Leben gibt. Während all diese Menschen auf der Flucht sind und ihre
Heimat, ihre Familie und Freunde vermutlich für immer hinter sich lassen müssen, erscheinen mir die Probleme unseres Gesundheitswesens eher nachrangig und gewöhnlich.
Vielleicht ist es so, und vielleicht geht es nicht nur mir so, sondern möglicherweise
auch vielen anderen Verantwortlichen, die für unser deutsches Gesundheitswesen Entscheidungen treffen. Was machen wir nun? Stecken wir den Kopf in den Sand und hoffen, dass alles wieder gut ist, wenn wir ihn herausziehen? Oder nutzen wir die Gelegenheit, um die wichtigen und die weniger wichtigen Entscheidungen in Sachen Gesundheit
richtig einzuordnen und sie endlich abzuräumen!
Aus meiner Sicht heißt das, endlich heiße Eisen anzupacken. Die Große Koalition
kann nicht auf der einen Seite beklagen, dass jeder zweite Erwerbsminderungsrentner
ohne eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation aus dem Job ausscheidet, ohne die
Ursache zu beseitigen. Das jährliche Reha-Budget wurde im Rahmen des Rentenpakets
lediglich erhöht, doch das reicht nicht aus. Das Reha-Budget versagt, anstatt dass es Hilfreiches beiträgt. Das kann die Regierungskoalition auch mit einem Bekenntnis zu mehr
Prävention nicht ignorieren.
Wir können auch nicht beklagen, dass zu viele Menschen in die Pflege abrutschen, ohne dass man vorher versucht hat, dies mit Rehabilitation zu verhindern. Nur weniger als
ein Prozent der Pflege-Antragsteller erhalten bei der Pflegebegutachtung eine RehaEmpfehlung. Wie viele davon tatsächlich auch eine Reha-Leistung antreten, wissen wir
überhaupt nicht. Auch hier ist es an der Zeit, die längst bekannten Ursachen nun endlich
zu beseitigen. Eine gegliederte Kranken- und Pflegeversicherung, bei der die Versicherung auch noch selbst entscheidet, ob sie eine Rehabilitationsleistung erbringen will oder
nicht, muss an ihren eigenen Strukturen scheitern. Zum Nachteil der Menschen, um die
es geht!
Wir wissen auch, dass in unseren Krankenhäusern seit Langem das Geld für wichtige
Investitionen fehlt. Die Erkenntnis, dass das Geld fehlt und nicht zu beschaffen ist, ist als
Befund zu wenig. Wir brauchen leistungsfähige und moderne Krankenhäuser, um alle
Patienten, gleich ob deutsche Bürger oder ausländische Menschen auf der Flucht, gut
versorgen zu können. So ließe sich die Reihe von Handlungsfeldern weiter fortführen.
Eines ist mir wichtig in dieser unschönen Zeit: Trauen wir uns mal wieder und lösen
wir doch auch mal ein Problem. Das wäre ein tolles Signal auch an unsere zweifelnden
Mitbürger. Dann hätten wir den Blick frei für andere wichtige Aufgaben und könnten
helfen, jeder an seiner Stelle und nach seiner Fasson. Das wäre schön …
BDPK | Politik
Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen
Auf der Zielgeraden
Angehörige eines Heilberufs müssen sich darauf einstellen, dass in Kürze
mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
neue Strafbarkeitsgefahren entstehen werden.
Von Thilo Pfordte
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
21. Oktober 2015 wird aller Voraussicht nach mit nur geringfügigen Abweichungen Gesetz werden. Bestechlichkeit
und Bestechung im Gesundheitswesen sollen künftig unter
Strafe gestellt werden. Hintergrund ist der Gedanke, dass
Korruption im Gesundheitswesen den Wettbewerb beeinträchtigt, die medizinischen Leistungen verteuert sowie das
Vertrauen von Patienten in die Integrität der Ärzte untergräbt. Nachdem der Große Senat des BGH festgestellt hatte, dass die Korruptionstatbestände für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar seien und diese
bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte
der gesetzlichen Krankenkassen (§ 299 StGB) handeln, soll
eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden.
Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen drei neue Tatbestände vor. Mit § 299a E/StGB wird die „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ unter Strafe gestellt, wonach
sich Angehörige eines Heilberufs dann strafbar machen,
wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass
sie bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heiloder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der
Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen inländischen oder ausländischen Wettbewerb
unlautererweise bevorzugen oder die berufsrechtlichen
Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit
verletzen. Gemäß § 299b E/StGB macht sich spiegelbildlich dazu strafbar, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Gemäß § 300 E/StGB sieht der Entwurf bei besonders
schweren Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen, abweichend von dem Strafrahmen der §§ 299a, 299b E/StGB
(Strafrahmen von Geldstrafe bis drei Jahre), einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung sieht dabei als möglichen Täter der genannten Normen jeden Angehörigen eines Heilberufs vor
und geht damit weiter als ein bayerischer Alternativentwurf, der nur akademische Angehörige von Heilberufen
erfassen wollte.
Die Normen sind im Wesentlichen an die bereits existierenden Strafnormen der §§ 299, 300 StGB (Bestechlich-
keit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr
beziehungsweise besonders schwere Fälle hiervon) angelehnt. Bemerkenswerterweise ist aber,
anders als in den Fällen
von §§ 300, 299, eine
Überwachung der Telekommunikation nicht
möglich.
In der Praxis wird leiThilo Pfordte, Rechtsanwalt und
der zu erwarten sein, dass,
Fachanwalt für Strafrecht,
wie schon im Bereich des
Kanzlei Brehm & v. Moers
§ 299 StGB, die Grenze
zwischen zulässiger Zusammenarbeit einzelner Gesundheitsträger und Strafbarkeit
schwer zu bestimmen ist. Jedenfalls werden entsprechend
der bisherigen Rechtsprechung zur Angestelltenbestechung als Vorteil im Sinne der Tatbestände nicht nur ein
materieller Vorteil, wie etwa eine Geldzuwendung, zu verstehen sein, sondern auch immaterielle Vorteile, wie Auszeichnungen und Förderung beruflichen Fortkommens.
Ebenso können auch Einladungen zu Kongressen vorteilhaft im Rechtssinne sein. Andererseits ist das bloße Annehmen eines Vorteils nicht per se strafbar. Der Täter muss
vielmehr den Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest
intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für
einen ebenfalls zumindest intendierten Verstoß gegen seine
berufsrechtliche Pflicht fordern, sich versprechen lassen
oder annehmen. Die damit vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung (sogenannte „Unrechtsvereinbarung“) ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des StGB immanent und begründet die besondere
Strafwürdigkeit.
Es kommt also immer auf eine geschärfte Einzelfallbetrachtung an. Gerade vor diesem Hintergrund ist deshalb
sowohl den einzelnen Angehörigen eines Heilberufs als
auch den Gesundheitsdienstleistern wie Krankenhäusern,
Reha-Kliniken und Pflegeeinrichtungen dringend anzuraten, unter Erweiterung der bislang schon im Einzelfällen
zu beachtenden Strafbarkeit der Angestelltenbestechung
verstärkt auf die neuen Verbote zu achten und sich hierzu
beraten zu lassen.
f&w 3|2016
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BDPK | Reha
Patientenversorgung ohne Lücke
Entlassmanagement verbessern
Das Entlassmanagement nach einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt wurde im vergangenen
Jahr durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz angepasst. Die Einzelheiten zur Zusammenarbeit regelt
ein Rahmenvertrag, der noch nicht zustande gekommen ist. Die Verhandlungen dazu sollen noch im ersten
Halbjahr 2016 abgeschlossen werden.
Bisher waren Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, ein Versorgungsmanagement durchzuführen.
Damit sollte die Versorgungslücke zwischen einem Klinikaufenthalt und einer ambulanten medizinischen Behandlung
geschlossen werden. Trotz verschiedener Regelungen und
Richtlinien funktionierte das Versorgungsmanagement nicht
reibungslos. Darauf hat der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz reagiert, das im Juli 2015 in Kraft trat.
Die Kliniken erhielten ein Verordnungsrecht, und die Krankenkassen wurden zur Unterstützung des Entlassmanagements ausdrücklich verpflichtet. Rehabilitationseinrichtungen können, soweit dies für die Versorgung des Versicherten
unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, Arzneimittel, häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen;
hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche
Versorgung.
