Herr Erni, wie würde die Durchsetzungsinitiative das Strafrecht verändern? Interviews gibt Lorenz Erni praktisch nie. Aber für das «Magazin» erklärt der Strafverteidiger, wie er die Initiative aus juristischer Sicht beurteilt. DA S M AGA Z I N 02/2016 — BI L D: BR A S C H L E R /F I S C H E R Die Liste seiner Mandanten ist prominent: Joseph Blatter, Rolf Erb, Viktor Vekselberg, Ex-Swissair-Chef Philippe Bruggisser und sogar der Regisseur Roman Polanski liessen sich vom Strafrechtsspezialisten Lorenz Erni verteidigen. Der Anwalt, der seit 30 Jahren in seinem kleinen Büro an der Zürcher Ankerstrasse arbeitet, verzichtet auf einen grossen Mitarbeiterstab, gilt als detailversessener Perfektionist und wird für seine Arbeitskraft gefürchtet. Neben Wirtschaftskapitänen vertritt er immer wieder als Pflichtverteidiger auch anonyme Kleinkriminelle. Politische Berührungsängste kennt Erni nicht: Er hat sowohl für zum SVP-Umfeld gehörende Figuren wie Oskar Holenweger und Martin Ebner Mandate übernommen wie auch für SP-Politikerinnen wie Regine Aeppli. Der parteilose Anwalt hat es sich zur Regel gemacht, sich zu politischen Fragen nicht öffentlich zu äussern. Verpflichtet fühlt er sich seinen Mandanten – und der Rechtskultur in unserem Land. Das Magazin — Es wird viel gestritten darüber, was die Annahme der Durchsetzungsinitiative für das Schweizer Strafrecht konkret bedeuten würde. Wissen wenigstens die Experten, was im Fall einer Annahme auf sie zukommt? Lorenz Erni—Nein, auch Richter und Rechtsanwälte wissen überhaupt nicht, wie sie mit dem, was auf sie zukommen würde, umgehen müssten. Das liegt in erster Linie daran, dass der Initiativtext der Durchsetzungsinitiative in einem offensichtlichen Widerspruch zum Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit und zu verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen steht. Hinzu kommt, dass noch nie in der Schweizer Rechtsgeschichte etwas, das seit jeher auf Gesetzesebene geregelt wurde, direkt in die Verfassung geschrieben worden ist. Es hat sich seit Jahrzehnten bewährt, dass im normalen Gesetzgebungsverfahren Meinungsverschiedenheiten bereits im Rahmen der Vernehmlassungen und der parlamentarischen Diskussionen aufeinanderprallten und letztlich bereinigt wurden. Dieses Verfahren wird bei der Durchsetzungsinitiative ausgehebelt, und es bleiben, trotz detailliertem Initiativtext, gerade deshalb zahlreiche Fragen offen. Es entstünde also Rechtsunsicherheit? Davon können Sie ausgehen. Es ist unmöglich vorherzusehen, wie die einzelnen Richter und Staatsanwälte den Konflikt zwischen dem Initiativtext und den in der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechten auflösen werden. Auch ich als Anwalt könnte ab März einem Klienten ohne Schweizer Pass, der über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, bei leichten Vergehen nicht zuverlässig sagen, ob ihm bei einer Verurteilung wie bis anhin ausschliesslich eine Geldstrafe droht oder ob er zusätzlich des Landes verwiesen würde. Im Initiativtext steht, die Verfassungsbestimmungen sollen direkt angewendet werden. Kann das funktionieren, oder wird es nötig werden, auf Gesetzesebene gewisse Fragen zu klären? Die Initiative bezweckt ja genau, das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zu umgehen. Der Gesetzgeber hätte daher gar keine Möglichkeit, Korrekturen vorzunehmen, die der Initiative widersprechen. Ob die Gerichte und Staatsanwälte in der Praxis die Verfassungsbestimmungen überhaupt direkt anwenden würden und gegebenenfalls wie, ist allerdings schwer vorherzusagen. Es ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass es zu sehr unterschiedlichen Entscheiden kommen würde, bis das Bundesgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Klarheit geschaffen hätte. Rechtsprofessor und SVP-Nationalrat Hans-Ueli Vogt hat für Verwirrung gesorgt mit der Aussage, er halte es für sinnvoll, den Ausländerbegriff für die Ausschaffungsbestimmungen so zu präzisieren, dass Secondos nicht mehr als Ausländer aufgefasst werden. Ist es juristisch plausibel, dass so eine Regelung getroffen wird? Ich habe nie verstanden, weshalb jemand, der in der Schweiz aufgewachsen ist und hier