15.1.01. Rückerstattung bei unrechtmässigem

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
15.1.01. Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten
Rechtsgrundlagen
§ 26 SHG
§ 29 SHG
§ 30 SHG
Erläuterungen
1.
Rückerstattungstatbestände
§ 26 SHG regelt zwei Rückerstattungstatbestände, die auf einem unrechtmässigen Verhalten
der unterstützten Person beruhen: Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat (§ 26 lit. a. SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut
zahlen muss (§ 26 lit. b SHG), ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet.
a. Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten
Die hilfesuchende Person ist nach § 18 Abs. 1 SHG verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über

ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten,

die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,

die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist,

ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der vorstehend genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist.
Sie hat der Sozialbehörde, soweit dies notwendig ist, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 2 SHG) und muss der Sozialbehörde unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Die Sozialbehörde macht
die hilfesuchende Person auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben
und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Diese muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und sie wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen (§ 28
Abs. 2 SHV).
Kommt eine Person diesen Verpflichtungen nicht nach und bezieht sie dadurch zu Unrecht
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Sozialhilfeleistungen, muss sie diese in Anwendung von § 26 lit. a SHG zurückerstatten.
Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende
Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere
Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht ausnahmsweise fest, dass die betroffene
Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte (z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen
unterhalb der Freigrenze liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a. SHG gefordert
werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war.
Ein unrechtmässiger Bezug liegt aber auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine
Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann. Wenn z.B. die Voraussetzungen von § 20 SHG
erfüllt gewesen wären und die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe demzufolge nur vorschussweise hätte ausrichten müssen (vgl. dazu Kapitel 9.2.02), liegt ein unrechtmässiger
Leistungsbezug vor, wenn die unterstützte Person durch das Verschweigen von Vermögenswerten bewirkt, dass die wirtschaftliche Hilfe vorbehaltslos, also nicht gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ausgerichtet wird.
Liegt eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor, so muss die unterstützte Person
beweisen, dass sie trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaftlich unterstützt wurde. Dies jedenfalls soweit, also nicht offensichtlich ist, dass der Bezug der
Sozialhilfeleistungen rechtmässig erfolgte. Kann die unterstütze Person nur einen Teilanspruch nachweisen, so ist sie für den Restbetrag rückerstattungspflichtig.
b. Zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen
Zweckwidrige Verwendung der Sozialhilfe gemäss § 26 lit. b SHG liegt vor, wenn die unterstützte Person einen für einen bestimmten Zweck erhaltenen Betrag nicht hierfür verwendet
und die Sozialbehörde deshalb den betreffenden Betrag nochmals bezahlen muss.
Beispiel:
Die Sozialbehörde überweist der unterstützten Person den Betrag zur Begleichung des Mietzinses, diese verwendet das Geld aber nicht für die Mietzahlung, sondern gibt es anderweitig
aus. Der Mietzins bleibt offen und die unterstützte Person hat gegenüber dem Vermieter
Schuld, welche diesen ermächtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Um zu verhindern, dass die
unterstützte Person ihre Wohnung verliert, wird die Sozialbehörde in solchen Fällen den
Mietzins oftmals noch einmal leisten, insbesondere dann, wenn es sich um eine günstige
Wohnung handelt.
2.
Schuld- und Verzugszinsen
Auf zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen können Schuldzinsen verlangt werden
(§ 29 SHG). Analog zu Art 73 Abs. 1 OR belaufen sich die Schuldzinsen auf 5%. Sie sind
dem Gemeinwesen, das die Rückforderung durchsetzt, gutzuschreiben, und nicht dem Klientenkonto.
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Zudem können Verzugszinse verlangt werden, wenn der Rückerstattungsbeschluss in
Rechtskraft erwachsen ist und eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, welche die unterstützte
Person ungenutzt hat verstreichen lassen.
3.
