Evakuierung 8. Workshop Assistenzeinsätze und Unterstützungsleistungen, „Wissenschaft & Forschung“, 14. - 15. Oktober 2015 – Wien Workshop 10: Grenzüberschreitende großräumige Evakuierungsplanung am Beispiel DeutschlandSchweiz BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben. Rechtliche Grundlagen Gliederung Gefahr Evakuierung Rechtsgrundlagen Gefahrenabwehr Zusammenfassung 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1| Seite 2 Gefahr Ergibt sich bei einem Lebenssachverhalt, der bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den polizeilichen bzw. ordnungsrechtlichen Schutzgütern führen wird. Maßgeblich ist dabei die Prognose aus der ex-ante Perspektive.* * Beurteilung aus früherer Sicht 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1| Seite 3 Gefahr Schutzgüter Öffentliche Sicherheit Individualrechtsgüter (insbesondere individuelle Grundrechtspositionen) Unversehrtheit der Rechtsordnung Bestand und Veranstaltungen des Staates und anderer Hoheitsträger Öffentliche Ordnung Gesamtheit ungeschriebenen Regeln (außerrechtliche Sozialnormen) 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1| Seite 4 Evakuierung Evakuierung ist die organisierte Verlegung von Menschen und Tieren aus akut gefährdetem in sicheres Gebiet. Lebensmittelpunkt wird für unbestimmte Zeit verlagert (Unterbringung, Verpflegung und Betreuung). Maßnahme kann auch dauerhaft Bestand haben, beispielsweise nach einem Unfall mit radioaktiven Stoffen. Im Gegensatz zur Räumung bezieht die Evakuierung die anschließende Unterbringung der Betroffenen mit ein. 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1 Seite 5 Rechtsgrundlagen Einschränkung von Grundrechten >> z.B. Freiheit der Person/Freizügigkeit/Versammlungsfreiheit Zivilschutz und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) § 10 Aufenthaltsregelung (Bund) (1) Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke der Verteidigung können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes anordnen, dass 1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden darf, 2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete vorübergehend evakuiert wird. (2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, die zur Durchführung der Evakuierung sowie zur Aufnahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen. Die zuständigen Bundesbehörden leisten die erforderliche Unterstützung. Weitere Eingriffsgrundlagen in bundes- und landesrechtlichen Regelungen 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1 Seite 6 Rechtsgrundlagen Spannungsfall Vorstufe des Verteidigungsfalls Erhöhung der militärischen Alarmstufe Teil-/Inkraftsetzung der Notstandsverfassung (Teilweise/Anwendung Vorsorge-, Leistungs- und Sicherstellungsgesetze) Art. 80a Grundgesetz (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat….. (2) …. (3) …. Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. …. Zum ersten und bisher einzigen Mal wurde der Bündnisfall nach Art. 5 des NATOVertrages vom NATO-Rat am 12. September 2001 als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 auf das World Trade Center und das Pentagon ausgerufen. 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1 Seite 7 Rechtsgrundlagen Verteidigungsfall Herstellung der militärischen Verteidigungsbereitschaft Inkraftsetzung der Notstandsverfassung (Anwendung Vorsorge-, Leistungs- und Sicherstellungsgesetze) Art. 115a Grundgesetz (1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. (2) … (3) …. (4) …. (5) …. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist es bisher weder zu einem Spannungs- noch zu einem Verteidigungsfall gekommen. 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1| Seite 8 Gefahrenabwehr Maßnahmen (z.B. Unfall, Brand, Katastrophe, Spannungs- und Verteidigungsfall) Maßnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr Zuständigkeit* >> Kommune (Gemeinde/-verband) oder der besonderen Gefahrenabwehr Zuständigkeit* >> KatS-Behörde (Kreis, kreisfreie Stadt) Maßnahmen im Bündnisfall (Art. 5 NATO-Vertrag) Zuständigkeit* >> Oberste Landesbehörden (IM/IS) Maßnahmen der Landesverteidigung Zuständigkeit* >> Oberste Landesbehörden (IM/IS) *Zuständig für die Anordnung der Ausführung (Gesetz/Erlass/Weisung/Verwaltungsakt) 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1 | Seite 9 Zusammenfassung Der föderative Bundesstaat verfügt zur Gefahrenabwehr über ein Instrumentarium von Maßnahmen. Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, um welche Gefahrenabwehr es sich handelt. Gefahrabwehr der allgemeinen Gefahrenabwehr (Evakuierung >> Feuerwehr/Rettungsdienst) oder der besonderen Gefahrenabwehr (Evakuierung >> Katastrophenschutz/Zivilschutz). Die Zuständigkeiten sind in den verschiedensten Gesetzen auf Bundes- und Länderebene geregelt. Für den Spannungs-/Verteidigungsfall bestehen, was den Zivilschutz betrifft, die verfassungsrechtlichen Vorgaben mit Grundrechtseinschränkungen in § 10 ZSKG und der uneingeschränkten Zuständigkeitsverweisung auf die Ebene der Bundesländer. Für den Katastrophenfall liegt die verfassungskonforme Zuständigkeit bei den Bundesländern. Die Maßnahmen für Evakuierungen wird Ihnen der Kollege aus dem Innenministerium Baden-Württemberg erläutern.14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1 | Seite 10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt Ralf Tillenburg Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Provinzialstraße 93, 53127 Bonn Postfach 1867, 53008 Bonn Tel.: 0228-99-550-3104 PC-Fax: 0228-99-10-550-3104 E-Mail: [email protected] Homepage: www.bbk.bund.de BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben. 14. Oktober 2015 | Evakuierung | II.1 | Seite 11
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