straffällig wird, das Aufenthaltsrecht verlieren soll. Resozialisierung, zu der unsere Gesellschaft als Gesamtheit verpflichtet ist, muss dort stattfinden, wo jemand verwurzelt ist. Das ist keine Frage des Passes. Wenn Herr Vogt eine Volksinitiative «Secondos und Secondas bleiben hier!» lanciert, gehöre ich zu den Erstunterzeichnern. Die Aussagen von Herrn weiter auf S. 18 15 Fortsetzung von S. 15 Vogt, die Sie ansprechen, sind tatsächlich verwirrlich, lässt doch der Initiativtext seine Auslegung klarerweise nicht zu. Entweder hat Herr Vogt den Text der Durchsetzungsinitiative nicht sorgfältig gelesen, oder er versucht, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern Sand in die Augen zu streuen. Sollte er tatsächlich der Meinung sein, dass die Durchsetzungsinitiative bei Secondos nicht zur Anwendung gelangen soll, müsste er sich prominent an vorderster Front gegen die Initiative engagieren. Welchen Einfluss wird die Durchsetzungsinitiative auf den konkreten Ablauf von Strafverfahren gegen Ausländer haben? Die Justiz stünde angesichts der offenen Fragen vor grossen Herausforderungen. Es ist zudem damit zu rechnen, dass vermehrt Rechtsmittel ergriffen werden, was zu einer Mehrbelastung der Gerichte und zu Mehrkosten führt. Ein grosses Problem ergibt sich insbesondere daraus, dass die Durchsetzungsinitiative selbst bei zahlreichen leichten Vergehen zwingend zur Landesverweisung führen soll. Diese einschneidende Massnahme, die in keinem Verhältnis zur Schwere des Vergehens und zum Verschulden des Täters steht, würde unweigerlich dazu führen, dass selbst ein Straftäter, der grundsätzlich bereit wäre, für seine Tat zu sühnen, seine Strafe zu akzeptieren und Wiedergutmachung zu leisten, praktisch dazu gezwungen würde, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um der Landesverweisung doch noch zu entgehen. Diese zwangsläufige Konsequenz würde in manchen Fällen verhindern, dass ein wesentliches Ziel eines Strafverfahrens verwirklicht würde, nämlich die Aussöhnung zwischen Täter, Opfer und Gesellschaft. Die Ausweisung soll im neuen Verfassungsartikel bekanntlich aufgrund festgelegter Vergehen stattfinden. Die Schwere der Schuld soll keine Rolle spielen. Das Schuldprinzip ist jedoch ein zentraler Grundsatz des Schweizer Strafrechts. Wie sind die Folgen zu beurteilen, wenn es nicht mehr gilt? Es entspricht tatsächlich einem Grundprinzip des Strafrechts, dass bei der Strafzumessung dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen ist. So sind neben der Schwere einer Tat auch die Beweggründe des Täters zu berücksichtigen. Die früher im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelte Landesverweisung war ebenfalls als Strafe konzipiert, und es musste daher bei der Frage nach deren Anordnung auch der Schwere des Verschuldens Rechnung getragen werden. Es ist auch in der aktuellen Praxis offensichtlich, dass ein Betroffener eine Landesverweisung als Strafe empfindet, obschon es sich streng juristisch um eine Massnahme und nicht um eine Strafe handelt. Vor diesem Hintergrund ist es bei der Durchsetzungsinitiative überaus stossend, dass jemanden, der sich lediglich eines leichten Vergehens schuldig gemacht hat, die gleiche Härte trifft wie einen anderen, der ein schweres Verbrechen begangen hat. Dasselbe gilt übrigens auch für die nicht mehr zugelassene Verschuldensbewertung innerhalb des gleichen Straftatbestandes. 18 Können Sie das konkreter machen? Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Zwei Studenten feiern die bestandene erste Prüfung und kommen frühmorgens angeheitert an einem Schrebergarten vorbei. Sie schlagen eine Scheibe ein, um in das Gartenhäuschen zu gelangen. Dort stehlen Sie eine Kiste Wein. Der ausländische Student wird gleich wie sein Schweizer Freund mit einer Geldstrafe bestraft. Vergleichen Sie das mit einem anderen Fall: Ein ausländischer Täter hat, zusammen mit seinem Schweizer Mittäter, planmässig ein Villenquartier ausgekundschaftet, bricht gezielt in ein Haus ein und stiehlt dort Familienschmuck im Wert von mehreren Hunderttausend Franken. Der Richter verurteilt ihn und den Schweizer Mittäter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Obwohl