Verfahren
Für die Rückerstattung nach § 26 SHG gelten die Verfahrensgrundsätze gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 31 SHV). Eine Rückerstattung muss im konkreten Fall angemessen bzw. verhältnismässig sein. Vor dem Entscheid ist die unterstützte Person anzuhören. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehende Beschluss der Sozialbehörde
muss klar und verständlich formuliert sein und den genauen Forderungsbetrag enthalten
(inkl. ausreichende Angaben über allfällige Schuldzinsen). Dies ist nicht zuletzt auch deshalb
nötig, damit die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme im Rechtsmittelverfahren
überprüft werden kann und weil der Behördenentscheid in einem Betreibungsverfahren als
definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, die Rechtsöffnung aber nur erteilt wird, wenn der Forderungsbetrag eindeutig feststeht oder ermittelbar ist.
4.
Verrechnung
Wurde eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR
rechtskräftig beschlossen, kann die Schuld der Klientin bzw. des Klienten mit dem laufenden
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden. Vgl. dazu Kapitel 15.1.03.
5.
Verjährung
Unterstützungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als fünfzehn Jahre
zurückliegen oder die nicht innert fünf Jahren ab Entdecken des Sachverhalts verlangt werden, sind verjährt (§ 30 SHG). Vgl. dazu Kapitel 15.4.01.
Rechtsprechung
VB.2015.00229: Rückerstattungsforderung: Die Sozialbehörde wirft dem Beschwerdeführer
gestützt auf einen Ermittlungsbericht vor, er habe nicht rechtzeitig gemeldet, dass er mit seiner Partnerin bereits vor dem offiziellen Umzugsdatum in deren Wohnung gelebt habe. Daher habe er einen zu hohen Beitrag an die Wohnungskosten und an den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt erhalten (E. 3.1). Der Ermittlungsbericht ist jedoch zu wenig aussagekräftig, um auf einen gefestigten gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner
Partnerin zu schliessen (E. 4.3). Für eine Beweislastumkehr wären somit weitere Abklärungen nötig gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde aber keine Gelegenheit gegeben, zu dem
ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen (E. 4.4). Damit ist nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer und seine Partnerin einen gefestigten gemeinsamen Haushalt führten.
Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von wirt15 Rückerstattung
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schaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG fehlt die Grundlage.
VB.2013.00721: Der Beschwerdeführer hat der Sozialbehörde den Erhalt von Fr. 6'200.nicht ausdrücklich angezeigt, trotz Kenntnis seiner Mitwirkungspflichten. Entgegen seiner
Ansicht entbindet ihn der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Vermögensfreibetrag nicht
von der gesetzlichen Deklarationspflicht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führte zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen, da diese finanzielle Unterstützung auf
die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen gewesen wäre(E. 4.1).
VB.2013.00505: Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittel gegen die von der Sozialhilfebehörde verfügte Rückerstattung erfolgten jeweils verspätet. Die entsprechenden
Verfügungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Damit kann die Frage, ob eine Rückerstattungspflicht besteht, vorliegend nicht überprüft werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer
inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst wurde, kann die Restschuld nicht mehr mit Leistungen der Sozialhilfe verrechnet werden, womit sie zur Zahlung fällig wird (E. 2.3).
VB.2013.00152: Die Beschwerdeführerin verletzte ihre sozialhilferechtliche Meldepflicht, indem sie die Behörde nicht umgehend - bevor sie das Geld wieder ausgab - darüber informierte, dass sie eine Zahlung von Fr. 5'000.- erhalten hatte (E. 3).Im Fall einer rechtzeitigen
Meldung hätte die Sozialbehörde den überwiesenen Geldbetrag als sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen (E. 4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde im Umfang von Fr. 5'000.- von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug ausging und die Beschwerdeführerin gestützt auf
§ 26 lit. a SHG zur Rückerstattung verpflichtete (E.4.4).
