BDPK News Nachrichten, Positionen, Berichte ViSdP: BDPK – Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. Friedrichstraße 60 · 10117 Berlin · Telefon (0 30) 2 40 08 99-0 E-Mail: [email protected] · www.bdpk.de · Redaktion: Stefanie Erdrich Von Thomas Bublitz Thomas Bublitz, Hauptgeschäftsführer 284 f&w 3|2016 Offen gesagt fällt es mir zurzeit ein wenig schwer, eine gute und treffende gesundheitspolitische Lageeinschätzung für Deutschland zu liefern. In einer Zeit, in der es für viele Millionen Menschen auf unserer Erde keine Aussicht auf Frieden und keine Hoffnung auf ein erträgliches Leben gibt. Während all diese Menschen auf der Flucht sind und ihre Heimat, ihre Familie und Freunde vermutlich für immer hinter sich lassen müssen, erscheinen mir die Probleme unseres Gesundheitswesens eher nachrangig und gewöhnlich. Vielleicht ist es so, und vielleicht geht es nicht nur mir so, sondern möglicherweise auch vielen anderen Verantwortlichen, die für unser deutsches Gesundheitswesen Entscheidungen treffen. Was machen wir nun? Stecken wir den Kopf in den Sand und hoffen, dass alles wieder gut ist, wenn wir ihn herausziehen? Oder nutzen wir die Gelegenheit, um die wichtigen und die weniger wichtigen Entscheidungen in Sachen Gesundheit richtig einzuordnen und sie endlich abzuräumen! Aus meiner Sicht heißt das, endlich heiße Eisen anzupacken. Die Große Koalition kann nicht auf der einen Seite beklagen, dass jeder zweite Erwerbsminderungsrentner ohne eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation aus dem Job ausscheidet, ohne die Ursache zu beseitigen. Das jährliche Reha-Budget wurde im Rahmen des Rentenpakets lediglich erhöht, doch das reicht nicht aus. Das Reha-Budget versagt, anstatt dass es Hilfreiches beiträgt. Das kann die Regierungskoalition auch mit einem Bekenntnis zu mehr Prävention nicht ignorieren. Wir können auch nicht beklagen, dass zu viele Menschen in die Pflege abrutschen, ohne dass man vorher versucht hat, dies mit Rehabilitation zu verhindern. Nur weniger als ein Prozent der Pflege-Antragsteller erhalten bei der Pflegebegutachtung eine RehaEmpfehlung. Wie viele davon tatsächlich auch eine Reha-Leistung antreten, wissen wir überhaupt nicht. Auch hier ist es an der Zeit, die längst bekannten Ursachen nun endlich zu beseitigen. Eine gegliederte Kranken- und Pflegeversicherung, bei der die Versicherung auch noch selbst entscheidet, ob sie eine Rehabilitationsleistung erbringen will oder nicht, muss an ihren eigenen Strukturen scheitern. Zum Nachteil der Menschen, um die es geht! Wir wissen auch, dass in unseren Krankenhäusern seit Langem das Geld für wichtige Investitionen fehlt. Die Erkenntnis, dass das Geld fehlt und nicht zu beschaffen ist, ist als Befund zu wenig. Wir brauchen leistungsfähige und moderne Krankenhäuser, um alle Patienten, gleich ob deutsche Bürger oder ausländische Menschen auf der Flucht, gut versorgen zu können. So ließe sich die Reihe von Handlungsfeldern weiter fortführen. Eines ist mir wichtig in dieser unschönen Zeit: Trauen wir uns mal wieder und lösen wir doch auch mal ein Problem. Das wäre ein tolles Signal auch an unsere zweifelnden Mitbürger. Dann hätten wir den Blick frei für andere wichtige Aufgaben und könnten helfen, jeder an seiner Stelle und nach seiner Fasson. Das wäre schön … BDPK | Politik Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen Auf der Zielgeraden Angehörige eines Heilberufs müssen sich darauf einstellen, dass in Kürze mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen neue Strafbarkeitsgefahren entstehen werden. Von Thilo Pfordte Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21. Oktober 2015 wird aller Voraussicht nach mit nur geringfügigen Abweichungen Gesetz werden. Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen sollen künftig unter Strafe gestellt werden. Hintergrund ist der Gedanke, dass Korruption im Gesundheitswesen den Wettbewerb beeinträchtigt, die medizinischen Leistungen verteuert sowie das Vertrauen von Patienten in die Integrität der Ärzte untergräbt. Nachdem der Große Senat des BGH festgestellt hatte, dass die Korruptionstatbestände für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar seien und diese bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen (§ 299 StGB) handeln, soll eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen drei neue Tatbestände vor. Mit § 299a E/StGB wird die „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ unter Strafe gestellt, wonach sich Angehörige eines Heilberufs dann strafbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heiloder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen inländischen oder ausländischen Wettbewerb unlautererweise bevorzugen oder die berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzen. Gemäß § 299b E/StGB macht sich spiegelbildlich dazu strafbar, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Gemäß § 300 E/StGB sieht der Entwurf bei besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen, abweichend von dem Strafrahmen der §§ 299a, 299b E/StGB (Strafrahmen von Geldstrafe bis drei Jahre), einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dabei als möglichen Täter der genannten Normen jeden Angehörigen eines Heilberufs vor und geht damit weiter als ein bayerischer Alternativentwurf, der nur akademische Angehörige von Heilberufen erfassen wollte. Die Normen sind im Wesentlichen an die bereits existierenden Strafnormen der §§ 299, 300 StGB (Bestechlich- keit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr beziehungsweise besonders schwere Fälle hiervon) angelehnt. Bemerkenswerterweise ist aber, anders als in den Fällen von §§ 300, 299, eine Überwachung der Telekommunikation nicht möglich. In der Praxis wird leiThilo Pfordte, Rechtsanwalt und der zu erwarten sein, dass, Fachanwalt für Strafrecht, wie schon im Bereich des Kanzlei Brehm & v. Moers § 299 StGB, die Grenze zwischen zulässiger Zusammenarbeit einzelner Gesundheitsträger und Strafbarkeit schwer zu bestimmen ist. Jedenfalls werden entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Angestelltenbestechung als Vorteil im Sinne der Tatbestände nicht nur ein materieller Vorteil, wie etwa eine Geldzuwendung, zu verstehen sein, sondern auch immaterielle Vorteile, wie Auszeichnungen und Förderung beruflichen Fortkommens. Ebenso können auch Einladungen zu Kongressen vorteilhaft im Rechtssinne sein. Andererseits ist das bloße Annehmen eines Vorteils nicht per se strafbar. Der Täter muss vielmehr den Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest intendierte unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder für einen ebenfalls zumindest intendierten Verstoß gegen seine berufsrechtliche Pflicht fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Die damit vorausgesetzte inhaltliche Verknüpfung von Vorteil und Gegenleistung (sogenannte „Unrechtsvereinbarung“) ist sämtlichen Korruptionstatbeständen des StGB immanent und begründet die besondere Strafwürdigkeit. Es kommt also immer auf eine geschärfte Einzelfallbetrachtung an. Gerade vor diesem Hintergrund ist deshalb sowohl den einzelnen Angehörigen eines Heilberufs als auch den Gesundheitsdienstleistern wie Krankenhäusern, Reha-Kliniken und Pflegeeinrichtungen dringend anzuraten, unter Erweiterung der bislang schon im Einzelfällen zu beachtenden Strafbarkeit der Angestelltenbestechung verstärkt auf die neuen Verbote zu achten und sich hierzu beraten zu lassen. f&w 3|2016 285 BDPK | Reha Patientenversorgung ohne Lücke Entlassmanagement verbessern Das Entlassmanagement nach einem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt wurde im vergangenen Jahr durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz angepasst. Die Einzelheiten zur Zusammenarbeit regelt ein Rahmenvertrag, der noch nicht zustande gekommen ist. Die Verhandlungen dazu sollen noch im ersten Halbjahr 2016 abgeschlossen werden. Bisher