in beiden Fällen die Straftatbestände des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt sind, fallen die Strafen wegen des unterschiedlichen Verschuldens verständlicherweise sehr unterschiedlich aus. Was die Wegweisung angeht, stünde dem Richter dagegen keinerlei Spielraum zu. Er müsste sowohl den Studenten ohne Schweizer Pass als auch den Villeneinbrecher des Landes verweisen. Diese Problematik bestünde im Übrigen auch bei der Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative, die ebenfalls einen Quasiautomatismus vorsieht. Allerdings vermeidet die dort vorgesehene Härtefallklausel zumindest die stossendsten Fälle. Ist die Durchsetzungsinitiative eine Verschärfung oder ein Fremdkörper im bestehenden Schweizer Strafrecht? Einerseits ist es ganz klar eine Verschärfung. Zu einer solchen würde übrigens auch das vom Parlament bereits beschlossene Gesetz zur Umsetzung der vom Volk angenommenen Ausschaffungsinitiative führen. Da kein Referendum gegen dieses Gesetz ergriffen wurde, könnte dieses an sich sofort in Kraft gesetzt werden. Bemerkenswert ist, dass die Initianten die Durchsetzungsinitiative in einem einzigen Punkt gegenüber diesem Gesetz entschärft haben. So wurde der Abgabe- und Steuerbetrug bewusst nicht in den Deliktskatalog der zur Landesverweisung führenden Straftaten aufgenommen. Dass die Initianten Abgabe- und Steuerbetrug als weniger sozialschädlich beurteilen als beispielsweise die falsche Abrechnung einer Sozialversicherungsleistung, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich bei der Durchsetzungsinitiative aber auch um einen Fremdkörper – nicht nur insofern als, wie bereits erwähnt, ein Gesetzestext in die Verfassung geschrieben werden soll, sondern auch insofern als mit dem neuen Straftatbestand des Sozialmissbrauchs sogar eine Strafnorm, die überdies nur für Ausländerinnen und Ausländer gälte, in die Verfassung aufgenommen würde. Das ist ein gesetzgeberischer Sündenfall. Was sagen Sie zum von der Initiative angestrebten Verbot der Einzelfallprüfung? Es ist ein absolutes Novum, dass ein Richter, der einen Beschuldigten wegen einer Straftat verurteilt, die im Deliktskatalog aufgeführt ist, keinerlei Spielraum mehr hat, wenn es um die Frage der Landesverweisung geht. Entgegen Be- DA S M AGA Z I N 02/2016 hauptungen von Befürwortern der Initiative kennt das Schweizerische Strafrecht, abgesehen von Bussenkatalogen für Verkehrsregelverletzungen, einen derartigen Automatismus nicht. Auch bei der Umsetzung anderer Volksinitiativen wurde ein Vollautomatismus abgelehnt. Zwar wird von den Befürwortern beispielsweise geltend gemacht, auch bei Raserdelikten führe eine bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitung automatisch zur Bejahung eines hohen Risikos für einen schweren Verkehrsunfall, aber das lässt sich mit der vorliegenden Problematik überhaupt nicht vergleichen. Auch bei Raserdelikten hat der Richter die Strafe aufgrund einer Bewertung des Verschuldens und damit im Sinne einer Einzelfallbeurteilung zu bemessen. Einen Automatismus hinsichtlich der Folge einer strafbaren Handlung gibt es in der Schweiz bislang nicht, und zwar zu Recht. Dass die Initianten den Richtern nicht zutrauen, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch bei der Frage der Landesverweisung korrekt Rechnung zu tragen, befremdet ausserordentlich. Der Begriff Verhältnismässigkeit heisst nichts anderes als Einzelfallprüfung. KönnenSiebestätigen,dassinderSchweizerStrafrechts praxis eine Verhätschelungstendenz besteht, weshalb der Verschärfungswille, der sich in der Durchsetzungs initiative kundtut, im Grundsatz verständlich ist? Wer von Verhätschelung spricht, kennt die Wirklichkeit der Gerichtspraxis und des Strafvollzugs nicht. Es ist im Gegenteil seit einiger Zeit eine klare Tendenz zu härteren Strafen zu erkennen. Ebenso falsch ist die Annahme, die Opferinteressen würden zu wenig berücksichtigt. Die Rechte der Opfer im Strafverfahren wurden vielmehr stark ausgebaut. Der Durchsetzungsartikel würde mit der EMRK kolli dieren. Ist zu erwarten, dass immer mehr Fälle in Strass burg ausgefochten werden müssten, dass die Schweizer Rechtsentscheide sich europäisieren? Wie