VB.2013.00122: Ein Ehepaar bezog während mehreren Jahren Sozialhilfeleistungen, insgesamt Fr. 160'000.-. Kurz nach dem Ende der Fürsorgeabhängigkeit wurde die Ehe geschieden. Später fand die Sozialbehörde heraus, dass der Ehemann während der Zeit der Fürsorgeabhängigkeit ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. 270'000.- erzielt hatte. Daraufhin
verlangte sie von beiden Ex-Ehegatten Rückerstattung in der Höhe von je Fr. 160'000. Im
Strafprozess wurde festgestellt, dass die Frau vom nicht deklarierten Einkommen ihres ExEhemanns nichts gewusst hatte. Der Umstand, dass Ehegatten während des Fürsorgebezugs eine Unterstützungseinheit bilden (E. 4.4), hat zur Folge, dass ihr Verhalten nicht separat (verschuldensabhängig), sondern gesamthaft beurteilt wird. Deshalb sind grundsätzlich
beide Ehegatten rückerstattungspflichtig, wenn ein Ehegatte (ohne Wissen des anderen)
durch unrechtmässiges Verhalten Sozialhilfeleistungen für das Ehepaar erwirkt. Es wäre allerdings unverhältnismässig, von der Ex-Ehegattin den gesamten Betrag zurückzufordern,
den das Ehepaar während der Fürsorgeabhängigkeit bezogen hatte. Vielmehr rechtfertigt
sich eine Reduktion auf die Hälfte (Fr. 80'000.-), da sie vom nicht deklarierten Einkommen ihres Ex-Ehemanns nachweislich nichts wusste, weil ihr die deutsche Sprache und schweizerische Kultur bei Ehebeginn unbekannt waren und weil sie heute lediglich über ein geringes
Einkommen verfügt (E. 5.2).
VB.2012.00508 (nicht veröffentlicht): Rückforderung nach § 26 SHG bei Meldepflichtverletzung (nicht deklarierte Wohnung im Ausland) und Geltendmachung der Rückerstattungsfor15 Rückerstattung
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derung mittels Kürzung: Ein unrechtmässiger Leistungsbezug liegt nicht nur dann vor, wenn
die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Bei ordnungsgemässer Deklaration
wäre auch ohne Verwertungsaufforderung mindestens die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung getätigt worden. Ein auf § 26 SHG gestützter Rückerstattungsanspruch
kann von der Sozialbehörde geltend gemacht werden, indem sie den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15% kürzt. Die Massnahme kann jeweils höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die Kürzungsvoraussetzungen weiter gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird.
VB.2011.00728: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Die Formulierung des Entscheids der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion der Rückerstattung nach ihrer Auffassung bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle. Zwar ist für die Rückforderung erbrachter Leistungen grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur
Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten
ableiten, hat er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss
nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt. Ein formeller Mangel ist auch deshalb nicht auszumachen,
weil der Beschwerdeführer bereits mehrmals auf eine allfällige Rückerstattungspflicht und die
Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der Leistungen sowie auf seine Informations- und
Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (E. 4.2). Aus den Akten geht hervor,
dass der Beschwerdeführer nur sporadisch und unvollständig Unterlagen einreichte und
mehrfach auch Termine nicht wahrnahm. Da aufgrund des Ermittlungsberichts von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode auszugehen und
es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zurückzufordern. Dem Beschwerdeführer
wäre es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und
Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die
Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umstände seien ihr
bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs (E.4.3). Abweisung.
VB.2011.00651: Rechtsgrundlagen zur Auskunftspflicht und Verwertung von Liegenschaften
sowie zur Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2). Der Ermittlungsbericht
der Sozialbehörde zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausland enthält zwar gewisse Fehler, doch kann darauf grundsätzlich abstellt werden (E. 3). Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer die ausländische Liegenschaft im Wert von Fr. 16'000.-- während laufender Unterstützung erworben hat. Für weiteres unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte (E. 4.6). Der Beschwerdeführer kaufte die
Liegenschaft während laufender Unterstützung, weshalb § 20 Abs. 1 SHG betreffend Rückerstattungsverpflichtung nicht zur Anwendung kommt (E. 5.1). Der Beschwerdeführer verschwieg die Liegenschaft bewusst und bezog wenigstens im Umfang deren Werts unrechtmässig Sozialhilfe (E. 5.3). Der Beschwerdeführer kam seiner Auskunftspflicht nicht nach
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und ist im Umfang des Liegenschaftswerts rückerstattungspflichtig (E. 5.5). Ein Vermögensfreibetrag ist nicht abzuziehen (E. 5.6).