BDPK Bundeskongress am 22. und 23. Juni in Potsdam
Mittwoch, 22. Juni 2016
11.30 bis ca. 17.30 Uhr Seminartag
Abendveranstaltung im Krongut Bornstedt/Potsdam
Donnerstag, 23. Juni 2016
9.30 bis ca. 12.30 Uhr Mitgliederversammlung des BDPK
Tagungsort
Dorint Hotel Sanssouci Potsdam
Jägerallee 20, 14469 Potsdam
Weitere Informationen finden Sie auf: www.bdpk.de
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f&w 3|2016
Rahmenvertrag fehlt
Die Einzelheiten zur Zusammenarbeit sollen in einem Rahmenvertrag geregelt werden. Verhandlungen für die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen wurden aufgenommen, sind aber noch nicht abgeschlossen.
Eine zentrale Voraussetzung für die rechtssichere Anwendung des erweiterten Verordnungsrechts im Rahmen des Entlassmanagements ist jedoch der Abschluss des Rahmenvertrages. Dort regeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKVSV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) beziehungsweise der BDPK und weitere Reha-Leistungserbringerverbände unter anderem das Nähere zu den notwendigen Formularen. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Übertragung
der Vorgaben für niedergelassene Ärzte auf Reha-Kliniken
und Krankenhäuser. Rehabilitationseinrichtungen besitzen
bisher keine Betriebsstättennummer, und nicht alle Ärzte besitzen eine lebenslange Arztnummer. Hinzu kommt, dass die
Software der Rehabilitationseinrichtungen nicht auf die Bedruckung der Formulare ausgerichtet ist. Hier fordert der
BDPK ein vereinfachtes Verordnungsverfahren oder die Sicherstellung der Finanzierung notwendiger Anpassungen der
Reha-KIS (Krankenhausinformationssystem).
Der Rahmenvertrag soll noch im ersten Halbjahr dieses
Jahres abgeschlossen werden. Die letzten Verhandlungen dazu
fanden im Reha-Bereich im Februar statt, der nächste Verhandlungstermin ist im April. Im Krankenhausbereich sind die
nächsten Verhandlungen zum Rahmenvertrag im März. Es ist
wichtig, dass Kommunikationswege für eine schnelle Anschlussversorgung zwischen den Leistungserbringern untereinander und mit den Leistungsträgern gefunden werden, um
Versorgungslücken zu vermeiden und die Nachhaltigkeit der
stationären Leistung zu sichern.
Im Rahmen der Verhandlungen zum Entlassmanagement
nach Rehabilitationsmaßnahmen schlägt der GKV-Spitzenverband vor, einen einheitlichen Entlassungsbericht zu vereinbaren. Vereinheitlichungen sind zu begrüßen, der BDPK
setzt sich jedoch dafür ein, dass diese adressatengerecht so
schlank wie möglich gehalten werden. Wichtig ist hierbei die
Abstimmung mit der KBV, damit die Kommunikation mit
dem niedergelassenen Arzt zum Wohl des Patienten verbessert wird.
BDPK | Qualität
Initiativen für bessere Patientenversorgung
Qualitätsoffensive konkret
Gemeinsam für Qualität: Die etablierte Initiative Qualitätskliniken.de (4QD) und
die Initiative Qualitätsmedizin (IQM) haben Anfang 2015 ihre Expertise gebündelt
und mit der Stiftung Initiative Qualitätskliniken (SIQ!) eine gemeinsame
Dachorganisation gegründet. Die Stiftung arbeitet an der Weiterentwicklung
der externen Qualitätssicherung.
Mit einer „Qualitätsoffensive“ möchte der Gesetzgeber die
stationäre Versorgung in Krankenhäusern verbessern und
Qualität als weiteres Kriterium für Entscheidungen der Krankenhausplanung einführen. Die wissenschaftliche Unterstützung soll das Ende 2014 gegründete unabhängige Institut für
Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
(IQTIG) liefern.
