Belastungsgrenze nach § 62 SGB V Stand: 09.09.15 Bezugsgröße jährlich Kinderfreibetrag 34.860,00 € 7.248,00 € Berechnungsgrößen Bezugsgröße jährlich: hiervon 15 % = hiervon 10 % = 34.860,00 € 5.229,00 € 3.486,00 € Summe der jährlichen Freibeträge nach § 62 SGB V bei Ehegatten Freibetrag für den Ehegatten/Lebenspartner: 5.229,00 € Freibetrag für Freibetrag für Freibetrag für Freibetrag für 7.248,00 € 14.496,00 € 21.744,00 € 28.992,00 € ein Kind des Versicherten zwei Kinder des Versicherten drei Kinder des Versicherten vier Kinder des Versicherten Bemessungsgrößen 2016 Belastungsgrenze nach § 62 SGB V Stand: 27.07.15 Bezugsgröße jährlich Kinderfreibetrag 34.020,00 € 7.152,00 € Berechnungsgrößen Bezugsgröße jährlich: hiervon 15 % = hiervon 10 % = 34.020,00 € 5.103,00 € 3.402,00 € Summe der jährlichen Freibeträge nach § 62 SGB V bei Ehegatten Freibetrag für den Ehegatten/Lebenspartner: 5.103,00 € Freibetrag für Freibetrag für Freibetrag für Freibetrag für 7.152,00 € 14.304,00 € 21.456,00 € 28.608,00 € ein Kind des Versicherten zwei Kinder des Versicherten drei Kinder des Versicherten vier Kinder des Versicherten Bemessungsgrößen 2015
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