Veranstalter
Nachtmarkt 14.11.2015
KUNSTWERK®
Location & Theater e.K, Wickrathbergerstrasse 18b
41198 Mönchengladbach.
Marktordnung
gültig für private und gewerbliche Verkäufer / Aussteller
§1 Gegenstand des Nachtmarkts ist der Verkauf von Neuem und Altem, Secondhand, selbstdesignten Waren, Getränken, Essen, Sammlerobjekten und Trödel (alte
und gebrauchte jedoch gepflegte Objekte/Unikate).
§2 Zugelassen sind Anbieter/Verkäufer (gewerblich/privat), deren Produkte in den
genannten Rahmen passen und die von dem Veranstalter unter Anerkennung
der Auswahlkriterien zugelassen wurden.
§3 Striktes Verkaufsverbot auf dem Nachtmarkt besteht für Restpostenware,
Waffen, Munition, pornografische Artikel, lebende bzw. tote Tiere und
Menschen sowie Gegenstände mit verfassungsfeindlichen Symbolen.
Auf die Einhaltung von § 86a StGB wird ausdrücklich hingewiesen. Weiterhin
verboten ist das Handeln mit Waren, die gegen das Urheberrecht verstoßen und den
Verdacht von Hehlerware erwecken. Für die Einhaltung bestehender gesetzlicher
und gewerberechtlicher Auflagen und Regelungen ist jeder Verkäufer/Anbieter selbst
verantwortlich (Gewerbeschein, Gesundheitsamt, Arbeitsschutz/Recht, BGS,
Versicherungen, Zoll/Verzollungen, Kennzeichnungs/Auszeichnungspflichten ect.)
§4 Unsere Standpreise gelten für private und gewerbliche Anbieter. Die Standtiefe
an der Gangway beträgt ca. 2.00 Meter. Das Aufstellen eines eigenen Kleider/
Produktständers ist nur innerhalb der gebuchten Standfläche möglich. Bitte die
Standfläche länger buchen, wenn noch ein Kleider/Produktständer daneben gestellt
werden soll.
§5 Vor dem Einlass in die Veranstaltungshalle ist von jedem Standbetreiber ein
Müllpfand in Höhe von EUR 10,00 in bar zu entrichten. Der Müllpfand wird
ausschließlich gegen Rückgabe des / der ausgehändigten Pfandbons nach
Ende der Veranstaltung zurückerstattet. Bitte Müll / Sperrmüll NICHT im
KUNSTWERK entsorgen! Unerlaubte Müllentsorgungen auf dem gesamten
Veranstaltungsgelände werden zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
Jeder Aussteller hat seinen Standplatz, Parkplatz und den Außenbereich vor,
während und nach dem Nachtflohmarkt sauber zu verlassen. Beschädigungen und
Verschmutzungen, die mutwillig oder unverschuldet durch Verkäufer oder Besucher
verursacht werden, müssen unverzüglich dem Ordnungspersonal gemeldet werden.
Marktordnung
gültig für private und gewerbliche Verkäufer / Aussteller
§6 Verkäufer zahlen keinen Eintritt (zulässige Verkäufer pro Stand = gebuchte
Meteranzahl. Vor Veranstaltungsbeginn wird ohne jegliche Ausnahme kein Einlass
zur Halle gewährt. Der Abbau der Stände erfolgt nur in Ausnahmefällen vor dem
offiziellem Ende der Veranstaltung.
§7 Die Stände dürfen nur innerhalb der am Boden markierten Flächen aufgestellt
werden. Die Verkaufsfläche wird von Mitarbeitern des KUNSTWERK
zugewiesen, dabei ist unserem Ordnungspersonal strikt Folge zu leisten! Ein
Anspruch des Verkäufers auf einen bestimmten Standplatz besteht in keinem
Fall. Des Weiteren haben Verkäufer OHNE einen im Voraus gebuchten und
bezahlten Standplatz bei Überfüllung des Flohmarkts keinen Anspruch auf
einen Verkaufsplatz. Elektro- und sonstige Installationen sind vorab vom
Veranstalter zu genehmigen. Bei Zuwiderhandlung kann das Ordnungspersonal,
unter Einbehaltung der Standmiete, den Stand schließen. Fluchtwege sind für die
gesamte Dauer der Veranstaltung freizuhalten und nicht zu verstellen.
§8 Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Verstöße
gegen die Marktordnung und den Marktfrieden können einen Platzverweis
vom Nachtflohmarkt oder ein Hausverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge
haben. Das Verteilen von Werbung jeglicher Art auf dem gesamten
Veranstaltungsgelände ist nur nach Absprache und durch vorherige
Genehmigung des Veranstalters zulässig.
§9 Der Nachtmarkt-Veranstalter übernimmt keine Haftung für Verletzungen,
Diebstahl, Verluste oder Sachbeschädigungen durch Dritte. Der Veranstalter
haftet auch nicht für Terminänderungen, Kürzungen oder Absagen.
§10 Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Jeder
Besucher betritt das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr! Haftung durch
den Veranstalter erfolgt nur bei grober Fahrlässigkeit des Veranstalters oder
seiner Erfüllungsgehilfen.
§11 Das Abspielen von Musik am Verkaufsstand ist in Ausnahmefällen und
vorheriger Absprache gestattet. Das Betreiben von eigenen elektronischen
Geräten ist nach vorheriger Absprache möglich. Das gesetzlich festgelegte
Rauchverbot in der Halle ist einzuhalten.
Marktordnung
gültig für private und gewerbliche Verkäufer / Aussteller
§12 Die Lautstärke von Musikdarbietungen, Performance, Live-Auftritten,
Vorführungen ist so zu gestalten, das es den allgemeinen Ablauf nicht negativ
beeinträchtigt. Während eines fest eingeplanten Programmablaufes/Darbietung
welches sich an alle Besucher wendet, sind musikalische Aussteller-Darbietungen
nicht gestattet.
§13 Jugendlichen und Kindern (laut JuSchG) unter 16 Jahren wird der Eintritt zum
Nachtflohmarkt ohne Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht und ab 16 Jahren längstens bis 0.00 Uhr
gestattet (es gilt grundsätzlich das aktuell gültige Jugendschutzgesetz
JuSchG).
§14 Mit Betreten des Geländes erlaubt der Besucher oder Verkäufer, das Foto
oder Filmaufnahmen der eignen Person für eine Verwendung durch KUNSTWERK
genutzt werden können. Auf allen KUNSTWERK Veranstaltungen werden
regelmäßig Fotos und Filmaufnahmen generiert und später bei sozialen Medien
und für Werbezwecke veröffentlicht.
§15 Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur in dafür ausgeschilderten Flächen
gestattet. Fahrzeuge außerhalb der gekennzeichneten Flächen werden auf
Kosten des Fahrzeughalters entfernt. Fahrzeuglenker stellen den Veranstalter
der Nachtmärkte mit Betreten bzw. Befahren des Veranstaltungsgeländes
grundsätzlich von jeglichem Anspruch entstehender Kosten der Entfernung
unsachgemäß geparkter Fahrzeuge frei. Die Anfahrt an die Halle zum Abbau
der Stände erfolgt nicht vor dem Ende der Veranstaltung.
§16 Das Betreten des Nachtmarkts ist für Verkäufer und Besucher nur unter
uneingeschränkter Anerkennung der Marktordnung gestattet. Ein friedlicher
und reibungsloser Ablauf des Nachtflohmarktes sollte im Sinne aller
Beteiligten sein.
§17 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses
Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht
berührt.
Stand MG 07.07.2015