Facharzt/Fachärztin für Psychosom. Medizin u. Psychotherapie Zuständige Stelle für die Antragstellung www.anerkennung-in-deutschland.de Landesärztekammer Hessen Im Vogelsgesang 3 60488 Frankfurt am Main Telefon: (069) 97672-0 Fax: (069) 97672-128 E-Mail: [email protected] www.laekh.de Berufliche Anerkennung BRAUCHE ICH EINE ANERKENNUNG MEINER BERUFLICHEN QUALIFIKATION? Der Beruf als Facharzt ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, wenn Sie eine ausländische Facharzt-Qualifikation haben und in Deutschland als Fachärztin/-arzt arbeiten wollen, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation durch die zuständige Landesärztekammer. Auch mit einer im Ausland erworbenen Facharzt-Qualifikation können Sie in Deutschland einen Antrag auf Anerkennung der Facharztbezeichnung stellen. Die Anerkennung kann Ihnen erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Facharzt-Qualifikation mit der entsprechenden deutschen Weiterbildung festgestellt wird. Das heißt es können nur Facharzt-Qualifikationen umgeschrieben werden, die es auch in Deutschland gibt. GIBT ES WEITERE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZUM BERUF? Die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation und die Tätigkeit als Fachärztin/-arzt sind nur dann möglich, wenn Sie bereits eine gültige Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland haben. Das heißt, Sie müssen zuerst Ihre Qualifikation als Arzt anerkennen lassen und die Berufserlaubnis/Approbation erhalten. Informationen dazu hier. Danach können Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation beantragen. Weitere wichtige Voraussetzungen für den Beruf sind Ihre gesundheitliche und persönliche Eignung und nötige Deutschkenntnisse. Diese Voraussetzungen werden bereits bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation geprüft. GIBT ES AUCH BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEITEN OHNE FORMALE ANERKENNUNG? Wenn Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation noch nicht haben, können Sie ärztliche Tätigkeiten ausüben, zu denen Sie auf Basis Ihrer Berufserlaubnis/Approbation berechtigt sind. Sie können also z.B. als Arzt arbeiten. Eine formale Anerkennung Ihrer ausländischen Facharzt-Qualifikation ist zudem nicht notwendig, wenn Sie als EU/EWR/Schweiz-Staatsangehörige/r mit einem in der EU/EWR/Schweiz erworbenen Studienabschluss nur vorübergehend oder gelegentlich als Facharzt arbeiten möchten. "Vorübergehend oder gelegentlich" heißt, dass Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und in Deutschland nicht niedergelassen sind. Der vorübergehende oder gelegentliche Charakter Ihrer Tätigkeit wird zudem auf der Grundlage von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität bewertet. Wenn Sie erstmalig auf diese Art und Weise tätig werden, müssen Sie Ihre Tätigkeit bei der zuständigen Stelle melden. Daraufhin wird der vorübergehende oder gelegentliche Charakter Ihrer Tätigkeit bewertet. Sie müssen sich jährlich erneut bei der zuständigen Stelle melden. Wenn Sie außerhalb der Behandlung von Patienten (also z.B. in der Wissenschaft/Forschung) arbeiten möchten, brauchen Sie keine Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Sie bewerben sich dann direkt bei den potenziellen Arbeitgebern. Tipp: Das Internetportal www.kompetenzen-gesundheitsberufe.de informiert über Anforderungen und Arbeitsfelder im Gesundheitsbereich über die Behandlung von Patienten hinaus. Die Informationen sollen Interessierten, die Qualifikationen aus dem Ausland haben, den Einstieg in diesen Bereich ermöglichen. Informationen zum Verfahren WER KANN DAS VERFAHREN DURCHLAUFEN? Voraussetzung ist der Nachweis einer im Ausland vollständig abgeschlossenen Facharzt-Qualifikation. Für den Antrag ist es unwichtig, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Auch Ihr Aufenthaltsstatus ist irrelevant. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie bereits eine Berufserlaubnis/Approbation in Deutschland erhalten und mit der Approbation die Mitgliedschaft bei der Ärztekammer beantragen können. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass Sie bereits in Hessen leben oder eine ärztliche Tätigkeit in Hessen ausüben. WIE LÄUFT DAS VERFAHREN AB? Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Facharzttiteln richtet sich danach, ob sie innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Mitgliedstaat), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) oder eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat, z.B. Schweiz), erworben wurden. Verfahren für EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse Die zuständige Ärztekammer prüft, ob Ihre Facharzt-Qualifikation aus dem Ausland der deutschen FacharztQualifikation entspricht. Hinweis: Es findet regelmäßig eine individuelle Prüfung statt. Viele Facharzt-Weiterbildungen werden nach der Anerkennungsrichtlinie der EU automatisch anerkannt, die von Ihnen gewählte FacharztWeiterbildung fällt aber nicht unter die automatische Anerkennung. Verfahren für Abschlüsse aus Drittstaaten Facharzttitel, die in einem Drittstaat (d.h. nicht in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder in der Schweiz) erworben wurden, werden in Deutschland nicht automatisch anerkannt, sondern immer individuell geprüft. Die zuständige Landesärztekammer vergleicht Inhalt und Dauer der ausländischen Weiterbildung mit den Anforderungen der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen. Auch vorhandene Berufspraxis wird bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt. WELCHE ERGEBNISSE SIND MÖGLICH? EU-/EWR-/Schweiz-Abschlüsse Wenn es keine wesentlichen Defizite gibt oder wenn die Defizite durch Ihre Berufspraxis ausgeglichen werden können, erhalten Sie die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation. Liegen wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem deutschen Weiterbildungsgang vor, müssen diese durch eine Ausgleichsmaßnahme kompensiert werden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch nachgewiesene Kenntnisse ausgeglichen werden, die Sie im Rahmen Ihrer Berufspraxis erworben haben. Sind Unterschiede durch Berufspraxis nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, müssen Sie eine Eignungsprüfung vor der Ärztekammer ablegen. Die Eignungsprüfung bezieht sich nur auf die Defizite, die in Ihrer ausländischen Qualifikation festgestellt wurden. Abschlüsse aus Drittstaaten Werden wesentliche Unterschiede im Vergleich mit dem entsprechenden deutschen Weiterbildungsgang festgestellt und sind diese nicht durch nachgewiesene Berufspraxis ausgeglichen, müssen Sie als Ausgleichsmaßnahme - ggf. nach Ableistung einer Auflage - eine Prüfung vor der Ärztekammer in der beantragten Bezeichnung ablegen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen. WELCHE UNTERLAGEN SIND NÖTIG? Die zuständige Landesärztekammer Hessen hat für Sie alle notwenigen Unterlagen, Antragsformulare und Merkblätter zusammengestellt (siehe unten "Informationen & Antragsformulare der zuständigen Stellen"). ELEKTRONISCHE ANTRAGSTELLUNG Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt wurden. Die Einbringung des Antrags kann direkt bei der zuständigen Stelle erfolgen oder bei einem sogenannten Einheitlichen Ansprechpartner. Weitere Informationen finden Sie hier. WIE LANGE DAUERT DAS VERFAHREN? Die Ärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen eingegangen sind und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen eventuell fehlen. Die Ärztekammer entscheidet maximal 3 Monate nach Eingang Ihrer kompletten Unterlagen über die Anerkennung. In begründeten Fällen (z.B. wenn weitere Auskünfte nötig sind), kann sich die Frist um einen Monat verlängern. INFORMATIONEN & ANTRAGSFORMULARE DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN Die zuständige Landesärztekammer Hessen hat für Sie hier alle notwendigen Unterlagen, Antragsformulare und Merkblätter zusammengestellt: Antragsformular Merkblatt (inklusive Auflistung der nötigen Unterlagen) SIND DEUTSCHKENNTNISSE ERFORDERLICH? WELCHES SPRACHNIVEAU? Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse bei der Erteilung der Berufserlaubnis/Approbation nachweisen. Das heißt, dass Ihre Deutschkenntnisse für die Anerkennung Ihrer Facharzt-Qualifikation nicht erneut geprüft werden. WIE WERDEN DEUTSCHKENNTNISSE GEPRÜFT? WELCHE SPRACHZERTIFIKATE KÖNNEN VORGELEGT WERDEN? Folgende Sprachzertifikate können Sie beim Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis vorlegen, um Ihre Deutschkenntnisse zu dokumentieren: Allgemeinsprachliches Goethe-Prüfungszertifikat C1 (GER) oder Allgemeinsprachliches telc-Prüfungszertifikat C1 Deutsch (GER) oder telc-Zertifikat Deutsch B2-C1 Medizin (C1) oder Sprachzeugnis "Fit für den Job" des RPZ der Universität Marburg oder Patientenkommunikationstest (PKT) der "Freiburg International Academy" und allgemeinsprachliches Prüfungszertifikat B2 (GER) des Goethe-Instituts oder der telc GmbH Gesetzliche Grundlagen Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) Beratungsangebote Lassen Sie sich in einer IQ-Beratungsstelle persönlich beraten. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Telefon-Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Telefonnummer +49 30 1815-1111 erreichbar. Weitere Beratungsangebote finden Sie hier. Berufsprofil Einsatzgebiete Fachärzte und -ärztinnen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie arbeiten vorwiegend in Facharztpraxen und Kliniken. Darüber hinaus können sie auch in der medizinischen Forschung und Lehre tätig sein. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org) Berufliche Tätigkeiten Fachärzte und -ärztinnen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie arbeiten im Bereich psychotherapeutischer Behandlung von Krankheiten und Leidenszuständen, bei denen psychosoziale und psychosomatische Faktoren ursächlich beteiligt sind. Footer-Text
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