1 Informationen zur Erteilung der Approbation für Ärztinnen/Ärzte mit einer außerhalb der EU-Mitgliedstaaten (sog. Drittstaaten) abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Eine ärztliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, soweit Ihnen hierzu die Approbation (bzw. eine Berufserlaubnis) vorliegt. Diese ist bei der zuständigen Behörde schriftlich von Ihnen zu beantragen. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ist – soweit sich Ihr Beschäftigungsort in Hessen befinden wird – das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main - Fax: 069/1567-716 – www.hlpug.de SPRECHZEITEN: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr Ihr/e Sachbearbeiter/in sind: Buchstabe A – E: Herr Betz Tel.: 069/1567-701, Mail: [email protected] Buchstabe F – N: Frau Bake Tel.: 069/1567-706, Mail: [email protected] Buchstabe O – Z: Frau Kaiser Tel.: 069/1567-705, Mail: [email protected] VORAUSSETZUNGEN zur ERTEILUNG einer APPROBATION gem. § 3 Abs. 3 BÄO Sie weisen nach, dass Ihre außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (sog. Drittstaaten) durchgeführte ärztliche Ausbildung vollständig abgeschlossen ist. Die Erteilung der Approbation setzt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes voraus. Das bedeutet, dass das HLPUG nachprüft, ob bzw. inwieweit Ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist. Liegt ein oder liegen mehrere wesentliche Unterschiede vor, muss die/der Antragsteller/in durch das Ablegen einer Prüfung ihren/seinen Kenntnisstand nachweisen. In der Überprüfungsphase kann bei Nachweis eines ärztlichen Arbeitgebers in Hessen eine zeitlich befristete Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO erteilt werden, die eingeschränkt zu einer ärztlichen Tätigkeit unter Aufsicht und ständiger Anwesenheit von approbierten Ärztinnen/Ärzten berechtigen würde. ACHTUNG NEU: Für die Ausübung des ärztlichen Berufs mit einer Approbation bzw. Berufserlaubnis müssen Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Als Mindestvoraussetzung ist mit dem Antrag ein Sprachzertifikat GER-B2 des Goethe-Instituts oder der telc GmbH vorzulegen. Während der Prüfung Ihres Approbationsantrags erwerben Sie Fachsprachenkenntnisse in der Medizin und weisen diese mit dem Fachsprachenzertifikat C1 Medizin gemäß den von der 87. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) festgelegten Vorgaben vor Abschluss des Approbationsverfahrens nach. April 2016 2 KOSTEN des VERFAHRENS Die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung der Approbation ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung. Hinzu kommen tatsächlich entstandene Auslagen (z.B. Postgebühren, Fotokopien, Sachverständiger). In der Regel wird für die o.g. Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit ein Sachverständiger beauftragt. Ein erster Teilbetrag der voraussichtlichen Kosten in Höhe von derzeit € 250 ist nach Eingang aller zur o.g. Prüfung notwendigen Unterlagen nach Zusendung der Eingangsbestätigung an Sie zu zahlen. Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist ein gesondertes Verfahren; die Gebühren betragen derzeit ca. 160 Euro zuzüglich Auslagen wie z.B. Porto. ANTRAGSTELLUNG und einzureichende UNTERLAGEN Die Entscheidung über eine Erteilung der Approbation ist nur auf Antrag möglich. Dieser ist schriftlich zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben. Bitte verwenden Sie dazu meinen Antragsvordruck. Mit dem Approbationsantrag kann auch zugleich ein Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis gestellt werden. Eine Antragstellung mit Email ist nicht möglich. Bitte legen Sie alle fachlichen Nachweise, sofern nicht anders angegeben, im Original sowie in einfacher Kopie vor: - Diplom als Ärztin/Arzt Fächerliste mit Angabe der Einzelnoten Stundentafel mit Aufteilung in Theorie- und Praxisstunden Ggf. ein Ausbildungsplan/Curriculum zu den Studieninhalten Ggf. weitere Nachweise, die den vollständigen Abschluss der Ausbildung belegen Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat (Approbation), sofern dort gesetzlich vorgeschrieben Zeugnisse über Ihre bisherigen Tätigkeiten Sofern vorhanden, die deutsche Promotionsurkunde Sollte bereits ein Approbationsverfahren in einem andern Bundesland durchgeführt worden sein, sind noch folgende Unterlagen vorzulegen: - Feststellungsbescheid über die Bewertung Ihrer Ausbildungsunterlagen - Protokoll(e) der durchgeführten Kenntnisprüfungen Allen Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist das Original einer amtlichen deutschen Übersetzung, angefertigt in Deutschland (z. B. www.justiz-dolmetscher.de) sowie eine einfache Kopie beizufügen! Bitte legen Sie auch folgende persönliche Unterlagen im Original sowie in einfacher Kopie vor: - Sprach-Zertifikat GER-B2 des Goethe-Instituts oder telc-Zertifikat B2 Deutsch, und sofern bereits vorhanden, das Fachsprachenzertifikat C1 Medizin April 2016 3 - - Aktueller Lebenslauf, vollständig, tabellarisch und persönlich unterschrieben Ärztliche Bescheinigung (Anlage 3 zum Antragsvordruck). Die Untersuchung ist vom betriebsärztlichen Dienst des einstellenden Krankenhauses oder von einem/r niedergelassenen (Allgemein-)Ärztin/Arzt vorzunehmen Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug/criminal record aus dem Land Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Arbeitgeberbescheinigung über Ihre beabsichtigte Einstellung für eine ärztliche Tätigkeit in Hessen mit Angabe des voraussichtlichen Einstellungstermins (siehe Anlage 2 zum Antragsvordruck) Hinweis: Soweit Sie sich schon mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten beantragen Sie bitte zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“ (für behördliche Zwecke) bei Ihrer zuständigen Meldebehörde am Wohnort unter Angabe der Anschrift des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, dem Namen Ihrer/s Sachbearbeiter/in sowie der Kennziffer M7015 als Zieladresse. Folgende Unterlagen können im Original mit einfacher Kopie oder auch als amtlich beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich mit dem Original der amtlichen deutschen Übersetzung) eingereicht werden: - Geburtsurkunde im Originalwortlaut Heiratsurkunde im Originalwortlaut, sofern sich Ihr Familienname geändert hat Bundespersonalausweis oder (Reise)Pass WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN - Sollte die Prüfung Ihres Approbationsantrags ergeben, dass Sie keine gleichwertige Ausbildung nachweisen bzw. über keinen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen, können Sie bis zur Teilnahme an der dann notwendigen Kenntnisstandprüfung die Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) beantragen bzw. mit der bereits erteilten Erlaubnis weiterhin ärztlich tätig sein - Fragen zur Weiterbildung bzw. Anerkennung als Fachärztin/Facharzt in Hessen beantwortet Ihnen die Landesärztekammer Hessen Im Vogelsgesang 3 60488 Frankfurt am Main - Die Verwendung eines Hochschulgrades aus sog. Drittstaaten darf gemäß § 22 Hochschulgesetz nur in der Originalform mit Angabe der den Grad verliehenen Universität geführt werden. Weitere Auskünfte über die Führung eines ausländischen Grades (z.B. Übersetzungen oder Abkürzungen) erhalten Sie beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Wiesbaden (www.hmwk.hessen.de). April 2016
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