Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Die Pflegestufen im Überlick

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Definition Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen.
Die Hilfe besteht in der Unterstützung von:
• Körperpflege z.B.: Waschen,Zahnpflege
• Ernährung
• Mobilität z.B.: Hilfe beim Aufstehen, An- und Auskleiden
• Hauswirtschaftliche Versorgung z.B. : Einkaufen, Waschen der Kleidung, und vieles mehr.
Die Pflegestufen im Überlick
Pflegestufe I
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem
oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
• Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, hiervon müssen
mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
• Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind maßgebend.
Pflegestufe II
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
• Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, hiervon müssen
mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen.
• Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind maßgebend.
Pflegestufe III
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernöhrung oder der Mobilität täglich
rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bed¨rfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
• Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, hiervon müssen
mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.
• Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind maßgebend.
Pflegeleistungen
Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder einem anderen Haushalt, in dem sie
aufgenommen sind, gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung als Sachleistung auch Pflegesachleistung genannt. Häusliche Pflegehilfe wird durch
geeignete Pflegekräfte von ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht, mit denen die
PfIegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
• Die Pflegestufetufe I übernimmt Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von zur Zeit
monatlich 440,00 EURO
• Die Pflegestufetufe II übernimmt Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von zur Zeit
monatlich 1.040,00 EURO
• Die Pflegestufetufe III übernimmt Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von zur Zeit
monatlich 1.510,00 EURO (Härtefall bis 1.918,00 EURO)
Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfe (Geldleistung)
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der
Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld, dessen Umfang
entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine
Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
• Die Pflegestufetufe I übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 225,00 EURO
• Die Pflegestufetufe II übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 430,00 EURO
• Die Pflegestufetufe III übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 685,00 EURO
Kombination von Geldleistung und Sachleistung
Der Pflegebedürftige kann die notwendigen Hilfen nach seinen Bedürfnissen kombinieren. An
die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will,
ist der Pflegebedürftige für die Dauer von 6 Monaten gebunden.
Tagespflege/Nachtpflege
Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung besteht, wenn die
h&aumlusliche Pflege nicht ausreichend gesichert ist. Pflegegeld und h&aumlusliche Pflegehilfe
können neben teilstationärer Pflege in Anspruch genommen werden. Die pflegebedingten
Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt die vorgesehenen (siehe Pflegesachleistung)
Höchstgrenzen nicht überschreiten.
• Die Pflegestufetufe I übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 440,00 EURO
• Die Pflegestufetufe II übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 1.040,00 EURO
• Die Pflegestufetufe III übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 1.510,00 EURO
Kurzzeitpflege
Für die Dauer bis zu vier Wochen im Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf vollstationäre
Pflege in einer Vertragseinrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang
erbracht werden kann und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Die pflegebedingten
Aufwendungen werden von der Pflegekasse bis zu 1.510,00 EURO übernommen.
Ersatzpflege(Verhinderungspflege)
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der
Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für
längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den
Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall
1.510,00 EURO im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird
vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausge¨bt wird. In diesen Fällen dürfen die
Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht
überschreiten.
Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der
Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
Die Verhinderungspflege kann auch Stundenweise beantragt werden!
Pflegehilfsmittel
Die Pflegeleistungen werden ergänzt durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese
die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder eine selbständige
Lebensführung ermöglichen. z.B. ein Pflegebett. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
werden darüberhinaus mit bis zu 31,00 EURO monatlich bezuschusst, z.B. für bestimmte
Hygieneprodukte.
Wohnumfeldverbesserungen
Wenn das Wohnumfeld verändert werden muss, um eine Pflege zu Hause zu ermöglichen, wird
dieses mit bis zu 2557,00 EURO bezuschusst, z.B. Anpassung des Bades; Antrag immer vor
Beginn einer Maßnahme stellen!.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Die Pflegekasse leistet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson
regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Während der pflegerischen
Tätigkeit sind Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren
wollen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Pflegekurse/Schulungen
Kostenlose Pflegekurse unterstützen Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte in ihrer
Aufgabe und erleichtern ihnen so die Pflegetätigkeit.
Vollstationäre Pflege *jedoch höchstens 75% des Heimentgelts
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für
die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege der sozialen Betreuung bei der Pflege in
vollstationären Vertragseinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich
ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in
Betracht kommt.
• Die Pflegestufetufe I übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 1.023,00 EURO
• Die Pflegestufetufe II übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 1.279,00 EURO
• Die Pflegestufetufe III übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit
monatlich 1.510,00 EURO (Härtefall bis 1.825,00 EURO)
Einrichtungen der Behindertenhilfe
Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die
berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter
im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse 10% des
Heimentgelts, höchstens 256,00 EURO monatlich.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen monatlichen Zuschuss bis zu 200,00 EURO
für zusätzliche Betreuungsleistungen, wenn sie aufgrund demenzbedingter
Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder
psychischer Erkrankungen in ihrer Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt sind.
Gegen Vorlage entsprechender Rechnungen erstattet die Pflegekasse Aufwendungen im
Zusammenhang mit folgenden Leistungen: Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Angebote zur
allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste niedrigschwellige
Betreuungsangebote, die nach Landesrecht anerkannt sind (z. B. familienentlastende Dienste,
ehrenamtliche Betreuungsgruppen für Demenzkranke).