waren Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, ein Versorgungsmanagement durchzuführen. Damit sollte die Versorgungslücke zwischen einem Klinikaufenthalt und einer ambulanten medizinischen Behandlung geschlossen werden. Trotz verschiedener Regelungen und Richtlinien funktionierte das Versorgungsmanagement nicht reibungslos. Darauf hat der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz reagiert, das im Juli 2015 in Kraft trat. Die Kliniken erhielten ein Verordnungsrecht, und die Krankenkassen wurden zur Unterstützung des Entlassmanagements ausdrücklich verpflichtet. Rehabilitationseinrichtungen können, soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, Arzneimittel, häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. BDPK Bundeskongress am 22. und 23. Juni in Potsdam Mittwoch, 22. Juni 2016 11.30 bis ca. 17.30 Uhr Seminartag Abendveranstaltung im Krongut Bornstedt/Potsdam Donnerstag, 23. Juni 2016 9.30 bis ca. 12.30 Uhr Mitgliederversammlung des BDPK Tagungsort Dorint Hotel Sanssouci Potsdam Jägerallee 20, 14469 Potsdam Weitere Informationen finden Sie auf: www.bdpk.de 286 f&w 3|2016 Rahmenvertrag fehlt Die Einzelheiten zur Zusammenarbeit sollen in einem Rahmenvertrag geregelt werden. Verhandlungen für die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen wurden aufgenommen, sind aber noch nicht abgeschlossen. Eine zentrale Voraussetzung für die rechtssichere Anwendung des erweiterten Verordnungsrechts im Rahmen des Entlassmanagements ist jedoch der Abschluss des Rahmenvertrages. Dort regeln die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKVSV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) beziehungsweise der BDPK und weitere Reha-Leistungserbringerverbände unter anderem das Nähere zu den notwendigen Formularen. Schwierigkeiten bereitet vor allem die Übertragung der Vorgaben für niedergelassene Ärzte auf Reha-Kliniken und Krankenhäuser. Rehabilitationseinrichtungen besitzen bisher keine Betriebsstättennummer, und nicht alle Ärzte besitzen eine lebenslange Arztnummer. Hinzu kommt, dass die Software der Rehabilitationseinrichtungen nicht auf die Bedruckung der Formulare ausgerichtet ist. Hier fordert der BDPK ein vereinfachtes Verordnungsverfahren oder die Sicherstellung der Finanzierung notwendiger Anpassungen der Reha-KIS (Krankenhausinformationssystem). Der Rahmenvertrag soll noch im ersten Halbjahr dieses Jahres abgeschlossen werden. Die letzten Verhandlungen dazu fanden im Reha-Bereich im Februar statt, der nächste Verhandlungstermin ist im April. Im Krankenhausbereich sind die nächsten Verhandlungen zum Rahmenvertrag im März. Es ist wichtig, dass Kommunikationswege für eine schnelle Anschlussversorgung zwischen den Leistungserbringern untereinander und mit den Leistungsträgern gefunden werden, um Versorgungslücken zu vermeiden und die Nachhaltigkeit der stationären Leistung zu sichern. Im Rahmen der Verhandlungen zum Entlassmanagement nach Rehabilitationsmaßnahmen schlägt der GKV-Spitzenverband vor, einen einheitlichen Entlassungsbericht zu vereinbaren. Vereinheitlichungen sind zu begrüßen, der BDPK setzt sich jedoch dafür ein, dass diese adressatengerecht so schlank wie möglich gehalten werden. Wichtig ist hierbei die Abstimmung mit der KBV, damit die Kommunikation mit dem niedergelassenen Arzt zum Wohl des Patienten verbessert wird. BDPK | Qualität Initiativen für bessere Patientenversorgung Qualitätsoffensive konkret Gemeinsam für Qualität: Die etablierte Initiative Qualitätskliniken.de (4QD) und die Initiative Qualitätsmedizin (IQM) haben Anfang 2015 ihre Expertise gebündelt und mit der Stiftung Initiative Qualitätskliniken (SIQ!) eine gemeinsame Dachorganisation gegründet. Die Stiftung arbeitet an der Weiterentwicklung der externen Qualitätssicherung. Mit einer „Qualitätsoffensive“ möchte der Gesetzgeber die stationäre Versorgung in Krankenhäusern verbessern und Qualität als weiteres Kriterium für Entscheidungen der Krankenhausplanung