1 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Stand 01/2016 Merkblatt zur Kennzeichnung lose abgegebener Lebensmittel im Einzelhandel Für die Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Allergene gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Angabe auf dem Schild mit der Bezeichnung des Lebensmittels direkt an der Ware. Dabei ist der Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen wie folgt kenntlich zu machen: • • • • • • • • • • • • mit Farbstoff mit Konservierungsstoff , konserviert, mit Nitritpökelsalz, mit Nitrat oder mit Nitritpökelsalz und Nitrat mit Antioxidationsmittel mit Geschmacksverstärker geschwefelt geschwärzt bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat E 585) gewachst bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen, deren Oberfläche mit Bienenwachs (E 901), Schellack (E 904), Carnaubawachs (E 903), Candelillawachs (E 902) und E 912 oder E 914 behandelt wurde mit Phosphat bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Stabilisatoren E 338 bis E 343, E 450 bis E 452 mit Milcheiweiß bei Fleischerzeugnissen mit Süßungsmittel/n bei der Verwendung von Aspartam enthält eine Phenylalaninquelle bei der Verwendung von mehr als 10% Zugabe von Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit und Xylit kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken Ebenso ist der Gehalt an folgenden allergenen Stoffen oder Erzeugnissen anzugeben, sofern dieser nicht aus der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgeht: • • • • • • • • • • • • • • Glutenhaltige Getreide (namentlich Weizen, Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut) Krebstiere Eier Fische Erdnüsse Sojabohnen Milch Schalenfrüchte ( namentlich Mandeln, Hasel-, Wal-, Kaschu-, Pecan-, Para-, Macadamia-, Queenslandnüsse, Pistazien) Sellerie Senf Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite Lupinen Weichtiere (Muscheln, Austern, Tintenfische, Schnecken) 2 Eine zweite Möglichkeit ist die Angabe der Zusatzstoffe und Allergene in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Verbraucher unmittelbar zugänglich ist, wobei alle bei der Herstellung verwendeten Zusatzstoffe mit der Verkehrsbezeichnung des Zusatzstoffes (Name bzw. E-Nr.) in Verbindung mit dem Klassennamen anzugeben sind. Der Gehalt an Süßungsmittel ist dabei zusätzlich auch unmittelbar auf dem Schild an der Ware mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. Auf den Aushang, die schriftlichen Aufzeichnungen und gegebenenfalls mündlich erfolgende Auskünfte zu Allergenen muss bei dem Lebensmittel oder auf einem Schild im Verkaufsraum hingewiesen werden. Auch bei mündlicher Auskunft zu Allergenen ist eine jederzeit aktuelle schriftliche Aufzeichnung zwingend erforderlich. Zusätzlich sind bei beiden Kennzeichnungsvarianten folgende Hinweise bei Vorhandensein bestimmter Zutaten oder Zusatzstoffe notwendig: • Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen bei Verwendung der Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot (E 124) oder Allurarot (E 129) • chininhaltig, taurinhaltig oder koffeinhaltig bei chininhaltigen, taurinhaltigen oder koffeinhaltigen Produkten, bei denen die Worte Kaffee oder Tee nicht in der Verkehrsbezeichnung enthalten sind. • erhöhter Coffeingehalt (…mg/100 ml) bei einem Gehalt von über 150 mg Coffein je Liter Getränk • enthält gentechnisch veränderte … bei einem Gehalt von mehr als 0,9% gentechnisch veränderter Zutaten • aufgetaut bei Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind und in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt an Verbraucher abgegeben werden Angaben auf Schildern und Aushängen müssen immer in deutscher Sprache, gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar sein. Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Rechtsgrundlagen Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken Aromenverordnung Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse Gesetz zur Regelung der Gentechnik Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung Lebensmittel-Informationsverordnung VO (EG) Nr. 1169/2011
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