viele Fälle an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weitergezogen würden, hängt natürlich in erster Linie davon ab, wie das Bundesgericht den Konflikt zwischen den neuen Verfassungsbestimmungen und der EMRK lösen würde. Indem der Initiativtext ausdrücklich vorsieht, dass die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten dem nicht zwingenden Völkerrecht vorgehen sollen, verlangen die Initianten geradezu, dass sich das Bundesgericht über die EMRK hinwegsetzt. Sollte das Bundesgericht dieser Aufforderung der Initianten folgen, würde dies konsequenterweise zu einer starken Zunahme internationaler Beschwerdeverfahren führen. Auch mir als Anwalt bliebe gar nichts anderes übrig, als den Gerichtshof in Strassburg anzurufen. Wie wird sich das Bundesgericht bezüglich einer An wendung der EMRK verhalten? Es würde nicht die öf fentlichrechtliche, sondern die strafrechtliche Kam mer für Ausschaffungsbeschlüsse zuständig sein, eine Kammer, die sich bisher wenig mit der Anwendbarkeit von internationalem Recht befassen musste. Im Moment kann niemand abschliessend beurteilen, wie das Bundesgericht mit dieser Frage umgehen wird. Ich hoffe aber doch sehr, dass es sich nicht über die langjährige eigene Praxis und die deutliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinwegsetzen wird. Es ist zwar tatsächlich so, dass sich bisher eine der öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts mit ausländerrechtlichen Fragen befasst hat. Auch die strafrechtliche Abteilung hat aber immer wieder mit Fragen der EMRK zu tun, und ich sehe daher nicht, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, die internationalen Verträge auch bei Fragen der Landesverweisung zu berücksichtigen. Lassen wir die EMRK einmal beiseite. Auch zu Prinzipi en der Schweizer Verfassung, insbesondere zur Verhält nismässigkeit gemäss Artikel 5 BV, steht die Durchset zungsinitiative im Gegensatz. Ist zu erwarten, dass das Bundesgericht – oder auch vorgeschaltete Instanzen – die Ausweisungen aufgrund des Verhältnismässigkeits gebotes einschränken wird? Sie betonen zu Recht in Ihrer Frage Artikel 5 der Schweizerischen Bundesverfassung, der die Verhältnismässigkeit als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns verankert. Zu erwähnen ist zudem Artikel 36 BV, der Einschränkungen von Grundrechten nur zulässt, wenn sie verhältnismässig sind. Die Grundrechte in der Bundesverfassung sind deckungsgleich mit den Rechten gemäss EMRK. Die von den Befürwortern der Initiative geschürte Angst vor dem Einfluss «fremder Richter» ist daher eigentlich auch ein verkappter Angriff auf unsere Verfassung und die schweizerischen Richter. Eine Neuerung soll darin bestehen, dass Ausschaffun gen per Strafbefehl vom Staatsanwalt angeordnet wer den können – ohne dass es zu einem Prozess und zu einer richterlichen Beurteilung des Falls gekommen wäre. Ist das eine vernünftige Rationalisierungsmassnahme? Mit Vernunft hat das gar nichts zu tun. Es ist schon heute so, dass gemäss geltender Strafprozessordnung in leichten Fällen ein Strafbefehl ohne Anhörung des Beschuldigten erlassen werden kann. Das wird zu Recht massiv kritisiert. Sollte künftig tatsächlich eine Landesverweisung, also eine ausserordentlich schwerwiegende Massnahme, ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet werden, wie es der Initiativtext ermöglicht, wäre das eine rechtsstaatlich nicht hinzunehmende Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Aus diesem Grund hat auch das Parlament bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative bewusst darauf verzichtet, die Anordnung von Landesverweisungen im Strafbefehlsverfahren zuzulassen. Ihr Fazit als Anwalt: Stellt die Durchsetzungsinitiative eine Schwächung der Schweizer Rechtskultur dar? Für mich, und das sage ich nicht nur als Anwalt, würde die Annahme der Durchsetzungsinitiative zu einem gravierenden Verlust an Rechtsstaatlichkeit führen. Es ist ausserordentlich bedenklich, wie leichtfertig im vorliegenden Zusammenhang die Verletzung von Menschenrechten in Kauf genommen wird. Das Interview wurde schriftlich geführt. [email protected] 19
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