Seite 1 von 4 Soziale Wohnraumförderung Günstige Darlehen zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge (RL FLÜ) Ziel ist es, mit dem Angebot die Herstellung oder Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbewerber zu fördern, die keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben. Es wird gefördert der Neubau von Wohnungen (auch in Form einer mittelbaren Belegung), die Neuschaffung von Wohnraum im Bestand (Umbau von Bestandsimmobilien, Investitionen von mehr als 650 € Baukosten inklusive Baunebenkosten pro qm Wohnfläche), geringinvestive Maßnahmen (Herrichtung von Bestandsimmobilien, Investitionen von maximal 650,00 € Baukosten inklusive Baunebenkosten pro qm Wohnfläche). Auf die Darlehen werden auf Antrag Tilgungsnachlässe (= Teilschulderlasse) gewährt (siehe Tabelle Seite 2). Gefördert werden nachhaltig nutzbare Wohnungen. Diese können anschließend als normale öffentlich geförderte Mietwohnungen genutzt werden. Eventuell für die Folgenutzung erforderliche Herrichtungsmaßnahmen können im Rahmen des Programms RL BestandsInvest mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Bei geringinvestiven Maßnahmen werden 100 % der entstehenden Kosten (maximal 650,00 €/qm) als Darlehen gewährt. Ein Eigenkapitaleinsatz ist somit nicht erforderlich. Bei Neubau und Neuschaffung im Bestand müssen mind. 20 % Eigenleistung erbracht werden. Als Eigenleistung kann anerkannt werden: eigene Geldmittel der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks der Wert der Selbsthilfeleistungen Fremdmittel, deren Besicherung nicht im Grundbuch eingetragen werden oder wenn doch, im Rang den Fördermitteln nachgehen. Der Tilgungsnachlass kann auf Antrag bis zur Hälfte auf die erforderliche Eigenleistung angerechnet werden. In diesem Fall ist innerhalb einer gesetzten Frist ein Gesamtkostennachweis einzureichen. Seite 2 von 4 Bei der mittelbaren Belegung werden bindungsfreie Neubauwohnungen gefördert, wenn im Gegenzug Mietpreis- und Belegungsrechte an geeigneten Ersatzwohnungen im Bestand eingeräumt werden. Die Neubauwohnung bleibt bindungsfrei und kann zu marktüblichen Preisen vermietet werden. Für die Deckung von Mehrkosten, die aus einer deutlich erhöhten Fluktuationsrate resultieren, kann ein Zuschlag zur Bewilligungsmiete zugelassen werden. Auch die Vereinbarung von Möblierungszuschlägen und weiteren Nebenleistungen (z.B. für Sicherheitsdienst, Betreuung) sind möglich. Antragsberechtigt Natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen. Darlehenshöhe und Tilgungsnachlass Grundpauschale Höhe EnEV bis 2015 Neubau Neuschaffung im Bestand (ab 650 €/m²)* Mittelbare Belegung Geringinvestive Maßnahmen (bis 650 €/m²) 1.500 €/qm €/qm Bis zu 1.125 €/qm €/qm 900 €/qm bis 650 €/qm Tilgungsnachlass (auf Antrag) EnEV ab2016 1.605 25 % Bis zu 1.205 25 % 965 €/qm 30 % Folgende Zusatzdarlehen sind möglich (nicht bei geringinvestiven Maßnahmen!) Zusatzdarlehen z. B. Höhe Aufzug (bis 50.000 €) kleine Wohnungen Standortaufbereitung (bis 20.000 €/WE) Mieteinfamilienhäuser 2.500,00 €/WE 5.000,00 €/WE 75 % förderfähiger Kosten 10.000,00 €/Haus Tilgungsnachlass (auf Antrag) 50 % 50 % 50 % 50 % Seite 3 von 4 Darlehenskonditionen Neubau / Neuschaffung im Bestand Zinsen Verwaltungskostenbeitrag Tilgung Eigenleistung Miet- und Belegungsbindung 0,0 % für 10 Jahre 0,5 % für die restliche Dauer der Zweckbindung anschließend marktübliche Verzinsung einmalig 0,4 % an die NRW.BANK einmalig 0,4 % an die Bewilligungsbehörde laufend 0,5 % p.a. 1,0 % (auf Antrag 2,0 %) 20 % wahlweise 20 oder 25 Jahre Geringinvestive Maßnahmen (bis 650 €/m²) Zinsen 0,0 % für 10 Jahre (Dauer der Zweckbindung) Verwaltungskostenbeitrag einmalig 0,4 % an die NRW.BANK keine Gebühr an die Bewilligungsbehörde laufend 0,5 % p.a. Tilgung 4,0 % Eigenleistung entfällt Miet- und Belegungsbindung 10 Jahre Wesentliche Bedingungen Beim Neubau und der mittelbaren Belegung müssen die neugeschaffenen Wohnungen dem Standard der sozialen Wohnraumförderung entsprechen. Bei der Neuschaffung im Bestand, geringinvestiven Maßnahmen und der mittebaren Belegung hinsichtlich der Ersatzwohnungen muss der Wohnraum geeignet sein und darf keiner öffentlichen Bindung unterliegen. Noch auf dem Förderobjekt ggf. lastende öffentliche Darlehen müssen vor Beginn der Baumaßnahme vollständig zurückgezahlt sein Baubeginn und Auftragsvergaben sind vor Bewilligung nicht zulässig. Mit dem Bau muss innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Förderzusage begonnen werden. Ersatzwohnungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Förderzusage zur Verfügung gestellt werden. Seite 4 von 4 Miete 5,25 €/qm monatlich, zulässige Mieterhöhung 1,5 % jährlich vom Ursprungsbetrag zuzüglich Betriebskosten zuzüglich Zuschläge bei deutlich erhöhter Fluktuationsrate zuzüglich Zuschläge für Einbaumöbel (bis zu 40,00 €/WE) zuzüglich mietvertragliche Nebenleistungen im Einzelfall Ausnahme: bei Ersatzwohnungen 5,25 € /qm monatlich abzüglich Unterschreitung abhängig von der Qualität der Ersatzwohnung, maximal ortsübliche Vergleichsmiete Für weitere Informationen stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter der Tel.-Nr. 0202 563-7007 (Fax: 0202 563-8046) oder der E-Mail-Adresse [email protected]. Sprechzeiten nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 0202 563-7007) Mo. – Fr. (Mi. geschlossen) 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr zusätzlich Do. 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung Adresse Stadtverwaltung Wuppertal Ressort Bauen und Wohnen Abteilung Bauförderung und Wohnen Winklerstraße 1 (gegenüber Bahnhof Barmen) 42283 Wuppertal-Barmen Förderprogramme, Informationsmaterial und benötigte Antragsformulare erhalten Sie auch unter folgender Internetadresse: http://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/Foerderung-von-Wohnraum-fuerFluechtlinge/15761/produktdetail.html?backToResults=true
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