Merkblatt zur Kennzeichnung lose abgegebener Lebensmittel im

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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Stand 01/2016
Merkblatt zur Kennzeichnung lose abgegebener Lebensmittel im Einzelhandel
Für die Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Allergene gibt es zwei Möglichkeiten. Eine Möglichkeit
ist die Angabe auf dem Schild mit der Bezeichnung des Lebensmittels direkt an der Ware.
Dabei ist der Gehalt an bestimmten Zusatzstoffen wie folgt kenntlich zu machen:
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mit Farbstoff
mit Konservierungsstoff , konserviert, mit Nitritpökelsalz, mit Nitrat oder mit Nitritpökelsalz und Nitrat
mit Antioxidationsmittel
mit Geschmacksverstärker
geschwefelt
geschwärzt bei Oliven mit einem Gehalt an Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat E
585)
gewachst bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen, deren Oberfläche mit
Bienenwachs (E 901), Schellack (E 904), Carnaubawachs (E 903), Candelillawachs (E 902)
und E 912 oder E 914 behandelt wurde
mit Phosphat bei Fleischerzeugnissen mit einem Gehalt an Stabilisatoren E 338 bis E 343,
E 450 bis E 452
mit Milcheiweiß bei Fleischerzeugnissen
mit Süßungsmittel/n
bei der Verwendung von Aspartam enthält eine Phenylalaninquelle
bei der Verwendung von mehr als 10% Zugabe von Sorbit, Mannit, Isomalt, Maltit, Lactit und
Xylit kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken
Ebenso ist der Gehalt an folgenden allergenen Stoffen oder Erzeugnissen anzugeben, sofern dieser nicht aus der Bezeichnung des Lebensmittels hervorgeht:
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Glutenhaltige Getreide (namentlich Weizen, Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer, Kamut)
Krebstiere
Eier
Fische
Erdnüsse
Sojabohnen
Milch
Schalenfrüchte ( namentlich Mandeln, Hasel-, Wal-, Kaschu-, Pecan-, Para-, Macadamia-,
Queenslandnüsse, Pistazien)
Sellerie
Senf
Sesamsamen,
Schwefeldioxid und Sulfite
Lupinen
Weichtiere (Muscheln, Austern, Tintenfische, Schnecken)
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Eine zweite Möglichkeit ist die Angabe der Zusatzstoffe und Allergene in einem Aushang oder
einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Verbraucher unmittelbar zugänglich ist, wobei alle bei
der Herstellung verwendeten Zusatzstoffe mit der Verkehrsbezeichnung des Zusatzstoffes (Name
bzw. E-Nr.) in Verbindung mit dem Klassennamen anzugeben sind.
Der Gehalt an Süßungsmittel ist dabei zusätzlich auch unmittelbar auf dem Schild an der Ware mit
der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
Auf den Aushang, die schriftlichen Aufzeichnungen und gegebenenfalls mündlich erfolgende Auskünfte zu Allergenen muss bei dem Lebensmittel oder auf einem Schild im Verkaufsraum hingewiesen werden. Auch bei mündlicher Auskunft zu Allergenen ist eine jederzeit aktuelle schriftliche Aufzeichnung zwingend erforderlich.
Zusätzlich sind bei beiden Kennzeichnungsvarianten folgende Hinweise bei Vorhandensein bestimmter Zutaten oder Zusatzstoffe notwendig:
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Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen bei Verwendung der
Farbstoffe
Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange (E 110), Azorubin (E
122), Cochenillerot (E 124) oder
Allurarot (E 129)
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chininhaltig, taurinhaltig oder koffeinhaltig bei chininhaltigen, taurinhaltigen oder koffeinhaltigen Produkten, bei denen die Worte Kaffee oder Tee nicht in der Verkehrsbezeichnung
enthalten sind.
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erhöhter Coffeingehalt (…mg/100 ml) bei einem Gehalt von über 150 mg Coffein je Liter
Getränk
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enthält gentechnisch veränderte … bei einem Gehalt von mehr als 0,9% gentechnisch
veränderter Zutaten
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aufgetaut bei Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind und in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand
unverpackt an Verbraucher abgegeben werden
Angaben auf Schildern und Aushängen müssen immer in deutscher Sprache, gut sichtbar, leicht
lesbar und unverwischbar sein.
Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie im
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken
Aromenverordnung
Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung
Lebensmittel-Informationsverordnung VO (EG) Nr. 1169/2011