Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am

OLG München, Beschluss v. 01.03.2016 – 34 Wx 70/16
Titel:
Beschwerde gegen Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil anderen
Miteigentümers
Normenketten:
GBO §§ 53 I, 55 I, II 1, 71
ZPO §§ 81, 88 II, 864 II, 867 I, II
§ 71 GBO
§ 76 GBO
§ 727 ZPO
§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO
Leitsätze:
1. Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Beschwerde gegen die Eintragung verteilter
Zwangshypotheken. (amtlicher Leitsatz)
2. Dem Miteigentümer fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen die Eintragung einer
Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Zwangshypothek, Beschwerdeberechtigung, Miteigentümer, Grundstück, Amtswiderspruch
Gründe
Oberlandesgericht München
34 Wx 70/16
Beschluss
vom 1.3.2016
AG München - Grundbuchamt
34. Zivilsenat
Leitsatz:
In der Grundbuchsache
Beteiligte:
1) Dr. B.
- Antragsgegner und Beschwerdeführer 2) B.
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wegen Eintragung von Zwangshypotheken
erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am
Oberlandesgericht Kramer am 01. März 2016 folgenden Beschluss
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken auf dessen
Hälfteanteilen in den Grundbüchern des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - von ... Bl. 9467 (Abt. III/9)
und Bl. 8806 (Abt. III/5) je zugunsten der Landeshauptstadt München wird zurückgewiesen, die Beschwerde
der Beteiligten zu 2 wird verworfen.
Gründe:
1
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind im Grundbuch als Miteigentümer zu 1/2 von Grundbesitz (Bl. 9467:
Wohnhaus, Hofraum und Garten; Bl. 8806: Garage) eingetragen. Jeweils am Anteil des Beteiligten zu 1 sind
seit 24.11.2005 eingetragen:
a) Bl. 9467:
Zwangssicherungshypothek zu 18.003,64 € für Landeshauptstadt M. zuzüglich Zinsen gemäß Versäumnisund Endurteil des Arbeitsgerichts M. vom 2.5.2002 Az. ...
b) Bl. 8806:
Zwangssicherungshypothek zu 1.500 € für Landeshauptstadt M. zuzüglich Zinsen gemäß Versäumnis- und
Endurteil des Arbeitsgerichts M. vom 2.5.2002 Az. ...
2
In beiden Grundbüchern befinden sich am 7.1.2013 eingetragene Zwangsversteigerungsvermerke.
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Mit Schreiben vom 19.1.2016 - per Telefax erstmals eingegangen am 26.1.2016 - erhoben beide Beteiligte
Beschwerde „gem. § 71 GBO wegen Eintragung“ der bezeichneten Zwangshypotheken. Die Eintragungen
seien von der Rechtsnachfolgerin (STKM GmbH) der Titelgläubigerin (Landeshauptstadt M.) ohne
Umschreibung des Titels beantragt worden, nicht von der Titelgläubigerin selbst oder in deren Vollmacht.
Dies sei erst jetzt bekannt geworden; die beantragende Stelle habe ihnen derartige Vollstreckungsabsichten
nicht mitgeteilt. Ebenso wenig sei dem Beteiligten zu 1 die vorgenommene Eintragung vom Grundbuchamt
mitgeteilt worden. Es werde Löschung gemäß § 53 GBO, hilfsweise die Eintragung eines Widerspruchs und
vorab der Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 76 GBO) beantragt.
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Mit Beschluss vom 18.2.2016 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Eintragung seinerzeit geprüft
worden seien und vorgelegen hätten. Namentlich sei eine Klausel nach § 727 ZPO nicht erforderlich
gewesen. Von einer etwaigen Ausgliederung unter Gründung einer GmbH sei dem Grundbuchamt nichts
bekannt gewesen. Die Hypotheken seien auch nicht im Namen der GmbH zugunsten der Landeshauptstadt
beantragt worden. Aktuell liege ebenfalls kein Nachweis des Übergangs der hypothekarisch gesicherten
Forderung vor, was ohnehin keine Unwirksamkeit der Eintragung zur Folge hätte. Eine Schuldneranhörung
sehe das Gesetz nicht vor. Die Zustellung des Titels sei ordnungsgemäß erfolgt. Die
Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamts sei als unzustellbar zurückgekommen.
