Pfändungsfreigrenzen erhöht Seit 01.07 2015 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle 1.079,99 Euro pro Monat. Wer Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, erhält einen höheren Freibetrag. Bei einem Kind liegt dieser bei 1.477,99 Euro, bei zwei oder mehr Kindern entsprechend höher. Konkret bedeutet das: Nur wenn Betroffene mehr als ihren Freibetrag verdienen, müssen sie bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil an ihre Gläubiger abtreten. Neue Pfändungstabelle: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gültig ab 1. Juli 2015 Beispiel: So darf ein alleinstehender Schuldner, der monatlich 1.400 Euro netto verdient, 1.171,72 Euro behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, muss er gar nichts von seinem Lohn abtreten. Sie haben weitere Fragen hierzu? Wir bieten Kurzberatung. Nehmen Sie Kontakt auf zu unseren Beratern: Frau Tschapka und Herr Strecker. Am besten erreichen Sie diese währende der Offenen Sprechzeiten.
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