Informationen zur Erteilung der Erlaubnis zur

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Informationen zur Erteilung
der Approbation für Ärztinnen/Ärzte
mit einer außerhalb der EU-Mitgliedstaaten (sog. Drittstaaten) abgeschlossenen
ärztlichen Ausbildung
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Eine ärztliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, soweit Ihnen hierzu die
Approbation (bzw. eine Berufserlaubnis) vorliegt.
Diese ist bei der zuständigen Behörde schriftlich von Ihnen zu beantragen.
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
ist – soweit sich Ihr Beschäftigungsort in Hessen befinden wird – das
Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main - Fax: 069/1567-716 – www.hlpug.de
SPRECHZEITEN: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr
Ihr/e Sachbearbeiter/in sind:
Buchstabe A – E: Herr Betz Tel.: 069/1567-701, Mail: [email protected]
Buchstabe F – N: Frau Bake Tel.: 069/1567-706, Mail: [email protected]
Buchstabe O – Z: Frau Kaiser Tel.: 069/1567-705, Mail: [email protected]
VORAUSSETZUNGEN zur ERTEILUNG einer APPROBATION gem. § 3 Abs. 3 BÄO
Sie weisen nach, dass Ihre außerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (sog. Drittstaaten)
durchgeführte ärztliche Ausbildung vollständig abgeschlossen ist.
Die Erteilung der Approbation setzt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes voraus. Das
bedeutet, dass das HLPUG nachprüft, ob bzw. inwieweit Ihre Ausbildung wesentliche
Unterschiede gegenüber der Ausbildung in Deutschland aufweist.
Liegt ein oder liegen mehrere wesentliche Unterschiede vor, muss die/der Antragsteller/in
durch das Ablegen einer Prüfung ihren/seinen Kenntnisstand nachweisen.
In der Überprüfungsphase kann bei Nachweis eines ärztlichen Arbeitgebers in Hessen eine
zeitlich befristete Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO erteilt werden, die eingeschränkt zu einer
ärztlichen Tätigkeit unter Aufsicht und ständiger Anwesenheit von approbierten
Ärztinnen/Ärzten berechtigen würde.
ACHTUNG NEU:
Für die Ausübung des ärztlichen Berufs mit einer Approbation bzw. Berufserlaubnis müssen
Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügen. Als Mindestvoraussetzung ist mit dem Antrag ein Sprachzertifikat GER-B2 des
Goethe-Instituts oder der telc GmbH vorzulegen. Während der Prüfung Ihres
Approbationsantrags erwerben Sie Fachsprachenkenntnisse in der Medizin und weisen
diese mit dem Fachsprachenzertifikat C1 Medizin gemäß den von der 87.
Gesundheitsministerkonferenz (GMK) festgelegten Vorgaben vor Abschluss des
Approbationsverfahrens nach.
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KOSTEN des VERFAHRENS
Die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung der Approbation ist kostenpflichtig. Die
Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung. Hinzu kommen tatsächlich
entstandene Auslagen (z.B. Postgebühren, Fotokopien, Sachverständiger).
In der Regel wird für die o.g. Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit ein
Sachverständiger beauftragt. Ein erster Teilbetrag der voraussichtlichen Kosten in Höhe von
derzeit € 250 ist nach Eingang aller zur o.g. Prüfung notwendigen Unterlagen nach
Zusendung der Eingangsbestätigung an Sie zu zahlen.
Die Erteilung einer Berufserlaubnis ist ein gesondertes Verfahren; die Gebühren betragen
derzeit ca. 160 Euro zuzüglich Auslagen wie z.B. Porto.
ANTRAGSTELLUNG und einzureichende UNTERLAGEN
Die Entscheidung über eine Erteilung der Approbation ist nur auf Antrag möglich. Dieser ist
schriftlich zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben. Bitte verwenden Sie dazu meinen
Antragsvordruck. Mit dem Approbationsantrag kann auch zugleich ein Antrag auf Erteilung
einer Berufserlaubnis gestellt werden. Eine Antragstellung mit Email ist nicht möglich.
