BBK Evakuierung

Evakuierung
8. Workshop Assistenzeinsätze und
Unterstützungsleistungen, „Wissenschaft &
Forschung“, 14. - 15. Oktober 2015 – Wien
Workshop 10:
Grenzüberschreitende großräumige
Evakuierungsplanung am Beispiel DeutschlandSchweiz
BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben.
Rechtliche Grundlagen
Gliederung
Gefahr
Evakuierung
Rechtsgrundlagen
Gefahrenabwehr
Zusammenfassung
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Gefahr
Ergibt sich bei einem Lebenssachverhalt, der
bei
ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem
Schaden
an den polizeilichen bzw. ordnungsrechtlichen
Schutzgütern führen wird.
Maßgeblich ist dabei die Prognose aus der
ex-ante Perspektive.*
* Beurteilung aus früherer Sicht
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Gefahr
Schutzgüter
Öffentliche Sicherheit
Individualrechtsgüter (insbesondere
individuelle Grundrechtspositionen)
Unversehrtheit der Rechtsordnung
Bestand und Veranstaltungen des Staates und
anderer Hoheitsträger
Öffentliche Ordnung
Gesamtheit ungeschriebenen Regeln
(außerrechtliche Sozialnormen)
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Evakuierung
Evakuierung ist die organisierte Verlegung von
Menschen und Tieren aus akut gefährdetem in
sicheres Gebiet. Lebensmittelpunkt wird für
unbestimmte Zeit verlagert (Unterbringung,
Verpflegung und Betreuung).
Maßnahme kann auch dauerhaft Bestand
haben, beispielsweise nach einem Unfall mit
radioaktiven Stoffen. Im Gegensatz zur
Räumung bezieht die Evakuierung die
anschließende Unterbringung der Betroffenen
mit ein.
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Rechtsgrundlagen
Einschränkung von Grundrechten >> z.B. Freiheit der
Person/Freizügigkeit/Versammlungsfreiheit
Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) § 10 Aufenthaltsregelung (Bund)
(1) Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im
Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke der Verteidigung können die obersten
Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes anordnen,
dass
1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen oder ein bestimmtes
Gebiet nicht betreten werden darf,
2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vorübergehend evakuiert wird.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, die zur
Durchführung der Evakuierung sowie zur Aufnahme und Versorgung der
evakuierten Bevölkerung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen.
Die zuständigen Bundesbehörden leisten die erforderliche Unterstützung.
Weitere Eingriffsgrundlagen in bundes- und landesrechtlichen Regelungen
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Rechtsgrundlagen
Spannungsfall
Vorstufe des Verteidigungsfalls
Erhöhung der militärischen Alarmstufe
Teil-/Inkraftsetzung der Notstandsverfassung (Teilweise/Anwendung Vorsorge-,
Leistungs- und Sicherstellungsgesetze)
Art. 80a Grundgesetz
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur
nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer
im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des
Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt
hat….. (2) ….
(3) …. Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach
Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen
eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. ….
Zum ersten und bisher einzigen Mal wurde der Bündnisfall nach Art. 5 des NATOVertrages vom NATO-Rat am 12. September 2001 als Reaktion auf die Anschläge vom 11.
September 2001 auf das World Trade Center und das Pentagon ausgerufen.
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Rechtsgrundlagen
Verteidigungsfall
Herstellung der militärischen Verteidigungsbereitschaft
Inkraftsetzung der Notstandsverfassung (Anwendung Vorsorge-, Leistungs- und
Sicherstellungsgesetze)
Art. 115a Grundgesetz
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder
ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der
Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) … (3) …. (4) …. (5) ….
In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist es bisher weder zu einem
Spannungs- noch zu einem Verteidigungsfall gekommen.
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Gefahrenabwehr
Maßnahmen
(z.B. Unfall, Brand, Katastrophe, Spannungs- und Verteidigungsfall)
Maßnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr
Zuständigkeit* >> Kommune (Gemeinde/-verband)
oder der besonderen Gefahrenabwehr
Zuständigkeit* >> KatS-Behörde (Kreis, kreisfreie Stadt)
Maßnahmen im Bündnisfall (Art. 5 NATO-Vertrag)
Zuständigkeit* >> Oberste Landesbehörden (IM/IS)
Maßnahmen der Landesverteidigung
Zuständigkeit* >> Oberste Landesbehörden (IM/IS)
*Zuständig für die Anordnung der Ausführung
(Gesetz/Erlass/Weisung/Verwaltungsakt)
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Zusammenfassung
Der föderative Bundesstaat verfügt zur Gefahrenabwehr über ein Instrumentarium von
Maßnahmen.
Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, um welche Gefahrenabwehr es sich handelt.
Gefahrabwehr der allgemeinen Gefahrenabwehr (Evakuierung >> Feuerwehr/Rettungsdienst)
oder
der besonderen Gefahrenabwehr (Evakuierung >> Katastrophenschutz/Zivilschutz).
Die Zuständigkeiten sind in den verschiedensten Gesetzen auf Bundes- und Länderebene
geregelt.
Für den Spannungs-/Verteidigungsfall bestehen, was den Zivilschutz betrifft, die
verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Grundrechtseinschränkungen in § 10 ZSKG und der
uneingeschränkten Zuständigkeitsverweisung auf die Ebene der Bundesländer.
Für den Katastrophenfall liegt die verfassungskonforme Zuständigkeit bei den
Bundesländern.
Die Maßnahmen für Evakuierungen wird Ihnen der Kollege aus dem Innenministerium
Baden-Württemberg erläutern.14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1 | Seite 10
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontakt
Ralf Tillenburg
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe
Provinzialstraße 93, 53127 Bonn
Postfach 1867, 53008 Bonn
Tel.: 0228-99-550-3104
PC-Fax: 0228-99-10-550-3104
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.bbk.bund.de
BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben.
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