Pfändungsfreigrenzen erhöht Seit 01.07 2015 beträgt der

Pfändungsfreigrenzen erhöht
Seit 01.07 2015 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle
1.079,99 Euro pro Monat. Wer Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, erhält einen höheren
Freibetrag. Bei einem Kind liegt dieser bei 1.477,99 Euro, bei zwei oder mehr Kindern
entsprechend höher. Konkret bedeutet das: Nur wenn Betroffene mehr als ihren Freibetrag
verdienen, müssen sie bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil an ihre Gläubiger abtreten.
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Neue Pfändungstabelle:
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen, gültig ab 1. Juli 2015
Beispiel: So darf ein alleinstehender Schuldner, der monatlich 1.400 Euro netto verdient,
1.171,72 Euro behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist er für eine Person
unterhaltspflichtig, muss er gar nichts von seinem Lohn abtreten.
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