VB.2010.00379: Rechtsgrundlagen der Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers und der
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (E. 4.1). Mit dem Bezirksrat kann dem Beschwerdeführer bezüglich des von Anfang an angegebenen Fahrzeugwerts kein unrechtmässiger Bezug
wirtschaftlicher Hilfe vorgeworfen werden (E. 5.1), im Umfang des Werts des nicht deklarierten Liegenschaftsbesitzes hingegen schon (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hätte umfassend
und genau über seine finanziellen Verhältnisse informieren müssen. Es war nicht Aufgabe
der Sozialbehörde, seine gesamten Kontoverbindungen ausfindig zu machen und sämtlichen
möglichen Hinweisen nachzugehen (E. 6). Der Beschwerdeführer deklarierte einzelne Gutschriften auf Bankkonti und ganze Bankkonti nicht. Im Umfang von Fr. 18'544.75 bezog er
daher unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe, die von ihm zurückgefordert werden kann (E. 6.16.5).
VB.2008.00505: Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft an unwahre oder unvollständige Angaben des Hilfeempfängers und
verlangt ausserdem, dass diese zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten. Ein solcher kausaler Zusammenhang darf in der Regel ohne weiteres angenommen werden, wenn
der Hilfeempfänger Erwerbseinkommen verschwiegen hat. Dabei kann die wirtschaftliche
Hilfe jedoch nur soweit zurückgefordert werden, als sie bei ordentlicher Meldung der verschwiegenen Einkünfte hätte tiefer angesetzt oder verweigert werden dürfen (E. 5.1). Die
Rückforderung von Hilfeleistungen ist gemäss § 26 SHG nur in dem Umfange zulässig, als
der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aus nicht gemeldeten Erwerbseinkünften hätte
decken können und sollen und der Hilfebezug daher unrechtmässig war. Stehen die Einkünfte nicht fest, kann die Sozialbehörde sie nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. Sind
diese Einkünfte geschätzt, so ist gestützt darauf zu ermitteln, inwieweit der vergangene Hilfebezug unrechtmässig war und daher nach § 26 SHG rückerstattungspflichtig ist. Die Gegenüberstellung der Einkünfte und Hilfeleistungen über die ganze Periode von elf Jahren genügt dabei nicht; diese muss separat pro Kalenderjahr erfolgen (E. 5.2).
VB.2008.00346: Eine Rückforderung nach § 26 SHG kommt nur dann in Frage, wenn dem
Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die kausal zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führte. Dabei liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug nicht nur dann vor, wenn die Hilfe ganz ohne Rechtsgrundlage gewährt wurde, sondern
auch wenn durch das unlautere Verhalten ein möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa
wirtschaftliche Hilfe, die nur im Sinne eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos ausbezahlt, ohne
dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder
Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls
ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor (E. 4.2.1).
VB.2008.00136: Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG, Fassung vom 19. März 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008). Dasselbe galt schon nach der frühe15 Rückerstattung
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ren Fassung. Eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zur neuen Fassung von § 26 SHG) erhaltener wirtschaftlicher Hilfe kann unter Umständen dann angezeigt sein, wenn ein Klient gegen seine
Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28
SHV verletzt. Dies deshalb, weil der Klient der Fürsorgebehörde Änderungen in seinen Verhältnissen (unaufgefordert) mitzuteilen hat. Eine Rückerstattung kann aber nur dann verlangt
werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat.
Ob eine Rückerstattung verlangt werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im
konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein. Es ist aber zu beachten, dass bei unrechtmässig erlangter wirtschaftlicher Hilfe sowohl nach der alten als auch der neuen Fassung von § 26 SHG grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht, während es
sich bei der Rückforderung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe nach § 27 SHG um
eine Kann-Vorschrift handelt (E. 2.3). Bei der Würdigung der Aussagen des Bekannten der
Sozialhilfeempfängerin (E. 4.2) ist zunächst davon auszugehen, dass die Sozialhilfeempfängerin als Eigentümerin der Wohnung im ausländischen Grundbuch eingetragen ist. Die Argumentation des Bekannten zugunsten der Sozialhilfeempfängerin, wonach e r an der Wohnung wirtschaftlich berechtigt sei, sind nicht glaubhaft (E. 4.3.1). Auch die übrigen Umstände
stützen die Auffassung, dass der Sozialhilfeempfängerin die Wohnung ohne Bedingungen
geschenkt wurde. Der Vermögenszuwachs führt dazu, dass die Sozialhilfeempfängerin zu
Unrecht Leistungen bezogen hat und diese zurückzuerstatten sind. Korrektur in der Höhe der
Rückerstattungsverpflichtung, weil das Mobiliar keinen realisierbaren Wert mehr aufweist
(E. 4.3.3-4).
