OLG München: Übergabevertrag, Gemeinderecht

OLG München, Beschluss v. 19.07.2016 – 34 Wx 118/16
Titel:
Grundbuchberichtigung - Nachträgliche Eintragung eines altrechtlichen Forstrechts im
Grundbuch
Normenketten:
EGBGB Art. 184 S. 1, Art. 187 Abs. 1
GBO § 22 Abs. 1, § 29
BayFoRG Art. 1, Art. 2 Abs. 1
Art. 80 BayGO
EGBGB Art. 184 S. 1
GBO § 22 Abs. 1
BayFoRG Art. 1
Leitsätze:
1. Die nachträgliche Eintragung eines altrechtlichen Forstrechts im Grundbuch setzt den Nachweis
der privatrechtlichen Natur des Rechts voraus; dieser Nachweis ist nicht mit der Tatsache der
Eintragung im Grundsteuerkataster und der dortigen Bezeichnung als "Gemeinderecht zu einem
Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen" geführt. (amtlicher Leitsatz)
Gemeindenutzungsrechte sind Berechtigungen, die auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband
beruhen und Eigentümern von Grundstücken im Ortsbereich (sog. Rechtlern) aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche Recht
verleihen, bestimmte Grundstücke, an denen die Gemeinde Eigentum oder ein dingliches Recht hat,
zur wirtschaftlichen Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend
zu nutzen. (redaktioneller Leitsatz)
Es besteht keine Vermutung für eine bestimmte, dh privat- oder öffentlich-rechtliche Rechtsnatur
altrechtlicher Dienstbarkeiten (Anschluss BayObLGZ 1982, 400/406). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Grundbuchberichtigung, Nutzungsanteil, Gemeindevermögen, altrechtliche Dienstbarkeit, privatrechtliche
Natur, Gemeindenutzungsrecht
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom
25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines bäuerlichen Anwesens, zu dem u. a. das in der Gemarkung G.
gelegene Flurstück (FlSt) 672 (Gebäude- und Freifläche) gehört. Ihr Eigentumserwerb gründet auf dem
Übergabevertrag vom 16.6.2015. Der Voreigentümer - ihr Vater - hatte seinerseits das Eigentum am
Grundbesitz gemäß Übergabevertrag vom 24.10.1972 von seinem Vater und letzterer - nach Angabe der
Beteiligten - aufgrund Übergabevertrag vom Großvater erworben.
2
Über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten beantragte die Beteiligte am 12.2.2016, das Bestandsverzeichnis
des Grundbuchblatts zu ergänzen und bei dem FlSt 672, auf dem sich die Hofstelle befindet, ein
Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen einzutragen. Das
Recht beziehe sich auf die in Gemeindeeigentum stehenden Flurstücke 903 (Gemeindeholz,
Landwirtschaftsfläche, Waldfläche zu 61,4351 ha) und 906 (Hagerhölzer, Waldfläche zu 0,31 ha) der
Gemarkung G.. Es sei als radiziertes Recht entstanden und vor Anlegung des Grundbuchs im
Grundsteuerkataster eingetragen gewesen. Da es von den jeweiligen Hofeigentümern ununterbrochen
ausgeübt worden sei und das rechtliche Schicksal des Grundbesitzes teile, bestehe es zugunsten der
Beteiligten fort.
3
Zum Beweis für das Entstehen des Rechts bezieht sich die Beteiligte auf einen „Auszug aus dem
renovierten Grundsteuer-Kataster der Steuergemeinde Unterg. ... für Haus Nr. 4“, einen „Auszug aus der
Erbhöferolle“ der Gemeinde und ein anerbengerichtliches „Verzeichnis der Höfe, deren Eintragung in die
Erbhöferolle in Aussicht genommen ist“, sämtlich in Kopie vorgelegt. Zum Nachweis des Fortbestands des
Rechts verweist sie auf die schriftliche Auskunft des Vorsitzenden der „Rechtler“, wonach das
Gemeinderecht auf FlSt 672 ununterbrochen in Anspruch genommen worden sei, zuletzt durch die
Beteiligte und davor durch deren Vater seit 1972. Wegen des privatrechtlichen Charakters des Rechts
beruft sie sich darauf, dass das Gemeinderecht bei der Mehrzahl der übrigen Rechtler im Grundbuch
eingetragen sei. Warum dies bei FlSt 672 jedenfalls seit 1938 nicht der Fall ist, lasse sich nicht mehr
nachvollziehen. Möglicherweise sei das Recht ursprünglich eingetragen gewesen und bei der Schließung
des erstangelegten, im Krieg verbrannten Grundbuchblatts nicht mit übertragen worden.
4
Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 25.2.2016 zurückgewiesen. Es sei nicht
nachgewiesen, dass es sich bei dem behaupteten Recht um ein privatrechtliches Nutzungsrecht handele.
