Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen Informationen zur Erteilung der Approbation für Zahnärztinnen/Zahnärzte mit einer in den EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Eine zahnärztliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, soweit Ihnen hierzu die Approbation vorliegt. Diese ist bei der zuständigen Behörde schriftlich von Ihnen zu beantragen. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE ist – soweit sich Ihr Beschäftigungsort in Hessen befinden wird – das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main Tel.: 069/1567 712 - Fax: 069/1567 716 – www.hlpug.de SPRECHZEITEN: Dienstag bis Donnerstag zwischen 9.00 - 12.00 Uhr Ihr/e Sachbearbeiter/in sind: Buchstabe A – E: Herr Betz Tel.: 069/1567-701, Mail: [email protected] Buchstabe F – N: Frau Bake Tel.: 069/1567-706, Mail: [email protected] Buchstabe O – Z: Frau Kaiser Tel.: 069/1567-705, Mail: [email protected] HINWEIS: Die Voraussetzungen für den Sprachnachweis haben sich geändert. Bitte beachten Sie die Änderungen auf Seite 2 ! FACHLICHE VORAUSSETZUNG Sie weisen eine vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) nach. Folgende Ausbildungsnachweise sind hierfür im Original und in einfacher Kopie einzureichen: - Diplom als Zahnärztin/Zahnarzt - Ggf. Lizenz/Berechtigungsnachweis zur Ausübung des Zahnarztberufs (Approbation) im Ausbildungsland April 2016 2 - „Certificate of good standing“ (berufsrechtliches Führungszeugnis), ausgestellt vom Gesundheitsministerium oder der Berufskammer des Herkunfts- bzw. Ausbildungslandes, sofern Sie dort bereits zahnärztlich tätig waren - Konformitätsbescheinigung, Bescheinigung der zuständigen Behörde im Ausbildungsland, dass die zahnärztliche Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht bzw. eine Bescheinigung über erworbene Rechte nach Art. 37 der Richtlinie 2005/36/EG, dass Sie während der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt haben Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind das Original und eine einfache Kopie einer amtlichen deutschen Übersetzung, angefertigt in Deutschland (z.B. www.justiz-dolmetscher.de) beizufügen! WEITERE VORAUSSETZUNGEN Folgende Unterlagen sind von Ihnen ebenfalls im Original und in einfacher Kopie einzureichen: - Lebenslauf, vollständig, tabellarisch, persönlich unterschrieben und mit aktuellem Datum versehen - Ärztliche Bescheinigung (siehe Anlage zum Approbationsantrag), die Untersuchung ist von einer/m in Deutschland niedergelassenen (Allgemein-)Ärztin/Arzt vorzunehmen - Fachsprachenzertifikat C1 Zahnmedizin (auf der Grundlage eines Sprachzertifikats GER-B2 des Goethe-Instituts oder der telc GmbH) gemäß den von der 87. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) festgelegten Vorgaben - Arbeitgeber-Bescheinigung über Ihre beabsichtigte Einstellung für eine zahnärztliche Tätigkeit in Hessen mit Angabe des voraussichtlichen Einstellungstermins (siehe Anlage zum Approbationsantrag) - Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug/criminal record aus dem Land Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Hinweis: Soweit Sie sich schon mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, beantragen Sie bitte zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“ bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Bitte geben Sie die Anschrift des Landesprüfungsamtes, den Namen Ihres/r Sachbearbeiters/in sowie die Kennziffer M 7015 als Zieladresse an. April 2016 3 Folgende Unterlagen können im Original mit einfacher Kopie oder auch als amtlich beglaubigte Kopie eingereicht werden: - Geburtsurkunde im Originalwortlaut - Heiratsurkunde im Originalwortlaut, sofern sich Ihr Familienname geändert hat - Bundespersonalausweis oder (Reise)Pass Allen Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind das Original und eine einfache Kopie einer amtlichen deutschen Übersetzung (siehe oben) beizufügen! DIE ERTEILUNG DER APPROBATION ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag möglich. Bitte verwenden Sie dazu wenn möglich meinen aktuellen Vordruck von der Website. Eine Antragstellung mit Email ist ausgeschlossen. KOSTEN DES VERFAHRENS Die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung und werden bei Erteilung der Approbation erhoben. RECHTSGRUNDLAGE ist § 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG) WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN - Fragen zur Weiterbildung bzw. Anerkennung als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt in Hessen beantwortet Ihnen die Landeszahnärztekammer Hessen, Rhonestraße 4 60528 Frankfurt am Main www.lzkh.de Die Verwendung eines Hochschulgrades aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können gem. § 1 Gradführungsverordnung in der Originalform geführt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (www.hmwk.hessen.de) April 2016
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