Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Definition Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe besteht in der Unterstützung von: • Körperpflege z.B.: Waschen,Zahnpflege • Ernährung • Mobilität z.B.: Hilfe beim Aufstehen, An- und Auskleiden • Hauswirtschaftliche Versorgung z.B. : Einkaufen, Waschen der Kleidung, und vieles mehr. Die Pflegestufen im Überlick Pflegestufe I Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. • Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, hiervon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. • Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Pflegestufe II Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. • Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, hiervon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen. • Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Pflegestufe III Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernöhrung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bed¨rfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. • Die Pflege muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, hiervon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen. • Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Pflegeleistungen Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe) Pflegebedürftige, die in ihrem Haushalt oder einem anderen Haushalt, in dem sie aufgenommen sind, gepflegt werden, erhalten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung auch Pflegesachleistung genannt. Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte von ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht, mit denen die PfIegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. • Die Pflegestufetufe I übernimmt Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von zur Zeit monatlich 440,00 EURO • Die Pflegestufetufe II übernimmt Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von zur Zeit monatlich 1.040,00 EURO • Die Pflegestufetufe III übernimmt Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von zur Zeit monatlich 1.510,00 EURO (Härtefall bis 1.918,00 EURO) Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfe (Geldleistung) Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld, dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. • Die Pflegestufetufe I übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 225,00 EURO • Die Pflegestufetufe II übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 430,00 EURO • Die Pflegestufetufe III übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 685,00 EURO Kombination von Geldleistung und Sachleistung Der Pflegebedürftige kann die notwendigen Hilfen nach seinen Bedürfnissen kombinieren. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von 6 Monaten gebunden. Tagespflege/Nachtpflege Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung besteht, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend gesichert ist. Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe können neben teilstationärer Pflege in Anspruch genommen werden. Die pflegebedingten Aufwendungen dürfen jedoch insgesamt die vorgesehenen (siehe Pflegesachleistung) Höchstgrenzen nicht überschreiten. • Die Pflegestufetufe I übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 440,00 EURO • Die Pflegestufetufe II übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 1.040,00 EURO • Die Pflegestufetufe III übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 1.510,00 EURO Kurzzeitpflege Für die Dauer bis zu vier Wochen im Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Die pflegebedingten Aufwendungen werden von der Pflegekasse bis zu 1.510,00 EURO übernommen. Ersatzpflege(Verhinderungspflege) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.510,00 EURO im Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausge¨bt wird. In diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Verhinderungspflege kann auch Stundenweise beantragt werden! Pflegehilfsmittel Die Pflegeleistungen werden ergänzt durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen. z.B. ein Pflegebett. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden darüberhinaus mit bis zu 31,00 EURO monatlich bezuschusst, z.B. für bestimmte Hygieneprodukte. Wohnumfeldverbesserungen Wenn das Wohnumfeld verändert werden muss, um eine Pflege zu Hause zu ermöglichen, wird dieses mit bis zu 2557,00 EURO bezuschusst, z.B. Anpassung des Bades; Antrag immer vor Beginn einer Maßnahme stellen!. Soziale Sicherung der Pflegepersonen Die Pflegekasse leistet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, haben einen Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem Recht der Arbeitsförderung. Pflegekurse/Schulungen Kostenlose Pflegekurse unterstützen Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte in ihrer Aufgabe und erleichtern ihnen so die Pflegetätigkeit. Vollstationäre Pflege *jedoch höchstens 75% des Heimentgelts Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege der sozialen Betreuung bei der Pflege in vollstationären Vertragseinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. • Die Pflegestufetufe I übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 1.023,00 EURO • Die Pflegestufetufe II übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 1.279,00 EURO • Die Pflegestufetufe III übernimmt für selbstbeschaffte Pflegehilfe von zur Zeit monatlich 1.510,00 EURO (Härtefall bis 1.825,00 EURO) Einrichtungen der Behindertenhilfe Für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse 10% des Heimentgelts, höchstens 256,00 EURO monatlich. Zusätzliche Betreuungsleistungen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen monatlichen Zuschuss bis zu 200,00 EURO für zusätzliche Betreuungsleistungen, wenn sie aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen in ihrer Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt sind. Gegen Vorlage entsprechender Rechnungen erstattet die Pflegekasse Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Leistungen: Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Angebote zur allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Landesrecht anerkannt sind (z. B. familienentlastende Dienste, ehrenamtliche Betreuungsgruppen für Demenzkranke).
© Copyright 2024 ExpyDoc