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II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es von der Miteigentümerin, der Beteiligten zu 2, eingelegt ist.
Dieser fehlt es nämlich an der Beschwerdeberechtigung. Beschwerdeberechtigt ist nur, wessen
Rechtsstellung durch die Entscheidung oder Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts unmittelbar oder
mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre
(Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 58). Genügen würde auch ein rechtlich geschütztes Interesse
(BayObLG Rpfleger 1979, 210). Rein wirtschaftliche Interessen genügen hingegen nicht.
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Miteigentumsanteile an Grundstücken sind als Belastungsgegenstand rechtlich selbstständig (§ 1008 BGB,
§ 864 Abs. 2 ZPO). Die ausgewiesenen Hypotheken an den dem Beteiligten zu 1 gehörenden Anteilen
berühren rechtlich nicht die Anteile der Beteiligten zu 2. Denn jeder Anteil ist grundsätzlich selbstständig;
jeder Teilhaber ist allein verfügungsberechtigt (vgl. § 747 Satz 1 BGB). Demnach kann sich die Beteiligte zu
2 nicht aus ihrer eigenen Mitberechtigung am Grundstück gegen die Belastung des Bruchteils des anderen
Miteigentümers wenden (KG HRR 1932 Nr. 1469; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 74),
mag diese auch auf einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung beruhen.
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2. Hingegen kann der Beteiligte zu 1 als Betroffener gegen die Eintragung im Grundbuch nach § 11 Abs. 1
RPflG, § 71 Abs. 2 GBO unbefristete Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO
die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53
Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Darüber hinaus ist
die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung
nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines
gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist
(Demharter § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Bittmann in
Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992,
13/14; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).
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Die Beschwerde nach § 71 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde
nach § 793 ZPO - ist daher auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der
Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (Hügel/Kramer GBO 3.
Aufl. § 71 Rn. 71; Demharter § 71 Rn. 55; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b;
Schöner/Stöber Rn. 2199).
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a) Mit dem Ziel der Löschung kann die Beschwerde nicht durchdringen.
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Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen
Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR
2005, 10/11; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56).
Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig
in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).
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Die mit der Beschwerde angegriffenen Eintragungen sind nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz
sieht die Eintragung von Zwangshypotheken an Bruchteilen mit dem in den Eintragungenverlautbarten
Inhalt auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels vor, § 864 Abs. 2, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO.
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b) Mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs hat die Beschwerde keinen Erfolg.
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Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das
Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das
Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung
feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).
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aa) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Deshalb
spielt es bereits keine Rolle, ob das Grundbuch unrichtig ist.
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(1) Der notwendige Eintragungsantrag (§ 867 Abs. 1 ZPO) lag vor. Er wurde namens der im Titel
ausgewiesenen Gläubigerin gestellt, und zwar von den ebenfalls im Titel ausgewiesenen Rechtsanwälten
als deren auch für die Zwangsvollstreckung ermächtigten Verfahrensbevollmächtigten. Bei anwaltlicher
Vertretung wird die Vollmacht nicht von Amts wegen geprüft, sondern nur auf Rüge (vgl. § 88 Abs. 2 ZPO).
Die Bestimmung gilt auch in der Zwangsvollstreckung, weil sich die im Erkenntnisverfahren erteilte
Vollmacht auch auf das Vollstreckungsverfahren erstreckt (§ 81 ZPO; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 867 Rn.
2; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 6). Eine weiter gehende Prüfung, ob die im Vollstreckungsverfahren auftretenden
Rechtsanwälte auch tatsächlich von der ausgewiesenen Titelgläubigerin - oder aber einer ausgegliederten
und nicht ausgewiesenen (vgl. § 727 ZPO) Rechtsnachfolgerin - beauftragt waren, hatte das Grundbuchamt
damit nicht anzustellen.