Der handschriftliche und nicht mit Datum versehene Eintrag in der Erbhöferolle sei zudem auffällig und nicht
geeignet, das Recht zu beweisen; im Verzeichnis des Anerbengerichts sei das Gemeinderecht nicht der
FlNr. 672, sondern einem zum Hof gehörenden Flurstück der Gemarkung K. zugeordnet.
5
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie zur Eintragungsfähigkeit des Rechts auf
den Grundbucheintrag bei FlSt 10 derselben Gemarkung verweist und im Übrigen unter Bezugnahme auf
einen Auszug aus dem Grundsteuerkataster der Steuergemeinde K. vorträgt, dass eine andere Zuordnung
des Gemeinderechts als die behauptete ausscheide.
6
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
7
II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
8
1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft
(vgl. Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14 juris; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 122; Demharter GBO
30. Aufl. § 71 Rn. 37) und erweist sich auch sonst als zulässig.
9
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die begehrte Eintragung nur im Weg der
Grundbuchberichtigung erfolgen könnte, die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1
GBO) aber nicht vorliegen.
10
a) Das Grundbuch wäre unrichtig, wenn es - wie behauptet - ein bestehendes dingliches Recht
privatrechtlicher Natur nicht verlautbart, sei es, dass das Recht bei Anlegung des Grundbuchs trotz
Bestehens nicht eingetragen (anfängliche Unrichtigkeit) oder dass es im Zuge der Grundbuchumschreibung
nicht mit übertragen wurde (nachträgliche Unrichtigkeit).
11
Rechte, mit denen ein Grundstück bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1.1.1900 belastet
war, blieben nach Art. 184 Satz 1 EGBGB mit dem sich aus dem früheren Recht ergebenden Inhalt und
Rang bestehen. Auch ohne Eintragung im Grundbuch blieb gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine
solche altrechtliche Dienstbarkeit wirksam (vgl. Sprau Justizgesetze in Bayern vor Art. 57 AGBGB Rn. 10,
13, 16; Demharter § 22 Rn. 21 m. w. N.). Ob das Recht bei Nichtmitübertragung nach § 46 Abs. 2 GBO als
gelöscht anzusehen wäre, kann dahinstehen, denn ein gutgläubig lastenfreier Erwerb der belasteten
Grundstücke (Demharter § 71 Rn. 51) scheidet hier schon aus tatsächlichen Gründen aus.
12
b) Mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis erstrebt die Beteiligte eine Grundbuchberichtigung. Zwar ist
eine Grunddienstbarkeit - auch eine altrechtliche - grundsätzlich als Belastung in der zweiten Abteilung des
für das dienende Grundstück angelegten Grundbuchs einzutragen (§ 10 Abs. 1 Buchst. a GBV). Allerdings
ist nach § 9 Abs. 1 GBO auf Antrag ein subjektiv-dingliches Recht auch auf dem Blatt des herrschenden
Grundstücks zu vermerken. Die Eintragung eines solchen nachrichtlichen Vermerks über das Recht, die
zudem nur vorgenommen werden darf, wenn die altrechtliche Grunddienstbarkeit zugleich auf dem Blatt des
belasteten Grundstücks eingetragen wird (vgl. BayObLG MittBayNot 1979, 225/226), setzt ebenfalls eine
Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894
BGB) voraus (Hügel/Holzer § 22 Rn. 25 und Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 110 f.).
13
c) Da eine Bewilligung des Eigentümers der mit dem behaupteten Recht belasteten Grundstücke nicht
vorliegt, kann auf den Antrag der Beteiligten (vgl. Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) die Eintragung nur
erfolgen, wenn die (anfängliche oder nachträgliche) Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29
GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt ist (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22
Rn. 28, 63). Letzteres erfordert den formgerechten Nachweis, dass das behauptete Recht zugunsten des
Hofgrundstücks FlSt 672 entstanden ist und fortbesteht (Senat vom 19.1.2016; Hügel/Holzer § 22 Rn. 45).
Darüber hinaus ist der privatrechtliche Charakter des Rechts nachzuweisen, denn das Grundbuch ist nur
dazu bestimmt, über die privatrechtlichen - nicht auch über die öffentlichrechtlichen - Verhältnisse eines
Grundstücks Auskunft zu geben (Senat vom 19.1.2016; BayObLGZ 1960, 447/451; Demharter Einl Rn. 1).
14
aa) Dabei gilt im Berichtigungsverfahren - wie allgemein im Antragsverfahren - das Beibringungsprinzip.
