Amtsblatt Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal vom 07.05

Amtsblatt
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal
vom 07.05.2015
Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung
Der Rat der Stadt Ennepetal hat am 23.04.2015 den Änderungsbeschluss über die sechste
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ gefasst.
Der Planbereich für die sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ liegt
im Stadtteil Milspe und wird im Norden von der Bebauung der Rüggeberger Straße, im Süden und Westen von der Julius-Bangert-Straße und im Osten von der Flur 30, Flurstück 66
begrenzt. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.227 m².
Durch die sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ soll dem Ziel einer
innerstädtischen Nachverdichtung Folge geleistet werden.
Der Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“ sieht im Bereich der Rüggeberger Straße zwischen
der Einmündung Julius-Bangert-Straße und Rüggeberger Straße ein Baufenster vor. Eine
Bebauung entlang der Julius-Bangert-Straße ist in diesem Bereich nicht vorgesehen. Die
überplanten Grundstücke weisen eine ausreichende Größe aus, sodass vor dem Hintergrund
der städtebaulich gewünschten Innenverdichtung eine Wohnbebauung in diesem Bereich
sinnvoll ist. Durch die drei neuen Baufelder, die in Anlehnung an die vorhandene Bebauung
festgesetzt werden sollen, wird eine geordnete städtebauliche Ergänzung der vorhandenen
Bebauung erreicht.
Der Rat der Stadt Ennepetal hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 folgende Beschlüsse gefasst:
I.
II.
III.
IV.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“ -in der zurzeit gültigen
Fassung- wird gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in einem beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB geändert.
Das Bauleitplanverfahren erhält die Bezeichnung:
„Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung“
Der räumliche Geltungsbereich liegt in Ennepetal-Milspe zwischen der Rüggeberger
Straße und Julius-Bangert-Straße.
Der beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des gebilligten Entwurfes zum
Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung, die Beteiligung der Öffentlichkeit
an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 2 BauGB – diese soll durch Aushang im Fachbereich 2/Planung erfolgen – und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ennepetal
vom 07.05.2015
Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt, geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S.
1748) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert das Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208).
Bekanntmachungsanordnung:
Bestätigt wird hiermit gem. § 2 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung (-BekanntmVO-),
dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der BekanntmVO verfahren worden ist.
Die vorstehenden Beschlüsse des Rates werden hiermit gemäß der §§ 3 und 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung -BekanntmVO-) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 13.05.2014 (GV. NRW. S. 307), öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim
Zustandekommen des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn
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vom 07.05.2015
Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) der Beschlüsse sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist schriftlich gegenüber der Stadt Ennepetal – Fachbereich 2 Bürgerdienste und Stadtentwicklung, Bismarckstraße 21, 58256 Ennepetal vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Vorstehender Text wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Ennepetal, den 07.05.2015
Gez.
Wilhelm Wiggenhagen
- Bürgermeister –
Der vom Rat der Stadt Ennepetal in der Sitzung am 23.04.2015 gebilligte und zur Auslegung
bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung mit der Begründung liegt in der Zeit
vom 18.05.2015 bis zum 25.06.2015 einschließlich
im Fachbereich 2 Bürgerdienste und Stadtentwicklung der Stadt Ennepetal in der Bismarckstraße 21 (Gebäude I, Altbau, EG), während der allgemeinen Öffnungszeiten, öffentlich aus.
Des Weiteren kann der Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung auch im Internet
unter www.ennepetal.de > Planen, Bauen & Umwelt > Stadtplanung > Bebauungspläne >
Bebauungspläne im Verfahren > Bebauungsplan Nr. 17, 6. Änderung „Windstraße“ eingesehen werden.
Bestandteile:
Die sechste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Windstraße“ besteht aus der Bebauungsplanzeichnung mit der Planzeichenerklärung, den Verfahrensvermerken sowie den
textlichen Festsetzungen, der Begründung mit der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls.
Umweltbezogene Informationen:
Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Bei der derzeitigen Nutzung als Ziergärten ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ein Umweltbericht nach § 2a BauGB nicht erforderlich.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG ergab, dass für das vorliegende
Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVPG
besteht.
Allgemeine Informationen:
Die o. g. Informationen können während der Unterrichtung eingesehen werden. Anregungen
und Bedenken können während der o. g. Zeit der Unterrichtung schriftlich oder zur Niederschrift im Fachbereich 2 Bürgerdienste und Stadtentwicklung, Bismarckstraße 21, 58256
Ennepetal vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB
unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht
hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von
Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Ort und Dauer der Auslegung werden gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) in Verbindung mit § 52
Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
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vom 07.05.2015
Bebauungsplan Nr. 17 „Windstraße“, 6. Änderung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208) hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Vorstehender Text wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Ennepetal, den 07.05.2015
Gez.
Wilhelm Wiggenhagen
- Bürgermeister –
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