Der BDPK gestaltet die politische Qualitätsoffensive aktiv mit und befürwortet den geplanten stärkeren Einbezug
von Qualität in die Krankenhausfinanzierung. Ein fairer
Wettbewerb, in dem die unternehmerische Freiheit der Krankenhäuser gewahrt und als Innovationskraft genutzt wird,
soll dabei die Basis für eine kontinuierliche Verbesserung der
Patientenversorgung bilden.
Krankenhäuser engagieren sich bereits seit vielen Jahren
für eine zuverlässig gute Behandlungsqualität und bieten
der Öffentlichkeit einen transparenten Dialog im Rahmen
von Qualitätsportalen und -berichten. Die Stiftung Initiative
Qualitätsmedizin (SIQ!), hinter der rund 500 Kliniken stehen,
hat sich die wissenschaftliche Evaluation bestehender und die
Entwicklung neuer Qualitätsindikatoren zum Ziel gesetzt und
begleitet damit proaktiv den politischen Reformprozess. Für
die Umsetzung ihrer Ziele hat SIQ! Arbeitsgruppen gegründet, in denen sich Experten aus den Mitgliedskrankenhäusern
engagieren. Im Rahmen des SIQ! Forums 2016, welches erstmalig am 30./31. Mai in Berlin stattfinden wird, sollen erste
Ergebnisse vorgestellt und diskutiert werden.
geeignet sind, die entscheidende letzte Dimension abzubilden. Außerdem sollen die zahlreichen Zertifikate und
Qualitätssiegel in ihrer Aussagekraft bewertet und die unübersichtliche Zertifikatslandschaft für die Öffentlichkeit
transparent gemacht werden.
AG Qualität der Indikationsstellung
und Scoring-Systeme
Mit Blick auf die vermeintliche Indikationsausweitung und
Überversorgung werden die Mess- und Vergleichbarkeit von
Indikationsqualität sowie Kriterienkataloge für Zweitmeinungs-Experten diskutiert. Die AG unterstützt das IQTIG
auch dabei, die vergleichenden Übersichten zur Versorgungsqualität in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen, indem sie
Bewertungskriterien für Scoring-Systeme erarbeitet und verschiedene Compositscores bewertet.
AG Patientensicherheit
Ein Ziel der politischen Qualitätsoffensive sind die Verbesserung der Aussagekraft und Verständlichkeit der Krankenhaus-Qualitätsberichte sowie die Integration von Aspekten
der Patientensicherheit. Die SIQ! beschäftigt sich in diesem
Zusammenhang mit der Messbarkeit von Patientensicherheit, der Identifikation konkreter Indikatoren und der besonderen Bedeutung der Hygiene.
AG Kernindikatorensatz
Die AG bewertet die in Deutschland genutzten medizinischen Qualitätsindikatoren relevanter Krankheitsbilder im
Bereich der stationären Versorgung. Ziel ist die Zusammenstellung eines überschaubaren Satzes geeigneter Kernindikatoren, die belastbar bei definierten Diagnosen/Prozeduren die
medizinische Behandlungsqualität darstellen.
AG Patientenbefragung
Derzeit existiert eine Vielzahl unterschiedlichster Befragungsinstrumente. Antworten auf die Fragen, ob die bestehenden Instrumente zur Messung der Behandlungsqualität
geeignet, angemessen und wirksam sind, gibt es jedoch
noch nicht. Ziel der SIQ! ist es, auf Basis der Erfahrungen
der Klinikbetreiber, Vorschläge für die Gestaltung sinnvoller
Patientenbefragungen auszuarbeiten.
AG Korrelation von Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität
Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt der SIQ! ist die wissenschaftliche Untersuchung der Zusammenhänge zwischen
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Dabei steht immer
die Frage im Raum, ob Strukturqualität als Surrogat für Ergebnisqualität genutzt werden kann und welche Indikatoren
AG Peer Review
Die AG möchte die Nutzung von Peer Review-Verfahren
weiter vorantreiben und befürwortet die Vernetzung von
erfolgreich etablierten Verfahren miteinander. Methodisch
sollen in Peer Review-Verfahren der Wissenstransfer und
Best Practice-Beispiele sowie der interprofessionelle Ansatz
unter Einbeziehung der Pflege gestärkt werden.
f&w 3|2016
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