Das Grundbuchamt und an dessen Stelle das Beschwerdegericht im Rechtsmittelzug sind zur
Amtsermittlung weder verpflichtet noch berechtigt, sondern treffen die Entscheidung auf der Grundlage der
Unterlagen, auf die sich der Antragsteller zum Beweis der behaupteten Unrichtigkeit bezieht (BayObLG
Rpfleger 1982, 467; Meikel/Böttcher Einl C Rn. 95; Böttcher ZfIR 2008, 505/509). An den Nachweis sind
auch dann, wenn es um Altrechte geht, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von
Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit genügt regelmäßig nicht (Senat vom 19.1.2016; OLG Jena NotBZ
2012, 457; KG Rpfleger 2013, 81/84; Hügel/Holzer § 22 Rn. 68). Der Antragsteller hat vielmehr alle
Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen würden, sofern
es sich dabei nicht nur um ganz entfernt liegende Möglichkeiten handelt (Demharter § 22 Rn. 37, 21).
15
bb) Zwar kommt eine privatrechtliche Natur des beanspruchten Gemeinderechts in Betracht; sie ist aber
nicht nachgewiesen.
16
(1) Gemeindenutzungsrechte sind Berechtigungen, die auf dem Gemeinde- oder früheren Ortsverband
beruhen und Eigentümern von Grundstücken im Ortsbereich (sog. Rechtlern) aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Dorfgemarkung das unwiderrufliche und ausschließliche Recht verleihen, bestimmte
Grundstücke, an denen die Gemeinde Eigentum oder ein dingliches Recht hat, zur wirtschaftlichen
Ergänzung des eigenen Anwesens oder Haushalts regelmäßig wiederkehrend zu nutzen (Grziwotz/Saller
Bayerisches Nachbarrecht 3. Aufl. 4. Teil Rn. 72; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 117). Sie haben in Bayern
unter anderem als Wege-, Weide-, Holzbezugs- und Fischereirechte Bedeutung (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn.
45, 88) und bleiben, wenn sie bereits vor Anlegung des Grundbuchs bestanden haben, als altrechtliche
Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung ins Grundbuch bestehen (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 61;
Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle BGB (2012) Art. 187 EGBGB Rn. 1 f.).
17
Zum Inhalt des behaupteten Rechts hat die Beteiligte zwar nicht konkret vorgetragen. Da sie aber den
Bezug des Rechts zu gemeindlichen Waldflächen hervorgehoben hat, kommen privatrechtliche oder
öffentlichrechtliche (siehe Art. 80 BayGO) Forstrechte an dem ungeteilten Gemeindevermögen in Betracht
(vgl. Art. 1 BayFoRG - Gesetz über die Forstrechte vom 3.4.1958, GVBl S. 43 = BayRS 7902-7-L, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.7. 2014, GVBl S. 286; BayVGH vom 16.3.2015, 4 ZB 14.359 juris; Meisner
Nachbarrecht in Bayern 7. Aufl. § 31 Rn. 2), die spätestens am 1.4.1852 entstanden sein müssten; denn
neue Forstberechtigungen konnten gemäß Art. 33 des Forstgesetzes für das rechtsrheinische Bayern vom
28.3.1852 (BayBS IV S. 533) ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes nicht mehr erworben werden (vgl.
BayObLGZ 1972, 267/269; Meisner § 31 Rn. 3; S. 82 mit Fn. 1; Monhas Das Bayerische Forstgesetz (1931)
S. 187). An der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Neubestellung (oder Erweiterung) von Forstrechten hält
auch Art. 2 Abs. 1 BayFoRG, fest (siehe auch BayObLGZ 1975, 69/70; Staudinger/Josef Hönle/Ulrich Hönle
Art. 115 EGBGB Rn. 12).
18
Im öffentlichen Recht wurzelnde Nutzungsrechte können auf landes- oder grundherrlicher Verordnung,
Bewilligung oder Verleihung beruhen, auf Gemeindestatuten oder -ordnungen, Verträgen, Gerichts- oder
Verwaltungsentscheidungen sowie auf unvordenklicher Verjährung und Herkommen (vgl. Art. 80 BayGO;
Senat vom 19.1.2016; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 75). Gemeinderechte privatrechtlicher Natur hingegen
beruhen auf einem Privatrechtstitel, etwa auf einer Dienstbarkeit (vgl. Meisner § 31 Rn. 2 mit 4; zur
Entstehung nach früherem Recht Meisner § 32 Rn. 14 ff.), und haben keinen Bezug zu dem Verhältnis, in
dem der Berechtigte zu der aus dem Recht belasteten Gemeinde steht (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77;
Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 119; Meikel/Böttcher § 9 Rn. 19).