Bitte legen Sie alle fachlichen Nachweise, sofern nicht anders angegeben, im Original
sowie in einfacher Kopie vor:
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Diplom als Ärztin/Arzt
Fächerliste mit Angabe der Einzelnoten
Stundentafel mit Aufteilung in Theorie- und Praxisstunden
Ggf. ein Ausbildungsplan/Curriculum zu den Studieninhalten
Ggf. weitere Nachweise, die den vollständigen Abschluss der Ausbildung belegen
Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat
(Approbation), sofern dort gesetzlich vorgeschrieben
Zeugnisse über Ihre bisherigen Tätigkeiten
Sofern vorhanden, die deutsche Promotionsurkunde
Sollte bereits ein Approbationsverfahren in einem andern Bundesland durchgeführt
worden sein, sind noch folgende Unterlagen vorzulegen:
- Feststellungsbescheid über die Bewertung Ihrer Ausbildungsunterlagen
- Protokoll(e) der durchgeführten Kenntnisprüfungen
Allen Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist das Original
einer amtlichen deutschen Übersetzung, angefertigt in Deutschland
(z. B. www.justiz-dolmetscher.de) sowie eine einfache Kopie beizufügen!
Bitte legen Sie auch folgende persönliche Unterlagen im Original sowie in einfacher
Kopie vor:
-
Sprach-Zertifikat GER-B2 des Goethe-Instituts oder telc-Zertifikat B2 Deutsch,
und sofern bereits vorhanden, das Fachsprachenzertifikat C1 Medizin
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-
-
Aktueller Lebenslauf, vollständig, tabellarisch und persönlich unterschrieben
Ärztliche Bescheinigung (Anlage 3 zum Antragsvordruck). Die Untersuchung ist
vom betriebsärztlichen Dienst des einstellenden Krankenhauses oder von einem/r
niedergelassenen (Allgemein-)Ärztin/Arzt vorzunehmen
Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug/criminal record aus dem Land
Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes
Arbeitgeberbescheinigung über Ihre beabsichtigte Einstellung für eine ärztliche
Tätigkeit in Hessen mit Angabe des voraussichtlichen Einstellungstermins (siehe
Anlage 2 zum Antragsvordruck)
Hinweis:
Soweit Sie sich schon mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland
aufhalten beantragen Sie bitte zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart
„O“ (für behördliche Zwecke) bei Ihrer zuständigen Meldebehörde am Wohnort unter
Angabe der Anschrift des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im
Gesundheitswesen, dem Namen Ihrer/s Sachbearbeiter/in sowie der Kennziffer M7015
als Zieladresse.
Folgende Unterlagen können im Original mit einfacher Kopie oder auch als amtlich
beglaubigte Kopie (ggf. zusätzlich mit dem Original der amtlichen deutschen
Übersetzung) eingereicht werden:
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Geburtsurkunde im Originalwortlaut
Heiratsurkunde im Originalwortlaut, sofern sich Ihr Familienname geändert hat
Bundespersonalausweis oder (Reise)Pass
WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN
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Sollte die Prüfung Ihres Approbationsantrags ergeben, dass Sie keine
gleichwertige Ausbildung nachweisen bzw. über keinen gleichwertigen
Ausbildungsstand verfügen, können Sie bis zur Teilnahme an der dann
notwendigen Kenntnisstandprüfung die Erteilung einer vorübergehenden
Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) beantragen bzw. mit der bereits
erteilten Erlaubnis weiterhin ärztlich tätig sein
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Fragen zur Weiterbildung bzw. Anerkennung als Fachärztin/Facharzt in Hessen
beantwortet Ihnen die
Landesärztekammer Hessen
Im Vogelsgesang 3
60488 Frankfurt am Main
-
Die Verwendung eines Hochschulgrades aus sog. Drittstaaten darf gemäß
§ 22 Hochschulgesetz nur in der Originalform mit Angabe der den Grad
verliehenen Universität geführt werden. Weitere Auskünfte über die Führung
eines ausländischen Grades (z.B. Übersetzungen oder Abkürzungen) erhalten
Sie beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst in Wiesbaden
(www.hmwk.hessen.de).
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