Informationen zur Erteilung der Approbation für

Hessisches Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Informationen zur Erteilung
der Approbation für Zahnärztinnen/Zahnärzte
mit einer in den EU-Mitgliedstaaten abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung
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Eine zahnärztliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, soweit Ihnen hierzu die
Approbation vorliegt.
Diese ist bei der zuständigen Behörde schriftlich von Ihnen zu beantragen.
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
ist – soweit sich Ihr Beschäftigungsort in Hessen befinden wird – das
Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen
Walter-Möller-Platz 1, 60439 Frankfurt am Main
Tel.: 069/1567 712 - Fax: 069/1567 716 – www.hlpug.de
SPRECHZEITEN: Dienstag bis Donnerstag zwischen 9.00 - 12.00 Uhr
Ihr/e Sachbearbeiter/in sind:
Buchstabe A – E: Herr Betz Tel.: 069/1567-701, Mail: [email protected]
Buchstabe F – N: Frau Bake Tel.: 069/1567-706, Mail: [email protected]
Buchstabe O – Z: Frau Kaiser Tel.: 069/1567-705, Mail: [email protected]
HINWEIS: Die Voraussetzungen für den Sprachnachweis haben sich geändert.
Bitte beachten Sie die Änderungen auf Seite 2 !
FACHLICHE VORAUSSETZUNG
Sie weisen eine vollständig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) nach.
Folgende Ausbildungsnachweise sind hierfür im Original und in einfacher Kopie
einzureichen:
-
Diplom als Zahnärztin/Zahnarzt
-
Ggf. Lizenz/Berechtigungsnachweis zur Ausübung des Zahnarztberufs
(Approbation) im Ausbildungsland
April 2016
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- „Certificate of good standing“ (berufsrechtliches Führungszeugnis), ausgestellt vom
Gesundheitsministerium oder der Berufskammer des Herkunfts- bzw.
Ausbildungslandes, sofern Sie dort bereits zahnärztlich tätig waren
- Konformitätsbescheinigung, Bescheinigung der zuständigen Behörde im
Ausbildungsland, dass die zahnärztliche Ausbildung den Mindestanforderungen
des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht bzw. eine Bescheinigung über
erworbene Rechte nach Art. 37 der Richtlinie 2005/36/EG, dass Sie während der
letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt haben
Den Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind das
Original und eine einfache Kopie einer amtlichen deutschen Übersetzung,
angefertigt in Deutschland (z.B. www.justiz-dolmetscher.de) beizufügen!
WEITERE VORAUSSETZUNGEN
Folgende Unterlagen sind von Ihnen ebenfalls im Original und in einfacher Kopie
einzureichen:
-
Lebenslauf, vollständig, tabellarisch, persönlich unterschrieben und mit aktuellem
Datum versehen
-
Ärztliche Bescheinigung (siehe Anlage zum Approbationsantrag), die Untersuchung
ist von einer/m in Deutschland niedergelassenen (Allgemein-)Ärztin/Arzt
vorzunehmen
-
Fachsprachenzertifikat C1 Zahnmedizin (auf der Grundlage eines
Sprachzertifikats GER-B2 des Goethe-Instituts oder der telc GmbH) gemäß den
von der 87. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) festgelegten Vorgaben
-
Arbeitgeber-Bescheinigung über Ihre beabsichtigte Einstellung für eine
zahnärztliche Tätigkeit in Hessen mit Angabe des voraussichtlichen
Einstellungstermins (siehe Anlage zum Approbationsantrag)
-
Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug/criminal record aus dem Land
Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltes
Hinweis:
Soweit Sie sich schon mindestens drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland
aufhalten, beantragen Sie bitte zusätzlich ein polizeiliches Führungszeugnis der
Belegart „O“ bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. Bitte geben Sie die Anschrift des
Landesprüfungsamtes, den Namen Ihres/r Sachbearbeiters/in sowie die Kennziffer
M 7015 als Zieladresse an.
April 2016
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Folgende Unterlagen können im Original mit einfacher Kopie oder auch als amtlich
beglaubigte Kopie eingereicht werden:
-
Geburtsurkunde im Originalwortlaut
-
Heiratsurkunde im Originalwortlaut, sofern sich Ihr Familienname geändert hat
-
Bundespersonalausweis oder (Reise)Pass
Allen Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind das Original
und eine einfache Kopie einer amtlichen deutschen Übersetzung (siehe oben)
beizufügen!
DIE ERTEILUNG DER APPROBATION
ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag möglich. Bitte verwenden Sie dazu wenn
möglich meinen aktuellen Vordruck von der Website. Eine Antragstellung mit Email ist
ausgeschlossen.
KOSTEN DES VERFAHRENS
Die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung und werden bei
Erteilung der Approbation erhoben.
RECHTSGRUNDLAGE
ist § 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG)
WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN
-
Fragen zur Weiterbildung bzw. Anerkennung als Fachzahnärztin/Fachzahnarzt
in Hessen beantwortet Ihnen die
Landeszahnärztekammer Hessen,
Rhonestraße 4
60528 Frankfurt am Main
www.lzkh.de
Die Verwendung eines Hochschulgrades aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) können gem. § 1 Gradführungsverordnung in der Originalform geführt
werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Hessische
Ministerium für Wissenschaft und Kunst (www.hmwk.hessen.de)
April 2016