Veranstalter Nachtmarkt 14.11.2015 KUNSTWERK® Location & Theater e.K, Wickrathbergerstrasse 18b 41198 Mönchengladbach. Marktordnung gültig für private und gewerbliche Verkäufer / Aussteller §1 Gegenstand des Nachtmarkts ist der Verkauf von Neuem und Altem, Secondhand, selbstdesignten Waren, Getränken, Essen, Sammlerobjekten und Trödel (alte und gebrauchte jedoch gepflegte Objekte/Unikate). §2 Zugelassen sind Anbieter/Verkäufer (gewerblich/privat), deren Produkte in den genannten Rahmen passen und die von dem Veranstalter unter Anerkennung der Auswahlkriterien zugelassen wurden. §3 Striktes Verkaufsverbot auf dem Nachtmarkt besteht für Restpostenware, Waffen, Munition, pornografische Artikel, lebende bzw. tote Tiere und Menschen sowie Gegenstände mit verfassungsfeindlichen Symbolen. Auf die Einhaltung von § 86a StGB wird ausdrücklich hingewiesen. Weiterhin verboten ist das Handeln mit Waren, die gegen das Urheberrecht verstoßen und den Verdacht von Hehlerware erwecken. Für die Einhaltung bestehender gesetzlicher und gewerberechtlicher Auflagen und Regelungen ist jeder Verkäufer/Anbieter selbst verantwortlich (Gewerbeschein, Gesundheitsamt, Arbeitsschutz/Recht, BGS, Versicherungen, Zoll/Verzollungen, Kennzeichnungs/Auszeichnungspflichten ect.) §4 Unsere Standpreise gelten für private und gewerbliche Anbieter. Die Standtiefe an der Gangway beträgt ca. 2.00 Meter. Das Aufstellen eines eigenen Kleider/ Produktständers ist nur innerhalb der gebuchten Standfläche möglich. Bitte die Standfläche länger buchen, wenn noch ein Kleider/Produktständer daneben gestellt werden soll. §5 Vor dem Einlass in die Veranstaltungshalle ist von jedem Standbetreiber ein Müllpfand in Höhe von EUR 10,00 in bar zu entrichten. Der Müllpfand wird ausschließlich gegen Rückgabe des / der ausgehändigten Pfandbons nach Ende der Veranstaltung zurückerstattet. Bitte Müll / Sperrmüll NICHT im KUNSTWERK entsorgen! Unerlaubte Müllentsorgungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände werden zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt. Jeder Aussteller hat seinen Standplatz, Parkplatz und den Außenbereich vor, während und nach dem Nachtflohmarkt sauber zu verlassen. Beschädigungen und Verschmutzungen, die mutwillig oder unverschuldet durch Verkäufer oder Besucher verursacht werden, müssen unverzüglich dem Ordnungspersonal gemeldet werden. Marktordnung gültig für private und gewerbliche Verkäufer / Aussteller §6 Verkäufer zahlen keinen Eintritt (zulässige Verkäufer pro Stand = gebuchte Meteranzahl. Vor Veranstaltungsbeginn wird ohne jegliche Ausnahme kein Einlass zur Halle gewährt. Der Abbau der Stände erfolgt nur in Ausnahmefällen vor dem offiziellem Ende der Veranstaltung. §7 Die Stände dürfen nur innerhalb der am Boden markierten Flächen aufgestellt werden. Die Verkaufsfläche wird von Mitarbeitern des KUNSTWERK zugewiesen, dabei ist unserem Ordnungspersonal strikt Folge zu leisten! Ein Anspruch des Verkäufers auf einen bestimmten Standplatz besteht in keinem Fall. Des Weiteren haben Verkäufer OHNE einen im Voraus gebuchten und bezahlten Standplatz bei Überfüllung des Flohmarkts keinen Anspruch auf einen Verkaufsplatz. Elektro- und sonstige Installationen sind vorab vom Veranstalter zu genehmigen. Bei Zuwiderhandlung kann das Ordnungspersonal, unter Einbehaltung der Standmiete, den Stand schließen. Fluchtwege sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung freizuhalten und nicht zu verstellen. §8 Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Marktordnung und den Marktfrieden können einen Platzverweis vom Nachtflohmarkt oder ein Hausverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben. Das Verteilen von Werbung jeglicher Art auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist nur nach Absprache und durch vorherige Genehmigung des Veranstalters zulässig. §9 Der Nachtmarkt-Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verletzungen, Diebstahl, Verluste oder Sachbeschädigungen durch Dritte. Der Veranstalter haftet auch nicht für Terminänderungen, Kürzungen oder Absagen. §10 Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Jeder Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr! Haftung durch den Veranstalter erfolgt nur bei grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen. §11 Das Abspielen von Musik am Verkaufsstand ist in Ausnahmefällen und vorheriger Absprache gestattet. Das Betreiben von eigenen elektronischen Geräten ist nach vorheriger Absprache möglich. Das gesetzlich festgelegte Rauchverbot in der Halle ist einzuhalten. Marktordnung gültig für private und gewerbliche Verkäufer / Aussteller §12 Die Lautstärke von Musikdarbietungen, Performance, Live-Auftritten, Vorführungen ist so zu gestalten, das es den allgemeinen Ablauf nicht negativ beeinträchtigt. Während eines fest eingeplanten Programmablaufes/Darbietung welches sich an alle Besucher wendet, sind musikalische Aussteller-Darbietungen nicht gestattet. §13 Jugendlichen und Kindern (laut JuSchG) unter 16 Jahren wird der Eintritt zum Nachtflohmarkt ohne Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht und ab 16 Jahren längstens bis 0.00 Uhr gestattet (es gilt grundsätzlich das aktuell gültige Jugendschutzgesetz JuSchG). §14 Mit Betreten des Geländes erlaubt der Besucher oder Verkäufer, das Foto oder Filmaufnahmen der eignen Person für eine Verwendung durch KUNSTWERK genutzt werden können. Auf allen KUNSTWERK Veranstaltungen werden regelmäßig Fotos und Filmaufnahmen generiert und später bei sozialen Medien und für Werbezwecke veröffentlicht. §15 Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür ausgeschilderten Flächen gestattet. Fahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Flächen werden auf Kosten des Fahrzeughalters entfernt. Fahrzeuglenker stellen den Veranstalter der Nachtmärkte mit Betreten bzw. Befahren des Veranstaltungsgeländes grundsätzlich von jeglichem Anspruch entstehender Kosten der Entfernung unsachgemäß geparkter Fahrzeuge frei. Die Anfahrt an die Halle zum Abbau der Stände erfolgt nicht vor dem Ende der Veranstaltung. §16 Das Betreten des Nachtmarkts ist für Verkäufer und Besucher nur unter uneingeschränkter Anerkennung der Marktordnung gestattet. Ein friedlicher und reibungsloser Ablauf des Nachtflohmarktes sollte im Sinne aller Beteiligten sein. §17 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Stand MG 07.07.2015
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