Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal vom 07.05.2015 Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung Der Rat der Stadt Ennepetal hat am 23.04.2015 den Änderungsbeschluss über die sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ gefasst. Der Planbereich für die sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ liegt im Stadtteil Milspe und wird im Norden von der Bebauung der Rüggeberger Straße, im Süden und Westen von der Julius-Bangert-Straße und im Osten von der Flur 30, Flurstück 66 begrenzt. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.227 m². Durch die sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ soll dem Ziel einer innerstädtischen Nachverdichtung Folge geleistet werden. Der Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“ sieht im Bereich der Rüggeberger Straße zwischen der Einmündung Julius-Bangert-Straße und Rüggeberger Straße ein Baufenster vor. Eine Bebauung entlang der Julius-Bangert-Straße ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. Die überplanten Grundstücke weisen eine ausreichende Größe aus, sodass vor dem Hintergrund der städtebaulich gewünschten Innenverdichtung eine Wohnbebauung in diesem Bereich sinnvoll ist. Durch die drei neuen Baufelder, die in Anlehnung an die vorhandene Bebauung festgesetzt werden sollen, wird eine geordnete städtebauliche Ergänzung der vorhandenen Bebauung erreicht. Der Rat der Stadt Ennepetal hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Beschlüsse gefasst: I. II. III. IV. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“ -in der zurzeit gültigen Fassung- wird gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in einem beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB geändert. Das Bauleitplanverfahren erhält die Bezeichnung: „Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung“ Der räumliche Geltungsbereich liegt in Ennepetal-Milspe zwischen der Rüggeberger Straße und Julius-Bangert-Straße. Der beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des gebilligten Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 2 BauGB – diese soll durch Aushang im Fachbereich 2/Planung erfolgen – und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 1 Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal vom 07.05.2015 Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt, geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert das Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208). Bekanntmachungsanordnung: Bestätigt wird hiermit gem. § 2 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung (-BekanntmVO-), dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist. Die vorstehenden Beschlüsse des Rates werden hiermit gemäß der §§ 3 und 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmVO-) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.05.2014 (GV. NRW. S. 307), öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn 2 Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal vom 07.05.2015 Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) der Beschlüsse sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist schriftlich gegenüber der Stadt Ennepetal – Fachbereich 2 Bürgerdienste und Stadtentwicklung, Bismarckstraße 21, 58256 Ennepetal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vorstehender Text wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Ennepetal, den 07.05.2015 Gez. Wilhelm Wiggenhagen - Bürgermeister – Der vom Rat der Stadt Ennepetal in der Sitzung am 23.04.2015 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung mit der Begründung liegt in der Zeit vom 18.05.2015 bis zum 25.06.2015 einschließlich im Fachbereich 2 Bürgerdienste und Stadtentwicklung der Stadt Ennepetal in der Bismarckstraße 21 (Gebäude I, Altbau, EG), während der allgemeinen Öffnungszeiten, öffentlich aus. Des Weiteren kann der Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung auch im Internet unter www.ennepetal.de > Planen, Bauen & Umwelt > Stadtplanung > Bebauungspläne > Bebauungspläne im Verfahren > Bebauungsplan Nr. 17, 6. Änderung „Windstraße“ eingesehen werden. Bestandteile: Die sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ besteht aus der Bebauungsplanzeichnung mit der Planzeichenerklärung, den Verfahrensvermerken sowie den textlichen Festsetzungen, der Begründung mit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Umweltbezogene Informationen: Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Bei der derzeitigen Nutzung als Ziergärten ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG ergab, dass für das vorliegende Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVPG besteht. Allgemeine Informationen: Die o. g. Informationen können während der Unterrichtung eingesehen werden. Anregungen und Bedenken können während der o. g. Zeit der Unterrichtung schriftlich oder zur Niederschrift im Fachbereich 2 Bürgerdienste und Stadtentwicklung, Bismarckstraße 21, 58256 Ennepetal vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Ort und Dauer der Auslegung werden gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung 3 Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal vom 07.05.2015 Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208) hiermit öffentlich bekannt gemacht. Vorstehender Text wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Ennepetal, den 07.05.2015 Gez. Wilhelm Wiggenhagen - Bürgermeister – 4
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