VB.2007.00466: Bezüglich des Schulgelds für die Kinder des Beschwerdeführers bestehen
verschiedene Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermag. Die
auf § 26 SHG gestützte Rückerstattungsforderung erweist sich demnach als rechtmässig (E.
3.1-3.3).
VB.2007.00465: Der Beschwerdeführer informierte die Beschwerdegegnerin über seine berufliche Tätigkeit nicht vollständig und nicht ehrlich. Sein Verhalten war unlauter und darauf
ausgerichtet, sich Sozialhilfeleistungen unrechtmässig zu erschleichen. Es ist demnach nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe in der
Höhe von Fr. 118'923.55 gestützt auf § 26 SHG zurückgefordert hat (E. 3.3).
VB.2007.00107: Ein Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfe nach § 26 SHG setzt voraus, dass der unrechtmässige Leistungsbezug durch unwahre oder unvollständige Angaben
des Sozialhilfeempfängers ausgelöst wurde. Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer lediglich fehlerhaftes Verhalten vor, das sich nach Auszahlen der Hilfe ereignet hat.
Dieses ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, den unrechtmässigen Leistungsbezug verursacht zu haben (E. 2.2). Für einen Teilbetrag der zurückgeforderten Leistung kann
nicht einmal ein unrechtmässiger Leistungsbezug angenommen werden (E. 2.3). Die Auffassung, dass die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht nur unter den Voraussetzungen von § 26 SHG, sondern allgemein bei Widerruf von nur vorschussweise gewährten Leistungen erfolgen darf, ist problematisch und findet im Gesetz keine Stütze
(E. 2.4).
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VB.2006.00483: Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und deren
Rückerstattung; Unterscheidung zwischen Rückerstattung bei unrechtmässigem und Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe (E. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Gelder vor der Sozialbehörde angegeben hätte, wäre er dennoch
unterstützungsberechtigt gewesen. Demnach fehlt es an einem kausalen Zusammenhang
zwischen der unterlassenen Deklaration und der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe, weshalb
der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht auf § 26 SHG gestützt werden
kann (E. 4.1).
VB.2004.00414: Die Gemeinde ordnete die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe an (E.5.1).
Der Beschwerdeführer verschwieg, dass er einen 2003 fällig werdenden Vorsorgeanspruch
von Fr. 116.755.-- hatte. Dadurch vereitelte er einen möglichen Rückgriff der Sozialbehörde.
Damit erweist sich der Leistungsbezug als unrechtmässig (E.5.2).
VB.2004.00249: Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, zur Auskunftspflicht und zur Rückerstattung (E. 3). Nicht bestritten wird die Höhe der Rückerstattungsforderung (E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde auf die Pflicht, Änderungen in den finanziellen
Verhältnissen der Sozialbehörde mitzuteilen, aufmerksam gemacht. Nachdem die Ehefrau
des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, welche den Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen ausschloss, erstattete weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau
sofort Meldung an die Behörde (E. 4.2). Unmassgeblich ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer selber überhaupt vom Einkommen der Ehefrau profitiert hat (E. 4.3). Die zu Unrecht
bezogenen Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten. Abweisung (E. 5).
VB.2004.00033: Die Beschwerdeführenden verschwiegen in ihrem Gesuch um Sozialhilfe,
dass sie im Ausland über eine Liegenschaft im Wert von Fr. 183'000.-- verfügen. Da sie unter unwahren und unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt haben, sind sie nach
§ 26 SHG zur Rückerstattung verpflichtet. Unbehelflich ist der Einwand, dass der Wert der
Liegenschaft nicht realisierbar ist. Wer nämlich Vermögenswerte verschwiegen hat, kann
sich gegenüber einer Rückerstattungsforderung nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von
§ 20 SHG bzw. darauf berufen, die Realisierung dieser Werte sei nicht möglich oder nicht
zumutbar (E. 2).