19
Es besteht keine Vermutung für eine bestimmte Rechtsnatur altrechtlicher Dienstbarkeiten (BayObLGZ 7,
3/6; 1960, 447/450; 1982, 400/406; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 77). Bei Anlegung des Grundbuchs wurde
aus Beschleunigungsgründen regelmäßig auf eine Überprüfung des Rechtscharakters eines im
Grundsteuerkataster bei dem berechtigten Anwesen vorgetragenen Nutzungsrechts verzichtet (siehe
BayObLGZ 1960, 447/452 m. w. N.; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15.
Aufl. Rn. 1175); das Recht wurde im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des berechtigten Anwesens
vermerkt (BayObLGZ 1960, 447/452; Hügel/Zeiser Alte Rechte Rn. 122). Daher spricht eine Eintragung im
Bestandsverzeichnis nicht zwingend für die privatrechtliche Natur des Rechts (Grziwotz/Saller 4. Teil Rn.
77). Vielmehr ist in jedem Einzelfall der Nachweis erforderlich, dass das Nutzungsrecht nicht in der
Gemeindezugehörigkeit, sondern unabhängig von dieser auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis
zwischen dem Berechtigten und der Gemeinde als Eigentümerin der belasteten Grundstücke wurzelt (z. B.
BayObLGZ 1982, 400/407). Dieser Nachweis erfordert ein geschlossenes Bild, das keinen Zweifel am
privatrechtlichen Charakter des Rechts lässt (BayObLGZ 1982, 400/413 f.; Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78).
20
(2) Die Eintragung des einem benachbarten Grundstück zugeordneten Nutzungsrechts gleichen Inhalts im
Bestandsverzeichnis des zugehörigen Grundbuchblatts erbringt daher nicht den Beweis für die
privatrechtliche Natur des Rechts. Diese Eintragungsform kennzeichnet das Gemeinderecht lediglich als ein
radiziertes Recht, das mit dem Eigentum an jenem Anwesen verbunden und gemäß § 96 BGB Bestandteil
des Anwesens ist (BayObLGZ 1960, 447/450; 1964, 210/211; 1970, 21/23), besagt aber nichts über die
Natur dieses Rechts (BayObLGZ 1960, 447/450; 1964, 210/211 f.). Wenngleich die Eintragung einer
öffentlich-rechtlichen Berechtigung von Amts wegen als unzulässig zu löschen wäre (Schöner/Stöber Rn.
1175), kann sie doch so lange bestehen bleiben, bis ihre öffentlich-rechtliche Natur klar erwiesen ist
(BayObLGZ 1960, 447/453; 1964, 210/212). Ist die Rechtsnatur nicht geklärt, bleibt das Recht dort zwar
eingetragen, kann aber hier nicht neu eingetragen werden.
21
Der Auszug aus dem Grundsteuerkataster enthält zwar die am 28.6.1816 vorgenommene Eintragung mit
der Bezeichnung als „Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten
Gemeindebesitzungen“, gibt aber damit nur einen Hinweis auf den Inhalt des Rechts, nicht aber auf dessen
Erwerbsgrund. Der Tatsache der Eintragung im Grundsteuerkataster ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass
es sich um ein Gemeinderecht privatrechtlichen Charakters handelt (BayObLGZ 7, 3/11 f.; 1960, 447/452).
Hier kommt hinzu, dass die Bezeichnung als Gemeinderecht an noch unverteilten Gemeindebesitzungen
eher auf eine öffentlichrechtliche Natur des Rechts hinweist (BayObLGZ 1982, 400/417; Meisner § 30 Rn. 8;
Grziwotz/Saller 4. Teil Rn. 78). Auch den Eintragungen in der Erbhöferolle und in dem Verzeichnis des
Anerbengerichts jeweils nur mit „Gemeinderecht“ lässt sich nichts für einen privaten Rechtsgrund
entnehmen. Für ein öffentlichrechtliches Nutzungsverhältnis spricht vielmehr, dass nach dem Vorbringen
der Beteiligten mehrere Eigentümer von in der Gemeinde gelegenen Grundstücken ein vergleichbares
Nutzungsrecht an den gemeindlichen Waldgrundstücken in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 1982,
400/413; VG Regensburg vom 15.1.2014, RN 3 K 13.1169 juris Rn. 18).
22
Da die Dokumente, die das Recht bezeugen sollen, schon kein geschlossenes Bild eines Rechts
privatrechtlicher Natur zeichnen, kommt es auf die fehlende Urkundenqualität der vorgelegten Ablichtungen
nicht weiter an.
23
c) Daher kann auch offen bleiben, ob mit den vorgelegten (Ablichtungen von) Dokumenten eine eindeutige
Zuordnung des Gemeinderechts zum FlSt 672 und das Fortbestehen des Rechts hinreichend sicher
bewiesen wären.
24
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte die gerichtlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG auch ohne gesonderten Ausspruch zu tragen hat.
25
Der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist nach §
36 Abs. 3 GNotKG bemessen.
26
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 78 Abs. 2 GBO).