INFO ZUM JAHRESWECHSEL BUCHHALTUNG - INVENTUR 51143 Köln, im Dezember I. Buchhaltung DEZEMBER a) Offene Rechnungen Für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss sowie einer korrekten Übernahme der Eröffnungswerte per 1.1. eines Jahres ist es unbedingt erforderlich, dass wir im Buchhaltungsmonat DEZEMBER alle Rechnungen und Gutschriften, die das abgelaufene Jahr betreffen, in Ihrer Buchhaltung verarbeiten. Mandanten, die ihre unbezahlten Rechnungen nicht regelmäßig einreichen, bitten wir daher, mit den Buchungsbelegen für Dezember alle bisher nicht verbuchten Eingangsrechnungen vorzulegen! Diese Verfahrensweise erleichtert den Jahresabschluss und sichert den Abzug Ihrer gesamten Vorsteuerbeträge im alten Jahr. b) Ungeklärte Posten Soweit nicht bereits geschehen, sind alle Anfragen unserer Buchhaltung zu bisher ungeklärten Positionen mit Einreichung der Buchungsunterlagen Dezember zu beantworten! c) Investitionen Bei Investitionen bis zu einem Nettowert i.H.v. € 410,-- ist die Absetzbarkeit in diesem Jahr in vollem Umfang gewährleistet. II. INVENTUR für das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Wie zu jedem Jahreswechsel weisen wir Sie darauf hin, dass für eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung das Aufstellen der Inventur eine unerläßliche Voraussetzung ist. Die gesetzliche Verpflichtung ergibt sich aus § 39 HGB in Verbindung mit den §§ 140 und 141 AO. Beiliegend erhalten Sie von uns vorbereitete Inventurformulare. Zur Erläuterung dieser Formulare erhalten Sie nachstehend einige Hinweise. Wir bitten um Rücksendung der vollständig ausgefüllten Unterlagen bis zum 15.02.des Folgejahres !!! zu I.) Kundenforderungen Erfassen Sie bitte in der gesondert beigefügten Anlage alle Ausgangsrechnungen, die bis zum Jahresende von Ihnen ausgestellt sind, aber von Ihren Kunden noch nicht beglichen wurden (offene Ausgangsrechnungen). Sollten Sie in Einzelfällen mit dem Ausgleich Ihrer Forderungen nicht mehr rechnen können (z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit eines Kunden), teilen Sie uns bitte solche Beträge gesondert mit. Eine Kopie der offenen Rechnung oder eine Bestätigung Ihres Rechtsanwalts über den Stand des Mahnverfahrens sichert die richtige steuerliche Behandlung. zu II.) Waren- bzw. Materialbestandsaufnahme Ihr Waren- und Materialbestand ist mit der Bezeichnung der Ware, Mengenangabe und den jeweiligen NETTO-EINKAUFSPREISEN in die gesondert beigefügte Anlage aufzunehmen. Die Angabe von Bruttoverkaufspreisen kommt nur in besonderen Fällen und nach Rücksprache mit uns in Betracht! zu III.) Halbfertige Arbeiten Halbfertige Arbeiten kommen in der Regel nur in produzierenden Branchen vor (z.B. bei Aufträgen im Bau- und Baunebengewerbe) und sind mit den Herstellungskosten zu bewerten. Zur Klärung diesbezüglicher Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. zu IV.) Darlehensstände, Kautionskonten, Saldenbestätigungen Zum Jahreswechsel erhalten Sie von Ihren Kreditinstituten regelmäßig Zinsabrechnungen bzw. Kontoauszüge mit dem Ausweis des jeweiligen Darlehensstandes. Bei Krediten, die im abgelaufenen Jahr neu aufgenommen wurden, bitten wir außerdem um Einreichung einer Kopie des Darlehensvertrages (soweit dieser nicht bereits den Buchhaltungsunterlagen beigefügt war). zu V. u. VI.) Lieferantenverbindlichkeiten und Kundenanzahlungen Soweit Sie Lieferantenrechnungen nicht bereits den Buchungsunterlagen beigefügt haben, bitten wir um Auflistung in der beigefügten Anlage. Haben Sie von Kunden für Teilleistungen bereits Anzahlungen oder A'cto-Zahlungen erhalten, bitten wir ebenfalls um Auflistung der erhaltenen Beträge. Nur bei Vorlage aller Unterlagen ist eine korrekte Verbuchung möglich ! Wir wünschen Ihnen, Ihren Angehörigen und Ihren Angestellten ein frohes Weihnachtsfest und Erfolg und Gesundheit im neuen Jahr.
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