VB.2003.00445: § 26 SHG setzt voraus, dass sich die Behörde durch die unwahren oder unvollständigen Angaben zur Auszahlung unrechtmässiger wirtschaftlicher Hilfe veranlasst sah.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wirtschaftliche
Hilfe gewährt. Seine angeblich unvollständigen Angaben haben denn auch nicht die Hilfeleistung erwirkt, sondern nur dazu geführt, dass das Amt im März 1998 darauf verzichtete, einen
erst in der Zukunft entstehenden Fehlbetrag im Fallkonto durch die IV-Rentengelder zu decken. Ob § 26 SHG auch in diesem Fall zur Anwendung gelangt, ist äusserst fraglich. Die
Frage kann jedoch offen bleiben, da der Vorwurf aus einem anderen Grund nicht stichhaltig
ist (E. 2.1).
VB.2002.00290: Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen (E. 3a). Die Beschwerdeführerin hat neben Sozialhilfeleistungen und bevorschussten Alimenten auch Lohnzahlungen direkt von der Arbeitgeberin ihres gerichtlich getrennten Ehemanns überwiesen erhalten, die dazu hätten dienen müssen, dessen Unter15 Rückerstattung
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haltszahlungen abzudecken. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach diese Lohnzahlungen nicht ihr zugestanden hätten, sondern vom Ehemann bezogen
worden seien, sind nicht glaubhaft. Träfen sie zu, wäre ihr vorzuwerfen, die Sozialhilfeleistungen im Ergebnis für die Tilgung der Schulden ihres Ehemanns eingesetzt zu haben. Der
Rückerstattungstatbestand ist erfüllt (E. 3b-e).
VB.2000.00423: Erklärung zur Abtretung eines Prozessgewinns an das Fürsorgeamt zur Sicherstellung der Ansprüchen des Amts gegen den Sozialhilfeempfänger; jedoch keine Ablieferung an das Fürsorgeamt der irrtümlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlten Summe: Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung: vor Auszahlung § 19 SHG, nach Auszahlung
§ 26 SHG. Wird die Verpflichtung zur Rückerstattung tatsächlich durchgesetzt, setzt dies wie
vorliegend eine entsprechende Sachverfügung voraus, so dass bei deren Erlass bzw. im
Rechtsmittelverfahren die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme einer Überprüfung unterliegt (E. 3).
VB.2000.00267: Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, die Hilfesuchenden darüber aufzuklären, welche Angaben für die korrekte Behandlung eines Gesuchs benötigt werden. Jedenfalls darf nicht vorausgesetzt werden, dass die Hilfesuchenden über die Voraussetzungen zur Gewährung wirtschaftlicher Hilfe und deren Bemessung derart im Bild sind, dass sie
selber ermessen können, welche Angaben relevant sein könnten und welche nicht. - Unterbleibt eine solche Aufklärung, so dürfen den Hilfesuchenden keine unvollständigen Angaben
vorgeworfen werden (E. 3c).
VB.2000.00084 (nicht publiziert): Behaupten Hilfesuchende, dass sie auch bei korrektem
Verhalten Anspruch auf die ihnen ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe gehabt hätten, so sind
sie dafür vollumfänglich beweispflichtig, sofern dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist.
RRB Nr. 1684/1996 (nicht publiziert): Von einer Rückforderung kann bei gutem Glauben und
gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden. Ohne Rechtsgrund ausgerichtete Leistungen müssen stets zurückerstattet werden, wenn die Empfängerinnen oder
Empfänger bösgläubig gewesen sind, d.h. wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben
gemacht haben oder Fehler der Verwaltung hätten bemerken müssen. Wenn jemand die
nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen grob verletzt hat, liegt kein guter
Glaube vor.
VB.2000.00017 (nicht publiziert): Verschweigen Empfängerinnen bzw. Empfänger von wirtschaftlicher Hilfe, dass ihnen gegenüber (zu Recht) fremdenpolizeiliche Garantieerklärungen
von Drittpersonen bestehen, so können die Leistungen zurückgefordert werden.
Praxishilfen
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