einführen. Die wissenschaftliche Unterstützung soll das Ende 2014 gegründete unabhängige Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) liefern. Der BDPK gestaltet die politische Qualitätsoffensive aktiv mit und befürwortet den geplanten stärkeren Einbezug von Qualität in die Krankenhausfinanzierung. Ein fairer Wettbewerb, in dem die unternehmerische Freiheit der Krankenhäuser gewahrt und als Innovationskraft genutzt wird, soll dabei die Basis für eine kontinuierliche Verbesserung der Patientenversorgung bilden. Krankenhäuser engagieren sich bereits seit vielen Jahren für eine zuverlässig gute Behandlungsqualität und bieten der Öffentlichkeit einen transparenten Dialog im Rahmen von Qualitätsportalen und -berichten. Die Stiftung Initiative Qualitätsmedizin (SIQ!), hinter der rund 500 Kliniken stehen, hat sich die wissenschaftliche Evaluation bestehender und die Entwicklung neuer Qualitätsindikatoren zum Ziel gesetzt und begleitet damit proaktiv den politischen Reformprozess. Für die Umsetzung ihrer Ziele hat SIQ! Arbeitsgruppen gegründet, in denen sich Experten aus den Mitgliedskrankenhäusern engagieren. Im Rahmen des SIQ! Forums 2016, welches erstmalig am 30./31. Mai in Berlin stattfinden wird, sollen erste Ergebnisse vorgestellt und diskutiert werden. geeignet sind, die entscheidende letzte Dimension abzubilden. Außerdem sollen die zahlreichen Zertifikate und Qualitätssiegel in ihrer Aussagekraft bewertet und die unübersichtliche Zertifikatslandschaft für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden. AG Qualität der Indikationsstellung und Scoring-Systeme Mit Blick auf die vermeintliche Indikationsausweitung und Überversorgung werden die Mess- und Vergleichbarkeit von Indikationsqualität sowie Kriterienkataloge für Zweitmeinungs-Experten diskutiert. Die AG unterstützt das IQTIG auch dabei, die vergleichenden Übersichten zur Versorgungsqualität in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen, indem sie Bewertungskriterien für Scoring-Systeme erarbeitet und verschiedene Compositscores bewertet. AG Patientensicherheit Ein Ziel der politischen Qualitätsoffensive sind die Verbesserung der Aussagekraft und Verständlichkeit der Krankenhaus-Qualitätsberichte sowie die Integration von Aspekten der Patientensicherheit. Die SIQ! beschäftigt sich in diesem Zusammenhang mit der Messbarkeit von Patientensicherheit, der Identifikation konkreter Indikatoren und der besonderen Bedeutung der Hygiene. AG Kernindikatorensatz Die AG bewertet die in Deutschland genutzten medizinischen Qualitätsindikatoren relevanter Krankheitsbilder im Bereich der stationären Versorgung. Ziel ist die Zusammenstellung eines überschaubaren Satzes geeigneter Kernindikatoren, die belastbar bei definierten Diagnosen/Prozeduren die medizinische Behandlungsqualität darstellen. AG Patientenbefragung Derzeit existiert eine Vielzahl unterschiedlichster Befragungsinstrumente. Antworten auf die Fragen, ob die bestehenden Instrumente zur Messung der Behandlungsqualität geeignet, angemessen und wirksam sind, gibt es jedoch noch nicht. Ziel der SIQ! ist es, auf Basis der Erfahrungen der Klinikbetreiber, Vorschläge für die Gestaltung sinnvoller Patientenbefragungen auszuarbeiten. AG Korrelation von Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt der SIQ! ist die wissenschaftliche Untersuchung der Zusammenhänge zwischen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Dabei steht immer die Frage im Raum, ob Strukturqualität als Surrogat für Ergebnisqualität genutzt werden kann und welche Indikatoren AG Peer Review Die AG möchte die Nutzung von Peer Review-Verfahren weiter vorantreiben und befürwortet die Vernetzung von erfolgreich etablierten Verfahren miteinander. Methodisch sollen in Peer Review-Verfahren der Wissenstransfer und Best Practice-Beispiele sowie der interprofessionelle Ansatz unter Einbeziehung der Pflege gestärkt werden. f&w 3|2016 287
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