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(2) Auch die weiteren vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypotheken
(Schöner/Stöber Rn. 2169 - 2179) zugunsten der Landeshauptstadt M. waren gegeben.
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Dem Grundbuchamt lag ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor (§ 704 ZPO; § 62 ArbGG). Die
Titelzustellung - am 21.5.2002 - als eine Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (§ 750
Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist in der vorgelegten vollstreckbaren Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) festgehalten und
nachgewiesen. Eingetragen wurde antragsgemäß die im Titel bezeichnete Klagepartei als Gläubigerin
(Landeshauptstadt M.). Ob dieser - oder stattdessen einer ausgegliederten Gesellschaft - die ausgewiesene
Forderung tatsächlich zusteht, berührt die Wirksamkeit der Grundbucheintragungen als solche nicht.
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Die in der von der Gläubigerin zuletzt beantragten Form vorgenommene Eintragung der Zinsen als
Nebenleistung mit Angabe eines Höchstzinssatzes (entsprechend der damals weit verbreiteten Meinung;
vgl. BGH NJW 2006, 1341/1342) ist nicht zu beanstanden.
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Das Verfahren auf Eintragung von Zwangshypotheken erfordert nicht die vorherige Schuldneranhörung (vgl.
Zöller/Stöber Vor § 704 Rn. 28). Regelmäßig genügt hier die nachträgliche Anhörung mit der dann noch
eröffneten Möglichkeit, gegen die Eintragung Rechtsbehelf zu ergreifen. Das gilt auch hier, selbst wenn die
Eintragungsmitteilung nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO dem Beteiligten zu 1 als eingetragenem (Mit)Eigentümer nicht zuging. Fehlten - wie hier nicht einfach aus den Grundakten oder dem postalischen
Rückleitungsvermerk zu entnehmende - Anhaltspunkte für die aktuelle Zustellanschrift des betroffenen
Eigentümers, so bedarf es keiner weiter gehenden Ermittlungen des Grundbuchamts (vgl. Schöner/Stöber
Rn. 303; Hügel/Wilsch § 55 Rn. 33). Im Übrigen hätte eine Verletzung der durch § 55 GBO begründeten
Pflicht keine Auswirkungen auf die vorgenommenen Eintragungen (Demharter § 55 Rn. 29; Hügel/Wilsch §
55 Rn. 32).
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(3) Ebenso waren die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypotheken
(Schöner/Stöber Rn. 2180 - 2183) gegeben. Namentlich bestand kein Anlass zur Prüfung, ob die
vollstreckende und im Titel ausgewiesene Gläubigerin (Landeshauptstadt M.) zum damaligen Zeitpunkt
noch Inhaberin der Forderung war. Denn eine materielle Prüfung des Titels und seines Bestands nimmt das
Grundbuchamt im Rahmen des Eintragungsverfahrens nicht vor.
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bb) Gemäß § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Zwangshypotheken daher mit Eintragung im Grundbuch
zugunsten der Titelgläubigerin entstanden. Ob die titulierte Forderung im Zusammenhang mit der
angeführten Ausgliederung auf eine selbstständige GmbH auf diese übergegangen ist und die
akzessorischen Buchhypotheken deshalb materiell-rechtlich nicht mehr der im Titel verlautbarten
Gläubigerin zustehen, kann an dieser Stelle auf sich beruhen. Denn mangels Verletzung gesetzlicher
Vorschriften bei der Eintragung selbst könnte eine etwaige Grundbuchunrichtigkeit die Eintragung eines
Amtswiderspruchs nicht rechtfertigen. Abgesehen davon wäre eine Unrichtigkeit des Grundbuchs auch nicht
nachgewiesen.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Pflicht der Beteiligten zur Tragung der
gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt schon aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG.
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Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht den
addierten Hauptsachebeträgen der beanstandeten Hypothekeneintragungen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs.
1 GNotKG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
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III. Mit dem erlassenen Beschluss entfällt eine Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung nach
§ 76 GBO.
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Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.03.2016.